Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01060 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 13. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, arbeitete seit Februar 2006 als Reinigungsmitarbeiter in einem 100 %-Pensum für die Y.___, als er sich am 20. Januar 2010 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma vom 25. Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 12/2 Ziff. 5.4 und 6.5). Am 29. September 2010 (Urk. 12/17) teilte er zudem mit, er habe ein Nierenversagen erlitten.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/12) sowie diverse Arztberichte (Urk. 12/15, Urk. 12/20 und Urk. 12/25) ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 12/10, Urk. 12/16, Urk. 12/22 und Urk. 12/32-33) und liess den Versicherten begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 24. August 2011; Urk. 12/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/46, Urk. 12/52), in dessen Verlauf unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 12/95) weitere Arztberichte eingeholt wurden (Urk. 12/67 und Urk. 12/86), sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 31. August 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2010 zu (Urk. 2/1-2).
2. Gegen die Verfügungen vom 31. August 2012 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1). Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2012 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 20. November 2012 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 26. Februar 2014 reichte der Rechtsanwalt seine Kostennote ein (Urk. 14/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihren Verfügungen vom 31. August 2012 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der medizinischen Beurteilung eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten in gebückter Haltung sowie in der Höhe zu 50 % zumutbar. Die bisherige Tätigkeit als Unterhaltsreiniger entspreche einer angepassten Tätigkeit, so dass sie einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelte (Urk. 2/2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. August 2011 (Urk. 12/40).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 1. Oktober 2012 (Urk. 1) ein, es sei von einem höheren Valideneinkommen und von einem tieferen Invalideneinkommen auszugehen (S. 5). Auch sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % zu berücksichtigen (S. 6). Massgeblich sei zudem, dass er dreimal wöchentlich zur Dialyse müsse, was bereits schon einen Invaliditätsgrad von 60 % begründe, da er an diesen Tagen nicht arbeiten könne. An den dialysefreien Tagen weile er in der psychiatrischen Tagesklinik. Unter Berücksichtigung des Leidensabzugs bestehe daher ein Anspruch auf eine ganze Rente. Weiter brachte er vor, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin unvollständig seien, da es sich beim Gutachten lediglich um ein internistisches/rheumatologisches Gutachten handle, das sich nicht zu den psychischen Einschränkungen äussere. Für deren Beurteilung könne nicht auf den Bericht des Arztes des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden. Er habe mindestens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 7 f.).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Chefarzt Neurologie der B.___, nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma vom 25. Oktober 2002 (richtig wohl: 2009) mit chronischen Nacken- und Kopfschmerzen sowie verminderter psychophysischer Leistungsfähigkeit bestehend seit 25. Oktober 2009 (undatierter Bericht, Urk. 12/15/4 Ziff. 1.1). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er eine chronische mittelschwere Niereninsuffizienz Stadium III, eine maligne arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 2006), einen sekundären Hyperparathyreoidismus sowie einen Status nach Magenbypass im September 2009 bei morbider Adipositas.
Dr. A.___ führte aus, dass ab 19. April 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten bestehe. Der Beschwerdeführer könne seinen Körper aber zunehmend belasten, weshalb nach sechs Monaten wiederum eine körperlich mässiggradig belastende Arbeit im Reinigungsdienst zu 100 % möglich sei. Die Arbeit solle wechselbelastend sein, wie dies im Reinigungsdienst der Fall sei. Auf das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern solle wegen Schwindelattacken vorerst noch verzichtet werden (Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. C.___ von der Dialysestation des D.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (undatierter Bericht, Urk. 12/20 Ziff. 1.1):
- Schwere Niereninsuffizienz bei sekundärer fokaler und segmentaler Glomerulosklerose (FSGS)
- Nierenbiopsie 9. April 2008 (im E.___): Schwere Arteriolosklerose, teils Typ der sog. malignen Nephrosklerose mit sekundärer fokaler und segmentaler Glomerulosklerose. 6 von 7 Glomerula vollständig sklerosiert. Schwere, nicht ganz diffuse Tubulusatrophie und interstitielle Fibrose der Nierenrinde (ca. 70 %), aktuell Exazerbation mit Urämiesymptomen unter intensivierter RAAS-Blockade und NSAR-Therapie, renale Folgeerkrankung: Arterielle Hypertonie, sekundärer Hyperparathyreoidismus
- 22. September 2010 Arteriovenöser Shunt Unterarm links
- 22. September 2010 Einlage Palindromekatheter Vena jugularis interna rechts
- intraoperative Verletzung des Nervus cutaneus antebrachii mit persistierender Sensibilitätsstörung
Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls noch zu 50 % arbeitsunfähig sei. Für die Zeit bis zum Abheilen der Operationsstelle bestehe zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aufgrund des Zeitaufwandes für die Dialysetherapie sei er danach zu insgesamt 50 % arbeitsunfähig. Ab Mitte Oktober könne er die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen (Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. F.___, FMH Nephrologie und Innere Medizin, berichtete am 13. Februar 2011 (Urk. 10/25/6-8) von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6):
- Dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei sekundärer fokaler und segmentaler Glomerulosklerose
- 22. September 2010 Anlage eines arterio-vernösen Shunts Unterarm links
- 23. September 2010 Beginn Hämodialyse
- sekundärer Hyperparathyreoidismus
- Morbide Adipositas
- Status nach laparoskopischer Bypass-Operation
- Chronisches cervikales Schmerzsyndrom seit Oktober 2009
- Status nach Heckkollision mit Thoraxkontusion, Commotio cerebri und HWS-Distorsion am 25. Oktober 2009
- chronischer Schwindel und Kopf- und Nackenschmerzen
- Aktive Hepatitis-B
Dr. F.___ berichtete, dass allein aus nephrologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe, wobei der Beschwerdeführer aufgrund des Unterarmshunts (kein Heben von schweren Lasten) vermindert leistungsfähig sei. Hinsichtlich der HWS-Beschwerden könne sie keine Beurteilung abgeben (S. 7 Ziff. 1.7).
3.4 Im Bericht vom 23. Mai 2011 zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 12/33/2-4) bestätigte Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie, zur Hauptsache die von Dr. F.___ genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.3).
Dr. G.___ äusserte den Verdacht auf eine funktionelle Komponente der Beschwerden. Dies begründete sie einerseits mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach weder die Behandlungen nach dem Unfall noch der Rehabilitationsaufenthalt in der B.___ zu einer Beschwerdebesserung geführt haben, und andererseits mit der Diskrepanz zwischen der freien Beweglichkeit bei spontanen Bewegungen und der während der Untersuchung massiv schmerzhaft eingeschränkten HWS-Beweglichkeit. Aus neurologischer Sicht bleibe es bei den symptomatischen Therapien bei sicher schwieriger Prognose (Urk. 12/33/4).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht.
3.5 Im Gutachten vom 24. August 2011 (Urk. 12/40) nannte Dr. med. Z.___ folgende Diagnosen (S. 26):
- Chronisches unspezifisches Beschwerdebild mit/bei
- Kraftlosigkeit
- Schwindel
- Schlafstörungen
- Dekonditionierung
- Verdacht auf somatoforme Störung
- Chronische Nacken- und Hinterkopfschmerzen bei
- muskulärer Dysbalance
- Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule
- mehrsegmentalem Bandscheibenschaden zervikal
- Status nach Auffahrkollision am 25. Oktober 2009
- Dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit/bei
- Anlage eines arteriovenösen Shunts Unterarm links 22. September 2010
- Beginn Hämodialyse 23. September 2010
- sekundärer fokaler und segmentaler Glomerulosklerose
- Adipositas Grad I (BMI 31.7 kg/m2) bei
- Status nach laparaskopischer Bypass-Operation im September 2009 wegen morbider Adipositas (BMI 53.9 kg/m2 bei 165 kg)
- Aktive Hepatitis B, Erstdiagnose September 2010
- Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose ca. 1998
Dr. Z.___ führte aus, dass das Beschwerdebild absolut diffus geblieben sei und konkrete Limitierungen nicht plausibel seien. Die Beurteilungen der B.___ und des D.___ seien nachvollziehbar begründet. Er stelle einen stationären internistischen Zustand fest, so dass zumindest hinsichtlich der internistischen Leiden auf die Beurteilungen der Nephrologen, gemäss welchen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, abgestellt werden könne. Aufgrund seiner orthopädisch-rheumatischen Befunde sei die von internistischer Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % uneingeschränkt zumutbar. Berufliche Massnahmen würden nicht im Vordergrund stehen, da dem Beschwerdeführer leichtere Reinigungsarbeiten (Büros und leichtere Reinigungen) und vorwiegend sitzende Montagearbeiten möglich seien (S. 26-28). Das vom Beschwerdeführer angegebene chronifizierte Schmerzbild, einhergehend mit generalisierter Kraftlosigkeit, Schwindel und Schlafstörungen sowie die subjektiven Sensibilitätsstörungen lasse sich weder durch ein orthopädisch-rheumatologisches noch durch ein internistisches Leiden hinreichend erklären (S. 32). Es sei wohl eine dominierende somatoforme Komponente anzunehmen (S. 33).
3.6 Im Hinblick auf die geplante Nierentransplantation ist der Beschwerdeführer durch Dr. med. H.___, Oberärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___, im Zeitraum von März bis Juli 2011 abgeklärt worden. Gemäss Bericht vom 15. Februar 2012 erhob die Fachärztin kein psychiatrisches Leiden, und sie bescheinigte auch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/67/6-8).
Nachdem der Beschwerdeführer am 17. April 2012 bei Dr. H.___ eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hatte (vgl. auch Urk. 3/3-5), holte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren den Bericht vom 23. Mai 2012 ein (Urk. 12/86/5-10). In Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichten (vgl. Urk. 3/4-5) nannte Dr. H.___ nunmehr folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 1.1):
- Verdacht auf anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- reaktiv mittelgradig depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.1)
- Differentialdiagnose: Symptomatik teilweise bedingt durch die Dialyse und deren Nebenwirkungen beziehungsweise bedingt durch einen Verkehrsunfall vor einigen Jahren mit konsekutiven Kopf-, Nacken- und HWS-Beschwerden
Alsdann führte sie aus, dass der Beschwerdeführer zur Nierentransplantation gelistet sei, wobei unklar sei, wann diese erfolge. Ihr sei das depressive Zustandsbild bei schwieriger sozialer Situation und fehlender Tagesstruktur aufgefallen. Das somatische Korrelat für die massiven Schmerzen sei unklar (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei momentan und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Er sei stundenweise für einfache Tätigkeiten im Sitzen mit Instruktion und andauernder Betreuung einsetzbar (Ziff. 1.7). Es sei schwierig, eine rein psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, da die psychiatrische Erkrankung hauptsächlich reaktiv auf die körperlichen Probleme sei. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aber nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.11).
3.7 Diese Beurteilung erachtete Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 11. Juli 2012 (Urk. 12/96/2-3) aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht für haltbar. Das von Dr. H.___ diagnostizierte „reaktiv mittelgradig depressive Zustandsbild“ würde lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründen, zudem fehle ihm das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Da auch fachfremde psychosoziale Umstände eingeflossen seien, könne auf diesen Bericht nicht abgestellt werden. Es sei an der von ihm bereits am 5. September 2011 (vgl. Urk. 12/44/7-8) festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 50 % festzuhalten.
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 24. August 2011 (Urk. 12/40) von Dr. Z.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Es beantwortet die gestellten Fragen und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich damit auseinander. Insbesondere wird im Bericht auch zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung genommen. Dr. Z.___ legte aufgrund seiner orthopädisch-rheumatischen Befunde nachvollziehbar dar, dass für die vom Beschwerdeführer geklagten und diffusen Beschwerden (wie Kraftlosigkeit, Schwindel und Schlafstörungen) kein organisches Korrelat besteht und diese sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hinsichtlich der internistischen Leiden stellte er auf die plausiblen Beurteilungen der Nephrologen ab und attestierte dem Beschwerdeführer im Einklang mit ihnen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit trotz der dreimal wöchentlich stattfindenden Dialysetherapie zumutbar ist, begründen die befassten Somatiker nachvollziehbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er an drei Wochentagen zur Dialysetherapie müsse und an diesen Tagen nicht mehr arbeitsfähig sei, findet in den medizinischen Unterlagen keine Stütze.
4.2 Dr. H.___ beurteilte den Beschwerdeführer trotz unklarer Diagnosestellung aus rein psychiatrischer Sicht als gänzlich arbeitsunfähig (E. 3.5). Da sie jedoch lediglich einen Verdacht auf eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung äusserte und eine solche für sich betrachtet rechtsprechungsgemäss genauso wie das unter ICD-10 F32.1 codierte, als mittelgradig depressives Zustandsbild beschriebene Leiden und eine HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle noch keine Invalidität begründet (Urteile des Bundesgerichts 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.1, 9C_285/2013 vom 16. September 2013 E. 2.1.1 sowie BGE 136 V 279), vermag ihr Bericht vom 23. Mai 2012 das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Weshalb der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach zu 100 % arbeitsunfähig sein sollte, ist mangels Begründung nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte, welche das Gutachten ebenfalls nicht zu entkräften vermögen (vgl. Urk. 3/3-5). In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an den dialysefreien Tagen in einer psychiatrischen Klinik sei und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Urk. 1 S. 9 Ziff. 9), entgegenzuhalten, dass die Zuweisung in die Tagesklinik vorab aus psychosozialen und damit invaliditiätsfremden Gründen erfolgte (vgl. Urk. 3/4).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige Gutachten vom 24. August 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
5.
5.1
5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diesbezüglich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2008 erzielte Einkommen von Fr. 51‘751.-- und passte dieses der Nominallohnentwicklung an (vgl. Urk. 12/12/1 und Urk. 12/43).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, es sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘500.-- und einer Endjahreszulage in der Höhe eines Monatslohnes auszugehen, weshalb das Valideneinkommen Fr. 58‘500.-- betrage (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
5.1.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/12) wurde im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 54‘829.-- und im Jahr 2008 von Fr. 51‘751.-- abgerechnet. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, er habe von September bis November 2008 wegen Arbeitsunfähigkeit Taggelder bezogen, weshalb sein Lohn tiefer gewesen sei (Urk. 1 S. 3), was seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb und wovon angesichts des Lohnes im Vorjahr sowie nach Einsicht in die vom Arbeitgeber eingereichten Kontoauszüge (Urk. 12/5/10) auszugehen ist. Aufgrund der Lohnunterlagen ist zudem ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer jeweils eine Jahresendzulage ausgerichtet wurde (Urk. 12/5/8-11). Dies steht im Einklang mit dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz, der ab dem Jahr 2007 die stufenweise Einführung des 13. Monatslohns vorschrieb, wobei ab dem Jahr 2010 ein ganzer 13. Monatslohn geschuldet war (Art. 5.2 des GAV).
Damit ist mit dem Beschwerdeführer das im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2010 erzielbare Einkommen auf Fr. 58‘500.-- (Fr. 4‘500.-- x 13) festzusetzen.
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als leidensangepasst und ermittelte letztlich durch einen Prozentvergleich (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) einen Invaliditätsgrad von 50 %.
5.2.3 Vorliegend ist festzustellen, dass aus den medizinischen Akten nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der bisherigen Arbeit des Beschwerdeführers als Reinigungsmitarbeiter um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt, die dem Zumutbarkeitsprofil entspricht. Zwar wurde im Gutachten vom 24. August 2011 (Urk. 12/40 S. 27) festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit aufgrund der vielen Bewegung nicht ungünstig sei und der Beschwerdeführer wohl keine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichteren Tätigkeit realisieren könne, doch wurde ebenso erwähnt, dass Tätigkeiten in gebückter Haltung ungünstig seien und auf das Arbeiten auf Leitern zu verzichten sei. Auch sei wegen des Unterarmshunts auf das Heben von schweren Lasten zu verzichten (Urk. 12/25 S. 7). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung vom 24. August 2011 an, er reinige Toiletten, Plättli, Fenster, Fassaden und Böden (Urk. 12/40 S. 20). Dass er dabei auch Reinigungsarbeiten ausführte, die dem Zumutbarkeitsprofil nicht vollends entsprechen, kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 12/10/43). Folglich kann die angestammte Tätigkeit nicht eindeutig als leidensangepasst qualifiziert werden, weshalb das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Angaben zu berechnen ist.
5.2.4 Angesichts der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette an Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE 2010 betrug das von Männern in einem 50 % Pensum erzielbare Einkommen Fr. 2‘450.50 (Fr. 4‘901.-- x 0.50) pro Monat, mithin Fr. 29‘406.-- im Jahr (Fr. 2‘450.50 x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen, wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 30‘582.20 (Fr. 29‘406.-- : 40 x 41.6).
5.3
5.3.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Rechtsprechung gewährt Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu berücksichtigen, weil er in mancher Hinsicht wegen des linken Arms eingeschränkt sei und zudem nur Teilzeit arbeiten könne (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).
5.3.3 Der Beschwerdeführer leidet unter Nebenwirkungen der Dialysetherapie und ist zudem aufgrund des Unterarmshunts in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Überdies hat er statisch gesehen in einem Teilzeitpensum mit einer Lohneinbusse zu rechnen, weshalb er nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erwarten kann. Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 15 % als gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 25‘994.90 (Fr. 30‘582.20 x 0.85).
5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 58‘500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25‘994.90 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 32‘505.10 und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 55 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010 – wie von der Beschwerdegegnerin richtig errechnet – einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
5.5 Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
Lebt eine Person in einem Konkubinatsverhältnis, aus welchem ein Kind hervorgegangen ist, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums diesem Umstand Rechnung zu tragen, indem der Ermittlung des Notbedarfs der Grundbetrag für Ehepaare bzw. für zwei in Hausgemeinschaft lebende Erwachsene zugrunde gelegt wird. Ein Konkubinatsverhältnis, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, ist somit unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (Urteile des Bundesgerichts 8C_1008/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3.3 und 5D_121/2009 vom 30. November 2009 E. 7.1, je mit Hinweisen).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Die Behörde hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.3 Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt der Gesuchstellung wieder in dauernder Hausgemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau. Aus dieser Ehe gingen gemeinsame Kinder hervor (vgl. Urk. 12/53/1 unten), so dass hier bei der Ermittlung der Bedürftigkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Partner heranzuziehen sind.
Entgegen der Aufforderung in der Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2012 (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 2) und dem Hinweis im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4 S. 2) hat es der Beschwerdeführer versäumt, das Formular namentlich mit Blick auf die Vermögensverhältnisse vollständig auszufüllen und seine Angaben mit Unterlagen zu belegen. Insbesondere liegen dem Formular keine Kontoauszüge bei, die Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Ebenso bleiben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehefrau, abgesehen von der Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/5), unbelegt. Dass der Beschwerdeführer wie auch seine geschiedene Ehefrau entgegen der Angabe im Formular über mindestens je ein Bankkonto verfügen, geht aus den Akten hervor (Urk. 2, Urk. 8/4-5 und Urk. 10/2). Diese Angaben sind hier umso wichtiger, als in Anbetracht der Quellensteuerpflicht (Urk. 4 S. 7) keine Steuerfaktoren bekannt sind. Damit bleiben die Vermögensverhältnisse im Dunkeln.
Auch der Mietvertrag wurde nicht eingereicht (vgl. Urk. 4/8) - und zwar weder dem Gericht noch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/91/4-5) -, weshalb die Zahlung von Fr. 1‘800.-- (Urk. 4/7) nicht nachvollzogen werden kann. Namentlich kann auch die Miete für den Parkplatz (vgl. Urk. 4/8) nicht bestimmt werden, welche im Rahmen der Bedarfsrechnung angesichts der Nichterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und der Arbeitslosigkeit seiner geschiedenen Ehefrau kaum anzurechnen wäre.
Es obliegt nicht dem Gericht, von sich aus die nicht bzw. ungenügend substantiierten Verhältnisse abzuklären, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mangels Substantiierung abzuweisen ist.
6.4 Aber selbst wenn auf die deklarierten - aber unvollständigen - Einnahmen und Ausgaben abgestellt würde, wäre die Bedürftigkeit zu verneinen.
Der Beschwerdeführer machte folgende Einnahmen geltend:
- UV-TaggelderFr.1950.-- (Urk. 8/4)
- IV-RenteFr.632.--(Urk. 2)
- Arbeitslosentschädigung der FrauFr.2400.-- (Urk. 8/5)
TotalFr.4982.--
Diesen Einnahmen stehen folgende Ausgaben gegenüber:
- Grundbetrag für EhepaarFr.1700.--
- MieteFr.1800.--(unbelegt)
- Krankenkassenprämien für beideFr.600.--(Urk. 8/1 bzw. unbelegt)
- TelefonFr.100.--(Urk. 4/9)
- Versicherungsprämien pro MonatFr.41.--(Urk. 12/91/6-7)
TotalFr.4241.--
Die Gegenüberstellung dieser Ein- und Ausgaben ergibt unter Berücksichtigung des praxisgemässen Freibetrages für Ehegatten von Fr. 500.-- einen Überschuss von Fr. 241.--. Vom Beschwerdeführer ist zu erwarten, dass er daraus die anfallenden Gerichtskosten wie auch die Kosten für seine Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu begleichen vermag, zumal ihm aus der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung Fr. 7‘071.-- (Urk. 2) zugeflossen sind. Daran ändern auch die geltend gemachten Schulden nichts, hat der Beschwerdeführer doch nicht einmal behauptet, dass er diese abzahlt. Vielmehr ist den entsprechenden Bescheinigungen zu entnehmen, dass er keine Rückzahlungen leistet (Urk. 4/12), weshalb die Schulden in der Bedarfsrechnung unberücksichtigt zu bleiben haben.
Obwohl aufgrund der lückenhaften Angaben und der fehlenden Belege die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht abschliessend geklärt ist, was hier allein schon angesichts der Verletzung der Substantiierungspflicht zur Verneinung des Anspruchs führen müsste, ist auch aufgrund dieser teilweise geschätzten Bedarfsrechnung davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6.5 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2012 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder