IV.2012.01046
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 26. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Herenda Rechtsanwälte
Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 22. Mai 1998 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Nach Einholung beruflich-erwerblicher (Urk. 7/4) und medizinischer Unterlagen (Urk. 7/5-7) sowie nach psychiatrischer Begutachtung durch Dr. med. Y.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, (Gutachten vom 30. Dezember 1998, Urk. 7/12) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 1999 eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 1998 samt Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten zu (Urk. 7/15).
1.2 Im Rahmen des im Mai 2002 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wies der Versicherte auf einen verschlimmerten Gesundheitszustand und eine hinzugekommene Hilflosigkeit hin (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 24. Juli 2002 bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/23). Aufgrund des Abklärungsberichts für Hilflosenentschädigung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 7/28) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2003 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Dezember 2002 zu (Urk. 7/31).
1.3 Im August 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Zuge der Versicherte erneut einen verschlechterten Gesundheitszustand beklagte (Urk. 7/38). Mit Mitteilung vom 16. Oktober 2007 bestätigte die IV-Stelle wiederum den unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/45). Nach Durchführung einer erneuten Aussendienstabklärung (Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2007, Urk. 7/44) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. Dezember 2007 mit, unverändert einen Anspruch auf eine Hilflosigkeit leichten Grades zu haben (Urk. 7/45).
1.4 Nachdem die IV-Stelle anfangs 2012 abermals eine amtliche Revision eingeleitet (Urk. 7/48) und den medizinischen Bericht des langjährigen Hausarztes des Versicherten eingeholt hatte (Urk. 7/50), unterbreitete sie im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Akten Dr.med. Z.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 7/52/3). Gestützt auf deren Stellungnahmen vom 22. Juni und 3. Juli 2012 (Urk. 7/52/3) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente wie auch die Hilflosenentschädigung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid nicht in den Akten; Einwand vom 29. Juli 2012, Urk. 7/55) mit Verfügung vom 28. August 2012 auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung gleichzeitig die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Kristina Herenda am 28. September 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien weiterhin eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Gardes auszurichten, eventualiter sei ihm nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens eine ganze Invalidenrente auszurichten, subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei umgehend wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Urk. 12) und unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 13) an seinen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
1.2 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).
1.3 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen damit, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abschliessend geklärt worden sei (Urk. 6 S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer erachtete die Rückweisung der Angelegenheit aufgrund seines ausgewiesenen gesundheitlichen Zustands als nicht angezeigt, erklärte sich jedoch eventualiter mit einer Begutachtung einverstanden, sofern das Gutachten vom Gericht eingeholt werde. Dies begründete er mit der langen vorinstanzlichen Abklärungsdauer. Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin befand er nur unter Ausrichtung der bisherigen Leistungen während der Dauer des Abklärungsverfahrens als akzeptabel (Urk. 12 S. 2).
2.2 Nachdem den Akten zu entnehmen ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erst- und letztmals im Jahre 1998 umfassend medizinisch beurteilt worden ist (Urk. 7/5-7, Urk. 12) und die Beschwerdegegnerin anlässlich der einzelnen Revisionen lediglich die rudimentär gehaltenen Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers eingeholt hatte (Urk. 7/21, Urk. 7/40, Urk. 7/41) und der vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. Januar 2013 (Urk. 12) eingereichte, eine halbe Seite umfassende Arztbericht vom 21. Januar 2013 (Urk. 13) als Entscheidgrundlage nicht genügen kann, bedarf die Sache entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers weiterer Abklärung. Mit dem Antrag auf Erstellung eines Gerichtsgutachtens kann der Beschwerdeführer jedoch nicht gehört werden. Die Vornahme dieser Abklärung ist vorab Aufgabe der Verwaltung (Art. 57 Abs. 1 IVG). Damit steht dem Beschwerdeführer nach erfolgter Neubeurteilung durch die IV-Stelle wiederum der ganze Instanzenzug offen.
2.3 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes entsprechende fachärztliche Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.4 Festzuhalten ist mit Blick auf die weitere Ausrichtung der Rente, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Urk. 2 S. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370, Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2010 8C_528/2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben zu Unrecht gestützt auf lit. a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen die Rente eingestellt. Erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung aufgeworfen.
Unter diesen Umständen geht es nicht an, die Wirkung der Leistungseinstellung (Rente und Hilflosenentschädigung) bereits mit dem Erlass des hier strittigen Entscheids eintreten zu lassen. Denn der Beschwerdegegnerin ist es beim üblichen Ablauf des Revisionsverfahrens verwehrt, bereits mit dessen Eröffnung die Leistungen einzustellen. Nichts anderes hat hier zu gelten.
Die Beschwerdegegnerin ist daher anzuweisen, während des Revisionsverfahrens die bisherigen Leistungen weiterhin auszurichten.
3.
3.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung leichten Grades die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kristina Herenda
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).