Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01087
IV.2012.01087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1969, war zuletzt seit März 1997 bei der Y.___ AG und seit April 1998 bei der Z.___ AG je teilzeitlich als Raumpflegerin/Reinigerin tätig (Urk. 9/8 Ziff. 1-9, Urk. 9/12 Ziff. 1-9). Am 23. Juni 1999 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 9/4, Urk. 9/6, Urk. 9/9, Urk. 9/14, Urk. 9/18, Urk. 9/20) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 9/5, Urk. 9/8, Urk. 9/12) Abklärungen und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung, Urk. 9/19) durch. Mit Verfügung vom 9. März 2001 (Urk. 9/31) sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 95 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1999 zu.
         Mit Mitteilungen vom 23. April 2003 (Urk. 9/34), vom 19. September 2006 (Urk. 9/39) und vom 18. April 2008 (Urk. 9/43) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente.
         Im Rahmen eines im Oktober 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 9/47 ff.) holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte (Urk. 9/50, Urk. 9/53-54, Urk. 9/57, Urk. 9/60, Urk. 9/62) ein und führte erneut eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 (Urk. 9/63) sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 94 % weiterhin eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 zu.
1.2     Im Juli 2009 veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS (Urk. 9/64), welcher am 14. September 2009 sein Gutachten erstattete (Urk. 9/66).
         Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2010 (Urk. 9/72) bei einem Invaliditätsgrad von 8 % auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
         In der Folge klärte die IV-Stelle die berufliche Situation der Versicherten ab (Urk. 9/73 ff.). Am 17. November 2010 teilte sie ihr mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe und während eines Jahres bei der Stellensuche unterstützt werde (Urk. 9/76).
1.3     Am 18. Mai 2012 (Eingangsdatum, vgl. Urk. 9/85) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/84). Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 (Urk. 9/85) setzte die IV-Stelle ihr Frist an, um eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.
         In der Folge liess Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Angiologie, der IV-Stelle einen vom 15. Juni 2012 datierenden Bericht zukommen (Urk. 9/86).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/89) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2012 (Urk. 9/90 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 6. September 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte).
         Am 30. Oktober 2012 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen vom 29. Oktober 2012 datierenden Bericht (Urk. 6) von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein.
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2012 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

3.       Vor der Ausfertigung des am 21. Dezember 2012 gefällten Urteils ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein (Urk. 11-12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
         Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.2     Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]).
1.3     Die Eintretensvorschrift von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom Mai 2012 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Aufhebung der Invalidenrente mit Verfügung vom 24. September 2010 (Urk. 9/72) bis zum Erlass der Verfügung vom 6. September 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 24. September 2010 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2 S. 1 Mitte).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, ein Vergleich des aktuellen Berichts von Dr. B.___ mit dem Bericht von Dr. A.___ zeige, dass sich die Diagnosen verändert hätten. Auch der Neurologe Dr. C.___ berichte von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Er habe sie an einen Psychiater verwiesen, zur näheren Untersuchung der offensichtlichen psychischen Problematik. Aufgrund ihrer Beschwerden sei ihr auch ihre seit Juli 2008 innegehabte 50%ige Arbeitsstelle als Raumpflegerin (vgl. S. 3 unten) gekündigt worden, was ein Indiz dafür sei, dass wiederum eine Invalidität von über 90 % eingetreten sei. Bereits mit dem aktuellen Bericht von Dr. B___ sei ein verschlechterter Gesundheitszustand glaubhaft gemacht. Zusammen mit den übrigen medizinischen Berichten sowie der Kündigung aufgrund ihres Gesundheitszustands sei mehr als glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe.

3.
3.1     Am 14. September 2009 erstattete Dr. A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/66) und nannte folgende Diagnosen (S. 6 unten):
- Status nach Entfernung eines Phäochromozytoms (Mitte 1998)
- langanhaltende depressive Episode (seit 1998)
- passageres Zervikalsyndrom (seit 1998)
- Tendenz zu rezidivierenden Schultersubluxationen rechts (2005)
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit leichter foraminaler Wurzelkompression L5 links (2007)
Dr. A.___ führte aus, diese Diagnosen seien unterdessen aktuell in jeder Beziehung wesentlich gebessert (S. 6 unten). Bei der Untersuchung finde er eine äusserst positiv motivierte 40-jährige Raumpflegerin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand (S. 7 Mitte).
Von sich aus habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Raumpflegerin zu 50 % ab Juli 2008 wieder aufgenommen. Er attestiere ihr in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In angepasster Tätigkeit (schulter- und rückenadaptiert) attestiere er eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: Leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, mit Tragen und Heben von Gegenständen rechts bis maximal 5kg, links bis maximal 10kg, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasteneinwirkungen und ohne rezidivierende Überkopfbewegungen rechts. Diese Einschätzung beziehe sich rückwirkend auf den 1. Juli 2008 (S. 7 unten).
3.2     Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ und in der Annahme, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Folge einen Invaliditätsgrad von 8 % und hob die bisherige Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2010 (Urk. 9/72) auf.

4.
4.1     Es stellt sich die Frage, ob der von Dr. B.___ im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte Bericht vom 15. Juni 2012 (Urk. 9/86) geeignet ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen.
         Nicht zu prüfen ist der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 29. Oktober 2012 (Urk. 6), da das Datum der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2012 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis) und für die Frage des Eintretens oder Nichteintretens auf die erneute Anmeldung die im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Berichte einzig ausschlaggebend sind.
4.2     In seinem Bericht vom 15. Juni 2012 (Urk. 9/86) führte Dr. B.___ aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie auf eine Invalidenrente verzichtet, da sie eine Teilzeitarbeit zusammen mit ihrem Mann habe aufnehmen können. Dabei hätten sich folgende Beschwerden herausgestellt:
- Verstärkung der chronischen Migräne
- chronische Dorsalgie wegen grossen Brüsten
- generelle Körperschmerzen vor allem panvertebral
- rezidivierende Schulterluxation rechts
- Adipositas
- depressive Entwicklung mit Angstsymptomatik
         Da die Beschwerdeführerin früher schon eine Invalidenrente gehabt habe, scheine ihm eine Neubeurteilung gerechtfertigt.
4.3     Der lediglich eine halbe Seite umfassende Bericht von Dr. B.___ enthält weder objektive Befunde noch klar als solche bezeichnete Diagnosen und es wurde nicht dargelegt, inwiefern seit der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Dem Bericht sind sodann weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen noch äussert er sich dazu, ob und gegebenenfalls weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und insbesondere auch in einer angepassten Tätigkeit seit der Begutachtung durch Dr. A.___ abgenommen hat. Mit Blick auf die von Dr. B.___ erwähnte depressive Entwicklung mit Angstsymptomatik ist zudem festzuhalten, dass die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands nicht in sein Fachgebiet fällt, aus seinem Bericht aber insbesondere auch nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile fachpsychiatrisch betreut wird. Einzig durch die Auflistung der von der Beschwerdeführerin offenbar subjektiv geäusserten Beschwerden, welche sich anlässlich der Teilzeitarbeit herausgestellt hätten, ist - ohne nähere Begründung - nicht glaubhaft dargetan, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. A.___ in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.4     Damit ergibt sich, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 15. Juni 2012 offensichtlich nicht geeignet ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom Mai 2012 zu Recht nicht eingetreten ist.
         Der Beschwerdeführerin bleibt es allerdings unbenommen, sich jederzeit erneut anzumelden und substantiiert darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich ihr Gesundheitszustand, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben.
         Die Verfügung vom 6. September 2012 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.
5.1     Die Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.
5.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
         Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
5.3     Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 (Urk. 9/85) machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mittels Beweismitteln glaubhaft darzutun sei. Der in der Folge eingereichte knappe Bericht von Dr. B.___ erweist sich indes als offensichtlich nicht ausreichend, um eine für den Anspruch erhebliche Veränderung glaubhaft darzutun. Daher war die vorliegende Beschwerde - nachdem zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis das Datum der angefochtenen Verfügung bildet - bereits bei der Einreichung (ex ante betrachtet) offensichtlich aussichtslos.
         Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
5.4     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 11-12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).