Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01058 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 1. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, gelernter Kellner (Urk. 5/2 Ziff. 5.2), meldete sich am 28. Juni 1993 unter Hinweis auf eine Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 5/7, Urk. 5/10, Urk. 5/15/4, Urk. 5/20) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 5/11-12, Urk. 5/15/1-2, Urk. 5/26) Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 1995 (Urk. 5/30) mit Wirkung ab 1. November 1994 eine halbe Invalidenrente zu.
1.2 Am 2. Dezember 1996 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 5/31). In der Folge holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 5/35) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 1997 (Urk. 5/39) eine ganze Invalidenrente ab 1. März 1997 zu.
Nach Überprüfung des Rentenanspruches im Juni 2000 (Urk. 5/43-44) und im August 2003 (Urk. 5/48-50) bestätigte die IV-Stelle am 21. Juli 2000 (Urk. 5/46) und am 24. Oktober 2003 (Urk. 5/51) weiterhin die Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente.
Auch anlässlich der im Dezember 2006 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 5/54) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 5/55, Urk. 5/57-58) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 5/56) ein und teilte dem Versicherten am 25. April 2007 mit, dass ein unveränderter Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 5/60).
1.3 Im Rahmen der im Juni 2010 veranlassten Rentenrevision (Urk. 5/61) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 5/63, Urk. 5/65-66) und einen IK-Auszug (Urk. 5/64) ein und veranlasste beim Y.___ ein psychiatrisch-internistisches Gutachten, welches am 20. respektive 27. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 5/71 = Urk. 5/73, Urk. 5/72).
Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2012 (Urk. 5/79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen dieser am 23. Januar 2012 Einwände (Urk. 5/80) erhob. In der Folge nahm die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen vor (Urk. 5/83-85, Urk. 5/87-94, Urk. 5/96) und teilte dem Versicherten am 4. September 2012 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 5/95).
Mit Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 5/98 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
2. Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 2) am 28. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung der bisherigen Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. November 2012 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Einstellung der Invalidenrente (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren stetig verbessert habe. Aus psychiatrischer Sicht sei ihm heute eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % und aus somatischer Sicht bei voller Stundenpräsenz, jedoch mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit, zu 80 % möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Einschränkungen als Verkaufsberater gearbeitet. Eine Hochrechnung des damals erzielten Einkommens mittels Nominallohnentwicklung entspräche nicht der normalen Lohnentwicklung der betroffenen Branche, weshalb auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen sei. Die Leistungsminderung sei bereits mit der reduzierten Arbeitsleistung von 80 % angemessen berücksichtigt worden, weshalb kein weiterer Abzug zu gewähren sei (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 4) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich bei den eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen nicht kooperativ gezeigt und sei mehrfach unentschuldigt nicht erschienen oder nicht erreichbar gewesen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Von einer ernsthaften Motivation des Beschwerdeführers an einer beruflichen Eingliederung könne daher nicht ausgegangen werden. Sollte er sich aber dafür entscheiden, aktiv an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, könnten diese bei einem entsprechenden Gesuch wieder aufgenommen werden (S. 2 Ziff. 2-3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe auf Grund seiner chronischen Darmerkrankung sowie der psychischen Beschwerden, welche infolge der Erkrankung zu Tage getreten seien, seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Er sei jedoch nach wie vor aufgrund seiner Beschwerden in Behandlung. Er habe all die Jahre erfolglos versucht, eine Teilzeitstelle zu bekommen und nur Absagen erhalten. Kein Arbeitgeber akzeptiere die ständigen Toilettengänge. Auch seine Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln.
3. Die erstmalige Zusprache einer halben Invalidenrente im Dezember 1995 (Urk. 5/30) beruhte im Wesentlichen (vgl. Urk. 5/27) auf dem von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. September 1994 erstatteten, von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten (Urk. 5/20). Dr. Z.___ führte aus, an der Diagnose einer Colitis Ulcerosa sei nicht zu zweifeln. Schwieriger sei die psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers. Sein Lebenslauf wie auch sein derzeitiges Verhalten sprächen in Richtung einer schizoiden Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei seit jeher ein Einzelgänger und lebe auch heute ein einsames Leben. Bis vor kurzem sei er eng an seine Mutter gebunden gewesen, die seine einzige nähere Kontaktperson sei. Zurzeit versuche er sich etwas von ihr zu lösen. Er gebe sich emotional sehr kühl und weise damit jegliche Annäherungsversuche von anderen Menschen zurück. Rasch sei er gekränkt. Wohl gebe sich der Beschwerdeführer nach aussen selbstsicher, sei jedoch im Tiefsten äusserst verunsichert, labil und ichschwach. Er versuche diese Schwäche mit einem grossspurigen Verhalten zu überdecken (S. 6 Ziff. 4).
Dr. Z.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe in seinem bisherigen Leben eine schlechte Arbeitsbewährung gezeigt. Dass er bis heute noch keine Stelle gefunden habe, liege einerseits an der Rezession, andererseits aber auch in seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung begründet. Mit Sicherheit könne er sagen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Kellner nicht arbeitsfähig sei. Dieser Beruf sei ja ein typischer Kontaktberuf mit Mitmenschen und in diesem Bereich sei der Beschwerdeführer eindeutig gestört. Auch im Aussendienst sei der Beschwerdeführer nicht zu gebrauchen. Hingegen könnte er eine einfachere Arbeit - eine Hilfsarbeit - sicherlich ausführen, was aber seine Persönlichkeitsstruktur wieder verhindere. Betrachte man die Arbeitsbewährung des Beschwerdeführers seit etwa 1990 bis heute, so könne ihm aus psychiatrischer Sicht eine etwa 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 7 f. Ziff. 5).
Dr. Z.___ führte ferner aus, dass beim noch jungen Beschwerdeführer der Schwerpunkt nicht auf die Rente sondern auf die Eingliederungsmassnahmen gesetzt werden müsse. Aufgrund der schizoiden Charakterstruktur seien die beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers eingeschränkt. Jedoch könnten am ehesten im kaufmännischen Gebiet Eingliederungsmassnahmen erfolgreich verlaufen. Er könne jedoch nicht garantieren, dass nicht auch die schizoide Charakterstruktur diesen Rehabilitationsbemühungen einen Streich spiele (S. 8 Ziff. 7).
4.
4.1 Die durch das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom Dezember 1996 (Urk. 5/31) in die Wege geleite Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Mai 1997 (Urk. 5/39) basierte auf folgenden medizinischen Grundlagen:
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und für Allgemeine Innere Medizin nannte in seinem Bericht vom 11. April 1997 (Urk. 5/35) als Diagnose eine Pancolitis Ulcerosa (Ziff. 3). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 14. Juni 1993 bis 18. Februar 1997 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 4). Wegen der Colitis bestehe seit 1. Januar 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aber auch aus psychiatrischen Gründen nicht erwerbsfähig (Ziff. 1.5 und Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide seit dem Sommer 1991 an der bekannten Colitis Ulcerosa. Deswegen sei er längere Zeit an der B.___ kontrolliert worden und sei seit dem 14. Juni 1993 bei ihm in Behandlung. Seiter bestehe ein stabiler Verlauf. Eine Pancolitis sei bei diesem Beschwerdeführer, auch wenn sie momentan mit Medikamenten recht gut kontrolliert werden könne, eine so schwere Krankheit, dass sie eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtfertige. Zusätzlich bestünden jedoch schwerste Persönlichkeitsstörungen, die eine Erwerbsfähigkeit auch in geringerem Rahmen kaum ermöglichten. Deswegen sei eine psychiatrische Untersuchung zu beantragen. Eine solche sei im Sommer 1994 begonnen worden, habe jedoch wegen fehlendem Verständnis des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen werden können (Ziff. 4.1).
4.2 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___ führte in seiner Stellungnahme zu einer erneuten psychiatrischen Begutachtung vom 2. Mai 1997 (Urk. 5/36) aus, dass der Beschwerdeführer schon im September 1994 abgeklärt worden sei, und der Gutachter seine Skepsis darüber geäussert habe, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit gelingen werde, sich beruflich zu rehabilitieren. Aufgrund der seither anhaltenden Arbeitsuntätigkeit müsse man dies verneinen. Es sei auch zwischenzeitlich keinerlei psychotherapeutisch orientierte Therapie erfolgt. Bei diesem Leiden und beim ganzen bisherigen Verlauf dürfe eine Arbeitslosigkeit als Grund für seine Arbeitsuntätigkeit verneint werden.
5.
5.1 Die im Dezember 2006 veranlasste Rentenrevision (Urk. 5/54) und anschliessende Bestätigung der ganzen Invalidenrente (Urk. 5/60) basierte auf folgenden medizinischen Berichten:
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2006 (Urk. 5/55) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Schizophrenie. Die psychiatrische Diagnose sei ihm jedoch nicht bekannt. Der Beschwerdeführer nehme jedoch Abilify, so dass anzunehmen sei, dass er unter einer Psychose leide. Dr. D.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und eine Colitis ulcerosa (lit. A). Der Beschwerdeführer komme nur wegen Bagatellen und zur Blutdruck-Kontrolle zu ihm. Kürzlich habe er ihm Hämorrhoiden ligiert. Der Blutdruck sei gut eingestellt. Da er die psychiatrische Seite nicht therapiere, könne er zur Arbeitsunfähigkeit keine Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer sei bei ihm nie psychotisch gewesen, wirke jedoch sehr ängstlich und unbeholfen. Die Invalidität müsse durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilt werden (lit. D. 7).
5.2 Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Januar 2007 (Urk. 5/57/3-4) folgende seit dem Jahr 2004 bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Angst und depressive Reaktion gemischt, ICD-10 F43.22
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.3, sowie abhängige Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.7
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 30. Juli 2004 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 27. Dezember 2006 stattgefunden (lit. D. 1-2). Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem Sterben (Herzinfarkt) und manchmal Schwindel, habe jedoch unter medikamentöser Behandlung keine Panikattacken mehr (lit. D. 4). Der Beschwerdeführer sei ein wacher, allseits orientierter Patient, ohne Konzentrations-, Auffassungs- oder Merkfähigkeitsstörungen. Das formale Denken sei fixiert auf seine Ängste und Schwindel. Es seien keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen eruierbar. Im Affekt sei der Beschwerdeführer labil und schwankend, psychomotorisch ruhig und nicht suizidal (lit. D. 5). Der psychische Zustand sei stabiler, die Prognose verbesserungsfähig (lit. D. 7).
5.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2007 (Urk. 5/58/8) aus, seit dem letzten Bericht vom September 2003 sei der Verlauf der chronischen Colitis einigermassen stabil. Lediglich im Sommer 2006 sei es zu einem akuten Schub gekommen, nachdem der Beschwerdeführer die Imurek-Therapie aus Angst vor Komplikationen sechs Monate vorher abgesetzt habe. Die Koloskopie habe dabei die typischen Befunde eines Morbus Crohn und nicht, wie bisher diagnostiziert, einer Colitis Ulcerosa ergeben. Diese Diagnosewechsel seien nicht selten, vor allem wenn eine diffuse Colitis vorliege. Die Behandlung der Colitis Ulcerosa und des Morbus Crohn seien zudem identisch, ausser, dass der Morbus Crohn eine wesentlich ungewissere Prognose beinhalte und durch Kolektomie nicht zu heilen sei. Unter Steroid-Therapie und Erhöhung der 5-ASA Dosis sei der Beschwerdeführer wieder in eine Remission gekommen. Subjektiv leide er jedoch weiterhin an chronischen Durchfällen mit 5 bis 8 flüssigen Entleerungen täglich, teilweise verbunden mit Abdominalschmerzen. Neben der chronischen Colitis bestehe jedoch auch ein psychiatrisches Problem, welches von Dr. E.___ behandelt werde. Die Angst- und Panikattacken und die schwierige Psyche des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass die Behandlung und Führung der chronischen und nicht heilbaren Erkrankung zusätzlich erschwert würden. Dr. F.___ führte abschliessend aus, in Anbetracht der Gesamtsituation würde er die Invalidität unverändert belassen.
6.
6.1 Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgenden medizinischen Berichte ein:
Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Juni 2010 (Urk. 5/65) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), bestehend seit Jahren, mit abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7)
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 30. Juli 2004 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 7. Oktober 2009 erfolgt (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei ein allseits orientierter Patient und kooperativ, fliessend im Gespräch. Er sei ängstlich, dass er seine Krankheit nicht in den Griff bekomme. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch ruhig, habe keine Tagesstruktur und sei nicht suizidal. Prognostisch sei der Zustand verbesserungsfähig (Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Unter der gegenwärtigen Medikation sei der psychische Zustand stabil (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sollte medizinisch und psychiatrisch begutachtet werden, da der psychische Zustand seit drei Jahren stabil sei und er versuche, einen Teilzeitjob zu finden (Ziff. 1.11).
6.2 Am 20. Juni 2011 erstattete Dr. med. G.___, Oberärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 5/71 = Urk. 5/73). Sie konnte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung (S. 37 Ziff. 6).
Dr. G.___ führte aus, sie sehe keinen Anhalt für eine aktuelle Angsterkrankung, Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, affektive Erkrankung oder für eine Persönlichkeitsstörung. Ebenfalls sehe sie keinen Anhalt für eine Suchterkrankung. In der Aktenlage liege bereits aus dem Jahr 1994 ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3) vor, in welchem die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei. Die damalige Exploration sei als kompliziert beschrieben worden mit Abwehrhaltung des Exploranden und auffälligem Verhalten. Ebenso seien Zusammenhänge zwischen der schizoiden Persönlichkeitsstörung und der entzündlichen Darmerkrankung gezogen worden. Im Jahr 2006 sei durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 5.1) die Diagnose einer Schizophrenie in der Aktenlage dokumentiert. Dieses aber nur aus dem Missverständnis der antipsychotischen Medikation mit Abilify heraus. Eine entsprechende Psychopathologie für diese Diagnose habe nie festgestellt werden können (S. 37 Ziff. 7.1 oben).
Durch den ambulant behandelnden Psychiater Dr. E.___ seien im Jahr 2007 (vgl. vorstehend E. 5.2) die Diagnosen Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) sowie eine emotional instabile als auch abhängige Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Im Jahr 2010 (vgl. vorstehend E. 6.1) werde dann allerdings eine ängstlich-vermeidende als auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung attestiert. Der psychische Zustand werde seit 2007 als stabil und die Prognose zwar als verbesserungswürdig eingestuft, aber die volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 37 Ziff. 7.1 Mitte).
Dr. G.___ führte aus, aus ihrer Sicht könne aktuell nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, die seit 1994 immer wieder in den psychiatrischen Befunden attestiert worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle dahingehend die diagnostischen Kriterien weder nach ICD-10 noch nach DSM IV ausreichend. Zwar zeigten sich insbesondere hinsichtlich der schizoiden Komponente Hinweise wie einzelgängerisches Verhalten oder wenig Interesse an festen, tiefgehenderen Partnerschaftsbeziehungen. Jedoch habe der Beschwerdeführer Bekannte, mit denen er sich regelmässig treffe, neben einem regelmässigen und guten Kontakt zu seinem Bruder und zu seiner Mutter. Mit viel Freude und emotional gut spürbar berichte er von seinen Hobbys, der Liebe zur Natur und von seinen Interessen (S. 37 Ziff. 7.1 unten).
Emotionale Kälte, Distanziertheit oder eingeschränkte Affektivität, wie dies im Gutachten von 1994 beschrieben worden sei, sei in der aktuellen Exploration nicht festzuhalten. In Bezug auf die abhängigen Persönlichkeitsstrukturen könne natürlich die enge Beziehung zur Mutter diskutiert werden.
Der Beschwerdeführer zeige aktuell zwar eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung, welche aber in Anbetracht seiner Entwicklung in der Jugend und frühen Erwachsenenzeit und in Anbetracht der geforderten schwerwiegenden Einschränkungen in allen Belangen des Lebens durch eine Persönlichkeitsstörung, den Grad einer Persönlichkeitsstörung nicht erfülle. Dabei sei zu beachten, dass Persönlichkeitsstörungen auch eine gewisse Plastizität besitzen würden, sich unter günstigen Bedingungen mildern könnten und beeinflussbar seien. Wahrscheinlich sei dies im vorliegenden Krankheitsverlauf der Fall, dass sich mit der erfolgreichen therapeutischen Behandlung (Psychotherapie und Abilify) der Angstsymptome und beschriebenen Panikattacken, auch die Persönlichkeitsstörung als solche abgemildert habe und aktuell nicht mehr die diagnostischen Kriterien erfülle. Nach Ansicht des ambulant behandelnden Psychiaters bestehe seit 2007 eine stabile psychische Situation. Der Beschwerdeführer habe selber hinsichtlich der Angstsymptomatik seit 2010 völlige Symptomfreiheit beschrieben und berichtet, vom Abilify zu profitieren und eine gute Stabilität erlangt zu haben. Er sei dennoch motiviert, die psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung in grösseren Intervallen zur langfristigen Stabilisierung weiterzuführen. Der Beschwerdeführer wolle wieder arbeiten und sei glaubhaft auf Stellensuche (S. 38).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben, und es bestehe eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 2007 und damit verbunden eine zunehmend verbesserte Arbeitsfähigkeit. Spätestens im Jahr 2010 sei aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht (S. 39 Ziff. 7.2).
6.3 Am 27. Juni 2011 erstatteten Dr. med. H.___, Oberarzt, und Prof. Dr. med. I.___, Klinikdirektor und Chefarzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste internistische Gutachten (Urk. 5/72). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 5.1):
- chronisch entzündliche Darmerkrankung, Erstdiagnose 1992
- Differenzialdiagnose: Morbus Crohn, Colitis Ulcerosa
- psychiatrische Diagnose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung und eine arterielle Hypertonie (S. 3 Ziff. 5.2). Insgesamt sehe sich der Beschwerdeführer hauptsächlich durch den imperativen Stuhldrang, die unwillkürlichen Entleerungen und die dadurch ausbrechenden Angst- und Panikgefühle eingeschränkt (S. 2 Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer traue sich einen Job als Kassier zu, inklusive Auffüllarbeiten. Der Kellnerjob sei in seinem Gesundheitszustand zu stressig. Auch für möglich erachte er eine berufliche Tätigkeit als Nachtportier. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es sehr schwer, sich als IV-Rentner für eine Stelle zu bewerben und diese dann auch zu bekommen (S. 3 Ziff. 3.7).
Die begutachtenden Ärzte führten zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Kellner dauerhaft nicht mehr ausführen. Dasselbe gelte für die Tätigkeit im Verkauf. Unwillkürliche Entleerungen seien sowohl der Kundschaft als auch dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 6.2). Für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, bei denen ein freier ungehinderter Zugang zu Toiletten möglich sei, was vom Arbeitgeber und vom Arbeitsumfeld toleriert werden könne und wo keine hygienischen Einschränkungen bestünden, betrage die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht 80 %, entsprechend 6.5 Stunden pro Tag. Die Verminderung gegenüber einem Vollzeitpensum resultiere aus der Notwendigkeit zu vermehrten Toilettenbesuchen während der Arbeitszeit. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich den ganzen Arbeitstag am Arbeitsplatz aufzuhalten (S. 5 Ziff. 6.3). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führten die begutachtenden Ärzte aus, im Jahr 1992 hätten sich sowohl die chronisch entzündliche Darmerkrankung, wie auch eine psychiatrische Diagnose manifestiert. Aufgrund der Vorakten müsse davon ausgegangen werden, dass es seit 2007 zu einer Stabilisierung, respektive Besserung der Beschwerden unter Therapie gekommen sei. Die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum des Gutachtens (S. 5 Ziff. 6.4). Der Beschwerdeführer fürchte wahrscheinlich zu Recht, als langjähriger IV-Rentner auf Stellensuche keine Arbeit finden zu können. Dementsprechend sei eine Stellenvermittlung durch die Invalidenversicherung dringend indiziert, ergänzt durch weitere Eingliederungsmassnahmen. In diesem Zusammenhang sei eine Umschulungsmassnahme zumindest prüfenswert (S. 5 Ziff. 6.6).
Es bestehe eine Diskrepanz zur internistischen Beurteilung von Dr. F.___ aus den Jahren 2003 und 2007. Entgegen seiner Meinung werde der Beschwerdeführer aus rein internistischen Gründen nicht für vollständig arbeitsunfähig erachtet, sondern es werde ihm eine erhebliche Arbeitsfähigkeit zugebilligt, zumal eine erhebliche Motivation von Seiten des Beschwerdeführers vorhanden sei. Unsicher sei man sich, ob Dr. F.___ einzig die internistische Situation in seinen Stellungnahmen gewürdigt habe, oder allenfalls die Gesamtsituation, inklusive der psychiatrischen Problematik. Ausserdem seien seit der Arbeitsunfähigkeitsattestierung von Dr. F.___ vier Jahre vergangen (S. 5 Ziff. 6.7). Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit 2007 verbessert, und die Beschwerden der Darmerkrankung hätten sich stabilisiert. Dementsprechend habe sich in der Zwischenzeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätigkeiten entwickelt (S. 5 Ziff. 6.8).
7.
7.1 Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Zusprache einer ganzen Invalidenrente im Mai 1997 (vgl. Urk. 5/35) bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom September 2012 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat, ist von der Einschätzung des Internisten Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) auszugehen, welcher nebst der diagnostizierten Pancolitis Ulcerosa auch von schwersten Persönlichkeitsstörungen sprach. Der damalige beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. C.___ (vorstehend E. 4.2) schloss in der Folge im Mai 1997, bezugnehmend auf die Einschätzung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3) vom September 1994, welcher eine schizoide Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und nur vage eine positive Prognose hinsichtlich des Wiedereinstieges in das Berufsleben geäussert hatte, aus der missglückten beruflichen Rehabilitation und aufgrund des Verlaufes der Leiden auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom September 2012 (Urk. 2) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ Juni 2011 (vorstehend E. 6.23) von einem verbesserten Gesundheitszustand aus. Indem sich einerseits aus psychiatrischer Sicht bei lediglich noch vorliegender schizoider Persönlichkeitsakzentuierung keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr ergäben und es andererseits betreffend die chronisch entzündliche Darmerkrankung seit dem Jahr 2007 zu einer Stabilisierung gekommen sei, resultiere zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
7.2 Betreffend den psychiatrischen Gesundheitszustand kann auf die Einschätzung von Dr. G.___ (vorstehend E. 6.2), deren Gutachten vom Juni 2011 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5) erfüllt, abgestellt werden. Die von ihr gestellte Diagnose entspricht zwar nicht denjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ (vorstehend E. 5.2 und E. 6.1), jedoch attestierte Dr. E.___ im Juni 2010 aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit und befand den psychischen Zustand unter der gegenwärtigen Medikation für stabil. Die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes war sodann schon aus seinem Bericht vom Januar 2007 ersichtlich, in dem er von einem stabileren psychischen Gesundheitszustand sprach und davon, dass es unter medikamentöser Behandlung zu keinen Panikattacken mehr gekommen sei.
7.3 Auch hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes gingen die begutachtenden Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 6.3) von einem stabilen Zustand aus. Während sie die angestammten Tätigkeiten als Kellner und im Verkauf für nicht mehr zumutbar erachteten, erachteten sie eine angepasste Tätigkeit mit ungehindertem Toilettenzugang in einem Pensum von 80 % für möglich. Das internistische Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher ebenfalls die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was zu einer anderweitigen Einschätzung der Lage führen würde. Zur Jahre zurückliegenden abweichenden Einschätzung des Gastroenterologen Dr. F.___ (vorstehend E. 5.3) nahmen die Ärzte des Y.___ in nachvollziehbarer Weise Stellung. So ist bei dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich unklar, ob dieser nicht auch psychiatrische Aspekte zu Grunde lagen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Gastroenterologen Dr. F.___ gemäss dessen Schreiben vom 16. Juni 2010 (vgl. Urk. 5/63) zu diesem Zeitpunkt während zwei Jahren nicht mehr aufgesucht hatte, ist ebenfalls Indiz dafür, dass hinsichtlich der Darmerkrankung ein einigermassen stabiler Zustand eingetreten war.
Aufgrund der Stabilisierung der Beschwerden der Darmerkrankung ist demnach auch in somatischer Hinsicht eine nun höher attestierte Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.
7.4 Aufgrund des Gesagten kann auf das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass er nunmehr in einer seinen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
8.
8.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Da die Aufrechnung des zuletzt anfangs 1992 als Verkaufsberater bei J.___ erwirtschafteten Lohnes mittels Nominallohnentwicklung (Urk. 5/12) nicht einem realistischen Ergebnis entsprechen würde, erscheint hier das von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) für den Bereich Grosshandel als gerechtfertigt.
Gemäss LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im Grosshandel auf Fr. 4‘869.-- pro Monat im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 27, Tabelle TA1, Ziff. 46, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90 Tabelle B 9.2 lit. G-S) unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.9 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91 Tabelle B 10.2 Ziff. 45-96) ein Valideneinkommen von rund Fr. 61‘459.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4‘869.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.009).
8.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
8.3 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 80 % rund Fr. 49‘540.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'901.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 0.8).
8.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Vorliegend wurden die Einschränkungen des Beschwerdeführers schon mit dem um 20 % reduzierten Arbeitspensum berücksichtigt. Dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einer anderen Branche keinerlei Berufserfahrung mitbringt und damit wieder bei „Null“ beginnen müsste, wurde mit Einstufung auf Niveau 4 der LSE Tabellenlöhne, bei denen es sich um einfache und repetitive Tätigkeiten ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse handelt, Rechnung getragen. Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn erscheint hier nicht gerechtfertigt.
8.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61‘459.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘540.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11‘919.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 19 % entspricht, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht.
9. Da der Beschwerdeführer seit 1994, somit während rund 18 Jahren, eine Invalidenrente bezogen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung auszugehen (vgl. vorstehend E. 1.6 und auch Urteil des Bundesgericht 9C_68/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3).
Die Beschwerdegegnerin führte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom November 2012 (Urk. 4) aus, aufgrund der langjährigen Rentenbezugsdauer seien berufliche Eingliederungsmassnahmen eingeleitet und dem Beschwerdeführer die Möglichkeiten wie Integrationsmassnahmen, Arbeitstraining, Arbeitsversuch und Arbeitsvermittlung aufgezeigt worden.
Der Beschwerdeführer habe Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung gewünscht (vgl. Urk. 5/85). Den in der Folge von der Beschwerdegegnerin veranlassten Besuch eines Bewerbungskurses (vgl. Urk. 5/90) habe der Beschwerdeführer bereits am Morgen des ersten Kurstages am 2. Juli 2012 verlassen und sei dem Kurs danach unentschuldigt ferngeblieben.
Am 17. Juli 2012 (Urk. 5/92) wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen deren Nichtwahrnehmung aufmerksam gemacht. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 23. Juli 2012 ein ärztliches Zeugnis einzureichen und mitzuteilen, ob er an der Weiterführung der Arbeitsvermittlung interessiert sei. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge ein ärztliches Zeugnis ein, welches erst ab dem 17. Juli 2012 bis am 31. Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 5/93). Demnach lässt sich die Nichtteilnahme am Kurs, welcher am 2. Juli 2012 begann, nicht medizinisch begründen. Auch teilte der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 9. August 2012 mit, dass er ein Interesse an der Weiterführung der Arbeitsbemühungen habe (Urk. 5/94).
Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 4. September 2012 (Urk. 5/96) war der Beschwerdeführer daraufhin trotz mehrfacher Anrufe telefonisch nicht zu erreichen.
Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer die entsprechenden Eingliederungsmassnahmen bis zur Rentenauflösung, wenn auch erfolglos, gewährt worden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach dem Beschwerdeführer vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet, welche nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg führte.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
10. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan