Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00575




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Personalvorsorgestiftung der Y.___

c/o Z.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich





Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1956, arbeitete seit Februar 1984 als Baumaschinenführer bei der Z.___ (Urk. 8/11/1). Am 30. Mai 2002 meldete sich der Versicherte wegen einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Mit Verfügungen vom 9. Mai 2003 sprach ihm die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ganze und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/21 und Urk. 8/22).


2. In der Folge nahm X.___ seine Tätigkeit als Baumaschinenführer bei der Z.___ mit einem von der IV-Stelle als Hilfsmittel zur Verfügung gestellten luftgefederten Baumaschinensitz wieder auf (Urk. 8/32/1 und Urk. 8/14). Am 29. Januar 2005 rutschte der Versicherte auf einer Eisplatte aus, verletzte sich an der Lendenwirbelsäule und wurde erneut arbeitsunfähig (Urk. 8/35/40). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung, Urk. 8/69/7-8). Am 8. November 2005 meldete sich X.___ bei der IVStelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 22. November 2005, Urk. 8/31) erstellen und holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 29. November 2005 (Urk. 8/32), den Bericht der A.___ vom 1. Dezember 2005 (Urk. 8/33), die Akten der SUVA (Urk. 8/35), den Bericht von Dr. B.___, Chiropraktor, vom 10. Februar 2006 (Urk. 8/36, Urk. 8/3941 und Urk. 8/46) und den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 18. September 2007 (Urk. 8/48) ein. Mit Verfügung vom 1. April 2008 sprach die SUVA X.___ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 16. April 1979 (mediale Meniskusläsion des linken Knies, Implantation einer Knietotalprothese wegen Gonarthrose am 8. März 2007, vgl. Urk. 8/129/61) ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine Invalidenrente sowie aufgrund einer Netto-Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/62 und Urk. 8/59/2). Die IVStelle nahm den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 15. Juni 2008 (Urk. 8/67) und die Berichte der E.___ vom 13. März (Urk. 8/60/7-8), 12. Juni (Urk. 8/65/5-6), 27. August 2008 (Eingangsdatum, Urk. 8/71/1-2) und 19. Januar 2009 (Urk. 8/77) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2009 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2006 und einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009 in Aussicht (Urk. 8/95), wogegen X.___ am 26. Januar 2010 Einwand erhob (Urk. 8/102). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, Helsana Versicherungen AG, (Urk. 8/107) bei und gab bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ein Gutachten in Auftrag, das diese am 3. Mai 2011 (Urk. 8/129, Urk. 8/130 und Nachtrag vom 28. Mai 2011, Urk. 8/142) erstattete. Nach neuerlichem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. November 2011, Urk. 8/147, und Einwand vom 16. Januar 2012, Urk. 8/154) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2012 einen Rentenanspruch von X.___ mit der Begründung, dass dem Versicherten seine angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer in einem 100%-Pensum möglich sei (Urk. 2).


3. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller, am 25. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 24. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2012 verlangte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 2. November 2012 stellte der Beschwerdeführer den abgeänderten Antrag, es sei die Verfügung vom 24. April 2012 aufzuheben und es sei ihm bis 31. Dezember 2008 eine ganze und ab 1. Januar 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 13). Als Beilage legte er das von ihm in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten des G.___ vom 15. Oktober 2012 ins Recht (Urk. 14). Mit Eingabe vom 21. November 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 17). Die mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 (Urk. 21) zum Prozess beigeladene Personalvorsorgestiftung der Y.___ nahm am 5. März 2013 Stellung zu den bisherigen Eingaben der Parteien und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. April 2013 darauf, sich hierzu vernehmen zu lassen (Urk. 30), und am 10. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, seine Stellungnahme ein (Urk. 33 und Urk. 35). Dies wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 14. bzw. 18. Juni 2013 angezeigt (Urk. 34 und Urk. 36).


4. Auf die Vorbringen der Parteien und der Beigeladenen sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

1.3    Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 411 E. 2.1, 126 V 241 E. 5, 121 V 264 E. 6b/cc, 119 V 111 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 E. 3b).

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG).

    Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den drei folgenden Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.4    Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 aIVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ aufliegenden Arztberichte wurden in deren Expertise vom 3. Mai 2011 zusammengefasst (Urk. 8/129/3-46), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

2.2Dr. F.___ stellte in ihrem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/129/61):

(1) Status nach Implantation einer Knietotalprothese links am 8. März 2007 wegen Gonarthrose und

- Status nach Valgisationsosteotomie am 27. Februar 1996 mit

Metallentfernung am 21. Januar 1997

- arthroskopische Behandlung am 29. November 1995

rezidivierende Stürze auf das linke Knie mit medialer Meniskusläsion (21. Oktober 1999, 2. November 1995, 1. Februar 1986, 16. April 1979)

(2) eine Coxarthrose mit anterolateralem Labrumschaden beidseits mit

- Hüft-Resurfacing rechts am 29. April 2010 mit

gutem Sitz des Osteosynthesematerials

- Hüft-Resurfacing links am 22. Oktober 2008 mit

Entfernung des Osteosynthesematerials links am 27. August 2009

(%1) ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links mit

- degenerativen Veränderungen und Kontakt zur Nervenwurzel S1 links durch die Facies articularis inferior ohne Nervenwurzelkompression (MRI April 2011)

- ohne radikuläre Zeichen

- Status nach Sturz auf den Rücken am 29. Januar 2005 ohne ossäre Läsion

- Status nach operativer Dekompression L4/5 links am 3. September 2001 einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links

(%1) Schulterschmerzen rechts bei

- Status nach arthroskopischer Behandlung am 22. Oktober 2010 wegen

SLAP-Läsion mit Impingement mit subacromialer Dekompression und Tenotomie der langen Bizepssehne

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Urk. 8/129/61):

(1) eine Adipositas Grad I (Body Mass Index 30,8 kg/m²)

(2) eine Psoriasis vulgaris

- ohne Nachweis einer Psoriasis-Arthritis

Ganzkörper-Skelettszintigraphie April 2002

(3) einen Vitamin-D-Mangel (19 nmol/l)

    Dr. F.___ erklärte, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baumaschinenführer dessen Belastbarkeit übersteige. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig und auch nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/129/64-65).

2.3    PD Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, vom G.___ führte in seinem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 14 S. 13):

(1) ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom linksbetont

- Status nach Laminotomie und partieller Ligamentum flavum-Resektion L4/5 links am 3. September 2001 bei mediolateraler Diskushernie L4/5 links sowie sensiblem Restsyndrom

- degenerative Veränderungen L3-S1, Einengung des Rezessus S1 links ohne sichere Nervenwurzelkompression und ohne radikuläre Reizung

- interkurrente Verstärkung durch Sturz auf den Rücken am 29. Januar 2005

(2) eine Gonarthrose rechts

- aktuell endschmerzhaft, aber ohne Synovitis

- anamnestisch intermittierende Reizzustände

(3) eine Coxarthrose mit anterolateralem Labrumschaden beidseits

- Status nach Hüft-Resurfacing rechts am 29. April 2010 (Osteosynthesematerial vorhanden)

- Status nach Hüft-Resurfacing links am 23. Oktober 2008

Osteosynthesematerialentfernung links am 27. August 2009

- Restsymptomatik links aktuell

(4) eine Periarhropathia humerus scapularis tendopathica rechts mit

- Impingement-Symptomatik (belastungsabhängig)

- Status nach Schulterarthroskopie am 22. Oktober 2010 mit subacromialer Dekompression, Tenotomie der langen Bizepssehne und Débridement

(5) ein intermittierendes zervikovertebrales Syndrom

- bei wahrscheinlich segmentaler Dysfunktion

- aktuell leichtgradige endschmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung nach segmentaler Dysfunktion

(6) eine Periarthropathia genu links

- aktuell wenig symptomatisches linkes Knie bei Status nach TP am 8. März 2007 bei sekundärer Pangonarthrose, wahrscheinlich Meniskektomie 1979 und 1984 medial, Valgisationsosteotomie 1996 (Osteosynthesematerialentfernung 1997) und mehreren Unfällen (SUVA-versichert)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte DrH.___ (Urk. 14 S. 13):

(1) eine Adipositas (knapp behandlungsbedürftig)

(2) eine Psoriasis vulgaris (ohne Hinweise auf muskuloskelettale Beteiligung)

(3) ein substituierter Vitamin-D-Mangel

    DrH.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer gesamthaft zu 65 % eingeschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. Zudem seien aber auch zeitlich limitierte Aktivierungen der Arthrosen oder Blockierungen bei Wirbelsäulenaffektionen zu berücksichtigen, die zu einer weiteren Leistungsminderung von 0 % bis 10 % führen würden (Urk. 14 S. 17-19).


%1.

3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2012 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer (nach wie vor) in einem 100%igen Pensum zumutbar sei (Urk. 2). Sie berief sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von DrF.___ vom 3. Mai 2011.

3.2

3.2.1 DrF.___s Expertise vom 3. Mai 2011 basiert auf allseitigen Untersuchungen (internistisch und rheumatologisch) und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Dr. F.___ hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (Urk. 8/129). Des Weiteren wurde eine sehr detaillierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Urk. 8/130).

3.2.2 DrF.___ legte in ihrer rheumatologischen Beurteilung dar, dass in der klinischen Untersuchung die Adipositas Grad I, die leicht eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter und des linken Knies sowie die leichte linkskonvexe lumbale Skoliose die wesentlichsten Befunde gewesen seien. Radikuläre Zeichen lägen nicht vor. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (April 2011) zeige als wesentlichsten Befund einen Kontakt zur Nervenwurzel S1 ohne Kompression. In der Blutuntersuchung finde sich ein deutlicher Vitamin-D-Mangel. Schmerzmittel brauche der Beschwerdeführer nur bei Bedarf, zuletzt zwei Tage vor der Untersuchung. Die vorhandenen Befunde würden seine Beschwerden weitgehend erklären (Urk. 8/129/62). Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gab DrF.___ an, dass die Tätigkeit als Baumaschinenführer - wie sie in den Arbeitgeberberichten der Z.___ beschrieben worden sei - die Belastbarkeit des Beschwerdeführers übersteige. Er sei durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke, der Lendenwirbelsäule und der rechten Schulter limitiert und könne lediglich Lasten bis 15 kg hantieren (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei er aber zu 100 % arbeitsfähig und nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/129/63-65). Diese Einschätzung Dr. F.___s ist angesichts der genannten Befunde sowie ihrer Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar und findet in den Testresultaten der EFL (Urk. 8/130) ihre Stütze.

3.2.3     Wie aus dem Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 14. August 2002 hervorgeht, gehörten zur angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baumaschinenführer nebst der Bedienung der Baumaschinen bzw. dem Baggerfahren selbst (3 bis rund 5 ¼ Stunden pro Tag) auch die Mithilfe auf der Baustelle (½ bis ca. 3 Stunden täglich) sowie die Wartung der Baumaschinen (bis ca. ½ Stunde pro Tag, Urk. 8/11/3). Dr. F.___ erklärte diesbezüglich, dass dem Beschwerdeführer die Mithilfe auf der Baustelle, eine körperlich schwere Tätigkeit, seit dem 3. Januar 2005 (richtig: 30. Januar 2005) nicht mehr zumutbar sei (Urk. 8/129/65 und Urk. 8/142). Weiter ist im EFL-Bericht vom 24. März 2011 die Rede davon, dass der Beschwerdeführer bis zu 15 Mal täglich auf den Bagger klettern müsse und die Anforderungen an das Steigen von hohen Tritten – im Gegensatz zu den Anforderungen ans Sitzen - nicht erfülle. Auch im Bereich der Wartung der Baumaschinen erfüllte er die Anforderungen gemäss EFL-Bericht nur teilweise, namentlich weil er in diesem Tätigkeitsgebiet Gewichte von über 15 kg heben musste (Urk. 8/130/6-7). Die Aussage von Dr. F.___, wonach das Baggerführen an sich eine adaptierte Tätigkeit darstelle (Urk. 8/129/64), die weitere Aufgabengebiete umfassende Arbeit als Baumaschinenführer die Belastbarkeit des Beschwerdeführers jedoch übersteige, ist demnach durchaus einleuchtend. Eine Tätigkeit als reiner Baggerführer ohne jegliche Zusatzaufgaben dürfte es – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend machte (Urk. 1 S. 6) - allerdings kaum geben. Die umstrittene Frage, ob dem Beschwerdeführer eine ganztags sitzende Tätigkeit als Baggerfahrer zumutbar wäre, muss daher nicht erörtert werden (Urk. 14 S. 14).

    Inwiefern dem Beschwerdeführer, der vor über 30 Jahren eine Anlehre als Landwirt gemacht hat (Urk. 8/129/1), die offenbar zusammen mit seinem älteren Bruder teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit auf dem Bauernhof (Anpflanzen von Zuckerrüben, Mais, Dinkel und Sonnenblumen sowie die Haltung von 100 Kaninchen, Urk. 8/130/4) noch zumutbar ist, kann ebenfalls offen bleiben. Denn das damit erzielbare Einkommen dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung gering und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens damit nicht massgebend sein (vgl. E. 4.4.1 nachfolgend). Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Besenbeiz, die anscheinend in der Regel nur mittwochabends geöffnet ist und die er gemeinsam mit seiner Partnerin, deren Tochter und deren Freund führt (Urk. 8/129/63 und Urk. 14 S. 8).

3.2.4 DrH.___ räumte in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2012 ein, dass seine Untersuchungsresultate nicht wesentlich von denen von Dr. F.___ abweichen würden. Zum aktuellen Zeitpunkt würden noch ein leichtes Impingement im Bereich der rechten Schulter und ein leichtes femoro-acetabuläres Impingement im Bereich der linken Hüfte sowie eine entsprechend eingeschränkte Hüftfunktion links bestehen. Ausserdem lägen eine leichte Funktionsstörung im Bereich der Halswirbelsäule und eine partiell fixierte Wirbelsäulenfehlform vor. Die leichte Zunahme der Befunde bleibe aus seiner Sicht aber ohne relevanten Aspekt im Hinblick auf die Gesundheitsentwicklung, was auch durch den Verlauf der Beschwerden bestätigt werde. Aus diesem Grund dränge sich auch keine Wiederholung der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit auf (Urk. 14 S. 16). In weitgehender Übereinstimmung mit Dr. F.___ war auch Dr. H.___ der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer entsprechend dem im EFL-Bericht vom 24. März 2011 erhobenen Belastungsprofil eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Möglichkeit zum Wechseln Stehen/Gehen und Sitzen in etwa gleichen Anteilen möglich sei. Er fügte dann aber noch hinzu, dass der Beschwerdeführer auch in einer solchen adaptierten Tätigkeit zu 25 % bis 35 % eingeschränkt sei und begründete dies in erster Linie nicht mit Befunden, sondern mit vermehrter Erholungszeit (Urk. 14 S. 19). Dass in der von Dr. H.___ umschriebenen angepassten und bereits wechselbelastenden Tätigkeit noch zusätzliche Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag notwendig sein sollen, erscheint indes nicht nachvollziehbar.

Auch wenn DrF.___ hinsichtlich der einzelnen Funktionsstörungen des Beschwerdeführers aus der Broschüre „Zumutbare Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit“ zitierte (und auch ausdrücklich darauf hinwies, Urk. 8/129/64), kann nicht die Rede davon sein, dass sie die Kombination von Funktionsstörungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte (Urk. 14 S. 18). Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht vielmehr auf sämtlichen von ihr erhobenen Befunden. Weiter erklärte Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom J.___, der die EFL durchgeführt hatte, dass sich der Beschwerdeführer bei der Handkoordination rechts unter Angabe von Schmerzen selbst limitiere und dadurch verminderte Werte erhalte, was medizinisch nicht plausibel erscheine. Die Finger und das Handgelenk könne er nämlich ohne Einschränkungen bewegen, weshalb bei einem guten Effort von einer höheren Belastbarkeit auszugehen sei (Urk. 8/130/1). Den Grossteil der Tests im Rahmen der EFL erfüllte der Beschwerdeführer denn auch nur deshalb nicht, weil er Probleme mit der Handkoordination rechts hatte (Urk. 8/130). Selbst DrH.___, der den Beschwerdeführer in der Folge gutachterlich untersuchte, konnte sich diese Schwierigkeiten bei der Handkoordination rechts offensichtlich nicht erklären (Urk. 14). Sein Vorwurf an Dr. F.___, sie hätte sich mit den erheblichen Diskrepanzen zwischen ihrer eigenen Beurteilung und den Resultaten der EFL befassen müssen, vermag unter diesen Umständen ebenfalls nicht zu überzeugen (Urk. 14 S. 15). Auch Dr. H.___s zahlreiche weitere Einwände untergeordneter Natur sind nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens von Dr. F.___ zu erschüttern.

3.3     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer seit dem 30. Januar 2005 nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er demgegenüber nicht eingeschränkt. Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist nicht ausgewiesen.


%1.

4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.

In seiner angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer ist der Beschwerdeführer seit dem 30. Januar 2005 arbeitsunfähig (vgl. E. 3.3). Da diese Arbeitsunfähigkeit vor allem auf das lumbospondylogene Syndrom zurückzuführen ist (Urk. 8/33/1-2), das bereits der Rentenzusprache zwischen April 2002 und Januar 2003 zugrunde gelegen hatte (Verfügungen vom 9. Mai 2003, Urk. 8/21, Urk. 8/22 und Urk. 8/18/1), werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG die früher zurückgelegten Zeiten angerechnet. (Hypothetischer) Rentenbeginn ist daher jedenfalls der 1. Januar 2005 (vgl. E. 1.3).

4.3    Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Baumaschinenführer bei der Z.___ und verdiente dabei im Jahr 2005 Fr. 5‘905.-- pro Monat. Für das Jahr 2005 resultiert somit ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 76‘765.-- (Fr. 5‘905.-- x 13, Urk. 8/32/9). Das Einkommen des Jahres 2004 in der Höhe von Fr. 85‘783.-- gemäss IK-Auszug vom 22. November 2005 fiel insbesondere deshalb so hoch aus, weil darin noch ein Naturalgeschenk (Fr. 3‘418.--) und ein Dienstaltersgeschenk (Fr. 5‘835.--) enthalten waren (Urk. 8/31 und 8/32/8). Darauf hatte der Beschwerdeführer jedoch nur ausnahmsweise Anspruch (vgl. Urk. 8/32/4-12), weshalb auf das im Jahr 2004 erzielte Einkommen nicht abgestellt werden kann.

4.4    

4.4.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b/bb).

    Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist von den Tabellenlöhnen gemäss LSE 2004 auszugehen. Der monatliche Bruttolohn von Männern des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in allen Branchen betrug im privaten Sektor Fr. 4‘588.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, TA1 S. 53). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 9-2013, S. 94, Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 0,9 % im Jahr 2005 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39) ergibt dies einen Jahresverdienst von Fr. 57‘912.45 (Fr. 4‘588.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.009).

4.4.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Zunächst ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann, die dem in E. 3.2.2 erwähnten Belastungsprofil entsprechen. Das Spektrum zumutbarer Tätigkeiten ist demzufolge durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke, der Lendenwirbelsäule und der rechten Schulter in verschiedener Hinsicht deutlich eingeschränkt. Weiter verfügte der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2012 bereits 56-jährige Beschwerdeführer über eine beträchtliche Anzahl an Dienstjahren bei der Z.___ (1984 bis 2010, Urk. 8/32/1 und Urk. 1 S. 3) und leistete z.T. Schwerarbeit. Andererseits ist zu beachten, dass er Schweizer ist und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum arbeiten kann. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint ein Abzug in der Höhe von 20 % angemessen, weshalb von einem mutmasslichen Invalideneinkommen von Fr. 46‘329.95 (Fr. 57‘912.45 x 0,8) auszugehen ist.

4.5    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘765.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘329.95 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘435.05 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 40 % (Fr. 30‘435.05 : Fr. 76‘765.--). Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 900.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. April 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.     Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl