Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01069 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 11. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Dr. iur. Y.___
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, absolvierte von 1988 bis 1991 eine Ausbildung zur Konditorin-Confiseurin (Urk. 8/1/4 Ziff. 6.2) und arbeitete in der Folge an verschiedenen Stellen auf diesem Beruf (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/3), wobei sie dies aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nur in eingeschränktem Mass tun konnte (Urk. 8/23/17). Wegen einer HIV-Infektion meldete sich die Versicherte am 20. Juni 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 17. November 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % mit Wirkung ab dem 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/18).
1.2 Im September 2002 (Urk. 8/26) heiratete die Versicherte und am Z.___ 2002 brachte sie den Sohn A.___ zur Welt (Urk. 8/29). Die IVStelle holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Dezember 2004 (Urk. 8/32/3-4) und von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. März 2005 (Urk. 8/35) ein. Am 21. Februar 2005 (Urk. 8/33) stellte sie X.___ schriftlich Fragen zum Umfang der mutmasslich ausgeübten Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes, worauf die Versicherte mitteilte, sie könne diese Fragen nicht beantworten (Urk. 8/36-37). Am 27. April 2005 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Mai 2005, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 teilte die IVStelle X.___ mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit Oktober 2004 zu 100 % im Bereich Haushalt/Kinderbetreuung tätig sei und auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr erwerbstätig wäre. Da in diesem Aufgabenbereich eine Einschränkung von lediglich 29 % bestehe, welche dem Invaliditätsgrad entspreche, müsse die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werden (Urk. 8/41). Die IV-Stelle (Einspracheentscheid vom 26. August 2005, Urk. 8/55) und das hiesige Gericht (Urteil vom 15. September 2006, Urk. 8/61) bestätigten diesen Entscheid.
1.3 Am 13. Januar 2012 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 8/69/5-13) und von der medizinischen Poliklinik des E.___ vom 27. Januar 2012 (Urk. 8/70) ein. Am 18. April 2012 führte sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 24. April 2012, Urk. 8/71). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, ihr Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 15,25 % betrage (Urk. 8/75). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 21. Juni 2012 (Urk. 8/77) bzw. am 23. August 2012 (Urk. 8/80) durch die Aids-Hilfe Schweiz Einwand. Die IVStelle hielt in der Folge an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. September 2012 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Aids-Hilfe Schweiz am 4. Oktober 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sei erneut zu prüfen und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
2.Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung resp. eine psychologische/psychiatrische Abklärung durchzuführen.“
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 12. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/69/1-4) besteht bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion (seit 1997), eine Hepatitis C (seit 1997), ein Status nach Hepatitis A + B sowie ein Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. In ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Konditorin/Confiseurin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei bereits bei Beginn der Behandlung im Jahr 2008 der Fall gewesen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei kaum in der Lage, das Familienleben zu bewerkstelligen.
2.2
2.2.1 Die Ärzte der medizinischen Poliklinik des E.___ diagnostizierten im an den Hausarzt Dr. D.___ gerichteten Bericht vom 28. Dezember 2011 (Urk. 8/69/5-13) (1) eine HIV-Infektion CDC Stadium B3, Erstdiagnose im März 1997 bei Status nach Candidastomatitis im April 1997, Status nach Konisation bei pathologischem PAP-Abstrich 2001, Status nach Pankreatitis und Transaminasenerhöhung unter Didanosin/Staduvin im Januar 2000 mit wiederholten Therapieabbrüchen bei subjektiven gastrointestinalen Nebenwirkungen, (2) einen Meteorismus und chronische Bauchbeschwerden unklarer Aetiologie seit 2009 bei Status nach Helicobacter positiver Gastritis, Eradikationstherapie mit Clarithromycin/Amoxicillin und Pantozol im Mai 2010, (3) eine chronische Hepatitis C, Genotyp 1A, Erstdiagnose im April 1997 bei Leberbiopsie im Januar 2010: minime Entzündungsaktivität und Fibrose (Metavir 1, Ishak 1), (4) multiple Leber-Hämangiome, Erstdiagnose im Januar 2010, (5) ein Abhängigkeitssyndrom bei Status nach IVDA mit Heroin und Kokain von 1992 bis 1997, Status nach Methadonsubstitution, aktuell: Zigarettenrauchen, THC-Konsum, (6) eine Hypermenorrhoe mit Eisenmangel ohne Anämie bei Status nach fraktionierter Cürettage und Endometriumablation im April 2011, (7) einen Status nach Hepatitis A und B sowie (8) einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Seit Mai 2010 seien keine HIVassoziierten Erkrankungen aufgetreten. Die Durchführung einer konsequenten antiretroviralen Therapie (ART) habe sich schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt über schwer fassbare, unspezifische Abdominalbeschwerden mit Blähungen berichtet und habe dann am 1. August 2011 spontan beschlossen, die zuvor gut wirksame ART abzusetzen. Der Grund dafür sei nicht klar eruierbar gewesen, sicher habe auch eine gewisse psychosoziale Belastung wegen der Trennung von ihrem Ehemann eine Rolle gespielt. Entsprechend sei die Viruslast auf aktuell 54‘000 Kopien/ml angestiegen und die CD4-Zahl auf 186 µl (17 %) gesunken, was einer schwer eingeschränkten Immunlage mit einem Risiko für opportunistische Infektionen entspreche. Im Dezember 2011 habe sich die Beschwerdeführerin für den ART-Wiederbeginn entschieden, wobei man sich mit der neuen Medikation weniger gastrointestinale Nebenwirkungen erhoffe. Bezüglich der schwer fassbaren Bauchbeschwerden habe sich nichts Wesentliches verändert. Die Beschwerdeführerin habe trotz wiederholter Aufklärung daran festgehalten, dass ihre Beschwerden durch den Zwerchfellbruch bedingt seien und zum Teil ultimativ nicht indizierte diagnostische Abklärungen verlangt. Die Ärzte hielten sodann fest, es könnte bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vorliegen, eine entsprechende psychiatrische Abklärung sei ihres Wissens aber nicht durchgeführt worden. Ausserdem bestehe eine psychosoziale Belastungssituation. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Trennung von ihrem Ehemann und fühle sich mit der Betreuung der Kinder überfordert.
2.2.2 Am 27. Januar 2012 (Urk. 8/70) gab die medizinische Poliklinik des E.___ (Dr. F.___) an, die Beschwerdeführerin leide unter einer HIV-Infektion CDC Stadium B3, einer chronischen Hepatitis C, einem Abhängigkeitssyndrom (Cannabis) sowie einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.31). Seit 1998 stehe die Beschwerdeführerin intermittierend unter antiretroviraler Therapie. Aufgrund von Unverträglichkeitsreaktionen sei die Therapiefindung schwierig. Es bestehe eine mittelschwer eingeschränkte Immunlage. Der Allgemeinzustand sei leicht reduziert. Die Immunlage könne durch antiretrovirale Therapie verbessert werden. Es müsse aber eine verträgliche Therapie gefunden werden. In der Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin seit März 2010 bis auf weiteres zu 20 % eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin bei verminderter Leistungsfähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumutbar. Unter entsprechender Therapie sei eine Leistungssteigerung möglich. Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar.
2.3 Am 24. April 2012 führte die Beschwerdegegnerin im Haushalt der Beschwerdeführerin eine Abklärung durch (Urk. 8/71). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich im letzten Herbst von ihrem Ehemann getrennt. Sie trage nun die Verantwortung für ihre zwei Kinder und den Haushalt mehrheitlich selbst, was sie kräftemässig vor neue Herausforderungen stelle. Die Kinder befänden sich jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater, wodurch die Beschwerdeführerin entlastet werde. Ansonsten sei es nicht einfach, bei der Kinderbetreuung Entlastung zu erhalten, da die Eltern und Schwiegereltern weit weg wohnen würden und die Nachbarn über ihre gesundheitliche Situation nicht im Bild seien. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ca. vier Jahren psychisch nicht stabil. Sie verspüre eine zunehmende Stressintoleranz und sei aufgrund des Eisenmangels immer müde und kraftlos. Sodann leide sie auch unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Die Beschwerdeführerin habe trotz Drogenabhängigkeit die Lehre zur Confiseurin erfolgreich abschliessen können. Wegen ihrer suchtbedingten Unzuverlässigkeit habe sie in ihrem Beruf nie richtig Fuss fassen können. Im Jahre 1997 habe sie dann die Diagnose (HIV-Infektion) bekommen und in der Folge von März 1998 bis Mai 2005 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im September 2002 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, im November 2002 seien ihr Sohn A.___ und im Jahr 2006 ihre Tochter I.___ zur Welt gekommen. Den Wiedereinstieg in das Berufsleben habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Trennung von ihrem Ehemann geplant, einerseits aus finanziellen Gründen, aber auch weil sie eine gewisse Eigenständigkeit habe anstreben wollen. Sie könne sich vorstellen, eine Ausbildung zur Sterbebegleiterin zu absolvieren. Aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann habe sie aber in den letzten Monaten keine Energie mehr aufbringen können, um sich um ihre berufliche Zukunft kümmern zu können. Aktuell sei sie aber wieder am Planen und Recherchieren. Bei guter Gesundheit würde sie mindestens einer 50%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Betreuung der Kinder könnte sie durch ausserschulische Angebote in der Gemeinde und den Mittagstisch abdecken (Urk. 8/71/1-3).
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis, es erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann im November 2011 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Im Haushalt erleide sie eine Einschränkung von 27,4 % (Haushaltführung: Anteil 3 %, keine Einschränkung; Ernährung: Anteil 35 %, Einschränkung 40 %; Wohnungspflege: Anteil 18 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 8 %, keine Einschränkung; Wäsche und Kleiderpflege: Anteil 18 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern oder anderen: Anteil 14 %, keine Einschränkung; Verschiedenes: Anteil 4 %, Einschränkung 20 %, Urk. 8/71/3-7).
2.4
2.4.1 Laut der Stellungnahme von pract. med. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/73/2) ist der Abklärungsbericht des E.___ vom 2. Februar 2012 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin des Berichts vom 27. Januar 2012, E. 2.2.2) plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. Demnach bestehe nur eine geringgradige Einschränkung im Haushalt. Berufliche Massnahmen würden sinnvoll erscheinen.
2.4.2 Am 30. Mai 2012 (Urk. 8/73/3) führte RAD-Arzt J.___ aus, laut dem Abklärungsbericht des E.___ bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem zeitlichen Rahmen von 80 % zumutbar. Weitere Angaben zum Belastungsprofil fehlten. Es sei aus arbeitsmedizinischer Sicht jedoch davon auszugehen, dass zumindest für leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten medizinisch-theoretisch ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Weitere medizinische Massnahmen oder Abklärungen seien nicht notwendig.
2.4.3 Am 4. September 2012 (Urk. 8/82/2) hielt RAD-Arzt J.___ schliesslich fest, der Vergleich der Haushaltsabklärungsberichte aus den Jahren 2005 und 2012 ergebe zumindest in funktioneller Hinsicht unveränderte Einschränkungen. Somit müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell auch von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Es sei auf die fachärztliche Einschätzung des E.___ abzustellen. Diese erscheine plausibel und decke sich im Wesentlichen mit dem Haushaltsabklärungsbericht. Aufgrund der bestehenden Erkrankungen mit verminderter Leistungsfähigkeit und eingeschränkter körperlicher Einsatzfähigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit ausser Haus in einem ähnlichen Rahmen bei angepasster Tätigkeit (leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit, welche die funktionellen Anforderungen einer Haushaltstätigkeit nicht übersteige, mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen einzulegen) medizinisch-theoretisch durchaus zumutbar. Die von Dr. D.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für bisherige (Konditorin) und angepasste Tätigkeiten könne nicht plausibel nachvollzogen werden. Es würden keine funktionellen Einschränkungen genannt, welche die 100%ige Arbeitsunfähigkeit untermauern könnten.
3.
3.1 Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV-Infektion, einer chronischen Hepatitis C und einem Abhängigkeitssyndrom leidet. Anamnestisch berichten sie ausserdem von einer Hepatitis A + B. Schliesslich leidet die Beschwerdeführerin unter unklaren Bauchbeschwerden und die Ärzte äussern den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Die Verschlechterung der Immunlage ist gemäss ärztlichen Angaben (E. 2.2.1) darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin die antiretroviralen Medikamente nicht mehr eingenommen hat. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, ist doch davon auszugehen, dass sich die Immunlage unter neuer Medikamentierung wieder verbessert (E. 2.2.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich sodann auch nicht feststellen, dass sich die Einschätzung von Dr. D.___, wonach sie bei der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt sei, mit früheren Beurteilungen anderer Ärzte deckt (Urk. 1 S. 3). Sowohl das Departement für Innere Medizin des K.___ in den Berichten vom 28. Juli 1998 (Urk. 8/23/17), vom 29. Juni 2000 (Urk. 8/23/7) und vom 28. November 2001 (Urk. 8/23/2) als auch der ehemalige Hausarzt Dr. B.___, Allgemeine Medizin FMH, in den Berichten vom 3. September 1998 (Urk. 8/23/11) und vom 23. Dezember 2004 (Urk. 8/32/4) haben der Beschwerdeführerin zumindest in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bescheinigt und Dr. C.___, Allgemeine Medizin FMH, hat im Bericht vom 16. März 2005 (Urk. 8/35) festgehalten, im Haushaltsbereich sei die Arbeitsfähigkeit gerade so gegeben und bezüglich einer Erwerbstätigkeit darauf verwiesen, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Motivation punkto beruflicher Abklärung/Umschulung bestehe.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid (E. 2.4) auf den Bericht des E.___ (Dr. F.___) vom 27. Januar 2012 (Urk. 8/70). Darin wird aber lediglich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Hausfrau vorgenommen, wogegen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit keine Beurteilung erfolgt ist. Es sind weder Angaben gemacht worden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch möglich sind, noch über deren zeitlichen Umfang. Zudem wird angegeben, ob mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei unklar. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für eine Erwerbstätigkeit ausser Haus in ähnlichem Umfang eingeschränkt wäre wie bei der Verrichtung ihrer Aufgaben im Haushalt (E. 2.4.3). Wie sich aus dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2012 (Urk. 8/71/5) ergibt, ist bei der Festlegung der Einschränkungen im Haushalt berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zugemutet werden kann, die Arbeiten in Etappen zu erledigen und dass gewisse Aufgaben von den Kindern übernommen werden können. Insgesamt erscheint es damit nicht zulässig, ohne weitere medizinische Abklärungen die Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit analog der Arbeitsfähigkeit im Haushalt festzusetzen.
3.3 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur ungenügend beurteilen. Ein aussagekräftiger Bericht hierzu liegt nicht vor. Nicht weiter nachgegangen ist die Beschwerdegegnerin sodann auch der Frage, ob eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, obwohl von den behandelnden Ärzten der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ geäussert worden ist und sich die Beschwerdeführerin in psychotherapeutische Behandlung am G.___ in H.___ begeben hat (Urk. 8/69/6). Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die zumutbaren Therapiemassnahmen durchzuführen hat, wozu insbesondere die korrekte Einnahme der antiviralen Medikamente gehört. Soweit sie sodann weiterhin im Rahmen ihres Abhängigkeitssyndroms Suchtmittel konsumiert, ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung für rein suchtbedingte Einschränkungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht leistungspflichtig ist.
4. Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als ungenügend. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Arbeitsfähigkeit in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit abkläre und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.
5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger