Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01068 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 15. November 2013
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___, geb. 1996
Beigeladene
gesetzlich vertreten durch die Mutter Z.___
Sachverhalt:
1. Die 1996 geborene Y.___ liess am 30. Januar 2012 durch ihre Mutter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Massnahmen beziehungsweise Massnahmen für die berufliche Eingliederung beantragen (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2012 stellte sie die Abweisung des Gesuchs um medizinische Massnahmen in Aussicht (Urk. 7/9). Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die X.___ AG, mit Eingabe vom 20. Juli 2012 Einwände (Urk. 7/16). Am 20. August 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung übernommen werden (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 31. August 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf medizinische Massnahmen (Urk. 7/34 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Versicherte ambulante Psychotherapie inklusive Pharmakotherapie als medizinische Eingliederungsmassnahme ab dem zweiten Behandlungsjahr für zwei Jahre zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 21. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 10). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 13). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 11. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren .
Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40 f.).
Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hinweisen).
1.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen. Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Arztbericht sei das Kriterium der guten Prognose nicht vollumfänglich ausgewiesen. Aufgrund der geschilderten Auffälligkeiten mit dem Verdacht auf eine Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum sei von einer Leidensbehandlung auszugehen. Somit könnten die Kosten nicht durch die Invalidenversicherung übernommen werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Versicherte habe trotz hoher Intelligenz aufgrund ihrer krankheitsbedingten Defizite bereits in der schulischen Ausbildung erhebliche Mühe gehabt und würde ohne therapeutische Unterstützung in der beruflichen Ausbildung mit grosser Wahrscheinlichkeit scheitern, da sie die die Defizite kaum aus eigener Kraft aufholen könne. Die behandelnden Therapeuten seien überzeugt, dass die Versicherte mit begleitender Therapie eine Berufslehre mit Berufsmatura abschliessen könnte. Dies stelle zweifellos eine gute Prognose dar. Die Versicherte leide nicht an einer Krankheit, die nach heutiger Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden könne, zumal es sich beim atypischen Autismus um eine blosse Verdachtsdiagnose handle. (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, auch wenn nicht bezweifelt werde, dass die psychotherapeutische Behandlung einen Einfluss auf die schulischen Leistungen habe, diene diese schwergewichtig der Behandlung des Leidens. Die psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit bestehe denn auch unabhängig von der beruflichen Ausbildung und der zukünftigen Eingliederung ins Erwerbsleben (Urk. 6).
2.4 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Replik dagegen ein, der Leidensdruck der Versicherten sei nicht dergestalt, dass sie ohne Notwendigkeit einer beruflichen Ausbildung ebenfalls regelmässiger Psychotherapie bedürfte. Dies zeige sich schon darin, dass sie die Volksschule trotz Auffälligkeiten seit der frühsten Kindheit ohne therapeutische Hilfe bereits im Alter von 14 Jahren habe abschliessen können (Urk. 10).
2.5 Umstritten ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für Psychotherapie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG besteht. Über eine Leistungspflicht gemäss Art. 13 IVG ist nicht zu entscheiden, da unbestrittenermassen kein Geburtsgebrechen im Sinne der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vorliegt.
3.
3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 4). Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des sehr kurz gefassten Einwandes der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16), konnte diesbezüglich auch nicht eine ausführliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erwartet werden. Auch wenn die Begründung der angefochtenen Verfügung insgesamt eher knapp ausgefallen ist, so enthält jedenfalls die Beschwerdeantwort eine angemessene Begründung. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr die Beschwerdegegnerin teilweise Akten vorenthalten habe (Urk. 1 S. 4), ohne dies näher zu präzisieren, ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt gelten kann, da die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass sie Einsicht in die Gerichtsakten genommen habe (Urk. 10).
Inwiefern der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichteinbezug des Entscheides betreffend berufliche Massnahmen in den Entscheid betreffend medizinische Massnahmen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen soll, ist nicht ersichtlich, zumal es sich dabei um Massnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen handelt, die unabhängig voneinander ausgefällt werden können.
4. Die Versicherte ist seit dem 13. Oktober 2010 in Behandlung bei med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP. In ihrem Bericht vom 13. März 2012 stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/7 S. 1 f.):
- Achse 1: Klinisch-psychiatrisches Syndrom
- F90.1 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
- F84.1 Atypischer Autismus (Verdachtsdiagnose)
- Achse 2: Umschriebene Entwicklungsstörungen
Keine Diagnose gestellt
- Achse 3: Intelligenzniveau
1 Sehr hohe Intelligenz
- Achse 4: Körperliche Symptomatik
E61.1 Eisenmangel (rezidivierend)
- Achse 5: Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände
- 5.1 Abweichende Elternsituation
- 6.0 Verlust einer liebevollen Beziehung
- Achse 6: Globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus
Leichte soziale Beeinträchtigung
Sie führten aus, die defizitäre soziale Interaktion und Kommunikation hätten das Schul- und Sozialleben der Versicherten vor allem in der Primarschule deutlich geprägt. Die bis zum Jahr 2010 verkannte und daher unbehandelte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei gleichzeitiger Hochbegabung habe zusätzlich dazu geführt, dass die Versicherte nie richtig gelernt habe zu lernen, ihre Hausaufgaben zu erledigen oder sich im Alltag zu strukturieren und zu organisieren. Ihr sei nach einer fehlerhaften Abklärung im Jahr 2004 fälschlicherweise angeraten worden, die 4. Klasse zu überspringen, was ihrem kognitiven Niveau vermutlich entsprochen habe, nicht jedoch ihrer sozialen und emotionalen Reife (Urk. 7/7 S. 2). Es sei ihr ein Intelligenz Quotient (IQ) von > 155 attestiert worden (richtiger IQ 138). Damit habe sie sich all die Jahre fälschlicherweise identifiziert. Deutliche Defizite im Bereich „Unablenkbarkeit“ seien nicht erkannt worden. Dieser Wert weiche signifikant von den anderen IQ-Werten ab und gebe einen ersten Hinweis auf eine mögliche Aufmerksamkeitsstörung. Da diese Störung damals nicht erkannt worden sei, sei sie auch nicht weiter bezüglich einer ADHS abgeklärt worden. Sie sei häufig als faul wahrgenommen worden und habe teilweise auch schulisch versagt. Dies sei einerseits auf das unbehandelte ADHS zurückzuführen, aber auch typisch für Hochbegabte. Sie hätte dringend ab der 3. Primarklasse Hochbegabten entsprechend gefördert werden sollen. Das Schulversagen habe zu schweren Spannungen zwischen Mutter und Tochter geführt. Sie habe mit 14 Jahren nach acht absolvierten Schuljahren die Schule (Sekundarschule A) abgeschlossen. Da sie mehrmals die Aufnahmeprüfungen für das Gymnasium nicht bestanden habe und aus Mangel an Alternativen habe sie im Sommer 2010 ein 10. Schuljahr angetreten, in welchem der Fokus auf die Lehrstellensuche gelegt worden sei. Sie sei sozial und emotional unreif für eine Lehrstelle gewesen. Im Sommer 2011 habe sie das 3. Sekundarschuljahr in einer Privatschule wiederholt, um mit psychologischer und pharmakologischer Unterstützung Verpasstes nachzuholen. Weil sie ihre Medikation zeitweise verweigerte, sei sie im Dezember 2011 aus der Schule entlassen worden (Urk. 7/7 S. 3 f.). Die Prognose sei von der Adherence der Versicherten, der regelmässigen Einnahme ihrer Medikation sowie von der Möglichkeit einer Lehre in einem geschützten Rahmen abhängig. Es werde eine Lehre mit Berufsmatur empfohlen. Die Versicherte sei aus kognitiver Sicht problemlos dazu in der Lage. Da sie aber auf sozialpädagogische Unterstützung und Nachreifung angewiesen sei, werde die Absolvierung der Lehre in einem geschützten Rahmen empfohlen (Urk. 7/7 S. 4).
5.
5.1 Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (KSME, in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung) gehen Psychotherapien nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt. Das Vorliegen von Krankheiten und Defekten, die nach heutiger Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden können (zum Beispiel Schizophrenien, manisch-depressive Psychosen) schliesst medizinische Massnahmen der IV aus. Dies gilt auch für Leiden, die einer Therapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfen und ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lässt (zum Beispiel hyperkinetische Störungen, Anorexien, Rz. 645-647/845-847.4-5 KSME).
5.2 Vorliegend wurde eine ADHS diagnostiziert. Die Versicherte leidet somit unter einer hyperkinetischen Störung, für deren Behandlung sie für längere Zeit einer Therapie bedarf, ohne dass eine zuverlässige Prognose gestellt werden kann. Dass die behandelnde Ärztin einstweilen eine Behandlungsdauer bis 2014 vorsieht, ändert nichts daran, dass bei ADHS in der Regel eine medizinische Massnahme von unbestimmter Dauer erforderlich ist. So hält auch die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht fest, dass die ambulante Behandlung „mindestens bis zur Volljährigkeit“ (Urk. 7/7 S. 4) beziehungsweise „bis auf Weiteres“ (Urk. 7/7 S. 3) durchzuführen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege zweifellos eine gute Prognose vor (Urk. 1 S. 3). Dabei verkennt sie, dass sich die im Bericht gestellte Prognose auf den Abschluss einer Lehre und die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bezieht (Urk. 7/7 S. 4). In Bezug auf die Behandlung der psychischen Störung beziehungsweise die Besserungsfähigkeit des Gesundheitszustandes wagt es offenbar auch die behandelnde Ärztin nicht, eine Prognose zu stellen, da diesbezüglich aus medizinischer Sicht keine zuverlässige Prognose gestellt werden kann.
In Bezug auf die Berufsausbildung und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist bereits angesichts der Tatsache, dass die Versicherte trotz ADHS und ohne jegliche Behandlung die Sekundarschule A abgeschlossen hat, von einer guten Prognose auszugehen. Dafür spricht auch die äusserst positive Beurteilung anlässlich einer Schnupperlehre (Urk. 7/5) sowie die positiven und unauffälligen Ergebnisse der Multicheck-Analyse (Urk. 7/15 S. 2 f.). Dass die Versicherte, als sie mit 14 Jahren die Sekundarschule abschloss, sozial und emotional unreif für eine Lehrstelle war, überrascht angesichts des jungen Alters nicht. Die Lehrstellensuche war somit für die Versicherte bereits wegen ihres Alters schwierig. Es ist im Übrigen fraglich, ob nach erfolgreichem Abschluss der Sekundarschule A und bei überdurchschnittlicher Intelligenz eine Lehre im geschützten Rahmen angezeigt ist.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, besteht die psycho-therapeutische Behandlungsbedürftigkeit vorliegend unabhängig von der zukünftigen Eingliederung ins Erwerbsleben und es liegt in erster Linie eine Leidensbehandlung vor (Urk. 6). Es ist durchaus möglich, dass die Versicherte dank der Therapie eine höhere Ausbildung (Berufsmatura) erreichen könnte. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Invalidenversicherung mittels therapeutischer Massnahmen die höchstmögliche Ausbildung der Versicherten zu ermöglichen.
5.3 In Bezug auf den im Bericht vom 13. März 2012 genannten Verdacht eines atypischen Autismus ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 2) – darauf hinzuweisen, dass es sich um eine blosse Verdachtsdiagnose handelt. Dem psychopathologischen Befund der behandelnden Ärztin ist zu entnehmen, dass die Versicherte im Kontakt freundlich und zugewandt sei, altklug wirke und im Kontakt fordernd sei. Die Empathiefähigkeit und die soziale/kommunikative Interaktion seien etwas eingeschränkt. Die Versicherte sei affektiv wenig moduliert (Urk. 7/7 S. 4). Weiter wird in der symptombezogenen Anamnese ausgeführt, die Versicherte weise seit Kindheit eine stark ausgeprägte Sturheit und Uneinsichtigkeit auf und verhalte sich egozentrisch und könne kaum die Perspektive des Gegenübers einnehmen und akzeptieren. Gemäss Asperger-Screening bestehe der Verdacht eines atypischen Autismus (Urk. 7/7 S. 3). Damit ist jedoch in keiner Weise erstellt, dass die Versicherte unter atypischem Autismus leidet. Diesbezügliche medizinische Massnahmen fallen somit zum Vornherein ausser Betracht.
5.4 Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht