Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01050 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 4. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Stössel Casanova
Kaiser Stössel Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 76, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ war zuletzt bei der Y.___ als Officemitarbeiter tätig (Urk. 8/14). Am 22. August 2011 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hirnblutung und eine Hirnoperation, Erkrankungen der Herzkranzgefässe, Vergesslichkeit, Depression, Müdigkeit und Schmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten bei (Urk. 8/8) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2012 eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2012 zu (Urk. 8/39-40 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. April 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen, insbesondere sei die funktionelle Leistungsfähigkeit abzuklären und gestützt darauf ein neuer Entscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 legte der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ auf (Urk. 14), welcher der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2013 zugestellt wurde (Urk. 15).
Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und einer allenfalls damit verbundenen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle einverstanden (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, aus ärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Officemitarbeiter seit Ablauf der Wartezeit noch im Umfang von 50 % zumutbar. Ab 1. April 2012 habe er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, sein Hausarzt gehe davon aus, dass er aufgrund der krankheitsbedingten gesundheitlichen Einschränkungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Der angefochtene Entscheid basiere auf den Berichten der Klinik für Neurochirurgie und der Klinik für Kardiologie des Z.___. Die Ärzte des Z.___ hätten ihn nur während kurzer Zeit und wegen spezifischer Erkrankungen behandelt. Eine umfassende langfristige Behandlung, die eine verbindliche Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ermöglicht hätte, sei nicht erfolgt. In den Berichten werde auch nicht auf die Wechselwirkungen der diagnostizierten Krankheiten eingegangen. Ausserdem sei ausgeführt worden, es sei noch ungewiss, ob und wann mit einer Wiederaufnahme der Arbeit von 50 % zu rechnen sei. Gestützt auf den Bericht des Hausarztes sei erstellt, dass er zu 100 % erwerbsunfähig sei, weshalb ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Im Kurzbericht der A.___ vom 5. Mai 2011 wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Subarachnoidalblutung am 1. April 2011
- Verdacht auf koronare Herzkrankheit
- Verdacht auf erworbenen Faktor VII-Mangel
- Arterielle Hypertonie
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, GOLD II
Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei und die behandelnden Klinikärzte gingen davon aus, dass danach je nach kardiologischer Entwicklung mit einem Arbeitspensum von 2040 % begonnen werden könne (Urk. 8/12 S. 7 f.).
3.2 Im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Z.___ vom 22. Juni 2011 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über einen erfreulichen Verlauf. Abgesehen von einer verstärkten Müdigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Subarachnoidalblutung sowie einem neu aufgetretenen rechtsbetonten Ruhetremor beider Hände habe er keine Beschwerden angegeben. Insbesondere Symptome, die auf eine klinische Manifestation eines Hydrocephalus hindeuteten, habe er verneint. Er fühle sich aufgrund der Müdigkeit nicht in der Lage, die Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 8/12 S. 5).
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 22. September 2011 aus, der Beschwerdeführer habe am 1. April 2011 eine Subarachnoidalblutung erlitten. In der Folge sei eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert worden. Die Prognose sei ungünstig. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Die Belastbarkeit sei aus somatischer Sicht massiv eingeschränkt. Dr. B.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. März 2011 bis auf weiteres (Urk. 8/12 S. 2).
3.4 Im nicht datierten Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Z.___ (der am 3. Oktober 2011 bei der IV-Stelle einging) sowie im Bericht der Klinik für Kardiologie des Z.___ vom 12. Dezember 2011 wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. Juli 2011 attestiert. Die Prognose und der zeitliche Rahmen der attestierten Arbeitsunfähigkeit waren jedoch noch offen (Urk. 8/15 und Urk. 8/22).
3.5 Der RAD kam gestützt auf die medizinischen Berichte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab April 2011 in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter im Gastgewerbe aufgrund der akuten Subarachnoidalblutung bei Ruptur eines A. communicans anterior-Aneurysmas 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im Verlauf sei dann noch die Diagnose einer koronaren Gefässerkrankung gestellt worden, wobei eine Katheterintervention aufgrund der Koronarmorphologie nicht möglich gewesen sei. Nach insgesamt unkompliziertem Verlauf sei der Versicherte sowohl aus neurochirurgischer Sicht als auch aus kardiologischer Sicht spätestens ab 30. Juli 2011 zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 8/23 S. 3).
3.6 Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann die invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Die medizinischen Berichte sind in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. Daraus geht nicht mit hinreichender Schlüssigkeit hervor, gestützt auf welche Befunde und in welchem Umfang eine längerfristige Einschränkung der Erwerbfähigkeit besteht, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind.
3.7 Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf teilweise mangelhaften und unvollständigen medizinischen Abklärungen. Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender medizinischer Untersuchungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
4.3 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cornelia Stössel Casanova
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht