Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01074 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 25. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ arbeitete zuletzt von Mai 2001 bis Juli 2002 für den Kunststofffertigungsbetrieb Y.___ als Hilfsmitarbeiter/Schichtführer in der Spritzerei (Urk. 8/4/4, Urk. 8/9/1+4-5). Seither war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/73/2, Urk. 8/76/3); bis Ende Juli 2004 bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/8 S. 1). Am 24. Juni 2003 verunfallte der Versicherte und verletzte sich an der linken Schulter (Urk. 8/10/83). Er leidet seither trotz operativer Eingriffe und therapeutischer Behandlungen insbesondere unter Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich (Urk. 8/10/5, Urk. 8/10/35, Urk. 8/12/6). Mit Verfügung vom 20. September 2005 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine Invalidenrente von 20 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 8/17). Im Juni 2004 wurde der Versicherte wegen einer Nabel- sowie im Oktober 2005 wegen einer Narbenhernie operiert (Urk. 8/24/7, Urk. 8/24/12).
1.2 Am 15. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 6. Dezember 2004, Urk. 8/4). Nach Abklärung der finanziellen und medizinischen Verhältnisse wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk. 8/19). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. November 2005 (Urk. 8/23) wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. März 2006 ab (Urk. 8/28). Im vom Versicherten mit Beschwerde vom 9. März 2006 erhobenen Beschwerdeverfahren hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2007 in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (IV.2006.00264; Urk. 8/34/10). Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten der Z.___, des A.___ vom 24. Dezember 2008 ein (Urk. 8/44). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 13. Mai 2009, Urk. 8/47; Einwand vom 5. Juni 2009, Urk. 8/50) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 28. September 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk. 8/53). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2009 (Urk. 8/54) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. April 2010 ab (Verfahren Nr. IV.2009.01054; Urk. 8/61). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/63) mit Urteil 8C_505/2010 vom 5. Juli 2010 nicht ein.
1.3 Am 1. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte unter Verweis auf die beigelegten Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2011 (Urk. 8/68/1-2) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 16. Februar sowie vom 25. Mai 2011 (Urk. 8/68/3-4) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/69). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. B.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/73) und den undatierten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 8/74), ein. Ausserdem wurde der Versicherte am 29. Mai 2012 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Bericht vom 13. Juni 2012, Urk. 8/76). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 mangels erheblicher Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 8/79). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Juli 2012 Einwände (Urk. 8/84). Mit Verfügung vom 6. September 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat
(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 6. September 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49
E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (hier vom 1. November 2011; Urk. 8/69) eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Abweisung des Leistungsgesuchs mit Verfügung vom 28. September 2009 nicht wesentlich verändert. Es sei ihm weiterhin eine 100%ige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar, so dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente weiterhin nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 1).
3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, im Z.___-Gutachten aus dem Jahr 2008 sei noch festgestellt worden, dass er psychisch nicht erkrankt sei. Zwei Jahre später sei er an einer mittelgradigen depressiven Episode erkrankt, weshalb er sich in Behandlung von Dr. B.___ begeben habe, welche bis heute andauere. Diese habe nebst der depressiven Symptomatik ausserdem Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe festgestellt und im Bericht vom 8. September 2011 nach einjähriger Behandlung festgehalten, dass er wegen der psychischen Erkrankung nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie sei überzeugt, dass er ernsthaft erkrankt sei, und bemühe sich, ihm durch eine Therapie zu helfen. Der RAD-Facharzt sei dagegen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung leide. Es lägen damit extrem unterschiedliche Meinungen vor. Da er nach wie vor an somatischen Beschwerden leide (schmerzhafte Beweglichkeit der linken Schulter, Gelenkschmerzen, Wirbelschmerzen), sei eine polydisziplinäre medizinische Abklärung erforderlich (Urk. 1 S. 2 f.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. November 2011 (Urk. 8/69) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der rentenabweisenden Verfügung vom 28. September 2009 (Urk. 8/53) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2012 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem rentenabweisenden Entscheid vom 28. September 2009 (Urk. 8/53) auf das Z.___-Gutachten vom 24. Dezember 2008 (Urk. 8/44), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2010 (Verfahren Nr. IV.2009.01054; Urk. 8/61) bestätigte. Es wurde im Urteil festgehalten, dass aufgrund der somatischen Beschwerden in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Kunststofffabrik seit dem Unfall vom 24. Juni 2003 von einer mindestens 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/61/5-7).
Die Z.___-Gutachter hatten im Gutachten vom 24. Dezember 2008 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: 1. Chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter (ICD-10: M79.6) bei Status nach Sturz auf den linken Ellbogen, Acromio-Clavicular-(AC-)Gelenksluxation Grad II nach Tossy, arthroskopischer subakromialer Dekompression und offener AC-Gelenksresektion links am 18. November 2003, SLAP-Läsion (Verletzung der Knorpellippe am oberen Rand der Schulterpfanne, englisch: superior labrum anterior to posterior; gemäss Arthro-Magnetresonanztomographie [MRT] der linken Schulter im Februar 2004); 2. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Zephalgien und lumbospondylogener Ausstrahlung linksbetont (ICD-10: M54.8) bei linkskonvexer Skoliose der Brust- (BWS-) und Lendenwirbelsäule (LWS), muskulärer Dysbalance, leichten degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen; 3. Polyartikuläre Schmerzsymptomatik (ICD-10: M25.9) bei Verdacht auf Epicondylopathia humeri beidseits, anamnestisch Meniskusläsion des linken Kniegelenks und Patellasyndrom beider Kniegelenke; 4. Status nach Narbenhernie und Herniotomie, Adhäsiolyse, Dünndarmnaht und Implantation eines Netzes im Oktober 2005 bei Status nach inkarzerierter Nabelhernie mit Omentum-Nekrose. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden der Verdacht auf Schmerzausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung, Adipositas und der Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom aufgeführt (Urk. 8/44/22).
Im Rahmen der Untersuchungen sei gegenüber den in den Vorberichten geschilderten Schmerzen eine Schmerzausweitung aufgefallen, und zwar würden verschiedene Zeichen (wie z.B. der Nachweis von Waddell-Zeichen, positive Pseudomanöver) zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung nahe legen. Weder radiologisch noch mittels Laboruntersuchungen hätten sich Zeichen eines entzündlich-rheumatischen Geschehens gefunden. Es hätten eine linkskonvexe Skoliose der BWS und der LWS sowie leichte degenerative Veränderungen nachgewiesen werden können. Insbesondere hätten radiologisch keine Veränderungen nachgewiesen werden können, welche die Bewegungseinschränkungen erklären könnten, wobei die klinische Untersuchung infolge des Gegenspannens nicht sicher beurteilbar sei (Urk. 7/44 S. 23).
Zum psychopathologischen Befund wurde im Z.___-Gutachten festgehalten, dass dieser bis auf eine leichte, eher subjektive depressive Symptomatik (Konzentration, Grübeln, leichte deprimierte Stimmungslage, Freudverlust, Antriebsstörung) völlig unauffällig sei. Der verminderte Antrieb ergebe sich aus der aktuellen Lebenssituation heraus. Die vorliegende Symptomatik sei als depressive Verstimmung zu interpretieren. Psychiatrische Diagnosen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lägen aus psychiatrischer Sicht nicht vor (Urk. 8/44/21).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Z.___-Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der rheumatologischen Diagnosen am linken Kniegelenk, linken Schultergelenk, der Wirbelsäule und den Ellbogengelenken für eine mittelschwere Tätigkeit (mit nicht repetitivem Heben von Lasten bis maximal 20 Kilogramm) zu 50 % über den Tag verteilt und in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei sei folgendes Anforderungsprofil zu beachten: wechselbelastende Tätigkeit mit Heben von Lasten bis maximal 10 Kilogramm und ohne Zwangshaltung (gebückte Körperhaltung, ständiges Knien, Überkopfarbeiten) und ohne sich wiederholende monotone Bewegungen wie Kopfrotationen, Anheben der Arme und häufiges beziehungsweise repetitives Bücken, ohne starke Kraftanwendungen mit dem linken Arm, wiederholtes In-die-Hocke-Gehen, Arbeiten mit Höhenexposition sowie häufiges Treppen- oder Leitersteigen (Urk. 8/44/20-24).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
4.2
4.2.1 Mit der Neuanmeldung vom 1. November 2011 machte der Beschwerdeführer, ohne die einzelnen Beschwerden zu konkretisieren, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/69).
4.2.2 Gemäss dem Bericht des Chiropraktoren Dr. F.___ vom 30. November 2010 klagte der Beschwerdeführer seit gut drei Monaten über stechende Schmerzen rechts lateral thorakal beim Bewegen des Rumpfes. Die Computertomographie-(CT-)Untersuchung des Thorax Ende Oktober (2010, Urk. 8/74/13) habe jedoch keine knöcherne oder innerorganische Abnormität gezeigt. Ältere Bilder liessen unter anderem eine vermutliche gelenkige Hemisakralisation links ersehen. Es sei die Diagnose eines chronifizierten Thorakocostalen Syndroms rechts bei Thoraxasymmetrie und Adipositas zu stellen (Urk. 8/74/10).
Den Berichten vom 16. Februar und vom 25. Mai 2011 des Neurochirurgen Dr. C.___, der den Beschwerdeführer am 12. Februar und am 23. Mai 2011 untersuchte, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über tägliche Schmerzen im Nacken in Form von Druckgefühl mit gelegentlichen Ausstrahlungen in das Hinterhaupt in Form von Kopfschmerzen geklagt. Diese Beschwerden habe er seit vielen Jahren und sie hätten sich nach einem Sturz mit AC-Gelenksverletzung linksseitig (im Jahr 2003) verschlechtert. Die Nachtruhe sei gestört wegen Parästhesien aller Finger beider Hände. In den vorliegenden CT-Bildern aus dem Jahre 2001 seien recht deutliche ventrale Spondylophyten C3/4 und Veränderungen in der Etage C5/6 erkennbar (Urk. 8/68/4). Die aktuellen MRT-Bilder der HWS würden eine Streckhaltung der HWS mit Spondylosen und Foramenstenosen C3-6 zeigen. Bei der klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit unter Angabe von Schmerzprovokationen endlagig in allen Richtungen eingeschränkt gewesen. Sensibilitätsstörungen an den Armen seien keine angegeben worden. Es hätten keine Paresen festgestellt werden können. Es seien das Fortführen der konservativen Therapie zu empfehlen (Urk. 8/68/3).
Gemäss dem (undatierten) Bericht von Dr. D.___ (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 28. Februar 2012) würden seit August 2010 und bereits seit 2008 ein chronifiziertes thoracocostales Schmerzsyndrom bestehen. Seit 2003 leide der Beschwerdeführer unter dem Schmerzsyndrom bei posttraumatischer AC-Gelenksresektion und dem Status nach Kontusion des linken Knies mit Verdacht auf Meniskusläsion. Seit zirka zehn Jahren sei ein chronisches Zervikalsyndrom bekannt. Ausserdem würden seit über zehn Jahren eine Adipositas per magna, eine muskuläre Dysbalance mit Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom sowie eine chronische Cephalea bei psychosozialer Stresssituation bestehen. Vor der letzten Kontrolle vom 21. Februar 2012 sei der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr in Behandlung bei ihm gewesen. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. Juni 2004 (Urk. 8/74/1-2).
4.2.3 Damit ist eine erhebliche Veränderung der Beschwerdesymptomatik in somatischer Hinsicht nicht ausgewiesen. Zwar hielt der Chiropraktor Dr. F.___ im Bericht vom 30. November 2010 fest, es bestünden seit drei Monaten stechende thorakale Schmerzen (Urk. 8/74/10). Die bildgebende Abklärung ergab indes keine objektivierbaren Befunde (Urk. 8/74/12-13). Dr. F.___ interpretierte die Beschwerden vor dem Hintergrund der Thoraxasymmetrie und der Adipositas, welche auch im Z.___-Gutachten mit linkskonvexer Skoliose der BWS, muskulärer Dysbalance und Adipositas Berücksichtigung fanden (Urk. 8/44/22). Auch der Befund der Röntgenbilder der HWS vom 30. August 2010 (Urk. 8/74/11) ergab einen unauffälligen kraniozervikalen und zervikothorakalen Übergang, ein regelrechtes dorsales Alignement, Spondylose vor allem der mittleren BWS ohne wesentliche Osteochondrosen, keine frische traumatische ossäre Läsion, unauffällige Fazettengelenke ohne Luxation, regelrechte paravertebrale Weichteile und normal weite Neuroforamina ohne ossäre Kompression (Urk. 8/74/11).
Auch kam pract. med. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2012 bei gegebener Aktenlage nachvollziehbar zum Schluss, die von Dr. D.___ geschilderten Gesundheitsstörungen seien bereits im Z.___-Gutachten vom 24. Dezember 2008 ausführlich beurteilt worden. Er habe keine neuen Befunde dargelegt, welche eine Verschlechterung gegenüber dem (somatischen) Gesundheitszustand anlässlich der Z.___-Begutachtung aufzeige. Namentlich die Degeneration der HWS habe bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens bestanden, was auch der von Dr. C.___ (im Bericht vom 16. Februar 2011; Urk. 8/68/4) erwähnte CT-Befund der HWS aus dem Jahr 2001 aufzeige, und sei von den Z.___-Gutachtern berücksichtigt worden (Urk. 8/77/3). Hiervon ist auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht keine wesentliche spezifische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht.
4.3
4.3.1 In psychischer Hinsicht schloss die Psychiaterin Dr. B.___, bei welcher der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - vom 15. November 2010 bis zum 22. August 2011 in Behandlung stand (Urk. 8/68/1, Urk. 8/73/1), gemäss den Berichten vom 8. September 2011 (Urk. 8/68/1-2) und vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/73) auf die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und von Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8). Der Beschwerdeführer sei bisher noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, obschon er sicher Schwierigkeiten wegen der Partnerschaftsproblematik, der Scheidung und der Sorgerechtsauseinandersetzung für die Kinder gehabt habe und noch nicht habe verarbeiten können. Er habe wegen der seelischen Erkrankung seiner Ex-Gattin und wegen diesbezüglicher schlechter Erfahrungen eine Abneigung zur psychiatrischen Betreuung. Es liege der folgende psychopathologische Status vor: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration leicht herabgesetzt, im formalen Denken auf die Schmerzen eingeengt, grübelnd, misstrauisch, ohne inhaltliche Denkstörungen oder Sinnestäuschungen, in der Stimmung depressiv, affektarm bis affektflach, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, sozialer Rückzug, starke Schmerzen, Libidoverlust, Ein- und Durchschlafstörungen mit Verdacht auf Schlafapnoe. Es sei zunächst notwendig, die Schlafstörungen und die depressive Antriebs- und Stimmungslage zu behandeln. Er brauche Erfahrungen in der Gruppenpsychotherapie und soziotherapeutische Unterstützung. Für die Einzelpsychotherapie bei ausgeprägtem Schema emotionaler Entbehrung und dysfunktionaler Bewältigungsmodi (Vermeidung), sei eine Verhaltenstherapie (Schematherapie) indiziert. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht seit dem 15. November 2010 zu 50 % in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt. Da sich der Beschwerdeführer seit August 2011 ihrer Behandlung entzogen habe, könne keine Prognose gestellt werden (Urk. 8/68/1-2, Urk. 8/73).
4.3.2 Dagegen befand Dr. E.___ gemäss dem Bericht vom 13. Juni 2012 nach der psychiatrischen Untersuchung vom 29. Mai 2012, es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Alkoholabusus (ICD-10 F10.1) aufzuführen. Im Vergleich zum Z.___-Gutachten vom 24. Dezember 2008 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. Aus psychiatrischer Sicht sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Während der psychiatrischen Exploration sei kein depressiver Aspekt beobachtbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe bisweilen gelassen gewirkt, habe auch mehrfach lachen können und sei im Antrieb und in der affektiven Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. In Übereinstimmung mit der damaligen Begutachtung sei die vorliegende Symptomatik als depressive Verstimmung, die im Rahmen der sozialen Situation nachvollziehbar sei, aber nicht als eigentliche depressive Erkrankung zu werten. Auch die von Dr. B.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung der Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8) sei nicht nachvollziehbar, da Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen würden und bis ins Erwachsenenalter andauern würden. In den vorliegenden Akten sei indes nie eine solche Diagnose gestellt worden und auch aus dem Lebenslauf ergebe sich keine solche Diagnose. Zudem habe Dr. B.___ die Merkmale einer solchen Persönlichkeitsstörung nicht beschrieben, so dass dies vom psychopathologischen Befund her nicht nachvollziehbar sei. Gegen eine gravierende psychiatrische Erkrankung spreche auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den psychiatrischen Berichten nur für einen definierten Zeitraum vom 15. November 2010 bis 30. September 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe, sich aber danach einer weiterführenden psychiatrischen Behandlung entzogen habe. Hier würden sich Inkonsistenzen zwischen der ärztlichen Aussage und den Aussagen des Beschwerdeführers zeigen, der behaupte, weiterhin im Abstand von eineinhalb Monaten bei Dr. B.___ in psychiatrischer Behandlung zu sein (Urk. 8/76/6-7).
4.4
4.4.1 Der Bericht von Dr. E.___ überzeugt. Er berücksichtigt die medizinischen Vorakten und die geklagten psychischen Beschwerden, setzt sich differenziert mit diesen und dem Bericht von Dr. B.___ auseinander. Auch die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die gezogenen Schlussfolgerungen leuchten ein (vgl. zu den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen: BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte und von keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging.
4.4.2 Dagegen ist in den Berichten von Dr. B.___ - wie dies Dr. E.___ zutreffend feststellte - insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Befunde sie auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8) schloss. Symptome und eine Begründung hierzu fehlen gänzlich. Aber selbst wenn man gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ davon ausgehen würde, es habe im Behandlungszeitraum vom 15. November 2010 bis zum 22. August 2011 (Urk. 8/68/1, Urk. 8/73/1) in psychischer Hinsicht eine zu 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn ein allfälliger Rentenbeginn kommt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs bei der Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 ATSG) in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3). Zufolge der Neuanmeldung vom 1. November 2011 (Urk. 8/69) wäre ein solcher somit frühestens ab dem 1. Mai 2012 möglich gewesen. Dies fällt indes in die Zeit, ab welcher aufgrund der Untersuchung und Beurteilung von Dr. E.___ Ende Mai bis Mitte Juni 2012 (Urk. 8/76/1) - gegebenenfalls wieder - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer unverändert leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zu jenem anlässlich der Z.___-Begutachtung von 2008 lag jedenfalls nicht mehr vor.
4.5 Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin darauf zu schliessen, dass der mit Urteil vom 30. April 2010 bestätigte Invaliditätsgrad von 20 % im hier massgeblichen Zeitraum ab dem 1. Mai bis zum 6. September 2012 unverändert fortbestand. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann