Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01043




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 18. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, zog sich am 14. Oktober 2004 bei einem Treppensturz Kontusionen der rechten Flanke, des rechten Ellbogens und des Schädels zu (Urk. 9/9/2). Am 9. Juni 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IVStelle unter Hinweis darauf, dass ein therapiefähiges Suchtgeschehen, welches bereits Folgeschäden mit Krankheitswert verursacht habe, vorliege, dessen allfällige invalidisierende Auswirkungen erst nach Durchlaufen der notwendigen und zumutbaren medizinischen Massnahmen/Suchtmittelabstinenz geprüft werden könnten, das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 ab (Urk. 9/35). Mit Schreiben vom gleichen Tag hielt sie den Versicherten dazu an, sich einer längeren stationären Behandlungs- und Rehabilitationsmassnahme zu unterziehen, unter der Androhung, dass sie bei einer erneuten Anmeldung die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung so vornehmen würde, als ob eine solche Massnahme durchgeführt worden wäre (Urk. 9/36). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die IVStelle mit Entscheid vom 1. November 2006 ab (Urk. 9/56).

1.2    Mit Schreiben vom 10. April 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/60). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren unter Hinweis darauf, dass das Suchtproblem des Versicherten weiterhin im Vordergrund stehe und ein zusätzlicher invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliege, mit Verfügung vom 27. Februar 2008 erneut ab (Urk. 9/81).

1.3    Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/82/3-9) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. September 2009 (Urk. 9/90) in dem Sinne gut, als es die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen verpflichtete.

    In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Abklärungsstelle Y.___ am 16. und 18. August 2010 polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 18. November 2010, Urk. 9/113). Nachdem dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Februar 2011 (Urk. 9/119) wiederum die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt worden war und er dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/121, Urk. 9/124), lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 9/128). Nach durchgeführtem Gespräch (Urk. 9/133) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad 0 % betrage und berufliche Massnahmen nicht mit Erfolg durchgeführt werden könnten, mit Verfügung vom 28. August 2012 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. November 2012 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 4. Dezember 2012 (Urk. 14) an seinen Anträgen fest und reichte einen Bericht von Prof. Dr. phil. Z.___, Neuropsychologin, und Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 29. Oktober 2012 (Urk. 15) ein. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 (Urk. 18) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Nach Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %. Ihre Abklärungen hätten im Übrigen ergeben, dass berufliche Massnahmen nicht mit Erfolg durchgeführt werden könnten. Das Leistungsbegehren (Rente und berufliche Massnahmen) sei deshalb abzuweisen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei nicht arbeitsfähig. Er könne kein Einkommen mehr erzielen, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1, Urk. 14).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).

2.3    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.    

3.1    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2009 (Urk. 9/90) wurde erwogen, dass aufgrund der damals vorliegenden Aktenlage der somatische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilt werden könnten. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 9/90 E. 4). Die Sache wurde deshalb zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 9/90 E. 6).

3.2    Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 16. und 18. August 2010 im Y.___ internistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch untersucht (Urk. 9/113).

    Die Gutachter diagnostizierten (Urk. 9/113/31) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie den chronischen Ethylabusus (ICD-10 F10.2; unter Hinweis auf eine wahrscheinlich ethylisch bedingte Anämie, Thrombozytopenie und Hepatopathie) sowie einen Zustand nach depressiver mittelgradiger Episode, aktuell remittiert (ICD-10 F32.1).

    In der Gesamtbeurteilung attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, bei denen eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nicht überschritten wird und keine Zwangshaltungen des Rumpfes oder repetitive Überkopfbewegungen der Arme vorkommen. Sie führten aus, dass Tätigkeiten mit darüber hinaus gehendem Belastungsprofil hingegen zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation führen könnten, weshalb dafür eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 9/113/32). Die depressive Störung, die im Frühjahr 2010 zu einem Aufenthalt in der Klinik B.___ geführt habe, sei mittlerweile remittiert und habe nur vorübergehend einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Gleiches gelte auch in Bezug auf die früher diagnostizierten depressiven Verstimmungen, die zumindest aus heutiger Sicht nur vorübergehenden Charakter gehabt hätten und keinen länger dauernden Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bewirkt hätten (Urk. 9/113/33). Hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit führten die Gutachter aus, dass diese bislang weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht zu irreversiblen Schäden geführt habe, und auch aus internistischer Sicht bleibe sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Entsprechend seien die in der Vergangenheit offenbar festgestellten Einschränkungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach wie vor aktuellen Suchtgeschehen zu sehen und nicht im Sinne von dadurch bedingten Langzeitschäden (Urk. 9/113/32). Die Gutachter empfahlen eine vollständige Sistierung des Alkoholkonsums, ohne die sie eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt als kaum realistisch erachteten (Urk. 9/113/34).


4.

4.1    Das Y.___-Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.5). So tätigten die Gutachter eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.2    Die Kritik des Beschwerdeführers am neurologischen Teilgutachten hinsichtlich der Hirnatrophie - der neurologische Gutachter Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vermöge zu Unrecht keine Einschränkung zu erkennen und halte es nicht einmal für notwendig, eine weitere CT-Untersuchung in Auftrag zu geben  vermag nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 3-4). Der neurologische Gutachter Dr. C.___ setzte sich mit der in der Vergangenheit festgestellten Hirnatrophie auseinander und liess insbesondere die CT-Untersuchung des Kopfes von 2004 von einem externen Radiologen/Neuroradiologen beurteilen, der eine leichtgradige Hirnatrophie feststellte (Urk. 9/113/29-30). Dr. C.___ führte  insbesondere unter Hinweis auf die neuropsychologische Untersuchung vom 29. März 2010 in der Klinik B.___, anlässlich derer weitgehend altersentsprechende, teilweise sogar überdurchschnittliche kognitive Leistungen festgestellt worden waren (vgl. beiliegender Bericht vom 19. April 2010, Urk. 9/113/41) - aus, es seien weder von Seiten der bekannten Hirnatrophie noch von Seiten der Alkoholerkrankung kognitive Leistungseinbussen feststellbar. Er kam gestützt darauf wie auch aufgrund seiner übrigen Befunde zum Schluss, dass die generalisierte Hirnatrophie bislang weder zu einer Manifestation im kognitiven Bereich noch im Übrigen neurologischen Status geführt habe und führte aus, im Rahmen der Begutachtung könne auf eine erneute Bildgebung des Neurokraniums verzichtet werden, da diese in Anbetracht des klinischen Befundes keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte (Urk. 9/113/29-30). Auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen kann abgestellt werden.

    Auch der vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Bericht der DresZ.___ und A.___ vom 29. Oktober 2012 (Urk. 15) vermag an der Einschätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern. Mit diesem Bericht wurde die Durchführung eines Schädel-MRI vom 23. Oktober 2012 aktenkundig gemacht und ausgeführt, die kognitiven Dysfunktionen hätten zugenommen. Die aktuellen Befunde seien vereinbar mit einer äthyltoxischen Enzephalopathie und würden mit dem aktuellen Schädel-MRI Befund korrelieren (Urk. 15 S. 2). Die Befunde, auf denen der Bericht basiert, wurden am 19. Oktober 2012 respektive am 23. Oktober 2012 erhoben und somit zeitlich nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 2) welcher die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E.1.2, je mit Hinweisen). Im Übrigen schlug Gutachter Dr. C.___ selber im Sinne einer Standortbestimmung eine gelegentliche MR-Bildgebung vor, verzichtete jedoch anlässlich seiner Begutachtung darauf, weil eine solche in Anbetracht des klinischen Befundes keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehabt hätte (Urk. 9/113/30). Was sodann die Ausführungen der DresZ.___ und A.___ betrifft, es befänden sich anamnestisch Hinweise auf eine frühkindliche zerebrale Dysfunktion, die das Risiko für die Entwicklung der Suchtkrankheit erhöht haben dürfte (Urk. 15 S. 2), so ist darauf hinzuweisen, dass anamnestisch ein Status nach Commotio cerebri nach einem - etwa im Jahr 1971 erlittenen - Verkehrsunfall im Y.___Gutachten erwähnt wurde (Urk. 9/113/17). Dass die Folgen dieses Unfalls eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellen könnnten - was für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Alkoholsucht rechtsprechungsgemäss der Fall sein müsste (E. 2.2)  ist jedoch mit Blick auf die umfangreichen medizinischen Abklärungen durch nichts dargetan. Der Bericht der DresZ.___ und A.___ vermag den Beweiswert des Y.___Gutachtens daher nicht zu schmälern.

4.3    Der Beschwerdeführer wandte gegen das Y.___-Gutachten des Weiteren ein, das Fachgebiet von Dr. D.___ - welche das psychiatrische Teilgutachten erstellt habe - sei nicht eruierbar. Es erstaune deshalb nicht, dass Dr. D.___ keine psychiatrischen Einschränkungen erkannt habe (Urk. 1 S. 3). Dieser Einwand geht fehl. Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich bei Dr. D.___ um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt (Urk. 9/113/34) und diese somit sehr wohl befähigt war, das psychiatrische Teilgutachten zu erstellen. Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2009 wurde zwar darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Begutachtung vorzugsweise durch einen Psychiater mit Fachgebiet Sucht durchzuführen sei (Urk. 9/90 E. 6). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Fachärztin ohne formelle Zusatzqualifikation nicht dazu befähigt wäre. Das Teilgutachten vermag - wie oben ausgeführt (E. 4.1) - alle an ein ärztliches Gutachten gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. Hinsichtlich der Alkoholsucht äusserte sich Dr. D.___ insbesondere dazu, dass psychiatrische Sekundärfolgen bislang nicht festzustellen seien (Urk. 9/113/21), als auch dazu, dass es sich um ein primäres langjähriges Suchtgeschehen handle und eine Komorbidität bis auf narzisstische Wesenszüge nicht erkennbar sei (Urk. 9/113/21-22; siehe E. 2.2). Dr. D.___ setzte sich auch mit den Vorakten auseinander, insbesondere mit dem vom Beschwerdeführer genannten Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November 2005 (Urk. 9/33) und legte schlüssig dar, weshalb zu diesem Bericht eine Diskrepanz bestehe (Urk. 9/113/22, siehe hierzu auch die Gesamtbeurteilung Urk. 9/113/32-33 Punkt 6.3). Es besteht demnach keine Veranlassung, nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen.

4.4    Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, der Berufsberater der Beschwerdegegnerin sei zur Auffassung gelangt, dass Eingliederungsmassnahmen mit absoluter Gewissheit keine Eingliederungswirksamkeit zeigen könnten und der ausgeglichene Arbeitsmarkt für ihn keine Stelle bereithalte. Es sei nicht bloss auf die Einschätzung des Arztes abzustellen, sondern auch die Meinung des Berufsberaters zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4-5). Hinsichtlich dieses Einwandes berief der Beschwerdeführer sich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008. Anders als dort handelt sich jedoch vorliegend nicht um eine leistungsorientierte mehrwöchige berufliche Abklärung, sondern lediglich um ein Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 9/133/3-6). Wenn der Berufsberater nach durchgeführtem Gespräch ausführt, anamnestisch ergäben sich klare Hinweise auf eine schwere neurotische Persönlichkeits-, Verhaltens- und Arbeitsstörung, an deren der Beschwerdeführer schwer leide, und es lägen unverkennbar alle Symptome einer schweren alkoholsuchtbedingten Wesensänderung vor (Urk. 9/133/1-2), vermag dies die Befunde und Diagnosen der Y.___-Gutachter nicht zu entkräften, handelt es sich doch um medizinische Beurteilungen, die dem Facharzt vorbehalten sind. Ausserdem ist beim Beschwerdeführer der Fall auch insofern anders gelagert, als eine Alkoholproblematik vorliegt. Zuletzt wurde eine Alkoholabhängigkeit anlässlich der Begutachtung vom 16. und 18. August 2010 im Y.___ diagnostiziert (E. 3.2). Bei der Berufsberatung vom 20. Mai 2011 gab der Beschwerdeführer zwar an, Alkoholabstinenz sei kein Problem und er sei mit dem Alkohol definitiv fertig, jedoch erklärte er auch gleichzeitig, er nehme kein Antabus, da dies zu mühsam sei, wenn man einmal „reintrinke“. Er sei nicht absolut trocken. Er trinke jedoch nur noch ein Bier zwischendurch (Urk. 9/133/3-5). Dies lässt auf eine weiterhin bestehende Alkoholproblematik schliessen. Diese ist zwar vorliegend invalidenversicherungsrechtlich für die Invaliditätsbemessung nicht relevant (E. 2.2, E. 3.2, E. 4.3), sie kann jedoch einer beruflichen Eingliederung durchaus im Wege stehen. So führten auch die Ärzte im Y.___-Gutachten an, dass die Prognose bezüglich einer Rückkehr in den Erwerbsprozess lediglich bei einer völligen Alkoholkarenz als günstig zu bezeichnen sei (Urk. 9/113/34).

4.5    Mit den Y.___-Gutachtern ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.2).


5.    Bei dieser Sachlage erleidet der Beschwerdeführer - welcher bis anhin jeweils bloss geringe jährliche Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 9/90 S. 22 f.) - aber keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse. Die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festgesetzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschädigt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV SVGer).

    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, machte mit Honorarnote vom 25. November 2013 einen Aufwand von 18,65 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Barauslagen von Fr. 139.-- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 5185.60 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 20). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand von 18,65 Stunden als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium, drei Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift sowie zwei Stunden für das Abfassen der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe zu substantiieren hatte und das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich sodann nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde in Anwendung zu bringen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 139.-- erscheinen als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘310.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘310.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler