Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01078




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene, über ein ausländisches Wirtschaftsdiplom verfügende X.___ arbeitete zunächst bei der Y.___ als Gastronomie-Mitarbeiterin, danach beim Z.___ zu einem Pensum von 50 bis 60 % im Bereich der Degustation von Speisen. Daneben war sie für die A.___ zu 30 bis 40 % als Putzfrau und nebenberuflich für die B.___ als Hauswartin tätig (Urk. 8/2 S. 7). Als sie am 18. Mai 2009 zusammen mit ihrem Ehemann einen Fussgängerstreifen überquerte, wurde sie von einem Personenwagen erfasst. Nebst einem Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri erlitt sie Verletzungen im Bereich der rechten Schulter, des Thorax und des Beckens, nämlich eine subkapitale dislozierte Humerusfraktur, undislozierte Rippenfrakturen 5 und 8 rechts, eine Lungenkontusion rechts, eine laterale Kompressionsfraktur des oberen und unteren Schambeinastes rechts sowie der Massa lateralis mit transforaminaler Beteiligung rechts, ferner ein Abdominaltrauma mit einer peripheren Leberlazeration und einem retroperitonalen Hämatom der rechten Nebenniere (Urk. 8/8 S. 5, 8/14, 8/18 S. 3). Die Schulterfraktur wurde gleichentags im C.___ mittels Plattenosteosynthese repositioniert (Urk. 3/3). Vom 28. Mai bis am 22. Juli 2009 weilte X.___ in der Klinik D.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 8/8 S. 5). Das Osteosynthesematerial wurde schliesslich am 20. Juli 2010 entfernt (Urk. 8/22 S. 8).

    X.___ fühlte sich in der Folge ausserstande, weiterhin als Putzfrau und Hauswartin zu arbeiten. Ihre Tätigkeit beim Z.___ konnte sie im Herbst 2009 wieder in reduziertem Umfang aufnehmen und schliesslich nach einer erneuten gesundheitlichen Verschlechterung im Sommer 2010 ab dem 30. August 2011 wieder zum ursprünglichen Arbeitspensum von 60 % versehen (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/18 S. 33, Urk. 8/49).


2.    X.___ meldete sich am 30. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/2). Diese zog die Berichte der Arbeitgeber (Urk. 8/7, 8/11, 8/15, 8/19) und der behandelnden Ärzte (Urk. 8/8-9, 8/20, 8/24, 8/34, 8/40) sowie die Unfallakten bei (Urk. 8/14, 8/18, 8/22, 8/32). Sie teilte der Versicherten am 23. Juli 2010 mit, dass aus gesundheitlichen Gründen zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/21). Nach Eingang des vom zuständigen Unfallversicherer veranlassten polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der Klinik D.___ vom 11. August 2011 (Urk. 8/43) und nach der vom Unfallversicherer am 28. November 2011 per 31. Oktober beziehungsweise 31. Dezember 2011 verfügten Leistungseinstellung (Urk. 8/45) sprach die IV-Stelle der Versicherten am 4. September 2012 im Einklang mit dem Vorbescheid vom 12. April 2012 (Urk. 8/52) eine vom 1. November 2010 bis am 30. April 2011 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).

    Dagegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsanwalt am 8. Oktober 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):

1.    Die Verfügung sei teilweise aufzuheben, indem der Beschwerdeführerin auch über den 30.4.2011 hinaus die Leistungen aus der Invalidenversicherung, mithin mindestens eine halbe, eventuell eine Viertelsrente, zu entrichten seien.

2.    Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie anzuordnen.

3.    Eventualiter sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung festzustellen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, diese durchzuführen.

    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf eine Stellungnahme zu den am 5. Februar 2013 (Urk. 10) eingereichten Berichten der behandelnden Psychotherapeutin E.___ vom 25. Januar 2013 (Urk. 11/1-2) verzichtete sie am 19. Februar 2013 (Urk. 14).


3.    Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).    

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die rückwirkend verfügte Befristung einer Invalidenrente setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes oder eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    Die Beschwerdeführerin klagte bei der Begutachtung in der Klinik D.___ im August 2011 über belastungsabhängige, sich gegen das Wochenende hin verstärkende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Beckens und der Hüfte, ferner über chronische Nacken- und Hinterkopfschmerzen, rechtsseitige thorakale, entlang des Rippenbogens betonte Schmerzen und einen diffus verteilten „Brustdruck“; wegen des Zustandes nach den Rippenbrüchen könne sie manchmal nicht einatmen und habe ohne Physiotherapie ein Erkältungs- und Engegefühl. Die Schulterschmerzen stünden im Vordergrund; sie würden bei ihrer Tätigkeit in der Degustationsküche beim Gemüserüsten oder Zitronenpressen betont; beim Tragen von Gegenständen strahlten sie bis zum Nacken aus. Auch bestünden Einschlafgefühle am Daumen und Zeigefinger rechts. Die Schmerzen im Beckenbereich strahlten nach zirka 30-minütigem Gehen bis zum Fuss aus und es trete ein Ameisenlaufen bis zur Grosszehe auf. Die Gleichgewichtstörungen nach dem Unfall hätten inzwischen gebessert, sie sehe aber immer noch „Fliegen“ im Auge und leide seit dem Unfall des Öfteren unter Halbseiten-Kopfschmerzen rechts, zudem unter Müdigkeit und Ängsten, wieder von einem Auto angefahren zu werden, ihren Mann oder die Orientierung zu verlieren oder dem Unfallverursacher zu begegnen. Auch Berichte über Unfälle im Fernsehen oder in Zeitungen würden Ängste auslösen. Sie habe daher den Drang, alles zu kontrollieren, und ausgeprägte Albträume. Diese wie auch die Schmerzen und Ängste führten dazu, dass sie nach zwei bis drei Stunden Schlaf erwache und grosse Schwierigkeiten habe, wieder einzuschlafen. Seit Oktober 2009 stehe sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Sie arbeite nur am Vormittag jeweils 4 Stunden in der Degustationsküche. Nachmittags gehe sie zur Physiotherapie oder Psychotherapie und müsse sich wegen der Schmerzen erholen (Urk. 8/43 S. 4 ff., 7, 9, 26 f., 49).

    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung bis auf einen etwas verstärkten Rededrang, der jedoch zu unterbrechen sei und inhaltlich die reale Ebene nicht verlasse, keine psychopathologischen Auffälligkeiten, insbesondere keine depressive Symptomatik, fest. Anamnestisch würden glaubhaft Ängste beschrieben, des Weiteren Albträume ohne Bezüge zu einer realen Lebenssituation und Kontrollzwänge. Anhalte für eine Aggravation oder Bagatellisierung der psychischen Symptomatik ergäben sich nicht; die Beschwerdeschilderung sei glaubhaft, authentisch und nachvollziehbar (Urk. 8/43 S. 11 f.). Aufgrund der von der behandelnden Psychotherapeutin beschriebenen, von der Explorandin bestätigten und von ihm als glaubhaft beurteilten Symptome wie Flashbacks, Albträume, Vermeidungsverhalten, Zwangsvorstellungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Verlustängste und Rückzugstendenz diagnostizierte der Gutachter eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F34.1; richtig: F43.1), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 8/43 S. 12, 16). Seit Oktober 2009 stehe das psychische Beschwerdebild im Vordergrund (Urk. 8/43 S. 18). Doch sei die Versicherte dank der Psychotherapie nun wieder in der Lage, während vier Stunden pro Tag zu arbeiten. Die von ihr gewünschte Pensumserhöhung auf die vor dem Unfall innegehabten 60 % sei unter Weiterführung der Psychotherapie per sofort möglich, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Qualitative oder quantitative Einschränkungen seien aus seiner Sicht im Lichte des aktuellen Befunds nicht mehr mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gegeben. Trotz der unbestrittenen Restsymptomatik sei eine tägliche Arbeitsleistung von 8,5 Stunden in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Degustationsküche beziehungsweise Reinigungsangestellte zumutbar. Die Zeiten zur Wahrnehmung der Psychotherapie und Physiotherapie sollten gewährleistet sein (Urk. 8/43 S. 13 f., 19).

    Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erhob im Schultergelenk ein persistierendes leichtes Aussenrotationsdefizit im Schulterbereich beziehungsweise Beschwerden der in physiologisch anatomischer Stellung ausgeheilten Humerusfraktur und Restbeschwerden seitens des rechten Sakrums. Die über dem AC-Gelenk bis in die Nackenregion respektive in den Vorderarm ausstrahlenden, mit diffusen Parästhesien verbundenen Beschwerden liessen sich mangels elektroneurographischer Hinweise für eine Neurokompression am ehesten mit der länger andauernden postoperativen glenohumeralen Beweglichkeitseinschränkung und einer damit verbundenen kompensatorischen Überlastung des AC-Gelenkes erklären. Sie könnten allenfalls mittels Infiltration des AC-Gelenkes unter Röntgenkontrolle vermindert werden. Die Beschwerden im Bereich des vorderen Schultergelenks-Kompartimentes auf der Höhe des Sulcus respektive der Narbe liessen sich kernspintomografisch nicht verifizieren. Vermutlich sei der Endzustand erreicht, da durch den zweimaligen Eingriff von Adhäsionen im Narbenbereich ausgegangen werden müsse, die sich durch medizinische Massnahmen vermutlich nicht wesentlich verbessern liessen. Bezüglich der Beschwerden im rechten Sakrum könnte gegebenenfalls eine diagnostische und therapeutische Infiltration unter CT-Kontrolle erfolgen. Die geklagten Beschwerden seien jedoch als gering einzustufen und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus (Urk. 8/43 S. 35 ff.).

    Prof. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, fand bei seiner gutachterlichen Abklärung keinen Hinweis auf eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen. Die Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks und der rechten Hüft- und Thorakalregion seien nicht neurogen, sondern orthopädisch zu bewerten. Die vorgetragene Kopfschmerzsymptomatik sei unspezifisch und klassifikatorisch nicht sicher zuzuordnen; differentialdiagnostisch sei ein Spannungskopfschmerz zu erwägen. Angesichts der Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation (deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch vorgetragenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck) und der Medikamentenanamnese, die differentialdiagnostisch auf einen Analgetikakopfschmerz hindeute, seien Ausprägung und Krankheitswertigkeit der beklagten Schmerzsymptomatik zweifelhaft, weshalb keine behindernde Gesundheitsstörung attestiert werden könne. Zu empfehlen sei eine schrittweise Entgiftung, bei Fortbestehen von Beschwerden ein Behandlungsversuch mit einem Trizyklikum. Angesichts der anamnestischen Daten und der Akten sei eine unfallbedingte relevante Kopfverletzung beziehungsweise ein Schädelhirntrauma nicht wahrscheinlich. Die ursprünglich diagnostizierte minimal traumatic brain injury sei bestenfalls spekulativ. Eine solche wäre jedenfalls als leichtgradig zu klassifizieren. Die epidemiologische Evidenzlage zu leichtgradigen Schädelhirntraumen ergebe keine Belege für hieraus biologisch plausibel ableitbare dauerhafte zerebrale Störungen. Prospektive Studiendaten sprächen vielmehr gegen eine derartige Annahme. Klinische Hinweise für eine kognitive Störung lägen nicht vor. Das Unfallereignis sei angesichts der fehlenden Hinweise für ein relevantes Schädelhirntrauma, der seinerzeitigen zeitnahen Erstbefunde ohne Anhalt für eine relevante zerebrale Störung und des aktuellen klinischen Befundes nicht geeignet, eine dauerhafte zerebrale Störung biologisch plausibel zu begründen. Da neuropsychologische Untersuchungen durch unbewusste, vorbewusste und bewusste Faktoren (Depression, Angst, Aggravation, Simulation, Täuschung) erheblich störbar seien und die hieraus resultierenden Artefakte methodisch bislang unzureichend differentiell abgegrenzt worden seien, komme ihnen kein eigenständiger diagnostischer Wert zu und seien die Ergebnisse nur im Licht der klinischen Befunde sinnvoll interpretierbar. Da bei der Versicherten im Rahmen der psychiatrischen Vorbehandlungen depressive Störungssymptome erwogen worden seien, würden allfällige testpsychologische Daten in keinem Fall eine hirnorganische Beeinträchtigung zu belegen vermögen (Urk. 8/43 S. 63 ff.).

    Die Gutachter kamen in der Konsensbeurteilung vom 11. August 2011 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. Entsprechend den Ausführungen im orthopädischen Gutachten bestehe lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/43 S. 2). Danach seien der Beschwerdeführerin angesichts der Leichtgradigkeit des noch zu erhebenden Defektsyndroms - eine leichte Einschränkung der globalen und glenohumeralen Beweglichkeit des Schultergelenkes - leichte und mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere unter der Horizontalebene des Schultergelenkes (90°-Abduktion), zu 100 % ganztägig möglich. Dabei sollten Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, insbesondere in der Armvorhalteposition und bei Arbeiten über der Horizontalebene (entsprechend über Brust-/Kopfhöhe), eher vermieden werden. Das Hantieren sowie leichte und mittelschwere Tätigkeiten wie auch feinmotorische Arbeiten seien uneingeschränkt möglich, vor allem in Lendenhöhe. Auch grob manuelle Tätigkeiten seien möglich, jedoch unter Einhaltung der beschriebenen Gewichtslimiten. Eine Einschränkung der Handrotation bestehe nicht. Die bisherige Arbeit in einer Degustationsküche könne somit ebenso wie jede andere Tätigkeit unter Beachtung der genannten Einschränkungen wieder zu 100 %, das heisst zu täglich 8,5 Stunden, ausgeübt werden. Denkbar seien aufgrund der Ausbildung Bürotätigkeiten, Telefondienste oder Überwachungsarbeiten. Als Reinigungsangestellte sei die Versicherte hingegen nur noch zu 50 % arbeitsfähig, da diese Tätigkeit teilweise mit Heben und Tragen schwerer Gegenstände (Wassereimer, Staubsauger), Arbeiten über der Horizontalebene (Fensterputzen, Reinigen von Oberschränken) und Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand (Bodenreinigung) verbunden sei. Gegebenenfalls könne durch weitere Physiotherapie eine gezielte Verbesserung der glenohumeralen Beweglichkeit erreicht werden und durch eine röntgengesteuerte Infiltration des Akromioklavikulargelenks rechts eine zusätzliche Verbesserung der Symptomatik erzielt werden mit vermutlich positiver Auswirkung auf die Armvorhalteposition respektive Überkopfarbeiten (Urk. 8/43 S. 40 ff.).


3.

3.1    Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten davon aus, dass die Versicherte nach Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG und der sechsmonatigen Frist seit der Anmeldung vom Mai 2010 in der Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe, die sie zu einem 60%igen Pensum versah, noch zu 50 % und als Hauswartin und Putzhilfe vollständig eingeschränkt gewesen sei und dass der Invaliditätsgrad somit insgesamt 70 % betragen habe. Seit dem 20. Januar 2011 habe hinsichtlich der Tätigkeit in der Degustationsküche nur noch eine minimale beziehungsweise gar keine Einschränkung mehr bestanden und sei es der Versicherten zumutbar, anstelle der 40%igen Hauswart- und Putzhilfentätigkeit das Pensum bei der Z.___ zu erhöhen oder eine andere angepasste Tätigkeit anzunehmen (Urk. 2).

3.2    Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit findet sich im genannten Gutachten jedoch nicht. Namentlich der psychiatrische Gutachter hatte erst „per sofort“, mithin auf den Zeitpunkt der Begutachtung, eine Erhöhung der 80%igen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des 20 Wochenstunden umfassenden Pensums auf das ursprüngliche 60 %-Pensum bei der Z.___ als zumutbar erachtet und daraus generell auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit geschlossen (Urk. 8/43 S. 14, 19). Das Gutachten der Ärzte der Klinik D.___ bildet somit keine ausreichende Grundlage zur Annahme einer bereits vor dem August 2011 eingetretenen vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dementsprechend ging denn auch der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) diesbezüglich erst ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/50 S. 8 f.). Nicht nur die Angaben des Unfallversicherers zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/49), sondern auch die von Hausarzt Dr. med. I.___ am 14. Februar 2011 bescheinigte 20%ige Arbeitsunfähigkeit, auf die sich die IV-Stelle stützt, beziehen sich - im Einklang mit den früheren Attesten dieses Arztes (Urk. 8/9 S. 6, Urk. 8/18 S. 3233) - jedenfalls nur auf die ein 60%iges Pensum umfassende Tätigkeit bei der Z.___. Selbst ohne Berücksichtigung der Nebenerwerbstätigkeit als Hauswartin lassen somit die anderen medizinischen Unterlagen per 20. Januar 2011 immerhin noch auf einen Anspruch auf eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 52 % schliessen.

3.3    Das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten der Ärzte der Klinik D.___ überzeugt bezüglich der Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Situation nicht. Dies gilt namentlich für die Gesamtbeurteilung, die sich auf die Bestätigung der von allen Teilgutachtern bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit beschränkt und auf das aus orthopädischer Sicht bestehende Anforderungsprofil verweist. Die Zumutbarkeitsbeurteilungen der einzelnen Teilgutachter sind nämlich zum Teil in sich widersprüchlich und einzelne für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende Aspekte werden von ihnen unterschiedlich oder nicht überzeugend beurteilt.

    So steht die in psychiatrischer Hinsicht attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bei einem täglichen Pensum von 8,5 Stunden (Urk. 8/43 S. 19) in einem gewissen Widerspruch zu Dr. F.___ Aussagen, dass aus seiner Sicht nichts dagegen spreche, wenn die Versicherte ihren Arbeitseinsatz bei der Z.___ wieder auf das angestammte Pensum von 60 % erhöhe (Urk. 8/43 S. 14), und dass bei einer vollen Arbeitsleistung von täglich 8,5 beziehungsweise wöchentlich 42 Stunden die Wahrnehmung der Psycho- und Physiotherapie zeitlich gewährleistet sein sollte. Soweit für die von ihm bis zum Explorationszeitpunkt attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit unter anderem massgebend war, dass Anhaltspunkte für eine Aggravation der psychischen Symptomatik fehlten und die Beschwerdeschilderung glaubhaft, authentisch und nachvollziehbar war (Urk. 8/43 S. 11 f.), steht dies in einem gewissen Widerspruch zum neurologischen Gutachten, in dem von einer bewusstseinsnahen Aggravation die Rede ist und deshalb die Ausprägung und Krankheitswertigkeit der beklagten Schmerzsymptomatik bezweifelt wird (Urk. 8/43 S. 63). Aus dem Gutachten geht nicht hervor, dass dieser Widerspruch im Rahmen der Gesamtbeurteilung entsprechend den Gepflogenheiten bei einer polydisziplinären Expertise (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 87/04 vom 13. Juli 2004 E. 3 mit Hinweisen) diskutiert und geklärt worden wäre.

    Was im Übrigen die vom neurologischen Gutachter Prof. DrH.___ angeführte deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch vorgetragenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck anbelangt (Urk. 8/43 S. 59, 63), so kann aus dieser Feststellung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) nicht auf Befangenheit geschlossen werden; gehört es doch zur Aufgabe des Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen, wozu insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben gehören, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5). Allerdings vermögen allein die von Prof. H.___ festgestellte Diskrepanz und der von ihm angenommene Analgetikakopfschmerz eine Aggravation nicht zu belegen, schilderte doch die Versicherte die Schmerzen vor allem als belastungsabhängig (Urk. 8/43 S. 26, 49) und legt der Gutachter nicht dar, inwiefern sie, abgesehen vom zügigen und geschickten An- und Auskleiden (Urk. 8/43 S. 59), im Rahmen seiner Untersuchungen Belastungen ausgesetzt war. Bezüglich der von ihm bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit bleiben daher gewisse Zweifel bestehen. Gleiches gilt für seinen Verzicht auf eine neuropsychologische Abklärung. Nicht nur wies der neurologische Gutachter allgemein darauf hin, dass die Zuverlässigkeit der neuropsychologischen Testresultate unter anderem bei Aggravation beeinträchtigt sei, sondern er begründete im Falle der Beschwerdeführerin den Verzicht auf eine derartige Abklärung damit, dass die Ergebnisse angesichts der im Rahmen der Vorbehandlungen erwogenen psychiatrischen Diagnose mit depressiven Störungssymptomen in keinem Fall als Beleg einer hirnorganischen Beeinträchtigung verwertbar wären (Urk. 8/43 S. 64 f.) - dies allerdings ohne nähere Angaben und ohne entsprechende Anhaltspunkte in den vorhandenen medizinischen Akten. Davon abgesehen erweist sich das neurologische Teilgutachten auch insofern als unzuverlässig, als Prof. H.___ festhält, eine unfallassoziierte Bewusstlosigkeit werde negiert (Urk. 8/43 S. 51), und die ursprünglich diagnostizierte minimal traumatic brain injury als bestenfalls spekulativ beurteilt (Urk. 8/43 S. 64). Diese Äusserungen stehen nicht nur im Widerspruch zur Angabe des Gutachters Dr. F.___, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Unfalls bewusstlos gewesen (Urk. 8/43 S. 13), sondern auch zu der von den erstbehandelnden Ärzten des C.___ im Bericht vom 28. Mai 2009 bezüglich des Unfalls festgehaltenen Amnesie (Urk. 8/18 S. 27) und zu den Feststellungen von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, im Bericht vom 12. Januar 2010, die Beschwerdeführerin erinnere sich nicht mehr an den Zusammenprall mit dem Personenwagen, der Tag nach dem Unfall fehle in ihrem Gedächtnis und sie könne sich an die drei Tage auf der Intensivstation nur bruchstückhaft erinnern (Urk. 8/18 S. 13). Angesichts der echtzeitlich festgestellten Amnesie, des Unfallhergangs - die Beschwerdeführerin war durch die Kollision mit dem Personenwagen weggeschleudert beziehungsweise durch die Luft geschleudert worden (Urk. 8/14 S. 8, 9, 10) - und des von Dr. J.___ erwähnten, im Schädel-CT sichtbar gewesenen kleinen Galeahämatoms rechts occipital (vgl. Urk. 8/18 S. 13) reichen die eher allgemein gehaltenen Überlegungen des neurologischen Gutachters betreffend Klassifikation und epidemiologische Evidenzlage von Schädelhirntraumen (Urk. 8/43 S. 64, 74) zum Ausschluss weiterbestehender Folgen der ursprünglich diagnostizierten Commotio cerebri (Urk. 8/8 S. 5, Urk. 8/18 S. 27) jedenfalls nicht aus.

    Das orthopädische Teilgutachten beschränkt sich im Wesentlichen auf die im Bereich des rechten Schultergelenks bestehende und als nachvollziehbar bezeichnete Restsymptomatik, ohne dass auf die von Dr. med. K.___, Oberarzt Unfallchirurgie des C.___, am 11. Juli 2011, mithin nur drei Wochen vor dem Begutachtungszeitpunkt, diagnostizierte Ansatztendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne rechts (Urk. 8/40 S. 5) näher eingegangen wird. Auch setzt sich Gutachter Dr. G.___ mit den von der Versicherten im Becken- und Thoraxbereich geltend gemachten Beschwerden ebenso wenig auseinander wie mit den im Hüftgelenk erhobenen Befunden und kommentiert die geltend gemachten Behinderungen nicht näher (Urk. 8/43 S. 26, 32). Insofern ist denn auch die aus orthopädischer Sicht bezüglich einer 100%igen Tätigkeit bei der Z.___ bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, zumal diese Tätigkeit, so wie sie von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung beschrieben wurde (Urk. 8/43 S. 28), namentlich hinsichtlich der anfallenden Überkopfarbeiten nicht vollumfänglich das von Dr. G.___ vorgesehene Anforderungsprofil (Urk. 8/43 S. 40 f.) erfüllt, in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Versicherte müsse auch mit über 5 kg schweren Kochtöpfen hantieren (Urk. 1 S. 8), und der neurologischer Gutachter festhält, gelegentlich müssten Gewichte bis zu 5 oder 10 kg bewegt werden (Urk. 8/43 S. 51).


4.    Angesichts dieser inhaltlichen Mängel erweist sich das von der IV-Stelle aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren beigezogene polydisziplinäre Gutachten nicht als beweiskräftig. Die Sache ist daher zur Einholung eines beweistauglichen interdisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.

    Dieses Vorgehen und der damit verbundene ausnahmsweise Verzicht auf ein Gerichtsgutachten im Sinne von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4, wie es auch von der Beschwerdeführerin beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist vorliegend deshalb geboten, weil im Hinblick auf einen allfälligen Einkommensvergleich und eine aussagekräftige medizinische Beurteilung noch Abklärungen zur effektiven Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin erforderlich sind.

    Der Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 8. Juni 2010 betrifft nämlich nur die vom 1. Februar 2002 bis Ende Mai 2007 dauernde Anstellung der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin des Restaurants L.___ (Urk. 8/15). Folglich ist auch vom Z.___, bei dem die Versicherte seit September 2007 im Bereich der Degustation von Speiseprodukten beziehungsweise als Leiterin der Degustationsküche angestellt ist (Urk. 8/2 S. 7, Urk. 8/6, Urk. 8/18 S. 3, Urk. 8/43 S. 8, 51, Urk. 8/50 S. 1), ein Arbeitgeberbericht mit einer Beschreibung der konkreten Tätigkeit einzuholen, von der Aufschluss zur Zumutbarkeit der nach dem Unfall wieder aufgenommenen 60%igen Tätigkeit in der Degustationsküche zu erwarten ist. Des Weiteren wird vor der erneuten Begutachtung zu klären sein, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nebst der Arbeit beim Z.___ als Putzfrau und Hauswartin tätig war und ob sie im Gesundheitsfall diesen beiden Beschäftigungen weiterhin im bisherigen Ausmass nachgehen würde. Denn die von der B.___ und der A.___ in den Berichten vom 3. und 23. Juni 2010 angegebenen Pensen von zirka 25 und 10 Stunden pro Woche (Urk. 8/7, 8/19 je S. 2) deuten darauf hin, dass mit diesen beiden Arbeitsverhältnissen nicht bloss ein Pensum von 30 bis 40 %, mithin ein Gesamtpensum von 100 %, erreicht wurde, wie dies die IV-Stelle aufgrund der Auskunft des Unfallversicherers vom 4. Januar 2012 annahm (Urk. 8/49, Urk. 8/50 S. 1), sondern dass die Beschwerdeführerin insgesamt zu wesentlich mehr als 100 % erwerbstätig war. Sollte sich dies bei den vorzunehmenden beruflichen Abklärungen bestätigen, wird dies bei der allfälligen Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3) und wird sich in medizinischer Hinsicht auch die Frage stellen, ob eine angepasste Tätigkeit auch in einem 100 % übersteigenden Arbeitspensum zumutbar wäre.


5.    Bei diesem Verfahrensausgang, der einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt (BGE 137 V 57 E. 2.2), hat die Beschwerdegegnerin die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG anfallenden, mit Fr. 800. zu bemessenden Gerichtskosten zu tragen. Auch hat die durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin laut Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeiten des Prozesses auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage des Doppels von Urk. 14

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCondamin