IV.2012.01061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 28. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1967, ist gelernter Fotofachangestellter und war seit 1992 (vgl. Urk. 6/25/2) als selbständiger Fotograf tätig (Urk. 3/5, Urk. 6/3 Ziff. 1.3, Ziff. 6.2-3). Am 28. November 2005 meldete er sich wegen einer Sehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 6/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/12-13) ein und tätigte Abklärungen zur beruflich-erwerblichen Situation (Urk. 6/6-7, Urk. 6/10, Urk. 6/18/2 f.).
         Nachdem der Versicherte im Rahmen des Berufsberatungsgesprächs vom 30. März 2006 erklärt hatte, weiterhin in seinem angestammten Beruf als Fotograf arbeiten zu wollen (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 3), wies die IV-Stelle sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. März 2006 (Urk. 6/17) ab.
1.2     Im April 2008 (vgl. Urk. 6/24) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/23). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/29-31) ein, klärte die beruflich-erwerbliche Situation ab (Urk. 6/25, Urk. 6/27) und gewährte eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Laufbahnberatung am Institut Y.___ (vgl. Urk. 6/35-37, Urk. 6/42).
         Am 17. August 2009 (Urk. 6/43) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Techno-Polygrafen mit Eidgenössischem Fachausweis mit integriertem Einsatzprogramm zu etwa 50 % (vgl. Urk. 6/41/2), wobei die Kostengutsprache vorerst ein Semester (21. August 2009 bis 28. Februar 2010) umfasste. Am 18. Februar 2010 (Urk. 6/58) erteilte die IV-Stelle sodann entsprechende Kostengutsprache für ein weiteres Semester (1. März bis 31. August 2010, vgl. auch Urk. 6/55). Am 24. September 2010 (Urk. 6/68) erteilte die IV-Stelle schliesslich Kostengutsprache für die letzten zwei Semester (1. September 2010 bis 16. Juli 2011) mit begleitendem Praktikum im Umfang von 40 % (vgl. Urk. 6/64). Im Sommer 2011 schloss der Versicherte den zweijährigen Lehrgang zum Techno-Polygrafen erfolgreich ab (vgl. Urk. 6/86/3 unten, Urk. 6/105/4 unten).
         Mit einer weiteren Kostengutsprache vom 15. September 2011 (Urk. 6/92) erklärte sich die IV-Stelle bereit, die Kosten für eine Verlängerung des Berufspraktikums in einem Pensum von 80 % vom 17. Juli 2011 bis 31. August 2012 zu übernehmen (vgl. Urk. 6/95).
         Im Oktober 2011 trat der Versicherte zur Eidgenössischen Berufsprüfung Techno-Polygraf EFA 2011 an (vgl. Urk. 6/121/3-4), welche er nicht bestand (vgl. Urk. 6/109/2 Mitte, Urk. 6/109/3 Mitte).
1.3     Am 14. August 2012 (Urk. 6/108) teilte die IV-Stelle dem Versicherten den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit, wogegen dieser am 6. September 2012 (Urk. 6/112) Einwände erhob.
         Mit Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 6/117 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Finanzierung eines weiteren Praktikumsjahres ab.

2.       Gegen die Verfügung vom 18. September 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Oktober 2012 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte die Finanzierung eines vierten Ausbildungsjahres durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Mitte).
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
        
1.2     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei heute in der Lage, vollumfänglich in seinem neu erlernten Beruf als Techno-Polygraf erwerbstätig zu sein und sei rentenausschliessend eingegliedert. Mit seiner angestammten Ausbildung als Fotograf und seiner mehrjährigen Tätigkeit in diesem Bereich erfülle er die Zulassungsanforderungen der eidgenössischen Berufsprüfung, woraus gefolgert werden könne, dass er als Absolvent des Lehrgangs zum Techno-Polygrafen in diesem Beruf tätig sein könne. Für die Situation auf dem Arbeitsmarkt könne sie keine Verantwortung übernehmen (S. 2 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, bei der von ihm absolvierten zweijährigen Ausbildung zum Techno-Polygrafen handle es sich nicht um eine Basisbildung eines Berufes, sondern um eine Weiterbildung des Berufes des Polygrafen, dessen Lehrzeit vier Jahre betrage (S. 1 oben). Als Quereinsteiger habe er am Ende der Ausbildung aber die Zulassungsvoraussetzungen für die eidgenössische Prüfung gar nicht erfüllt und sei nur dank eines ausserordentlichen Gesuchs zugelassen worden (S. 1 Mitte, S. 2 oben). Wegen fehlendem Vorwissen mangels einer vierjährigen Vorbildung als Polygraf und aufgrund geringer Berufspraxis sei er schliesslich an der eidgenössischen Prüfung gescheitert. Die unzähligen Absagen, die er auf seine Bewerbungen erhalten habe, zeigten, dass seine Praxiserfahrung als Quereinsteiger immer noch nicht ausreiche (S. 1 unten). Mit einem vierten Ausbildungsjahr würde er auf den Wissens- und Praxisstand eines Polygrafen gebracht. Nur so könne den bereits getroffenen Wiedereingliederungsmassnahmen überhaupt Sinn verliehen werden (S. 2 Mitte).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein weiteres Praktikumsjahr hat.

3.
3.1     Gemäss dem Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals A.___ (A.___) vom 9. Juni 2008 (Urk. 6/31) leidet der Beschwerdeführer an einer chronisch rezidivierenden Retinopathia centralis serosa beidseits sowie an einer Amblyopie und einer Esotropie links (Urk. 6/31 Ziff. 1). In seiner bisherigen Berufstätigkeit als Fotograf attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachteten sie ihn zu 100 % als arbeitsfähig (Ziff. 2, Ziff. 5.2). Gestützt auf diese medizinische Einschätzung sowie eine Abklärung im Y.___ (vgl. Urk. 6/42/2 f.) finanzierte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge den Lehrgang zum Techno-Polygrafen mit integriertem Einsatzprogramm beziehungsweise begleitendem Praktikum, welchen er im Sommer 2011 erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 6/86/3 unten, Urk. 6/105/4 unten). Die Eidgenössische Berufsprüfung Techno-Polygraf EFA 2011 (Urk. 6/121/3-4) bestand der Beschwerdeführer allerdings nicht (vgl. Urk. 6/109/2 Mitte, Urk. 6/109/3 Mitte).
3.2     Der Umschulungsanspruch setzt voraus, dass die in Aussicht genommene Massnahme eingliederungswirksam ist, was bedeutet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt oder vor weiterer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt. Genügend ist der Eingliederungserfolg jedenfalls dann, wenn die Umschulungsmassnahme zu einem rentenausschliessenden Veränderung des Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG) führt. Insoweit hat der Versicherte Anspruch auf ergänzende Massnahmen, wenn die Umschulung den gesetzlichen Zweck nicht erreicht. Vermag eine Umschulung der IV dem Versicherten kein angemessenes Erwerbseinkommen zu verschaffen und kann dieser nur durch zusätzliche Massnahmen einen Verdienst erzielen, der sich mit dem Einkommen vor Invaliditätseintritt vergleichen lässt, hat die IV diese Zusatzausbildung unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, namentlich der finanziell-wirtschaftlichen Angemessenheit, zu übernehmen (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2010, S. 200 f. mit Hinweisen).
3.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4     Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
3.5     Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen kann das Valideneinkommen Selbständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
3.6     Im Einkommensvergleich vom 14. August 2012 (Urk. 6/106) stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das im IK-Auszug des Beschwerdeführers (Urk. 6/25) für das Jahr 2004 ausgewiesene Einkommen von Fr. 69‘200.-- ab und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 76‘876.05. Aus dem IK-Auszug ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer seit Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1992 mit Ausnahme des Jahres 2004 zu keinem Zeitpunkt ein derart hohes Einkommen erzielt hat. Sodann weisen auch die Erfolgsrechnungen der Jahre 2001 bis 2003 (Urk. 6/6/5, Urk. 6/6/9, Urk. 6/6/13) einen wesentlich tieferen, in etwa mit den im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen übereinstimmenden, Unternehmensgewinn aus. Das gleiche gilt für die Erfolgsrechnungen der Jahre 2006 und 2007, welche Unternehmensgewinne von Fr. 36‘830.30 (2006, Urk. 6/27/1) und Fr. 40‘544.60 (2007, Urk. 6/27/5) ausweisen. Das im Jahr 2004 erzielte Einkommen kann daher nicht als repräsentativ bezeichnet werden.
3.7     Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 1998 erstmals eine Retinopathia centralis serosa aufgetreten ist, welche innert vier Monaten komplett verschwand. Im Februar 2005 trat erneut eine akute Visusbeeinträchtigung auf (vgl. Urk. 6/13/1 lit. A und lit. D), welche den Beschwerdeführer an der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit hinderte. Im IK-Auszug ist für das Jahr 2005 entsprechend kein Erwerbseinkommen ausgewiesen. Etwa ab Januar 2006 waren die Sehstörungen jedoch wieder verschwunden und der Beschwerdeführer ging auch in den Jahren 2006 und 2007 seiner Tätigkeit als Fotograf nach (vgl. Urk. 6/18/2 unten, Urk. 6/27). Nachdem es 2008 erneut zu einem Rezidiv am rechten Auge gekommen war (vgl. Urk. 6/31/1 Ziff. 1.1), meldete er sich im April 2008 bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/23).
         Dem IK-Auszug (Urk. 6/25) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen Verdienst von Fr. 44‘300.--, im Jahr 2001 einen solchen von Fr. 22‘900.--, im Jahr 2002 einen solchen von Fr. 32‘900.--, im Jahr 2003 einen solchen von Fr. 18‘100.-- und im Jahr 2004 einen solchen von Fr. 69‘200.-- erzielte. In den Jahren 2006 und 2007 belief sich sein Einkommen gemäss den aktenkundigen Erfolgsrechnungen auf Fr. 36‘830.30 (Urk. 6/27/1) beziehungsweise Fr. 40‘544.60 (Urk. 6/27/5). Dabei handelt es sich um nicht unerhebliche Schwankungen im Einkommen, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens das vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren durchschnittlich erzielte Jahreseinkommen zu berücksichtigen ist. Lässt man - zu Gunsten des Beschwerdeführers - das Jahr 2003, in welchem die Umsätze seinen Angaben zufolge im Schatten einer Kieferoperation standen (Urk. 6/6/1), sowie das Jahr 2005, in welchem er aufgrund seines Augenleidens nicht arbeiten konnte, ausser Acht, resultiert für die Jahre 2000-2002, 2004 sowie 2006-2007 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41‘112.50 ([Fr. 44‘300.-- + Fr. 22‘900.-- + Fr. 32‘900.-- + Fr. 69‘200.-- + Fr. 36‘830.30 + Fr. 40‘544.60] : 6).
         Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich persönliche Dienstleistungen in den Jahren 2008 von 2.0 %, 2009 von 1.9 %, 2010 von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 6-2012 S. 95 Tabelle B10.2) und im Bereich sonstige Dienstleistungen im Jahr 2011 von 0.4 % (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von rund Fr. 43‘331.-- (Fr. 41‘112.50 x 1.02 x 1.019 x 1.01 x 1.004).
3.8     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
3.9     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen statistischen Tabellenlohn herangezogen (Urk. 6/106/2). Nachdem der Beschwerdeführer den Lehrgang zum Techno-Polygrafen erfolgreich abgeschlossen hat, rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) der Männer in der Branche Information und Kommunikation abzustellen (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 58-63). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer die Eidgenössische Berufsprüfung nicht bestanden hat, er mithin als ungelernte Arbeitskraft zu qualifizieren ist, kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf das Anforderungsniveau 2 (selbständige und qualifizierte Arbeiten) abgestellt werden, sondern ist der Bruttolohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 5‘580.-- heranzuziehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,0 Stunden pro Woche im Jahr 2010 in der Branche Information und Kommunikation (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung im Bereich Information und Kommunikation im Jahr 2011 von 1.7 % (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 91 Tabelle B10.2) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 69‘801.-- ([Fr. 5‘580.-- x 12] : 40 x 41 x 1.017) für das dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 3.1) zumutbare Pensum von 100 %.
3.10   Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 43‘331.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 69‘801.-- ergibt, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleidet, weshalb er - auch ohne Eidgenössische Berufsprüfung - rentenausschliessend eingegliedert ist. Damit hat die Umschulung den gesetzlichen Zweck erreicht und es besteht kein Anspruch auf ergänzende Massnahmen, namentlich nicht auf das vom Beschwerdeführer beantragte weitere Praktikumsjahr. Abgesehen davon steht es dem Beschwerdeführer frei, die Eidgenössische Berufsprüfung zu wiederholen und bei der Beschwerdegegnerin ein Zusatzgesuch um Kostenübernahme zu stellen (vgl. auch Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 6/109/3 Mitte).
3.11   Festzuhalten ist schliesslich, dass sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) genügend adaptierte Tätigkeiten finden, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkung und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offenstehen. Soweit sich seine Stellensuche als schwierig gestaltet, ist dies nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, weshalb die Invalidenversicherung dafür nicht einzustehen hat.

4.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).