Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01056 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, reiste im Jahr 1971 vom Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 9/4). Zuletzt war sie ab 21. September 1998 bis 13. November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) als Kassiererin bei der Z.___ tätig (Urk. 9/14).
Am 28. Januar 2008 meldete sich die Versicherte unter anderem wegen psychischer Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog unter anderem vom A.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 28. September 2008 bei (Urk. 9/22). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ab 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 7. Juli 2009, Urk. 9/43).
Mit Mitteilung vom 20. August 2010 (Urk. 9/55) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die laufende Rente revisionsweise.
Ein Gesuch der Versicherten vom 28. Februar 2012 um revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 9/56) wies die IV-Stelle nach Abklärungen der medizinischen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/62, Urk. 9/65) mit Verfügung vom 28. August 2012 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1. und Ergänzung vom 22. Oktober 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1, Urk. 5) mit dem Antrag, es sei ihr ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Beschwerde legte sie Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/1) und des C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, vom 21. August 2012 bei (Urk. 6/2). In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 10. Januar 2013 reichte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2012 (Urk. 10-11) und am 18. März 2014 eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf weitere Stellungnahmen (Urk. 13, Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juli 2009 (Urk. 9/43) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente zu begründen vermag. Die Mitteilung vom 20. August 2010 (Urk. 9/55), mit der die Dreiviertelsrente revisionsweise bestätigt worden war, kann nicht als massgeblicher Vergleichszeitpunkt dienen, da die IV-Stelle vorgängig zwar je einen Bericht von Dr. B.___ vom 29. April 2010 (Urk. 9/51) und von Dr. D.___ vom 8. Juni 2010 (Urk. 9/53) eingeholt, indes nicht auf deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, sondern auf die Meinung des Regionalen Ärztlichen Dienstes, es liege weder in der Befunderhebung noch in der Arbeitsfähigkeit eine Änderung vor (Urk. 9/54/2) abgestellt hatte.
2.2 Die ursprüngliche Verfügung vom 7. Juli 2009 basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären A.___-Gutachten vom 26. September 2008 (Urk. 9/22). Dieses beruhte auf einer orthopädischen, internistischen und psychiatrischen Untersuchung vom 29. Juli sowie vom 6. und 11. August 2008. Dabei diagnostizierten die Ärzte eine mittelschwere depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) und einen Status nach einer operativ versorgten Unterschenkelfraktur links (1996) mit einer blanden persistierenden Belastungsinsuffizienz und einem diskreten linksseitigen Schonhinken sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – ein blandes Panvertebralsyndrom mit einem blanden Rundrücken bei einem Status eines in der Jugend durchgemachten Morbus Scheuermann, einen Status nach einer Hemithyroidektomie bei einem Mikrokarzinom (2006), ein Übergewicht sowie einen Zustand nach einem Herpes Zoster links thorakal (2007) ohne eine Post-Zosterneuralgie. Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer interdisziplinären Schlussbeurteilung. Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 9/22/13 ff.): In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin sei die Versicherte überwiegend psychisch bedingt seit dem Jahr 2007 (mit dem Ende der Tätigkeit als Kassiererin) zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer Tätigkeit einfacher geistiger Natur, ohne Zeitdruck mit geringfügigen Verantwortungsgraden sowie ohne statisch besonders belastende Arbeiten wie ausschliesslich auf hartem Untergrund stehende Tätigkeiten – bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von täglich vier Stunden. Bei Durchführung berufsfördernder Massnahmen sei nach einer Latenzzeit prognostisch eine Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit möglich.
2.3 Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf folgenden Arztberichten:
In ihrem Bericht vom 29. April 2010 (Urk. 9/51) diagnostizierte Dr. B.___, Hausärztin der Versicherten seit dem Jahr 2008, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei Protrusionen C3/4, C4/5 und C6/7, eine sekundäre Arthrose des oberen Sprunggelenks links bei einem Status nach einer distalen Unterschenkelfraktur, ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei einer Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule und einem Status nach einem Morbus Scheuermann, eine schwere depressive Entwicklung, einen Status nach einer Hemithyroidektomie links (2005) bei einem papillären Mikrokarzinom sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Periarthrosis coxae alcarea links und eine arterielle Hypertonie. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, in der angestammten Tätigkeit bestehe vom Rücken und vom psychischen Zustand her keine Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen werde die Arbeitsfähigkeit durch den schweren depressiven Zustand am meisten beeinträchtigt, wobei ihre theoretische Arbeitsfähigkeit von 40 % in der Praxis nicht umgesetzt werden könne.
Als Diagnosen führte Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2007 behandelt, in seinem Bericht vom 8. Juni 2010 (Urk. 9/53) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) auf. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, seit dem 2. Juni 2009 bestehe in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Im Befundbericht des E.___ vom 22. Februar 2011 (Urk. 9/58/5) betreffend ein magnetic resonance imaging (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) gaben die Ärzte bei ihrer Beurteilung an, es bestehe eine mediorechtslaterale subligamentäre Diskushernie ausgehend von der Bandscheibe L5/S1 bei einer kleinen Sequester und einer deutlichen Verlagerung der S1-Nervenwuzel rechts, eine mediolinkslaterale subligamentäre Diskushernie in der Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 2/3, die nach caudal hinter den Wirbelkörper LWK 3 verlagert sei. Sie berühre im Wirbelkanal den Spinalnerv L3 links.
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seinem auf das MRI vom 22. Februar 2011 Bezug nehmenden Bericht vom 2. März 2011 (Urk. 9/58/3-4) eine Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Weiter führte er unter anderem aus, bei einer seit Dezember 2010 anhaltenden Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits habe die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben.
Die Ärzte des C.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie – wo die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 27. September bis zum 2. Oktober 2011 hospitalisiert war, – diagnostizierten in ihrem Bericht vom 28. September 2011 (Urk. 9/58/6-7) ein papilläres Schilddrüsenkarzinom follikulärer Variante bei einer Tumor-Nodes-Metastasen(TNM)-Klassifikation pT2 cNO cMO, einen Status nach einer Hemithyroidektomie links (19. August 2005) bei einer symptomatischen linksbetonten Struma mulinodosa und cystica, einer histologisch kolloidknotigen Hyperplasie mit ausgedehnten hämorrhagisch-zystischen regressiven Veränderungen sowie einem inzidentellen papillären Mikrokarzinom. Die Schilddrüsensonographie vom 8. Juni 2011 habe einen grössenprogredienten Schilddrüsenknoten im rechten Unterpol gezeigt. Am 28. September 2011 sei eine Hemithyroidektomie rechts durchgeführt worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet ohne Anzeichen einer Heiserkeit.
In ihrem Bericht vom 17. November 2011 diagnostizierten die Ärzte des C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ein papilläres Schilddrüsenkarzinom follikulärer Variante rechts (3,9 cm Durchmesser) bei einer initialen TNM-Klassifikation von pT2 cNO cMO, einem Status nach einer Hemithyroidektomie rechts am 28. September 2011, einem Status nach einer Hemithyroidektomie links vom 19. August 2005 (papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse links), einem Radiojodstudium mit 3 Megabecquerel (MBq) 131 Jod vom 11. Oktober 2011 sowie einer Single-Photon-Emission-Computed-Tomography (SPECT) vom 17. Oktober 2011. Weiter führten sie aus, im MRI des Beckens vom 10. November 2011 habe sich keine metastasensuspekte Läsion gezeigt. Es bestehe also kein Hinweis auf eine Fernmetastase.
Die Ärzte des C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 9/58/1-2) ein papilläres Schilddrüsenkarzinom follikulärer Variante rechts (3,9 cm Durchmesser) und ein papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse links, eine initiale TNM-Klassifikation von pT2 cNO cMO bei einem Status nach einer Hemithyroidektomie rechts am 28. September 2011, einem Status nach einer Hemithyroidektomie links vom 19. August 2005 (papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse links), einem Status nach einer Radiojodablation der Restschilddrüse mit 2780 MBq (13. Oktober 2011) und einer Schilddrüsenhormon-Substitutions-Suppressionstherapie sowie einen Status nach einer Hysterektomie. Klinisch, laborchemisch sowie sonographisch bestünden keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder Lymphknotenmetastasten. Zu den gleichen Diagnosen kamen sie auch in ihrem Bericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 9/60). Dazu führten sie zudem aus, zur sicheren kompletten Ablation von Schilddrüsenrestgewebe sei eine erneute Radiojodtherapie angezeigt.
2.4 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren folgende Arztberichte ein:
Die Ärzte des C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, kamen in ihrem Bericht vom 21. August 2012 (Urk. 6/2) grundsätzlich zu den gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 9/60), jedoch mit der Zusatzdiagnose eines Status nach einer Radiojoddiagnostik (16. Mai 2012) sowie ohne Hinweis auf die Schilddrüsenhormon-Substitutions-Suppressionstherapie. Weiter führten sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe die Radiojodtherapie gut vertragen und habe nach Unterschreiten des Strahlenschutzwertes nach drei Tagen beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können.
Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/1) fest, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Zusprechung der Invalidenrente vom November 2007 wesentlich verschlechtert. Sie habe die Komplikationen (im Zusammenhang mit dem Schilddrüsenkarzinom und dessen Therapie) psychisch noch nicht verkraftet und lebe in Todesangst.
In seinem Bericht vom 7. Dezember 2012 (Urk. 11) führte Dr. D.___ aus, die Schilddrüsenerkrankung isoliert betrachtet sei zurzeit behandelt und direkt kaum für eine Zustandsverschlechterung verantwortlich. Jedoch habe sie zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandes der Versicherten geführt, weil sie schon vor dieser Erkrankung aus anderen Gründen krank gewesen sei und somit nur über reduzierte Kräfte verfügt habe, die neue Erkrankung psychisch ertragen zu können.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) vor allem damit, die Arbeitsunfähigkeitsphasen um die Operation und die Bestrahlung seien von kurzer Dauer gewesen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nur kurzfristig und somit nicht rentenrelevant verschlechtert.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor (Urk. 1, Urk. 16), aufgrund der im Vergleichszeitraum ab Juli 2009 festgestellten neuen Diagnosen betreffend das Schilddrüsenkarzinom und die Lendenwirbelsäule habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert, weshalb sie ab März 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe.
4.
4.1 Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann nicht abschliessend darüber befunden werden, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 7. Juli 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 2) in anspruchsheraufsetzender Weise verschlechtert hat.
Den Verlaufsberichten der Hausärztin Dr. B.___ vom 29. April 2010 (Urk. 9/51) und des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 8. Juni (Urk. 9/53) kann, wie die IV-Stelle bereits im damals durchgeführten Revisionsverfahren richtig erkannt hatte, keine massgebliche Verschlechterung namentlich des psychischen Gesundheitszustands entnommen werden, die die neu attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Der auf das Rückenleiden beschränkte Bericht von Dr. F.___ vom 2. März 2011 (Urk. 9/58/3-4) enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Über die Auswirkungen des im Juni 2011 festgestellten Schilddrüsenkarzinoms und dessen Behandlung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten kann den Berichten des behandelnden C.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, ebenfalls keine Aussagen entnommen werden. Damit fehlt für den gesamten Vergleichszeitraum eine schlüssige medizinische Grundlage und insbesondere eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschlussreiche ärztliche Gesamtbeurteilung. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als eine Verschlechterung des (insbesondere) psychischen Zustandes der Versicherten infolge des im Juni 2011 neu auch auf der rechten Seite festgestellten Schilddrüsenkarzinoms selbst bei einem grundsätzlich erfolgreichen Verlauf der nachfolgenden Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, umso weniger, als bereits im A.___-Gutachten vom 26. September 2008 auf die in psychischer Hinsicht wenig stabile Lage der Versicherten hingewiesen und die darin zu deren Stabilisation empfohlene berufsfördernde Massnahme (Urk. 9/22/26) in der Folge nicht durchgeführt worden war.
4.2 Damit lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten eine die Rentenhöhe beeinflussende anhaltende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund der Auswirkungen der Schilddrüsenerkrankung und des psychischen Gesundheitszustands der Versicherten – weder bestätigen noch verneinen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Veränderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum seit 7. Juli 2009 und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der IV Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel