Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01054 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 29. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, verunfallte im Jahr 1980 bei der Arbeit und erlitt verschiedene Frakturen (Becken, Schambeinast, Unterschenkel) sowie eine Symphysensprengung (Urk. 11/9/59). Nachdem er im Jahr 2001 und anfangs Jahr 2002 weitere Arbeitsunfälle bei seiner Tätigkeit als Gipser erlitten hatte (Urk. 11/9/6, Urk. 11/9/13, Urk. 11/9/75), meldete er sich am 10. September 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, insbesondere unter Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 11/9), kam die IV-Stelle zum Schluss, es liege weder eine Dauerinvalidität vor, noch sei der Beschwerdeführer während mindestens eines Jahres zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb das Leistungsbegehren zurzeit abzuweisen sei (Verfügung vom 6. Januar 2003, Urk. 11/14).
1.2 Am 25. Januar 2010 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Bein- und Rückenschmerzen sowie eine Lungenentzündung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/16). Am 29. Januar 2010 reichte er ein weiteres Anmeldeformular nach und gab hinsichtlich gesundheitlicher Beeinträchtigungen „Psychiatrische Abklärung betr. Depression, Alkoholabusus“ an (Urk. 11/22/7). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie Berichte von Dr. med. Y.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (undatiert; Urk. 11/37), sowie von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juni 2010 (Urk. 11/39) ein. Am 19. Juli 2010 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten als Schadenminderungspflicht eine - durch einen Facharzt zu bescheinigende – sechsmonatige Alkoholabstinenz und diesbezüglich die Durchführung einer Entgiftungs- und anschliessende Suchtentwöhnungstherapie in einer Suchtklinik (Urk. 11/41). Nachdem der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH und Allg. Medizin FMH, der IV-Stelle mitgeteilt hatte, der Versicherte werde voraussichtlich in der Klinik B.___ an einem Schmerzprogramm teilnehmen, wobei auch dort auf Entzugssymptome geachtet werden könnte (Urk. 11/48), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 29. November 2010 (Urk. 11/50) mit, dass sie mit dem Vorgehen einverstanden sei, die sechsmonatige Alkoholabstinenz jedoch durch einen Facharzt bescheinigt werden müsse und durch Laborkontrollen nachzuweisen sei. In der Folge befand sich der Versicherte vom 1.-14. Dezember 2010 in der Klinik B.___ (Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 10. Februar 2011, Urk. 11/53). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht von Dr. A.___ eingeholt (Bericht vom 6. April 2011, Urk. 11/54-55 mit weiteren Berichten) und der Regionale Ärztliche Dienst festgestellt hatte, dass der Nachweis der Schadensminderungspflicht nicht erbracht worden sei (Urk. 11/66/5), liess sie den Versicherten vom 2.-6. Januar 2012 in der Einrichtung C.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 5. April 2012, Urk. 11/63). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/67-72) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. August 2012 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 1. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Meier Rhein zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Einrichtung C.___ vom 3. Januar 2013 (Urk. 9, Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-80) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 14. März 2013 (Urk. 15) an seinen Anträgen fest und liess weitere ärztliche Berichte auflegen (Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2013 [Urk. 16/1], Bericht von Dr. D.___, Innere Medizin & Rheumatologie FMH, vom 10. Januar 2013 [Urk. 16/2], Bericht des Spitals E.___, Klinik für Innere Medizin, vom 29. Januar 2013 [Urk. 16/3]). Am 6. Mai 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (Urk. 21) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, es liege gemäss den medizinischen Abklärungen kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Es sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar, seine bisherige Tätigkeit als Gipser weiterhin auszuführen, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2).
1.2 In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, entgegen der Ansicht der Gutachter der Einrichtung C.___ sei er aus somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was auch der SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ und sein Hausarzt Dr. A.___ bestätigen würden. Sodann sei auch der psychiatrische Teil des Gutachtens nicht schlüssig. Es sei deshalb erneut eine Begutachtung durchzuführen (Urk. 1). Mit der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, auch Dr. D.___ könne sich nicht vorstellen, wie er vollschichtig die Schwerarbeit als Gipser realisieren sollte. Ausserdem sei am Spital E.___ zwischenzeitlich eine koronare Herzerkrankung diagnostiziert worden. Es sei davon auszugehen, dass damit seine Belastungsfähigkeit weiter eingeschränkt sei (Urk. 15).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde in der Einrichtung C.___ vom 2.-6. Januar 2012 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 5. April 2012, Urk. 11/63). Im Gutachten wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe vor allem über Schmerzen in den Beinen, die sich beim Gehen verstärken würden, sowie über Rücken- und Gesässschmerzen geklagt und habe angegeben, an einer Anstrengungsdyspnoe zu leiden (Urk. 11/63/18).
3.1.1 Der internistische Gutachter führte aus, es bestehe sowohl anamnestisch wie auch klinisch der dringende Verdacht auf einen Alkoholabusus, der jedoch bisher zu keinen Organschäden geführt habe, weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Des Weiteren bestehe ein chronischer Nikotinabusus. Hinweise auf eine COPD seien keine gefunden worden; die Arbeitsfähigkeit sei durch den Nikotinabusus nicht eingeschränkt. Ausserdem diagnostizierte er eine arterielle Hypertonie (Urk. 11/63/22-23).
3.1.2 Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die vom Beschwerdeführer vordergründig geschilderten Beschwerden entsprächen primär den in der klinischen Untersuchung gefundenen Druckdolenzen am lateralen Beckenkamm beidseits über dem Piriformis. Abgesehen von diesen Druckdolenzen könne kein relevanter pathologischer Befund, weder inspektorisch noch palpatorisch, gefunden werden. Bei den seit Mai 2002 bekannten degenerativen Veränderungen an der distalen Lendenwirbelsäule (Diskopathien LWK4 bis S1 und Spondylarthrosen LWK3 bis S1 beidseits, asymptomatisch), seien auch hier keine wesentlichen klinischen Befunde vorhanden. Es hätten sich aber deutlich positive Waddell-Zeichen gezeigt. Die Residuen am rechten Unterschenkel seien sodann klinisch reizlos. Aufgrund der Beschwielung der Fusssohlen könne jedoch davon ausgegangen werden, dass das rechte Bein gegenüber links etwas geschont werde. Zusätzlich bestünden die neurologischerseits bereits beurteilten, offensichtlich nicht organischen Sensibilitätsstörungen am rechten Unterschenkel, sowie an beiden Beinen diffuse Krafteinbussen mit Angabe von provozierten Kreuzschmerzen, sogar beim Grosszehenheber beidseits. Auch diese Befunde würden auf eine nicht-somatische Problematik hinweisen. Insgesamt könnten im Vergleich zur Aktenlage aus dem Jahr 2002 keine wesentlichen Unterschiede in der klinischen Untersuchung gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei damals als 100 % arbeitsfähig beurteilt worden und habe laut Aktenlage anschliessend auch wieder - mit Unterbrüchen - zu einem vollen Pensum bis ins Jahr 2007 als Gipser (Urk. 11/63/16) gearbeitet. Aus rein rheumatologischer Sicht gebe es keine Gründe, weshalb bei ähnlichen klinischen Befunden keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehen sollte. Es fänden sich denn auch Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens. Auch dies sei bereits im Jahr 2002 festgestellt worden. Insbesondere sei auf den Bericht des damaligen Hausarztes Dr. G.___ vom 11. Mai 2002 zu verweisen, worin letzterer festgehalten habe, dass er den Beschwerdeführer rennend mit zwei Taschen gesehen habe (Urk. 11/63/27).
Hinsichtlich beruflicher Massnahmen hielt der rheumatologische Gutachter fest, aus rein rheumatologischer Sicht seien solche zumutbar. Wenn möglich seien jedoch körperliche Schwerarbeiten zu unterlassen. Ausserdem sollte die Tätigkeit vorzugsweise rückenadaptiert sein, um allfälligen spezifischen Belastungen der Lendenwirbelsäule entgegenzuwirken, damit die bekannten morphologischen Veränderungen nicht symptomatisch würden. Eine Tätigkeit sollte idealerweise wechselbelastend, leicht bis mittelschwer sein (Urk. 11/63/27-28).
3.1.3 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie einen dringenden Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24). Der Gutachter ging - bei Einräumung von Unsicherheiten – von einem primären Suchtgeschehen aus. Weiter hielt er fest, obwohl eine gewisse affektive Verflachung festgestellt werden könne, erreiche diese doch nicht das Ausmass eines durch Alkohol bedingten Restzustandes (ICD-10 F10.7). So pflege der Beschwerdeführer sowohl Beziehungen zu seinen Kollegen und habe auch eine Freundin, die regelmässig bei ihm nächtige. Die zurzeit remittierte depressive Störung sei sowohl zum Teil als sekundäre Folge der Substanzabhängigkeit zu deuten, zum Teil aber auch als Folge der schwierigen psychosozialen Umständen (Unfallfolgen, Arbeitsplatzverlust, Schulden). Der Gutachter notierte, der Erfolg beruflicher Massnahmen erscheine ohne vorgängige konsequente Entzugs- beziehungsweise Entwöhnungsbehandlung fraglich zu sein. Er äusserte jedoch die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nach einer solchen Behandlung in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr erheblich eingeschränkt wäre (Urk. 11/63/32, 33-35).
3.1.4 In der Konsenskonferenz kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser weiterhin vollschichtig zumutbar sei. Sowohl im psychiatrischen wie auch im somatischen Bereich seien die aktuellen Untersuchungsbefunde gleich wie diejenigen von 2002, als sich der Beschwerdeführer in der Klinik H.___ zur Rehabilitation aufgehalten habe. Danach habe der Beschwerdeführer noch fünf Jahre als Gipser gearbeitet. Die Gutachter waren sodann der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer auch weitere Tätigkeiten zumutbar seien. Sie empfahlen eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung, führten jedoch aus, der Beschwerdeführer scheine dazu nicht weiter motiviert zu sein und sei diesbezüglich auch nicht einsichtig. Die Prognose betreffend Arbeitstätigkeit sei als schlecht zu betrachten, weil sich der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Situation arrangiert habe und keinen Grund sehe, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen (Urk. 11/63/38).
3.2 SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 16. August 2012 (Bericht vom selben Tag, Urk. 11/80/13-28). Dr. F.___ attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei folgendem Zumutbarkeitsprofil: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten, Zusatzbelastungen vereinzelt bis 10 kg statisch, kurzstreckig gehend 5-10 kg, Stehen ohne ausschliessliche Belastung des rechten Beines, Gehstrecke von mehreren Dutzend Metern mehrere Male pro Arbeitszeit, Sitzen mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen. Als nicht zumutbar erachtete Dr. F.___ kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiale Belastungen, bodennahe kauernde, kniende Tätigkeiten, Leiternarbeiten, repetitives Treppensteigen, Gerüstarbeiten, Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, Zwangshaltungen, Vibrationen, Schläge (Urk. 11/80/26). Der Kreisarzt führte bezugnehmend auf das Gutachten der Einrichtung C.___ aus, er könne die von den Gutachtern attestierte volle Belastungs- und Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Tätigkeit als Gipser weder nachvollziehen noch bestätigen (Urk. 11/80/26).
3.3 Zur Einschätzung des SUVA-Kreisarztes sowie des Hausarztes des Beschwerdeführers Stellung nehmend, hielt der rheumatologische Gutachter der Einrichtung C.___ am 3. Januar 2013 (Urk. 10) dafür, die von Kreisarzt Dr. F.___ erhobenen klinischen Befunde seien nicht neu, sondern - wie bereits im Gutachten ausgeführt – vergleichbar mit denjenigen aus dem Jahr 2002. Bereits damals sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen worden. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer anschliessend bis zu seiner Entlassung im Jahr 2007 auch wieder vollschichtig als Gipser tätig gewesen. Weshalb ohne Änderung der Befunde nunmehr eine erhebliche Belastungsintoleranz vorliegen sollte, welche die Einsatzfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit verunmögliche, lege Dr. F.___ demgegenüber nicht dar. Hinzu komme, dass der Kreisarzt die entsprechend seiner Statuserhebung genannten Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens im Bereich der Wirbelsäule nicht untersucht habe, was seine Beurteilung möglicherweise beeinflusst hätte. Zusammenfassend beständen mithin keine Gründe, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen oder weitere Abklärungen zu tätigen.
4.
4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Gutachten der Einrichtung C.___ die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 2.5). Es beruht auf sorgfältigen und umfassenden Abklärungen (Urk. 11/63/16-32), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/63/18, 24, 30) und die Einschätzung der Gutachter ist in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 11/63/32-35) schlüssig begründet.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens als widersprüchlich bezeichnet (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die vom Gutachter erhobene Anamnese (der Beschwerdeführer gab an, seine Stimmung sei ordentlich, er habe eine gewisse Freude am Kochen sowie am Kontakt mit Kollegen, Urk. 11/63/30) sowie die durch den Gutachter erhobenen Befunde (der Gutachter stellte eine gewisse hintergründige Depressivität, jedoch keine eigentliche depressive Verstimmung fest, Urk. 11/63/31) ist die Schlussfolgerung, die depressive Störung sei remittiert (E. 3.1.3) durchaus nachvollziehbar. Dass der Gutachter den Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit sodann auf suggestive Annahmen stützen würde, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt. Der Beschwerdeführer gab im Anmeldeformular zuhanden der IV-Stelle zur gesundheitlichen Beeinträchtigung vielmehr selber einen Alkoholabusus an (Urk. 11/22/7). Eine Alkoholabhängigkeit kann sich zwar – wie der psychiatrische Gutachter annahm – im Erwerbsleben einschränkend auswirken, weshalb er berufliche Massnahmen ohne vorgängige konsequente Entzugs- beziehungsweise Entwöhnungsbehandlung als fraglich erachtete (E. 3.1.3). Invalidenversicherungsrechtlich ist die Alkoholsucht jedoch vorliegend nicht relevant und führt somit aus versicherungsrechtlicher Sicht zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Alkoholabhängigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer weder Folgeschäden mit Krankheitswert zeitigte, noch selber Folge eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ist (E. 2.3). Die Gutachter hielten in der Konsenskonferenz deshalb zu Recht fest, dass aufgrund der Alkoholabhängigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiere (Urk. 11/63/37). Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 (Urk. 11/41) war dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Übrigen als Schadenminderungspflicht eine sechsmonatige Alkoholabstinenz auferlegt worden, deren Nachweis der Beschwerdeführer aber nie erbrachte (Urk. 11/66/5). Allfällige auf die Alkoholsucht zurückzuführende Einschränkungen wären demnach versicherungsrechtlich von vorneherein unbeachtlich.
4.3
4.3.1 Was sodann den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit betrifft, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen ebenfalls nicht durchzudringen. Während die Gutachter gestützt auf ihre Abklärungen zum Schluss kamen, die Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar (E. 3.1.2, E. 3.1.4), wurde diese Schlussfolgerung von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ stark in Zweifel gezogen (E. 3.2).
Zu dieser Kritik Stellung nehmend hat der rheumatologische Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass bei unveränderten Befunden sowie einer bis ins Jahr 2007 uneingeschränkten Tätigkeit als Gipser (E. 3.3) nicht von seiner Einschätzung abzuweichen sei, wonach eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit bestehe. Dem ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Anstellung als Gipser offensichtlich nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor (Urk. 11/38/1; Urk. 11/80/26) und der Kreisarzt festhielt, bildgebend seien keine wesentlichen Residuen nachzuweisen (Urk. 11/80/23) sowie - in Kenntnis einer demonstrativen Komponente (Urk. 11/80/17) - eine angepasste Tätigkeit als vollschichtig und vollzeitlich zumutbar erachtete (E. 3.2), nichts anzufügen.
Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die von Dr. F.___ angeführten Einschränkungen (E. 3.2) nicht mehr als Gipser, sondern nur noch in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig wäre, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (siehe nachfolgend, E. 5). Weitere Abklärungen erübrigen sich mithin auch aus dieser Sicht.
4.3.2 Davon abzuweichen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht vollständig arbeitsfähig ist, gibt auch die übrige Aktenlage nicht Anlass.
Die behandelnde Ärztin Dr. Y.___ hielt in ihrem Bericht hinsichtlich der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest, diesbezüglich sei eine psychiatrische Abklärung bei Dr. Z.___ im Gange. Einschränkend stehe eine allgemeine Müdigkeit, wahrscheinlich im Rahmen einer Depression im Vordergrund (Urk. 11/37/2). Demnach schien sie davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Der behandelnde Arzt Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer sodann zwar mit Bericht vom 6. April 2011 (Urk. 11/55) in behinderungsangepasster Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 %. Wie er die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht einschätzte, geht aus diesem Bericht jedoch nicht hervor, da er bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch psychiatrische Leiden (depressive Episoden) und einen Alkoholüberkonsum aufführte, sowie bei den Einschränkungen „psychisch depressive Symptome“ angab. Was sein Schreiben vom 27. September 2012 (Urk. 3/4) betrifft, in dem er unter Hinweis auf die Einschätzung des Kreisarztes zum Gutachten Stellung nahm und dafür hielt, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, ist auf das hierzu bereits Ausgeführte (E. 4.3.1) zu verweisen.
Die Ärzte der Klinik B.___ attestierten mit Bericht vom 10. Februar 2011 (Urk. 11/53) sodann lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des Aufenthaltes bis am 28. Dezember 2010, wobei sie den weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit offen liessen. Mit Blick darauf, dass sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äusserten und die Arbeitsunfähigkeit auch nicht begründeten, vermag auch dieser Bericht das Gutachten der Einrichtung C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
In den vom Beschwerdeführer schliesslich mit der Replik eingereichten Berichten wird überhaupt keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Bericht des Spitals E.___ vom 29. Januar 2013, Urk. 16/3), respektive keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Bericht von Internist und Rheumatologen D.___ vom 10. Januar 2013, Urk. 16/2) vorgenommen. Da der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen) sind diese Berichte im Übrigen im vorliegenden Verfahren von vorneherein unbeachtlich.
4.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht vollumfänglich zumutbar ist, was angesichts dessen, dass die Alkoholproblematik eine invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung verunmöglichte (Urk. 11/39/7), der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht jedoch nicht nachgekommen ist, auch für den Zeitraum vor der Begutachtung durch die Einrichtung C.___ zu gelten hat.
Ein Rentenanspruch lässt sich somit nicht begründen.
4.5 Selbst wenn aber auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes (E. 3.2) abgestellt und bloss noch eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet würde, führte dies zu keinem Rentenanspruch.
Weil der Beschwerdeführer seine letzte Festanstellung nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor (vgl. Kündigungsschreiben vom 29. Juni 2007, Urk. 11/38/8), wäre nicht nur das Invaliden- sondern auch das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte zu ermitteln. Mangels Vorliegen einer Berufsausbildung (Urk. 11/16/5, Urk. 11/63/15) wäre sodann für beide Vergleichseinkommen von den Tabellenwerten für einfache und repetitive Tätigkeiten von Männern, Niveau 4, auszugehen, womit der Einkommensvergleich (E. 2.4) auf einen Prozentvergleich hinausliefe. Bei einer auf eine vollschichtig und ganztätig auszuübende, leichte, wechselbelastende Tätigkeit eingeschränkten Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.2) liesse sich ein über die Höhe von 10 % hinausgehender Leidensabzug nicht rechtfertigen, was zu einem Invaliditätsgrad von 10 % führte.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Gründe ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt worden sind, welche gegen die Verwertbarkeit einer solchermassen eingeschränkten Leistungsfähigkeit sprächen.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 23), ist dem Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein zu gewähren.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Mit Honorarnote vom 10. Januar 2014 (Urk. 22) machte Rechtsanwalt Meier Rhein einen Aufwand von 8.52 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 51.10 und insgesamt Fr. 1‘895.50 (inkl. MWSt) geltend, was als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘895.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Meier Rhein verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Oktober 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1‘895.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler