Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01063




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 20. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

lic. iur. Y.___

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, arbeitete von 1972 bis 1997 bei der (inzwischen aufgelösten) Z.___ als Maurer und Gipser (Urk. 8/6 und Urk. 8/49/7). Am 8. Dezember 1997 meldete er sich insbesondere wegen Rücken- und Brustbeschwerden sowie Beschwerden am linken Arm bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 und Urk. 8/5/2). Mit Verfügung vom 5. Februar 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/16). In der Folge wurde ihm mit Verfügung vom 27. April 2000 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % - mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/12/2-9). Mit Mitteilung vom 30. Juni 2005 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 8/36).

1.2    Im Rahmen eines im Juli 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 13. Juli 2010, Urk. 8/41) und den Bericht von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Juli 2010 (Urk. 8/42) ein. Daraufhin gab sie beim B.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 16. März 2011 erstattet wurde (Urk. 8/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Juli 2012, Urk. 8/57, und Einwand vom 9. August 2012, Urk. 8/64, bzw. 5. September 2012, Urk. 8/81) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2012 wiedererwägungsweise mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.     Hiergegen erhob X.___ am 2. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 5. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.

1.2    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

1.3    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.


2.

2.1    Der 1955 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. September 2012 das 57. Altersjahr zurückgelegt und seit knapp 15 Jahren eine Rente bezogen, davon seit mehr als zwölf Jahren eine ganze. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. E. 1.3).

    Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenaufhebung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret und nachhaltig geprüft hätte. Die Beschwerdegegnerin stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit der Eingliederungsberaterin vom 25. Mai 2012 mitgeteilt habe, er fühle sich aufgrund seines Gesundheitszustands nicht arbeitsfähig. Es hätten daher keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden können. Sollte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt Bedarf an Arbeitsvermittlung haben, könne er sich jederzeit bei ihr melden (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/52 und Urk. 8/58/3). Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von langjährigen Renten jedoch nicht Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

    Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat in C.___ lediglich fünf Jahre lang die Primarschule besucht und danach keinen Berufsabschluss erworben (Urk. 8/49/7). Die in der Schweiz zwischen 1972 und 1997 ausgeübten Tätigkeiten als Maurer und Gipser sind ihm – was unumstritten ist (Urk. 8/74 und Urk. 8/49/14) - aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr möglich. Seit Dezember 1997 war der Beschwerdeführer, der seit Februar 2000 eine ganze Invalidenrente bezog, nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/6/1 und 8/41). Unter diesen Umständen ist eine Selbsteingliederung auch bei der von den Gutachtern der B.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/49/14) nicht mehr zumutbar.

2.2    Damit ist die Rentenaufhebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung zumindest so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit der - allenfalls vorhandenen - Arbeitsfähigkeit geprüft und bejahendenfalls die sich nach den konkreten Umständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen - nötigenfalls unter Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Rahmen der Schadenminderungspflicht) - an die Hand genommen hat.

    Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.


3.     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl