Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01066 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 6. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, Mutter dreier Kinder (geboren 1997, 2002 und 2006), ohne Berufsausbildung, arbeitete seit Dezember 2007 teilzeitlich in der Unterhaltsreinigung der Y.___ in Z.___ (Urk. 5/2 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 3, Ziff. 5.3-5.4), welche das Arbeitsverhältnis am 15. März 2011 nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit der Versicherten per 31. Mai 2011 kündigte (Urk. 5/15/1-6 Ziff. 2.1, Urk. 5/15/8). Am 14. Juni 2011 meldete sich die Versicherte wegen seit Dezember 2010 bestehender psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2 Ziff. 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 5/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/15) und einen medizinischen Bericht (Urk. 5/16, Urk. 5/19) ein, zog die Akten der CSS Versicherung bei (Urk. 5/11-12) und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 5/20) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/24, Urk. 5/26, Urk. 5/31, Urk. 5/36) sprach sie mit Verfügung vom 14. September 2012 (Urk. 5/43, Urk. 5/47 = Urk. 2) der Versicherten ab 1. Dezember 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
2. Gegen die Verfügung vom 14. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2012, welche der Beschwerdeführerin am 20. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 6), beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
2. Strittig und zu prüfen ist einzig die Qualifikation der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 13. Februar 2012 (Urk. 5/20) als im Gesundheitsfall zu 20% erwerbstätig und zu 80% im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihr im Gesundheitsfalle eine mindestens 45%-ige Erwerbstätigkeit zumutbar und aufgrund der finanziellen Verhältnisse zwingend notwendig wäre, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 62.46% und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Die Ärzte der A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 25. Oktober 2011 (Urk. 5/19) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) und gingen von einer mindestens seit Behandlungsbeginn am 7. April 2011 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 5/19 S. 1 f.).
3.2 Aus dem Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 13. Februar 2012 (Urk. 5/20) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem früheren Arbeitgeber Unterhaltsreinigung auf einer Station für Alzheimer- und Demenzerkrankte durchgeführt habe. Ihr Gemütszustand habe sich dort stetig verschlechtert, sie habe den Anblick der Patienten nicht zu verarbeiten vermocht. Die Depression habe immer mehr zugenommen, bis sie notfallmässig psychiatrisch behandelt werden musste (Ziff. 2.4).
Die Abklärungsperson führte aus, dass sie die Frage betreffend Erwerbssituation bei guter Gesundheit mit der Beschwerdeführerin eingehend besprochen habe. Laut Schilderungen der Beschwerdeführerin würde sie heute bei guter Gesundheit maximal im Rahmen von 20% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, um genügend Zeit zu haben, sich der Kindererziehung und dem Haushalt zu widmen. Die Kinderbetreuung würde während der Arbeitszeit durch die Schwiegermutter sichergestellt. Das Arbeitspensum von 45% sei ihr deutlich zu hoch gewesen, ein tieferes Arbeitspensum sei beim früheren Arbeitgeber jedoch nicht in Frage gekommen. Ihr Ehemann erziele als Taxi-Chauffeur ein Monatseinkommen von zwischen CHF 1‘600.-- und CHF 2‘216.-- und verdiene damit zu wenig, um die Familie zu unterhalten. Mit einem Arbeitspensum von 20% könnte sie sich an den anfallenden Kosten beteiligen und ihren Ehemann finanziell unterstützen.
Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft und nachvollziehbar schildere, dass sie heute bei guter Gesundheit maximal im Rahmen von 20% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie und ihre Familie würden finanziell vom Sozialamt B.___ unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass ein Einkommen von 20% wohl nicht ausreichen würde, um unabhängig vom Sozialamt zu leben, da sie aufgrund der fehlenden Ausbildung auch ein entsprechend tieferes Einkommen erziele. Trotzdem könne sie sich heute - auch bei guter Gesundheit - kein höheres Arbeitspensum als 20% vorstellen. Gestützt auf die Erwerbsbiografie und die aktuelle Familiensituation könne die Beschwerdeführerin somit als zu 20% erwerbstätig und zu 80% im Haushalt tätig qualifiziert werden (Ziff. 2.5). Insgesamt ermittelte die Abklärungsperson für den Aufgabenbereich eine Einschränkung von 31.75% (Ziff. 6.8).
3.3 Die 1976 geborene Beschwerdeführerin hat drei Kinder mit den Jahrgängen 1997, 2002 und 2006, welche im Zeitpunkt der Abklärung (Februar 2012) das zweite Kindergartenjahr, die dritte Klasse und das zweite Jahr der Sekundarschule besuchten. Mithin besuchten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (September 2012) alle drei Kinder bereits die Schule. Drei Mal pro Woche werden die Kinder durch die Schwiegermutter betreut (Urk. 5/2 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 3.1-3.3, Urk. 5/20 Ziff. 4.1, Ziff. 6.6).
Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin bei der Firma Y.___ als Reinigungsfachfrau. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 2011 aufgrund der lang andauernden Krankheit der Beschwerdeführerin aufgelöst, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 24. Dezember 2010 war. Bevor die Beschwerdeführerin diese Arbeit krankheitshalber aufgeben musste, hatte sie in der fraglichen Stellung während dreier Jahre zu rund 45% (wöchentliche betriebliche Normalarbeitszeit von 42 h, geleistete wöchentliche Arbeitszeit von 18.75 h) gearbeitet (Urk. 5/15/1-6 Ziff. 1, Ziff. 2.1-2.3, Ziff. 2.9).
4. Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die im Sozialversicherungsrecht anwendbare Regel der „Aussagen der ersten Stunde“, wonach diesen Aussagen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Bei dieser Beweismaxime handelt es sich indessen nicht um eine starre Regel, vielmehr sind im Lichte der eingangs dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.1-1.2) für die Beurteilung der Statusfrage die gesamten, für den Sachverhalt massgeblichen, persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse in die Würdigung der Aussagen miteinzubeziehen. Die Angabe der versicherten Person ist somit nur einer unter mehreren Faktoren. Wie auch zu optimistische Angaben unter Würdigung der gesamten Umstände nach unten korrigiert werden, ist auch auf zu bescheidene Einschätzungen, was die Kapazität für Erwerbsarbeit im Gesundheitsfall angeht, nicht unbesehen abzustellen.
Zudem ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, verbindliche hypothetische Aussagen über ihre Lebensführung im Gesundheitsfall, mitunter über den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit, zu machen. Bei der Berücksichtigung der übrigen persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse fällt zunächst ins Gewicht, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses alle drei Kinder der Beschwerdeführerin die Schule besuchten und damit morgens und teilweise auch nachmittags ausser Hause waren. Damit wäre im Hinblick auf die Betreuungspflichten, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung als Hauptgrund für den Wunsch nach einem tiefen Arbeitspensum nannte, eine Erwerbstätigkeit im bisher ausgeübten Pensum von 45% im Gesundheitsfalle ohne weiteres zumutbar. Ausserdem würde die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit durch die Schwiegermutter sichergestellt; diese betreut die Kinder auch nun im Krankheitsfall an drei Tagen pro Woche und gleicht damit offensichtlich die durch die Krankheit der Beschwerdeführerin entstandenen fehlenden Ressourcen der Familie aus. Zur Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach ihr früheres Pensum deutlich zu hoch gewesen sei, ist anzumerken, dass ihre Ressourcen durch die Krankheit bereits sehr beschränkt gewesen waren. Weiter ist angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse - der Ehemann erzielt als Taxifahrer ein Monatseinkommen von rund Fr. 1‘600.-- bis Fr. 2‘200.--, die Bruttomonatsmiete für die Wohnung beträgt Fr. 1‘620.-- und das Sozialamt unterstützt die Familie der Beschwerdeführerin monatlich mit rund Fr. 2‘993.-- (Urk. 5/20 Ziff. 2.6) - auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mindestens das bisherige Arbeitspensum von 45% fortführen würde, und dass dies das Sozialamt von ihr auch verlangen und ein tiefes Pensum von 20% nicht akzeptieren würde. Die Wahl der Höhe des Arbeitspensums stünde damit auch angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie nicht im Belieben der Beschwerdeführerin.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau im Umfang von 45% fortgesetzt hätte.
5. Unbestritten und aufgrund des Berichts der Ärzte der A.___ (Urk. 5/19, vgl. vorstehend E. 3.1) und des Abklärungsberichtes Beruf und Haushalt (Urk. 5/20, vgl. vorstehend E. 3.3) belegt sind eine Arbeitsunfähigkeit von 100% im Erwerbsbereich und eine Einschränkung von 31.75% im Aufgabenbereich. Ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 45% Erwerbstätige und zu 55% im Aufgabenbereich Tätige ergeben sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 45% im Erwerbsbereich und von rund 17% im Aufgabenbereich beziehungsweise ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 62%, welcher den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2011 begründet.
6. Zusammenfassend qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Unrecht als zu 20% im Erwerbsbereich und zu 80% im Aufgabenbereich Tätige. Unter Berücksichtigung einer Qualifikation als zu 45% im Erwerbsbereich und zu 55 % im Aufgabenbereich Tätige ergibt sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, was zu ihrer Gutheissung führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer ungekürzten Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. September 2012 dahin abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens