Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01051




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 19. November 2007 und Wirkung ab 1. Januar 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine ganze Rente nebst zwei Kinderrenten zu (Urk. 9/72). Die Tochter des Versicherten (Y.___, geboren 21. Dezember 1990; Urk. 9/1 S. 3) trat am 18. August 2008 eine Coiffeur-Lehre an, welche bis zum 17. August 2011 dauern sollte (Urk. 10/4). Nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung konnte sie ab 1. September 2011 bis Ende August 2012 eine Praktikumsstelle als Coiffeuse antreten (Urk. 10/14). Nach Prüfung der Ausbildungsunterlagen wurde der Anspruch auf eine Kinderrente für die Zeit ab 1. September 2011 mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 bejaht (Urk. 9/74). Nach erneutem Scheitern an der Abschlussprüfung konnte der Praktikumsvertrag als Coiffeuse bis Ende August 2013 verlängert werden (Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde der Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter in der Folge verneint (Urk. 9/79).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Kinderrente für seine Tochter Y.___ weiterhin zu gewähren (Urk. 1).

    Durch Einreichung der Stellungnahme der Ausgleichskasse Swissmem vom 4. Dezember 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin konkludent die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Schreiben vom 4. November 2013 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zur bestandenen Lehrabschlussprüfung seiner Tochter ein (Urk. 12 ff.).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

1.2    Gemäss dem seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.

1.3    Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbst-studium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2014, Rz. 3359).

    Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (RWL Rz. 3360).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 24. September 2012 damit, dass gestützt auf die eingereichten Ausbildungsunterlagen vom 4. September 2012 davon auszugehen sei, dass die Tochter des Beschwerdeführers jeweils am Mittwoch von 18.15 bis 20.45 Uhr die Repetitionsklasse im Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung besuche. Dabei liege der gesamte Aufwand unter dem minimalen Ansatz von 20 Stunden pro Woche, so dass die Tätigkeit nicht mehr als Ausbildung qualifiziert werden könne, was zur Abweisung des Kinderrentenanspruchs führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die ausgeübte Tätigkeit als Ausbildung zu qualifizieren und die Kinderrente weiterhin auszurichten sei (Urk. 1). In seinem Schreiben vom 4. November 2011 führte er weiter aus, dass es nicht zutreffe, dass seine Tochter nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz alles daran setze, die Berufsprüfung zu bestehen. Vielmehr habe der volle Einsatz am 8. Juli 2013 zum Bestehen der Prüfung geführt (Urk. 12).


3.

3.1    Ein Praktikum wird ohne weiteres als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird; weiter wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (RWL Rz. 3361; vgl. ferner BGE 139 V 122 und 139 V 209). Die von der Tochter des Beschwerdeführers in der Zeit ab September 2011 absolvierten Praktika dürften dabei – schon allein da sie nach dem erstmaligen Absolvieren der Lehrabschlussprüfung stattfanden – nicht unter die in Rz. 3361 umschriebenen Kategorien fallen.

3.2    Für die Zeit von September 2011 bis August 2012 bejahte die Beschwerdegegnerin allerdings (mit Blick auf Art. 49 bis Abs. 1 AHVV) den überwiegenden Ausbildungscharakter des angetretenen Praktikums und verfügte die Zusprache der Kinderrente. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug damals rund 35 Stunden bei einem Bruttolohn von Fr. 800.-- (Urk. 10/14). Daneben besuchte die Tochter des Beschwerdeführers jeweils am Montag ganztags die Berufsschule (Urk. 10/8) sowie in der Zeit von Oktober 2011 bis Ende Mai 2012 neun zusätzliche Kurstage (Urk. 10/12).

    Für den vorliegend streitigen Zeitraum ab September 2012 ist von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden und einem Bruttoeinkommen von Fr. 1‘000.-- auszugehen (Urk. 10/18). Daneben besuchte die Tochter des Beschwerdeführers jeweils mittwochs einen Kurs im Bereich Allgemeinbildung von 18.15 bis 20.45 Uhr (Urk. 10/20). Auch wenn man einen gewissen Ausbildungsaufwand im Rahmen des eigentlichen Praktikums annimmt, kann für die Zeit ab September 2012 nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem zeitlich überwiegenden Ausbildungscharakter der (niedrig bezahlten) fraglichen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. auch besagtes Beispiel in RWL Rz. 3360, E. 1.3 i.f. hievor).

    Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty