Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01065




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 27. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973 und Mutter zweier Kinder, meldete sich im November 2004 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Einholung eines medizinischen Gutachtens beim Y.___ ([MEDAS]; Gutachten vom 13. März 2007; Urk. 10/20), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/24). Diese Verfügung blieb unangefochten.


2.    Nachdem die Versicherte in der Folge wieder verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen war und dabei zuletzt bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiterin gearbeitet hatte (Urk. 10/39 und Urk. 10/52), meldete sie sich im Februar 2011 durch eine behandelnde Ärztin erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/29 ff.). Ab dem 7. März 2011 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, weswegen die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis später per 31. August 2011 auflöste (vgl. Urk. 10/52 S. 1). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste abermals eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ (Gutachten vom 12. April 2012; Urk. 10/47). Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juni 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/57). Dagegen erhob diese mit Schreiben vom 10. Juli 2012 Einwand und wies darauf hin, dass sie zur Zeit in der A.___ stationär behandelt werde (Urk. 10/58-59). Mit Verfügung vom 6. September 2012 hielt die IV-Stelle an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).


3.    Dagegen erhob die Versicherte mit  bei der IV-Stelle eingereichter und von dieser an das hiesige Gericht weitergeleiteter  Eingabe vom 15. September 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 27. November 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten am 30. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass gemäss den getätigten Abklärungen (Gutachten des Y.___) der Versicherten die bisherige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit weiterhin zu 60 % zumutbar sei. Die im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zeigten keine Diagnosen auf, die nicht schon aufgrund des Gutachtens des Y.___ bekannt gewesen wären, weshalb neue Abklärungen nicht erforderlich seien. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 36 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber bringt die Versicherte zur Hauptsache vor, dass bei ihr eine schwere Depression vorliege und sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei ihr nicht möglich, ein normales Leben zu führen, geschweige denn 60 % zu arbeiten. Sie ersuche daher um eine erneute psychiatrische Abklärung (Urk. 1/1).


3.

3.1    Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Ablehnung des ersten Leistungsbegehrens verschlechtert hat. So ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom Februar 2011 eingetreten und hat die Sache materiell abgeklärt, wobei sie in medizinischer Hinsicht eine erneute Begutachtung durch das Y.___ veranlasst hat. Uneinigkeit herrscht jedoch bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist, wobei in der Beschwerde sinngemäss das Ergebnis der psychiatrischen Beurteilung in Frage gestellt wird.

3.2    Aufgrund der Neuanmeldung wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle im Y.___ erneut polydisziplinär (internistisch-rheumatologisch-psychiatrisch) abgeklärt. In ihrem Gutachten vom 12. April 2012 stellten die verantwortlichen Fachärzte aufgrund ihrer Untersuchungen vom 2. bis 5. Januar 2012 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/47 S. 24 f.):     

    „mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen

- Cephale Schmerzkomponente

- Muskuläre Dysbalance des Schultergürtels

- Wiederholte Brachialgie rechts


    „ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“:

- Chronisches cervikovertebrales Syndrom

- Schulterimpingement rechts

- Chronisches lumbovertebrales Syndrom

- mit wiederholter spondylogener Ausstrahlung nach rechts

- Fehlform der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz

- Refluxoesophagitis

- Colon irritabile


    Die Ärzte führten zusammenfassend aus, im Vordergrund stehe eindeutig das psychische Leiden. Die Versicherte zeige eine depressive Symptomatik, die in ihrem Ausmass einer mittelschweren Episode und einer rezidivierenden depressiven Störung entspreche. Im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung seien auch Somatisierungstendenzen zu verzeichnen, indem somatisch erklärbare Beschwerden eine gewisse funktionelle Verstärkung erfahren würden. Ansonsten würden sich die Befunde von Seiten des Bewegungsapparates bescheiden ausnehmen. Objektiv finde sich zwar im MRI eine nachgewiesene mediale Diskushernie C4/5, die allenfalls einen gewissen Teil der von der Versicherten geltend gemachten Nackenschmerzen erklären könnte, doch sei das geltend gemachte Ausmass der Beschwerden nicht nachvollziehbar. Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, da die Versicherte an ihrem letzten Arbeitsplatz keinen grösseren körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (Abpacken von Medikamenten in kleinere Pakete), bestehe diesbezüglich keine Einschränkung aus somatischen Gründen. Die Einschränkung ergebe sich aus dem psychischen Leiden, durch welches die Versicherte in ihrer psychophysischen Belastbarkeit, Kraftentfaltung und Ausdauer eingeschränkt sei. Für diese wie auch sämtliche alternativen Verweistätigkeiten ohne übermässige körperliche Belastung wie repetitives Heben schwerer Lasten oder körperliche Zwangshaltungen bestehe seit 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Im Vergleich zur Vorbegutachtung im Jahr 2006 habe sich der psychische Gesundheitszustand in dem Sinne (merklich) verschlechtert, als die depressive Symptomatik heute in ausgeprägterem Masse vorhanden sei; aus diesem Grunde ergebe sich bei der jetzigen Beurteilung eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/47 S. 25 f.).

3.3    In dem von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht der A.___ vom 10. Juli 2012, wo die Versicherte seit dem 23. März 2012 in stationärer Behandlung stand, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40). Sie führten im Wesentlichen aus, im Vordergrund stehe eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit schneller Ermüdbarkeit, erhöhtem Schlafbedürfnis, Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit, innerer Unruhe, Freudlosigkeit und Interessenverlust. Ausserdem klage die Patientin über vielfältige und wechselhafte Schmerzen. Seit dem Eintritt in die Spezialstation für Depression und Angststörungen habe durch die medikamentösen Behandlungsversuche sowie das multimodale Behandlungsprogramm (psychotherapeutische Gespräche, Physiotherapie, Bewegungstherapie, Ergotherapie) keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Auch habe eine ausführliche internistische Abklärung zu keinem neuen Erkenntnisgewinn bezüglich der Schmerzsymptomatik geführt. Aufgrund des langjährigen und therapieresistenten depressiven Krankheitsverlaufs bestehe die Indikation zur Elektrokrampftherapie, mit welcher begonnen worden sei. Aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik sowie der deutlichen Schmerzsymptomatik bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/58).

3.4    In dem von der Versicherten beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht der A.___ vom 8. August 2012 über die stationäre Behandlung vom 23. März bis 13. Juli 2012 stellten die verantwortlichen Ärzte dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 10. Juli 2012, diagnostizierten aber zusätzlich eine generalisierte Angststörung (F41.1). In Ergänzung ihres Berichtes vom 10. Juli 2012 führten sie zur Hauptsache aus, die Elektrokrampftherapie sei mit insgesamt acht Sitzungen komplikationslos verlaufen. Im Rahmen dieser Behandlung habe folgende Beobachtung gemacht werden können: Die Patientin habe affektiv gelöster gewirkt, die emotionale Schwingungsfähigkeit habe zugenommen und die innere Unruhe leicht nachgelassen. Jedoch habe die Patientin eine anhaltende Schmerzproblematik geschildert. Nach der achten EKT-Behandlung habe die Patientin einen raschen Austritt gewünscht, um während der Schulferien Zeit mit ihren Töchtern verbringen zu können. Bei fehlendem Hinweis auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung sei die Versicherte in die bestehenden Verhältnisse entlassen worden. Es sei unter anderem vorgesehen, dass die Patientin Ende August Kontakt aufnehme, um die Indikation zur Durchführung einer Erhaltungs-EKT prüfen zu können (Urk. 3).


4.

4.1    Das Gutachten des Y.___ vom 12. April 2012 (Urk. 10/47) beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 13, 16, 21), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 12, 15, 19 ff.), ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (S. 5 ff.), ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 24 ff.). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die psychiatrische Beurteilung, welche die Versicherte mit dem Hinweis darauf, dass bei ihr eine schwere Depression vorliege, hauptsächlich in Frage stellt. Vor dem Hintergrund der von ihr anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben sowie der erhobenen Befunde erscheint der (damalige) Schweregrad der depressiven Störung (mittelgradige depressive Episode) für den rechtsanwendenden medizinischen Laien nachvollziehbar, und ist umso weniger in Frage zu stellen, als auch die verantwortlich zeichnende Oberärztin der B.___, wo sich die Versicherte vor der Begutachtung (vom 11. August 2011 bis 21. September 2011) zur tagesklinischen Behandlung aufgehalten hatte, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, diagnostiziert hatte (nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung; vgl. dem Gutachten beiliegender Austrittsbericht vom 29. September 2011, Urk. 10/47 S. 53); dass sich der Gesundheitszustand seither bis zum Untersuchungszeitpunkt im Januar 2012 wesentlich verschlechtert haben könnte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mithin ist das Gutachten des Y.___ hinsichtlich der sich stellenden Fragen insgesamt als umfassend und nachvollziehbar zu bezeichnen, weshalb es die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (vgl. E. 1.4 hievor). Soweit sich die Verwaltung daher - jedenfalls für die Zeit bis Januar 2012 (vgl. E. 4.2 hienach) - darauf abgestützt hat, ist dies nicht zu beanstanden. 4.2    Allerdings umfasst der massgebliche Beurteilungszeitraum die Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens [Erlass der angefochten Verfügung vom 6. September 2012]; vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220), weshalb Folgendes zu berücksichtigen ist: Gemäss den vorerwähnten ärztlichen Berichten vom 10. Juli 2012 sowie vom 8. August 2012 (E. 3.3 und 3.4) war die Beschwerdeführerin vom 23. März bis zum 13. Juli 2012 und mithin während knapp vier Monaten in der A.___ hospitalisiert. Dabei wurde die Beschwerdeführerin zunächst medikamentös und mittels eines multimodalen Behandlungsprogramms therapiert; da keine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik erreicht werden konnte, wurde eine Elektrokrampftherapie durchgeführt (vgl. wiederum E.3.3 und 3.4 hievor). Alsdann war die Beschwerdeführerin jedenfalls gemäss Bericht vom 10. Juli 2012 in dieser Zeit aufgrund ihrer ausgeprägten Symptomatik vollständig arbeitsunfähig (E. 3.3 hievor), wobei die Akten keine konkreten Angaben darüber enthalten, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit vorher (aber nach der Begutachtung) sowie im Anschluss an die Hospitalisation verhielt. Aufgrund der Angaben der Ärzte der A.___, und nachdem es sich bei der durchgeführten Elektrokrampftherapie um eine Therapieform handelt, die  soweit ersichtlich  vor allem bei schweren psychischen Erkrankungen (so auch schweren depressiven Störungen) zur Anwendung gelangt (vgl. etwa Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch), bestehen aber gewichtige Hinweise darauf, dass nach der Begutachtung durch das Y.___ (jedoch noch im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum 6. September 2012) eine Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein könnte, mit Blick auf welche nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass sie Auswirkungen auf den Rentenanspruch hat. Wie es sich damit verhielt, hätte die Verwaltung nach Erhalt des im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichts der A.___ vom 10. Juli 2012 ergänzend abklären müssen. Für die Zeit nach der Begutachtung, spätestens für die Zeit ab Eintritt in die A.___, konnte jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres auf die Einschätzung im Gutachten des Y.___ abgestellt werden.

4.3    Zusammenfassend ergibt dies mithin, dass der Sachverhalt im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum nicht hinlänglich erstellt ist. Dies führt zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann