IV.2012.01086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 29. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Gemeinde Bachenbülach
Fürsorgesekretariat
Schulhausstrasse 1,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. September 2012 auf das neue Leistungsbegehren von X.___ nicht eingetreten ist (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Oktober 2012, in welcher die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend macht und um Fristverlängerung zur Einholung von Arztberichten bittet, um diese Veränderung belegen zu können (Urk. 1),

in Erwägung,
dass nach der Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades eine neue Anmeldung aufgrund von Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
dass laut Art. 87 Abs. 3 IVV im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung also die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (BGE 130 V 68 E. 5.2.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 734/05 vom 8. März 2006 E. 2), weshalb die Verwaltung erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, wenn sie auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]),
dass die Verwaltung nach dem Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint,
dass die Verwaltung bei der Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 IVV auch zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellt (ZAK 1966 S. 279; vgl. auch BGE 130 V 67 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), so dass ihr insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,
dass das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrundelegt, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008),
dass das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden kann, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (aufgrund von § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

in weiterer Erwägung,
dass der Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kein einziger ärztlicher Bericht eingereicht worden ist, der eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands bescheinigen würde (vgl. Urk. 1; Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin damit eine allfällige dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses - auch nachdem sie mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2012 dazu ermahnt worden war (Urk. 2) - in keiner Weise mittels ärztlichen Berichten glaubhaft zu machen vermochte,
dass sich die Beschwerdeführerin das behauptete Versäumnis von Dr. med. Y.___, '___', bei der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme einzureichen, um eine Veränderung glaubhaft zu machen, als eigenes Versäumnis anzurechnen hat, da die Glaubhaftmachung letztlich ihr obliegt,
dass damit der gesetzlichen Anforderung, die Veränderung glaubhaft darzulegen (vgl. oben), nicht Genüge getan ist,
dass demzufolge die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eintreten durfte, weshalb die Verfügung vom 28. September 2012 rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass es zum elementaren fachlichen Wissen einer Gemeindebehörde im Fürsorgebereich gehört bzw. dass sie sich das entsprechende Wissen gegebenenfalls anzueignen hat, dass bei einer Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung in dieser Sache zumindest glaubhaft gemacht werden muss,
dass es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, die vom Fürsorgesekretariat der Gemeinde Bachenbülach verursachten Gerichtskosten nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Gemeinde Bachenbülach selber aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.92/2002 vom 25. April 2002 E. 3 mit Hinweisen),
dass abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Glaubhaftmachung einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung jederzeit neu anmelden kann,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden Gemeinde Bachenbülach auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Bachenbülach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).