Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01062 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 19. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, gelernte Pflegeassistentin, war zuletzt in einem Pensum von 70 % als Verwaltungsangestellte und Kassiererin für die Stadt Y.___ tätig, als sie sich am 8. Mai 2009 unter Hinweis auf verschiedene Krankheiten im somatischen Bereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 5.2, Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/6), Arztberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/19/1-5, Urk. 8/20/2-7, Urk. 8/32/7-11) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) ein. Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2009 sprach die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von diversen Computerkursen zu (Urk. 8/23). Am 22. und 29. Juli 2010 sowie am 22. Dezember 2011 erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die MEDAS Z.___ (Gutachten vom 20. Februar 2012, Urk. 8/66/2-38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70, Urk. 8/73, Urk. 8/80) verfügte die IV-Stelle am 30. August 2012 (Urk. 2) die Abweisung des Leistungsbegehrens.
2. Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 30. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Ziff. 1). Eventualiter sei eine erneute Begutachtung durchzuführen (Ziff. 2). In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Dr. Tanja Gehrig Arbenz eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Auf Aufforderung durch das Gericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 (Urk. 20) das von der Allianz Suisse Lebensversicherung in Auftrag gegebene Gutachten vom 17. Juli 2013 ein (Urk. 21/1-5). Mit Eingabe vom 7. April 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 30. August 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin/Kassiererin in einem Pensum von 70 % nachgehen würde. Die restlichen 30 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung sowohl ihrer bisherigen als auch jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar unter Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode betrage der Invaliditätsgrad 20 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie würde als Gesunde einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Als nicht verheiratete und kinderlose Frau sei die Annahme, sie würde auch im Gesundheitsfall zu 70 % arbeiten, nicht nachvollziehbar. Es sei die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 73 %, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Eventualiter sei ein neues Gutachten zu erstellen. Die Beschwerdegegnerin könne aus verschiedenen – einzeln dargelegten - Gründen nicht auf das MEDAS-Gutachten vom 20. Februar 2012 abstellen, zumal sich weder die Pensionskasse noch der Privatversicherer Allianz auf dieses stützten. Das MEDAS-Gutachten sei mangelhaft und oberflächlich (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH nannte im Bericht vom 24. Juni 2009 (Urk. 8/12/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Segmentdegeneration L4-S1 (etwa seit 1995)
- Chronifizierte Migräne (seit Jahren)
- Chronische Spannungskopfschmerzen (zum Teil analgetikainduziert, seit Jahren)
- Chronisches Cervicalsyndrom bei Status nach Halswirbelsäule (HWS)-Beschleunigungstrauma (23. August 2001)
- Adipositas (seit Jahren)
Er berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit August 2001 behandle und am 22. Juni 2006 die letzte Kontrolle stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Es beständen massive Bewegungseinschränkungen und -schmerzen in sämtlichen Freiheitsgraden der Lendenwirbelsäule bei unauffälligem Neurostatus und unauffälligen Nervendehntests (Ziff. 1.4). Die Prognose sei bei der Möglichkeit einer vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit günstig und die Arbeitsfähigkeit betrage 70 % (Ziff. 1.4 und Ziff. 3). Bei körperlich mittelschwer belastender Tätigkeit sei die Prognose ungünstig. Im Zeitraum vom 14. Januar bis 6. März 2009 habe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Zeitraum vom 7. bis 13. März 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 24. März 2009 bis auf weiteres bestehe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Berentung hielt Dr. A.___ aus rheumatologischer Sicht nicht begründbar; er empfahl vielmehr eine berufliche Neuorientierung (Ziff. 1.11).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/19/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne mit und ohne Aura (etwa seit 1972) und ein lumbospondylogenes Syndrom (etwa seit 1995, Ziff. 1.1). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit April 2001 behandle (Ziff. 1.2). Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Aufgrund der genannten Diagnosen habe er innerhalb der letzten fünf Jahre keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). In einer ruhigen wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt seien (Ziff. 3).
3.3 Im Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 8/20) nannte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin mit Rehabilitation speziell Rheumatologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes, fraglich radikuläres Reizsyndrom S1 rechts seit 1991 bei Chondrose L4/5 (zunehmend vor 10 Jahren) sowie eine paramediane bis mediolateral rechtsseitige Diskushernie (akut Februar 2009 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Wirbelsäule nur beschränkt belastbar und daher eine Tätigkeit mit einer verminderten Belastbarkeit in wechselnder Position notwendig sei. Dauerndes Sitzen, Stehen oder Bücken sei ungünstig (Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit im Umfang von 70 % solle probeweise wieder aufgenommen werden (Ziff. 1.9).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, und lic. phil. E.___, Psychotherapeut FSP, nannten in ihrem Bericht vom 19. Februar 2010 (Urk. 8/32/7-11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (seit 10 Jahren, ICD-10 F33.1) vor dem Hintergrund einer schweren Migräne (seit Kindheit) und eines Thorakovertebralsyndroms (seit etwa 8 Jahren Ziff. 1.1). Weiter führten sie aus, die Symptomatik bestehe seit vielen Jahren; sie sei nun chronifiziert und habe sich in den vergangenen Jahren deutlich verstärkt. Es sei keine gute Prognose zu stellen (Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit 17. Dezember 2009 nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.7).
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 22. und 29. Juli 2010 sowie am 22. Dezember 2011 durch die Dres. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, G.___, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie H.___, Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP, von der MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachtet.
3.5.2 Im entsprechenden Gutachten vom 20. Februar 2012 (Urk. 8/66/2-38) nannten die Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32):
- Chronifizierte Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0)
- Panvertebrale Schmerzsymptomatik mit spondylogener Ausstrahlung zervikal beidseits und lumbal rechtsbetont mit/bei
- leichten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
- muskulärer Dysbalance
- anamnestisch Zustand nach HWS-Trauma
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
- Hydromyelie auf Höhe Halswirkbelkörper (HWK)7/Brustwirkbelkörper (BWK)1 und BWK5 bis BWK9 im MRI vom 15. Juli 2010
- ohne motorische Ausfälle
- ohne einem organischen Korrelat zuzuordnende sensible Ausfälle
- Adipositas
- Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD)
- chronischer Nikotinabusus
- Rezidivierende dyspeptische Symptomatik. Anamnestisch Reflux und geringgradige Hiatushernie
- Chronische Urtikaria
Aus psychiatrischer Sicht führten die Gutachter zusammenfassend aus (S. 24 ff.), dass die Beschwerdeführerin an zwei unterschiedlichen Terminen untersucht worden sei und jeweils ein unauffälliger psychischer Befundstatus vorgelegen habe. Insbesondere habe weder eine erhebliche depressive Affektivität noch eine anhaltende pathologische Affektauslenkung vorgelegen. Der Diagnose im Bericht vom 19. Februar 2010 von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ (vgl. Urk. 8/32/7-11, E. 3.4 vorstehend) liege kein objektivierbarer Befundstatus nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) zugrunde. Ferner seien die einschlägigen diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung gemäss ICD-10 nicht diskutiert worden. Es sei lediglich aufgrund der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin, insbesondere der angegebenen somatischen Beschwerden, eine mittelgradige depressive Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit angenommen worden. Aus ihrer Sicht liege aber keine psychiatrische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es sei daher keine Diagnose einer depressiven Störung gemäss ICD-10 zu stellen. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätzlich nicht zulässig sei. Zudem sei eine solche Diagnose psychiatrisch und insbesondere psychopharmakologisch behandelbar. Weshalb im genannten Bericht von einem chronifizierten Zustand und einer schlechten Prognose ausgegangenen worden sei, sei für sie nicht nachvollziehbar.
Aus rheumatologischer Sicht führten die Gutachter aus (S. 26 f.), dass ein Schmerzsyndrom mit aktuell panvertebraler Schmerzsymptomatik, zervikospondylogenen Schmerzausstrahlungen beidseits und überwiegend rechtsbetonten lumbospondylogenen Schmerzausstrahlungen im Vordergrund ständen, wobei ein eigentlicher Auslöser der geklagten Schmerzproblematik nicht eruierbar sei. Einzig im Bereich der HWS bestehe ein Zustand nach einem Wirbelsäulentrauma im Jahr 2001. Seitens der Rheumatologie werde eine spondylogene Symptomatik mit einer möglichen intermittierenden radikulären Reizung diskutiert, wobei betreffend die Seitenlokalisation der möglichen radikulären Symptomatik die anamnestischen Daten auseinander gingen. Gemäss MRI-Untersuchungen der HWS und BWS im Jahr 2010 sei die degenerative Veränderung in diesen Bereichen altersentsprechend. Eine Neurokompression könne nicht objektiviert werden. So würden insbesondere zervikal keine Hinweise auf eine traumatische Schädigung oder posttraumatische Wirbelsäulenveränderungen vorliegen. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung sei eine ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit der Weichteile im Bereich von Nacken und Schultergürtel und teils entlang der Wirbelsäule aufgefallen. Die Diagnose einer Fibromyalgie sei aber nicht zu stellen. Ferner hätten sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise auf eine radikuläre Begleitpathologie, dies weder zervikal noch lumbal, finden lassen. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte für ein aktives entzündlich rheumatisches Grundleiden finden lassen. Der Beschwerdeverlauf der muskuloskelettalen Probleme sei therapierefraktär. Aus Sicht der Rheumatologie sei für eine leidensangepasste berufliche Aktivität keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründbar, weshalb eine wechselbelastend leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit im Rahmen der fassbaren Befunde zu verantworten sei. Ungünstig seien indes schwere körperlich belastende Aktivitäten. Ebenso seien monotone statische Belastungen des Bewegungsapparates zu vermeiden. Prognostisch sei mit einem weiteren chronischen Beschwerdeverlauf zu rechnen. Anhand der im Dezember 2011 erhobenen Zwischenanamnese und eines kursorischen Untersuchungsganges bestehe kein Anlass, die gestellten Diagnosen und die diskutierten Empfehlungen bezüglich des weiteren Vorgehens und der Arbeitsfähigkeit zu revidieren.
Aus neurologischer Sicht führten die Gutachter aus (S. 28 f.), dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzsymptomatik und der Begleitsymptome an der Diagnose einer chronifizierten Migräne ohne Aura nicht zu zweifeln sei. Demgegenüber hätten sich keine Hinweise für zusätzliche andersartige Kopfschmerzen finden lassen. Aufgrund der Rückenschmerzen sowie der Beschwerden in der oberen Hälfte des Rückens und am Schulter-Nackengürtel sei von einem lumbalen und zervikothorakalen Schmerzsyndrom auszugehen. Motorische Ausfälle seien nicht objektivierbar gewesen. Die angegebene Sensibilität habe in der Untersuchung vom 29. Juli 2010 zur Untersuchung vom 22. Dezember 2011 in dem Sinne variiert, dass in der früheren Untersuchung Areale mit verminderter Wahrnehmung links, in der späteren Untersuchung Areale mit verminderter Wahrnehmung rechts angegeben worden seien, wobei die Beschreibung der Beschwerden nicht widersprüchlich gewesen sei. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass der bildgebende Befund eines aufgeweiteten Zentralkanals (Hydromyelie) ein Zufallsbefund ohne klinische Relevanz sei. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Störungen beziehungsweise Veränderungen der Sensibilität liessen sich nicht durch eine Affektion zentraler oder peripherer neuraler Strukturen erklären, sondern müssten als funktionell angesehen werden. Die lumbal und thorakozervikal angegebenen Schmerzen liessen sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht einer Rückenmarksläsion zuordnen, sondern seien am ehesten vom Bewegungsapparat ausgehend oder ebenfalls funktionell. Die Akzentuierung dieser Beschwerden nach dem Auffahrunfall im August 2001 sei aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Im Hinblick auf die Migräne sei die ausgedehnte Analgetikaeinnahme auffallend, die möglicherweise eine analgetikainduzierte Komponente der Migräne bedinge. Eine deutliche Einschränkung des Medikamentengebrauchs sei daher zu empfehlen und bedinge einen stationären Aufenthalt. Aufgrund der chronifizierten Migräne, die teils mit Erbrechen einhergehe, sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt. Von Seiten des lumbalen und zervikothorakalen Schmerzsyndroms und der angegebenen Veränderung der Sensibilität erfolge keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Zusammenfassend hielten die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht fest (S. 30), dass gestützt auf die neurologische Beurteilung (chronifizierte Migränesymptomatolgie) in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin seien leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Medizinisch-theoretisch sei ihr eine 4.5-stündige Präsenzzeit am Tag zumutbar. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei seit 2009 anzunehmen (S. 33).
3.6
3.6.1 Im Oktober 2012 gab die Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft AG ein Gutachten beim I.___ zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit in Auftrag. Die Beschwerdeführerin wurde am 10. und 11. Dezember 2012 durch die Dres. med. J.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, K.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, L.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und der Physiotherapeutin M.___ des I.___ polydisziplinär mit zusätzlicher Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit untersucht (Urk. 21/2). Prof. Dr. rer. nat. N.___, Diplom-Psychologe, und lic. phil. et dipl. biol. O.___, Psychologin FSP, verfassten das neuropsychologische Teilgutachten vom 5. Juli 2013 (Urk. 21/3), Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychologie FMH, das psychiatrische Teilgutachten vom 24. Januar 2013 (Urk. 21/4) und Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Neurologie, das neurologische Teilgutachten vom 8. Dezember 2012 (Urk. 21/5).
3.6.2 In der Expertise vom 17. Juli 2013 (Urk. 21/2) nannten die Gutachter des I.___ folgende Diagnosen (S. 15):
- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit aktuell im Vordergrund liegender lumbospondylogener Ausstrahlung rechts bei/mit
- minimem linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose
- Chondrose L1-L5
- konventionell radiologisch (Röntgen 2012) mässiger Osteochondrose L5/S1
- minimem Ventralgleiten L5 gegenüber S1 (degenerativbedingt)
- minimer Spondylose L3-S1 (konventionelles Röntgen 2012)
- Überlastung durch Adipositas
- muskulärer Dysbalance und Insuffizienz
- Aktenanamnestisch Hydromyelie C1/Th1 und Th5-Th9 (MRI 15. Juli 2010)
- Wahrscheinlich Cluster-Kopfschmerzen, Differenzialdiagnose: Hemicrania continua
- Seltene Migräne, ganz selten mit Aura
- Adipositas
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei
- chronischem Nikotinabusus
- Anamnestisch Magen-/Darmprobleme, aktenanamnestisch rezidivierende dyspeptische Symptomatik bei geringgradiger Hiatushernie
- Aktenanamnestisch chronische Urtikaria
- Unklare Augendiagnose
Die Gutachter stuften die angestammte Tätigkeit (Kassiererin und Verwaltungsangestellte) als eine vorwiegend sitzende Bürotätigkeit ein (S. 16). Die Schwimmbad-/Eisbahn-/Schlittschuhherausgabetätigkeit sei nicht abschliessend taxierbar, doch sei diese als höchstens knapp mittelschwer zu beurteilen. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei diese Tätigkeit aufgrund der aktuellen Anamnese sowie der klinischen und radiologischen Befunde als zumutbar zu erachten. Aus neurologischer Sicht bestehe eine somatisch bedingte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde keine Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit; vgl. Urk. 21/4 S. 7-8) gesehen. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Für eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten ohne wiederholt statisch belastende und monotone Haltungen und Zwangsstellungen) attestierten sie die nämliche Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hielten fest, dass sich ihre Beurteilung nicht von der früheren MEDAS-Beurteilung unterscheide (S. 17).
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das MEDAS-Gutachten vom 20. Februar 2012 (Urk. 8/66/2-38) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend, erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten, ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. Insbesondere wird im Gutachten auch zu früheren ärztlichen Einschätzungen detailliert Stellung genommen und schliesslich nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht aufgrund der chronifizierten Migräne, welche teils mit Erbrechen einhergeht, in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt ist. Zudem zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass – entgegen der Diagnosestellung durch Dr. D.___ und lic. phil. E.___ (siehe Urk. 8/32/7, E. 3.4 vorstehend) – keine depressive Störung gemäss ICD-10 anzunehmen ist, mithin keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht angenommen werden kann, indem sie gestützt auf ihre objektiven Befunde die einschlägigen ICD-10 Kriterien klar verneinten (vgl. Urk. 8/66/26). Diese Beurteilung untermauerten sie mit den Feststellungen, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Aktivitäten mit einer erheblichen depressiven Symptomatik nicht vereinbar wären und dass, obschon Dr. D.___ und lic. phil. E.___ von einer mittelgradigen depressiven Störung ausgingen, bei der Beschwerdeführerin keine psychopharmakologische Therapie durchgeführt wurde (Urk. 8/66/25; siehe ebenso Urk. 8/39 Ziff. 1.5).
Die psychiatrische Beurteilung der MEDAS-Gutachter ist plausibel und nachvollziehbar. Äusserte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung doch auch dahingehend, dass sie sich nicht depressiv fühle und Freude am Leben habe, sie sich freue, wenn sie mit ihrem Partner Zeit verbringen könne, Ziele und Wünsche habe (Urk. 8/66/12). Solches erweckt in der Tat nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig depressiven Störung. Dazu passt auch, dass sie anlässlich ihrer Begutachtung stets die Migräneproblematik ins Zentrum ihres Leidens stellte (Urk. 8/66/11, Urk. 8/66/12 und Urk. 8/66/13).
Aus rheumatologischer Sicht legten die Gutachter nachvollziehbar und detailliert dar, dass aufgrund ihrer fassbaren Befunde von Seiten des lumbalen und zervikothorakalen Schmerzsyndroms sowie der angegebenen Veränderung der Sensibilität die Arbeitsfähigkeit für wechselbelastend leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist. Plausibel erscheint zudem, dass infolge der altersentsprechend degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und BWS schwere körperlich belastende Aktivitäten ungeeignet und monotone statische Belastungen des Bewegungsapparates zu vermeiden sind. Der gutachterlichen Beurteilung stehen jene der Dres. A.___ (vgl. E. 3.1), B.___ (vgl. E. 3.2) und C.___ (vgl. E. 3.3), welche die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit behandeln, nicht entgegen. Ebenso besteht keine Diskrepanz zur Beurteilung der Gutachter des I.___, was diese in ihrer Expertise ausdrücklich festhielten (vgl. Urk. 21/2 S. 17). So gehen auch sie davon aus, dass aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
4.2 Laut MEDAS-Gutachten besteht indes eine Diskrepanz zur medizinischen Beurteilung des Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie (vgl. Urk. 8/66/10). Gemäss Dr. Q.___ sei aufgrund der Migräneproblematik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Zudem sei ein erneuter Arbeitsintegrationsversuch nicht zumutbar, wovon auch die Beschwerdeführerin ausging (Urk. 1 Ziff. 31-32).
Der Bericht vom 29. Dezember 2011 des Dr. Q.___ ist nicht aktenkundig, jedoch an diversen Stellen im Gutachten referiert und detailliert dargestellt worden. Dass der Inhalt des fraglichen Berichts nicht zutreffend wurde, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb nicht davon auszugehen ist. Der MEDAS-Gutachter legte – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 32) - einleuchtend dar, dass aufgrund der jahrelangen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Dies erscheint gerade auch deshalb plausibel, weil die Beschwerdeführerin neben ihrer Berufstätigkeit noch die Mutter ihres Partners pflegte (Urk. 1 Ziff. 10). Die Beurteilung der Gutachter deckt sich wiederum mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin, Dres. A.___ (vgl. E. 3.1), B.___ (vgl. E. 3.2) und C.___ (vgl. E. 3.3), welche der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden während ihrer Berufstätigkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Die Beurteilung des Dr. Q.___ vermag daher die Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens schon daher in Frage stellen lässt, weil es erst eineinhalb Jahre nach ihrer Untersuchung verfasst und der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Verlauf der Begutachtung und namentlich die verzögerte Redaktion der Expertise ist zwar bemühend, doch vermag sie die Massgeblichkeit der Beurteilung nicht zu schmälern. Denn die Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2011 in sämtlichen Disziplinen durch die Gutachter nachuntersucht, und es erfolgte eine aktuelle Beurteilung ihrer gesundheitlichen Situation. Zudem machte sie nicht geltend, was im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich ist, dass und inwiefern zwischen den Begutachtungen und dem Erstellungszeitpunkt des Gutachtens eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten beziehungsweise eine solche unberücksichtigt geblieben wäre. Zudem wurden im Gutachten auch nachträglich eingegangene medizinische Unterlagen bei der Befunderhebung berücksichtigt und diskutiert (so insbesondere der Bericht des Dr. Q.___; Urk. 8/66/9-10, Urk. 8/66/37). Ebenso wenig schmälert den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens, dass, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, die Pensionskasse der Y.___ sowie der Privatversicherer Allianz nicht darauf abstellten (Urk. 1 Ziff. 19). Es bleibt in diesem Zusammenhang nochmals zu erwähnen, dass die MEDAS-Gutachter und die Gutachter des I.___ übereinstimmend die Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig befanden (vgl. E. 4.1).
4.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf die überzeugenden gutachterlichen Einschätzungen abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten) zu 50 % arbeitsfähig ist. Medizinisch-theoretisch ist ihr eine 4.5-stündige Präsenzzeit pro Tag zumutbar. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift beantragt wurde (Urk. 1 S. Ziff. 2), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
5.
5.1 Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren ist.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Invaliditätsbemessung mittels gemischter Methode auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellem Konto (vgl. Urk. 8/6) seit vielen Jahren im Rahmen von 70 % gearbeitet habe. Demnach entfielen 70 % in den Erwerbsbereich und 30 % in den Haushaltsbereich (Urk. 8/68/6).
Eigenen Angaben zufolge lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner zusammen (Urk. 8/1/3; Urk. 8/32/8). Sie ist unverheiratet, hat keine Kinder und ist für ihren Lebensunterhalt alleine verantwortlich (Urk. 1 Ziff. 11). Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass sie keine familiären Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung kann daher nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin wäre im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Für die Anwendung der gemischten Methode besteht daher kein Raum.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin offenbar während Jahren die Mutter ihres Partners gepflegt hat (Urk. 8/1/2 Mitte), denn zur Anspruchsprüfung sind die Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs vorlagen. Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 8. Mai 2009 und der - neben dem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - nach Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachtenden sechsmonatigen Karenzzeit - war die Mutter bereits verstorben (vgl. Urk. 1 Ziff. 10), so dass ihre Pflege von vornherein nicht mehr als Aufgabenbereich in Betracht fällt.
Somit ist der Invaliditätsgrad allein nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen.
5.3 Zu prüfen ist schliesslich, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 Ziff. 11). Sie habe bloss wegen ihrer gesundheitlichen Leiden und der seit der Kindheit stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit bei der Y.___ im Jahr 1998 eine Teilzeitstelle (50 %) angenommen. Neben der Teilzeittätigkeit habe sie zudem die Mutter ihres Partners gepflegt. Nachdem diese verstorben sei, hätte sie gerne ihr Arbeitspensum erhöhen wollen, doch sei dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Aus blosser Angst, die Stelle zu verlieren, habe sie ihr Pensum auf rund 70 % erhöht (Urk. 1 Ziff. 10).
5.4 Die Beschwerdeführerin legte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2009 dar, sie habe nach ihrer Ausbildung zur Pflegeassistentin im Zeitraum der Anstellung bei der R.___ gesundheitsbedingt das Pensum auf 80 % gekürzt. Später sei sie weg vom Beruf, weil es gesundheitlich immer schwieriger geworden sei (Urk. 8/26/2).
Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an Migräne leidet (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Die Rückenleiden traten 1991 beziehungsweise ab 1999 zunehmend auf und im Jahr 2001 erlitt sie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (vgl. vorstehende E. 3.2-3; Urk. 8/19/22-23). Wegen dieser Beeinträchtigungen stand sie immer wieder in ärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 8/19/9-35). Allerdings geht aus den echtzeitlichen Akten nicht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit deswegen dauerhaft eingeschränkt gewesen wäre (vgl. beispielsweise Bericht von Dr. A.___ vom 29. Oktober 2001, Urk. 8/19/23; Bericht von Dr. Q.___ vom 24. Januar 2004, Urk. 8/19/25). Die MEDAS-Gutachter attestierten zudem erst seit dem Jahr 2009 eine geminderte Leistungsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 4.4). Dies stimmt mit den übrigen Akten, namentlich dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. November 2009 überein, der eine im Februar 2009 akute Diskushernie erwähnte (Urk. 8/20).
Dass die Beschwerdeführerin demnach bereits im Jahr 1998 oder schon zuvor aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine pensumsreduzierte Stelle annehmen musste, ist aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Zudem darf berücksichtig werden, dass die Beschwerdeführerin genügend Kraft und Energie aufbringen konnte, um neben ihrer Teilzeittätigkeit die Mutter ihres Partners zu pflegen, was physisch wie psychisch belastend gewesen sein musste. Ferner ist mit Blick auf den individuellen Auszug aus dem Konto festzustellen, dass sie – wenn sie überhaupt berufstätig war – seit 1989 nicht voll erwerbstätig war (vgl. Urk. 8/6). Nach dem Gesagten ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie aus medizinischer Sicht in der Lage gewesen wäre – ihr Arbeitspensum aus freien Stücken nicht auf 100 % erhöhte, wofür aber nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Unter diesen Umständen erscheint es daher als überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b), dass sie im Gesundheitsfall nicht zu 100 %, sondern weiterhin in einem 70 %-Pensum erwerbstätig wäre.
6.
6.1 Nach dem Dargelegten (vgl. E. 1.3 und E. 5.4) ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 13) – davon auszugehen, dass sie auch im Gesundheitsfall als Verwaltungsangestellte/Kassiererin zu 70 % erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf den Lohnausweis 2008 (Urk. 8/1/9) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 (potentieller Rentenbeginn) auf Fr. 63‘062.-- (Urk. 8/68/7). Dies ist nicht zu beanstanden.
6.2 Da laut dem MEDAS-Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in jeder angepassten Tätigkeit besteht, ist das Invalideneinkommen auf Fr. 45‘044.-- (Fr. 63‘062.-- : 70 x 50) festzusetzen.
6.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘062.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45‘044.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘018.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % entspricht. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
7.2Die Bedürftigkeit ist nicht allein aufgrund der Bedarfsrechnung (Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben), sondern unter Einbezug der Vermögenssituation zu beurteilen. Der Lebensversicherer hat der Beschwerdeführerin mit Abrechnung vom 22. August 2013 - während des hängigen Beschwerdeverfahrens - Fr. 17‘559.05 zugesprochen (Urk. 15). Weil die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgeblich sind (BGE 108 V 265 E. 4), ist dieser Vermögenszufluss im Rahmen der Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Das zur Auszahlung gelangte Betreffnis von Fr. 17‘559.05 übersteigt bei Weitem den gerichtsüblichen Vermögensfreibetrag von Fr. 10‘000.--, so dass der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, daraus die anfallenden Gerichtskosten wie auch die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu bestreiten.
Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe den ausbezahlten Betrag zur Schuldentilgung benötigt (Urk. 14), nichts. Auch wenn dies zutreffen mag, was nicht belegt wurde, ist festzuhalten, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen darf, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.3.2.2 mit Hinweisen). Den aufliegenden Darlehensverträgen mit S.___ und der T.___ sind keine aktuellen Rückzahlungsverpflichtungen zu entnehmen (Urk. 12/10-11), so dass eine allfällige Schuldtilgung ausser Acht zu bleiben hat. Gemäss Darlehensvertrag mit der U.___ AG beläuft sich die Rückzahlungspflicht auf Fr. 5‘000.-- jährlich (Fr. 12/9) und weitere Schuldverpflichtungen wurden nicht namhaft gemacht (Urk. 11 Ziff. II.1). Selbst bei Berücksichtigung der entsprechend geschuldeten Rückzahlung ist von der Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie aus dem verbleibenden zugeflossenen Vermögen für die Kosten des Gerichtsverfahrens und die Rechtsvertretung aufkommt.
Da es demgemäss an der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin fehlt, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1) abzuweisen.
8. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder