Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01077
IV.2012.01077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach


Urteil vom 9. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Hauptsitz
Austrasse 46, Postfach, 8085 Zürich

Beigeladene


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die seit 1. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % gewährte Viertelsrente (Verfügungen vom 12. März 2004, Urk. 6/29) mit Verfügung vom 27. September 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nurmehr 21 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Oktober 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. November 2012 (Urk. 5), sowie die Stellungnahme der Zürich vom 17. Dezember 2012 (Urk. 9).
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Rentenberechnung und des Zeitpunkts der Leistungsaufhebung bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass anzufügen bleibt, dass die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers erheblich ändert,
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts zum Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung - welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht - mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (BGE 133 V 108 E. 5.4),
dass der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG jedoch der Grundsatz vorgeht, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG),
dass die Verwaltung unter diesen Voraussetzungen eine Rentenverfügung auch dann abändern kann, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den von ihr eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) festhielt, die Beschwerdeführerin gehe seit 2010 mehreren Tätigkeiten nach, weshalb sich infolge eines Invaliditätsgrades von 21 % kein Rentenanspruch mehr ergebe,
dass die Beschwerdeführerin dagegen geltend machte, die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei nicht korrekt, da es sich bei ihren Tätigkeiten lediglich um kurze Ferienaushilfsjobs gehandelt und sie somit weiterhin Anspruch auf eine Rente habe,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) zuerkannte, bei der Invaliditätsbemessung dürfe nur dann auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt werden, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorlägen und sie deshalb das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin nicht als Invalideneinkommen hätte anrechnen dürfen,
dass sich somit aus den Akten ergibt und nunmehr unbestritten ist, dass es sich bei den Einkommen der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2011 nicht um besonders stabile Arbeitsverhältnisse handelt und diese kurzen Aushilfstätigkeiten in der Tat nicht zu einer Neuberechnung des Invaliditätsgrades führen,
dass die Beschwerdegegnerin sodann ausführte (Urk. 5 S. 2), ihr Entscheid sei nichtsdestotrotz mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen, da die erste Invaliditätsbemessung offensichtlich unrichtig erfolgt sei, weil beim Valideneinkommen fälschlicherweise ein voller 13. Monatslohn angerechnet worden sei, obwohl im Arbeitgeberbericht (Urk. 6/8/2 Ziff. 20) lediglich ein Betrag von Fr. 61.- aufgeführt worden sei,
dass im Gegenteil - gemäss einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin selber - die Ausrichtung von dreizehn vollen Monatslöhnen im relevanten Zeitpunkt im Jahr 2003 aktenkundig ausgewiesen ist (Urk. 6/8/2 Ziff. 16 und Urk. 6/8/3 Ziff. 28),
dass damit feststeht, dass das damals herangezogene Valideneinkommen von Fr. 40‘300.- richtig ermittelt wurde und somit die erste Invaliditätsbemessung mit dem resultierenden Invaliditätsgrad von 40 % nicht offensichtlich unrichtig, sondern korrekt erfolgt ist,
 dass die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass teuerungsbedingte Änderungen im Revisionsverfahren bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand (Urk. 9 Ziff. 4) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind,
dass die Frage der Qualifikation (Urk.9 Ziff. 5) allenfalls in einem neuen Revisionsverfahren geklärt werden kann, für den vorliegend massgeblichen Zeitpunkt indes nicht von Bedeutung ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 400.- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,    

erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. September 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Zürich Schweiz, Leistungen Leben
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).