Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01072




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 26. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Gemeinde Y.___

Soziales und Jugend

gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, reiste erstmals 2002 in die Schweiz ein (Urk. 7/2 Ziff. 4.1) und verfügte über eine vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 7/3/1), als er sich am 10. August 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, wobei er angab, im Umfang von 30 % als Autovermittler selbständigerwerbend zu sein (Urk. 7/2 Ziff. 5.4). Am 18. Oktober 2010 bestätigte die zuständige Behörde seinen Flüchtlings-Status (Urk. 7/15).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10-11, Urk. 7/13, Urk. 7/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/5) und ein psychiatrisches Gutachten, das am 12. September 2009 erstattet wurde (Urk. 7/21), ein.

    Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/24). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Januar 2012 Einwände (Urk. 7/30) und reichte weitere ärztliche Berichte (Urk. 7/29) ein, zu denen der Gutachter am 2. April 2012 Stellung nahm (Urk. 7/33). Nach Eingang eines weiteren ärztlichen Berichts (Urk. 7/37/1) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/40 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. September (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein weiteres Gutachten einzuholen, jedenfalls sei ein durch die Staatsanwaltschaft veranlasstes Gutachten abzuwarten, und die Sache anschliessend durch die IV-Stelle neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Der Prozess wurde mit Gerichtsverfügung vom 22. November 2012 bis zum Vorliegen des durch die Staatsanwaltschaft veranlassten Gutachtens sistiert (Urk. 8) und am 19. April 2013 wieder aufgenommen (Urk. 10).

    Zum Gutachten vom 21. Januar 2013 (Urk. 14) nahm der Beschwerdeführer nicht mehr Stellung (vgl. Urk. 15-17), und die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 24. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % bestanden habe, weshalb schon die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt sei (S. 1). Die Diagnose einer Anpassungsstörung habe aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keinerlei Relevanz, und vom behandelnden Psychiater würden nunmehr Diagnosen angeführt, die er bis anhin nicht gestellt habe (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber - unter Hinweis auf die von ihm eingeholten ärztlichen Stellungnahmen - auf den Standpunkt, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden.

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verhält und aufgrund welcher ärztlicher Berichte diese Frage zu beantworten ist.


3.

3.1    Vom 24. bis 27. Juni und am 22./23. Juli 2003 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Psychiatrischen Klinik Z.___, dies gemäss Bericht vom 2. November 2010 (Urk. 7/16). Es wurde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.24) diagnostiziert (Ziff. 1.1)

3.2    Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in einem Zeugnis vom 18. August 2005 (Urk. 7/1/1) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit zirka Mai 2005. Dieser berichte glaubhaft, dass er zunehmend von Erinnerungen an Erlebnisse in seinem Heimatland B.___ (Verfolgung, Diskriminierung) gequält werde. Die von ihm geklagten Symptome seien diagnostisch im Rahmen einer Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung einzuordnen; ferner seien psychotische Symptome (Verfolgungsideen, akustische Halluzinationen, optische Halluzinationen, Beeinflussungs- und Beeinträchtigungsideen) vorhanden.

3.3    Gemäss Austrittsbericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes (PPD), Justizvollzug Kanton Zürich, vom 11. April 2007 (Urk. 7/1/2) wurde der Beschwerdeführer während einer - nicht präzisierten - Haftzeit engmaschig vom PPD betreut, dies erstmals am 4. Oktober 2006 und letztmals am 11. April 2007. Zum Austrittszeitpunkt habe sich der Klient soweit stabil präsentiert, allerdings bei einer unverändert vorliegenden depressiven Grundstimmung mit latenter Suizidalität; eine Auslieferung könne eine akute Suizidgefährdung zur Folge haben.

3.4    In einem Zeugnis vom 22. Juni 2007 (Urk. 7/1/3) gab Dr. A.___ an, er habe den Beschwerdeführer zwischen Mai 2005 und dessen Inhaftierung im Oktober 2007 (richtig wohl: 2006) psychiatrisch behandelt. Dieser leide an einer paranoiden Schizophrenie.

3.5    In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. August 2010 (Urk. 7/1) nannte der Beschwerdeführer als gesundheitliche Beeinträchtigungen „sehr nervös, Angst, Schlaflosigkeit, schnell gereizt, starke Kopfschmerzen“ (Ziff. 6.2) und führte aus, diese bestünden seit zirka 30 Jahren und seien seit 4-5 Jahren stärker (Ziff. 6.3).

    Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 14. September 2010 (Urk. 7/10/6-10) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 5. Juli 2010 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatisch paranoide Schizophrenie (Ziff. 1.1).

3.6    Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2010 (Urk. 7/11) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Paranoia (F22) bei

Differentialdiagnose (DD) kombinierter Persönlichkeitsstörung mit passiven-aggressiven und paranoiden Zügen

    Ferner nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; englisch: PTSD), remittiert

- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (F34.24)

- Probleme in Verbindung mit sozialer Umgebung (Z60)

- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (Z63.0)

    Bezüglich Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Patient habe bis anhin nicht gearbeitet, seine Tätigkeit als selbständiger Autohändler könne er nicht genau feststellen (Ziff. 1.6).

    Als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren nannte er eine Team- und Konfliktunfähigkeit, verminderte Leistungsbereitschaft und gestörte Kontaktfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als selbständiger Autohändler (Autonomie, Zeiteinteilung) oder allenfalls in einem geschützten Rahmen sei zumutbar; zu Beginn könne mit höchstens 2-3 Stunden pro Tag gerechnet werden, dies in einem wohlwollenden Rahmen (Ziff. 1.7).

3.7    Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin, Psychiatrische Einrichtung E.___, führte in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2010 (Urk. 7/13) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 20. April 2010 behandle (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf (eine seit 2005 bestehende) Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, differentialdiagnostisch auf schizotype, paranoide Persönlichkeitszüge (Ziff. 1.1).

    Die Arbeitsfähigkeit könne nicht schlüssig beurteilt werden, sie (die behandelnden Ärztinnen und Ärzte) gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % aus (Ziff. 1.6).

3.8    Am 12. September 2011 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/21 = Urk 3/2). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7 ff.) und die von ihm am 26. August 2011 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde (S. 10 f.).

    Berufsanamnestisch hielt der Gutachter unter anderem fest, zwischen 2005 und 2010 habe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Frau eine Autovermittlung geführt, dies nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen nur zu 30 % (S. 12).

    Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.1):

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiv-aggressiven, histrionischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0 / F33.1)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.2) nannte der Gutachter den schädlichen Gebrauch von Sedativa (vorrangig Benzodiapine; ICD-10 F13.1).

    Der Gutachter erläuterte, welche Überlegungen ihn die genannten     Diagnosen stellen liessen (S. 11 ff.) und führte aus, dass und warum eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, wie von behandelnder Seite postuliert, aus seiner Sicht anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse und auch der vorliegenden medizinischen Berichte ausgeschlossen werden könne (S. 13 f.).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit als Selbständigerwerbender mit einem Autobetrieb bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 30 % bezogen auf ein Vollzeitpensum, dies mit voraussichtlich noch Besserungstendenz durch adäquate medizinische Massnahmen (S. 14 Ziff. 7.1). Gleiches führte er bezogen auf - näher umschriebene (S. 14 Ziff. 7.4) - adaptierte Tätigkeiten aus (S. 14 Ziff. 7.3). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass eine höhere Arbeitsunfähigkeit von mehr als nur 30 % nur vorübergehend während einigen Wochen in akuten Krankheitsphasen vorgelegen habe (S. 14 Ziff. 7.2). Bei der angegebenen Arbeitsunfähigkeit von 30 % seien psychosoziale Faktoren nicht einberechnet; sie sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 16 Ziff. 9.1).

    Der Beschwerdeführer schätze sich selbst als nicht mehr arbeitsfähig ein. Diese Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus subjektiver Sicht sei aus objektiv-gutachterlicher Sicht so nicht nachvollziehbar. Es hätten sich auch Hinweise auf eine über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Aggravation ergeben und auf einen hohen sekundären Krankheitsgewinn, der dem Exploranden seit einigen Jahren viele Freiheiten und eine hohe und freie Verfügbarkeit in seinem Tagesablauf in einer Nische der Gesellschaft ermöglicht habe. Ob er diese besondere Situation wirklich aufgeben möchte, müsse noch abgewartet beziehungsweise weiter beobachtet werden. Auch hätten sich verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren gefunden wie subjektives Krankheitskonzept, Bagatellisierung der Suchtproblematik, Migrationshintergrund, erschwerte Bedingungen im Elternhaus, bisher kaum Zeiten von regulärer Berufstätigkeit, eher geringer beruflicher Ehrgeiz, schlechte Deutschkenntnisse, Dekonditionierung vom regulären freien Arbeitsmarkt (S. 15 Ziff. 8.4).

    In Bezug auf die diagnostische Einschätzung bestehe nur bedingt Übereinstimmung mit den psychiatrischen Vorbeurteilungen, wo sich verschiedene diagnostische Vorschläge fänden. Dies könne erfahrungsgemäss schon ein erster wichtiger Hinweis auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sein. Dr. A.___ habe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, was mit seiner (des Gutachters) Einschätzung im Wesentlichen übereinstimme. Eine Anpassungsstörung sei zeitlich auf höchstens 2 Jahre limitiert und könne somit keine Diagnose mit Relevanz nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien darstellen. Eine paranoide Schizophrenie könne, wie dargelegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (S. 16 Ziff. 8.5).

3.9    Am 9. Dezember 2011 nahm Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Gutachten von Dr. F.___ Stellung (Urk. 7/29/1-2 = Urk. 3/4). Sie führte unter anderem aus, grundsätzlich sei dieses ausführlich und lege artis aufgebaut. Allerdings bleibe die paranoide Verarbeitungsweise in der Beurteilung praktisch unberücksichtigt, welche ihres Erachtens wesentlich zur Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Patienten beitrage (S. 1 Ziff. 1).

    Ein klarer Ausschluss einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei bei der Beurteilung von Patienten mit Migrationshintergrund generell schwierig. Hier wäre die Einschätzung durch Dr. A.___ von zentraler Bedeutung. Der Patient zeige ausgeprägte formale Denkstörungen, sei logorrhoisch, beschreibe fraglich paranoide Ideen sowie optische Halluzinationen. Alle diese Symptome wiesen auf eine paranoide Störung hin (S. 1 Ziff. 2).

    Sie führte weiter aus, dass sie die Beurteilung (des Rechtsvertreters) teile und eine Arbeitsfähigkeit über 50 % sicherlich - sowohl rückwirkend wie auch in Zukunft - unrealistisch sei (S. 2 Ziff. 5).

3.10    Am 4. Januar 2012 nahm Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Gutachten von Dr. F.___ Stellung (Urk. 7/29/3-5 = Urk. 3/5). Er führte unter anderem aus, formell sei das Gutachten gut aufgebaut; er stimme aber inhaltlich nicht ganz mit dem Gutachter überein. Bei der - von beiden diagnostizierten - kombinierten Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine tiefgreifende Störung; hier nur von einer Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % auszugehen, fände er ein „Herunterspielen“ dieser Krankheit (S. 1). Wie von Dr. D.___ erwähnt, sei das Ausbleiben einer Einordnung der paranoiden Verarbeitungsweise eine andere Schwachstelle des Gutachtens (S. 1 unten).

    Er sei sich nicht ganz sicher, ob eine Schizophrenie vorliege. Wenn er den Patienten mit gleichen (durchschnittlichen) Personen aus seinem Kulturkreis vergleiche, falle es ihm schwer, diese Diagnose zu stellen; hier divergiere sein Eindruck zu demjenigen von Dr. D.___ (S. 2).

    Eine hypochondrische Störung zu diagnostizieren scheine ihm fehl am Platz; während rund siebenjähriger Behandlung in der Muttersprache habe er keine solche feststellen können (S. 2 Mitte).

    Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne er sagen, dass der Beschwerdeführer in all den Jahren seit seiner Ankunft in der Schweiz nie „richtig“ gearbeitet habe. Er sei seines Erachtens aufgrund der Vorgeschichte, der langjährigen tiefverwurzelten Störung, der Fehlentwicklung seit seiner Jugend, der langjährigen desolaten sozialen Situation, der fehlenden inneren Strukturierung, der fehlenden Ausbildung und der Beziehungsunfähigkeit voll arbeitsunfähig (S. 2 f.).

3.11    Am 2. April 2012 nahm der Gutachter Dr. F.___ noch einmal Stellung (Urk. 7/33 = Urk. 3/7) und führte unter anderem aus, die behandelnden Therapeuten bezögen psychosoziale Belastungsfaktoren in ihre Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit ein, da sie von einem biopsychosozialen Krankheitsmodell ausgingen. Ungünstig sei es, wenn ein dysfunktionales Schon- und Vermeidungsverhalten des Patienten von den Therapeuten unterstützt werde. Beim Exploranden überwögen die psychosozialen Faktoren; sie seien aus seiner Sicht überwiegend für das vorliegende Zustandsbild ursächlich (S. 1 Mitte).

3.12    Dr. D.___ nahm am 4. Mai 2012 noch einmal Stellung (Urk. 7/37/1 = Urk. 3/8) und führte unter anderem aus, die psychosozialen Aspekte würden natürlich berücksichtigt, seien aber nicht ausschlaggebend für die von ihr gestellte Verdachtsdiagnose auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder, differentialdiagnostisch, einer schizotypen, paranoiden Persönlichkeitsstörung (Ziff. 2). Auch wies sie darauf hin, dass nicht sie, wie vom Gutachter angenommen, eine Anpassungsstörung diagnostiziert habe, sondern eine andere Ärztin in anderem Zusammenhang (Ziff. 5).

3.13    Am 31. Januar 2013 erstatteten Dr. med. G.___, Leitende Ärztin, und lic. phil. H.___, klinische Psychologin, Psychiatrische Einrichtung E.___, ein Gutachten im Auftrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 14). Sie stützten sich auf die von ihnen genannten Akten und Auskünfte (vgl. S. 2 Ziff. 3 und 4), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 53 f.) und die von ihnen am 15. und 22. Oktober 2012 (vgl. S. 5 Ziff. 2) erhobenen Befunde (S. 55 ff.).

    Die Gutachterinnen stellten folgende Diagnosen (S. 61 Ziff. 7.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Zügen (ICD-10 F61.0)

- Differentialdiagnose: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F2)

    Dabei führten sie unter anderem aus, dass und warum die Kriterien für die Diagnose einer Schizophrenie beim Exploranden zurzeit nicht erfüllt seien (S. 71 unten), und dass (auch) Dr. D.___ zurzeit die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis als weniger wahrscheinlich erachte (S. 73 unten).


4.

4.1    Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. F.___ wurde vom Beschwerdeführer mit Hinweis auf kritische Anmerkungen von behandelnder Seite in Frage gestellt.

4.2    Dr. D.___ erachtete es zwar als ausführlich und lege artis aufgebaut, bemängelte jedoch die Gewichtung einer allfälligen paranoiden Komponente und den Ausschluss einer schizophrenen Problematik (vorstehend E. 3.9). Beide Kritikpunkte vermögen nicht zu überzeugen.

    Eine Schizophrenie verneinte sowohl der behandelnde Psychiater (vorstehend E. 3.10), dessen diesbezügliche Einschätzung Dr. D.___ ausdrücklich als zentral bezeichnet hatte, als auch 2013 die von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Gutachterinnen (vorstehend E. 3.13). Diese stellten denn auch eine Diagnose, die weitgehend mit der von Dr. F.___ gestellten Diagnose übereinstimmt, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61). Lediglich in der näheren Charakterisierung bestehen Unterschiede: Dr. F.___ sprach von emotional instabilen, impulsiv-aggressiven, histrionischen und dissozialen Anteilen, während die Gutachterinnen 2013 von paranoiden und dissozialen Zügen sprachen. Dass dies ergebnisrelevant sein könnte, ist nicht ersichtlich.

4.3    Auch der - seit 7 Jahren - behandelnde Psychiater Dr. A.___ attestierte dem Gutachten von Dr. F.___, es sei formell gut aufgebaut; er stimme jedoch inhaltlich nicht ganz mit ihm überein (vorstehend E. 3.10). Aus den entsprechenden Ausführungen von Dr. A.___ ergibt sich, dass er insbesondere die Schätzung der Arbeitsfähigkeit als zu tief beurteilte und dass er den Beschwerdeführer aufgrund von zahlreichen, einzeln genannten Belastungsfaktoren als vollständig arbeitsunfähig erachtete.

    Unterschiede der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen der gutachterlichen Beurteilung und derjenigen von behandelnden Ärzten sind nicht ungewöhnlich. Sie spiegeln die relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5) und die - auftragsrechtliche und therapeutische - Vertrauensstellung des behandelnden Arztes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies wird vorliegend besonders deutlich, handelt es sich doch bei den Umständen, welche den behandelnden Psychiater auf eine volle Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen, überwiegend um psychosoziale Faktoren, die alleine gerade keinen Krankheitswert zu begründen vermögen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Damit sind auch die von Dr. A.___ erhobenen Einwände nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. F.___ in Frage zu stellen.

4.4    Somit steht der medizinische Sachverhalt dahingehend fest, dass sowohl retrospektiv als auch aktuell eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht.


5.    Dass echtzeitliche Atteste eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die vom Gutachter attestierte belegen würden, ist weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht worden.

    Mithin erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Wartejahr) sei nicht erfüllt, als zutreffend.

    Damit kann auch die von der Beschwerdegegnerin nicht näher geprüfte Frage offen gelassen werden, wie es sich mit den versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG verhält, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/5) nie Beiträge entrichtet hat, und näher abzuklären wäre, ob er sich während 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat.

    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Gemeinde Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher