IV.2012.01040
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 25. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963 und Mutter eines 1997 geborenen Sohnes (Urk. 10/6 S. 2), absolvierte von 1980 bis 1983 eine dreijährige Büroausbildung bei einer Bank (Urk. 10/5, Urk. 10/6 S. 4). Ab dem 18. Januar 2012 war sie als Sozialhilfebezügerin im Rahmen eines befristeten Arbeits- und Integrationsprogramms mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als Allrounderin tätig (Urk. 10/4, Urk. 10/6 S. 4). Am 2. Mai 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf permanente Hüftgelenks- und Rückenbeschwerden, welche langes Sitzen im Büro verunmöglichten, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6 S. 4 ff.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten ein Standortgespräch durch, welches ergab, dass die Versicherte sich zur Betreuerin/Sozialpädagogin umschulen lassen wollte (Urk. 10/10). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Begehrens um Gewährung beruflicher Massnahmen in Aussicht, da sie bereits angemessen eingegliedert sei (Urk. 10/13). Nachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 10/14), traf die IV-Stelle zunächst weitere Abklärungen (Urk. 10/15-17) und verfügte am 27. August 2012 im angekündigten Sinn (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, mit Eingabe vom 27. September 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen betreffend die Umschulung zur Sozialpädagogin oder zur Fachperson Betreuung zu gewähren. Zusätzlich ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 9. November 2012 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 11). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, Urk. 15), wobei sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2013 ergänzend zur Duplik und zur damit eingereichten Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Februar 2013 (Urk. 16) äusserte und ihr Rechtsbegehren erneuerte (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie die Umschulung (Abs. 3 lit. b).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
1.3.2 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Umschulungsbegehrens damit, die Abklärungen der Berufsberatung hätten ergeben, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bürobereich vollumfänglich ihrem Leiden angepasst sei, weil dabei die Möglichkeit zu wechselbelastender, stehender und sitzender Arbeit bestehe. Die Berufsberatung der IV-Stelle sei durchaus in der Lage, das körperliche Anforderungsprofil für die Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit einzuschätzen; eine medizinische Stellungnahme müsse dafür nicht eingeholt werden (Urk. 2, Urk. 15-16; vgl. auch Urk. 10/19).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund ihres beeinträchtigten Bewegungsapparates seien ihr Büroarbeiten, welche ununterbrochenes Sitzen von mehr als eineinhalb bis zwei Stunden mit einer Zwangshaltung des Oberkörpers erforderten, nur noch beschränkt möglich. Es treffe entgegen der Ansicht der Berufsberatung nicht zu, dass ihre bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wechselbelastend sei; vielmehr zeichne sich eine solche Tätigkeit durch vorwiegend sitzendes Arbeiten in gleichbleibender Position mit Zwangshaltung des Oberkörpers aus. Wegen ihrer Beeinträchtigungen sei sie nach Ansicht der behandelnden Ärzte und des RAD in einer solchen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und erleide deshalb eine dauernde Erwerbseinbusse von 20 %. Dagegen sei die angestrebte Tätigkeit als Sozialpädagogin oder Fachperson Betreuung ihrem Leiden angepasst. Eine entsprechende Umschulung sei mithin erforderlich und geeignet, ihre Erwerbsfähigkeit erheblich zu steigern. Es lägen keine Arztberichte vor, welche die Position der IV-Stelle stützten. Ihre Begründung der Abweisung des Leistungsbegehrens sei deshalb nicht nachvollziehbar und die Akten seien unvollständig (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 19).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer chronisch rezidivierenden Periarthropathia coxae und einem Hypermobilitätssyndrom leidet (Urk. 10/16; vgl. auch Urk. 10/11). Die behandelnden Ärzte Dr. med. Y.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielten in ihren Attesten vom 13. respektive 18. Juni 2012 (Urk. 10/11 S. 1-2; vgl. auch Urk. 10/16 S. 5) fest, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln voll arbeitsfähig. Diese Einschätzung wird durch das problemlos verlaufene Arbeits- und Integrationsprogramm, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu wechselnden Arbeitspositionen hatte (Urk. 10/17, Urk. 13 S. 5 f.), bestätigt. Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 21. August 2012 einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin, welche sich wegen Schmerzen im Beckengürtel nicht mehr in der Lage sehe, eine Bürotätigkeit zu verrichten, und hielt fest, rein sitzende und stehende Tätigkeiten seien nur eingeschränkt, wechselbelastende Arbeiten aber uneingeschränkt zumutbar (Urk. 10/16 S. 2 und 4 f.). In der Stellungnahme vom 6. Februar 2013 würdigte der RAD nur den medizinischen Bericht von Dr. A.___, ohne die anderen medizinischen Atteste zu berücksichtigen (Urk. 16). Seine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erging mithin nicht gestützt auf sämtliche relevanten Aktenstücke, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Aufgrund der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig ist.
3.2 Wie die IV-Stelle zu Recht ausführt, ist allgemein bekannt, dass eine Büroarbeit in der Regel nur mit leichter körperlicher Belastung einhergeht und in wechselnden Arbeitsposition versehen werden kann, etwa durch Einrichtung eines höhenverstellbaren Pultes oder eines Stehpultes und durch gelegentliches Gehen am Arbeitsplatz. Für eine solche Tätigkeit verfügt die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten sowohl über die nötige Ausbildung als auch die Praxiserfahrung (vgl. Urk. 10/5, Urk. 10/12 S. 13 ff.). Da ihr eine solche Tätigkeit nach dem Gesagten aus medizinischer Sicht auch weiterhin zumutbar ist, erleidet sie trotz ihrer Beschwerden keinen gesundheitsbedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt. Es liegt mithin keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG vor. Damit fehlt es auch an einer Invalidität, und ein Anspruch auf berufliche Massnahmen scheidet zum Vornherein aus, ohne dass die spezifischen Voraussetzungen für den Anspruch auf die anbegehrte Umschulung geprüft werden müssten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, wird nach Einsicht in die Kostennote vom 14. Juni 2013 (Urk. 22) für ihre Bemühungen mit Fr. 1‘901.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1‘901.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).