Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01089




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 21. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, war von Mai 1997 bis Ende 2001 als Produktions-Mitarbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 7/9), als sie sich unter Hinweis auf ein seit 22. Oktober 1997 bestehendes Fibromyalgiesyndrom und Weichteilrheuma am 20. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2 Ziff. 6.2, Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden gewährte ihr mit Verfügung vom 17. April 2003 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 7/34) und mit Verfügung vom 5. August 2003 eine Umschulung zur Betreuerin im Behindertenbereich (Urk. 7/39) sowie am 30. Juli 2004 eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. März 2002 bis 30. April 2003 (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 30. Juli 2005 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden sodann bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente ab 1. Juli 2005 zu (Urk. 7/72).

    Am 17. November 2008 teilte die aufgrund des Wohnsitzwechsels der Versicherten nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/97).

1.2    Am 9. Juni 2009 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/104). Nach Eingang des am 15. Juni 2009 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/109) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 16. November 2010 (Urk. 7/152) und 11. Januar 2011 (Urk. 24) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/169, Urk. 7/173, Urk. 7/175) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2012 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/182 = Urk. 2).


2.

2.1    Die Versicherte erhob am 10. Oktober 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. September 2012 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine halbe Rente auszurichten, eventuell seien Eingliederungs- beziehungsweise Wiedereingliederungsmassnahmen durchzuführen. Eventuell sei ein umfassendes Gerichtsgutachten zu veranlassen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei festzustellen, dass die Begutachtung durch Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts verstosse (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2002 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) abgewiesen und die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (Urk. 8).

2.2    Mit Eingaben vom 25. Februar (Urk. 12) und 14. August 2013 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk. 13, Urk. 16) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 28. Februar (Urk. 14) und 15. August 2013 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurden.

    Am 3. September 2014 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (vgl. Urk. 26/1-2), in welcher die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 28) einreichte. Mit Eingabe vom 24. September 2014 (Urk. 31) hielt die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer – allgemein ausgerichteten, nicht fallbezogenen  gutachterlichen Expertise (Urk. 32) an ihrer Beschwerde fest, was der Beschwerdegegnerin am 25. September 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 34).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird.

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, in somatischer Hinsicht liege ein die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigendes Lumbovertebralsyndrom vor, aus psychiatrischer Sicht hätten die der Rentenzusprache primär zugrunde liegenden psychischen Leiden (somatoforme Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge) nicht mehr festgestellt werden können, weshalb eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit ein Revisionsgrund vorliege (S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es seien keine revisionsrelevanten Änderungen eingetreten und das erstattete Gutachten leide an - näher genannten - inhaltlichen Mängeln (S. 4 ff., S. 8 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob im Vergleich zu den Verhältnissen bei der 2005 erfolgten Rentenzusprache eine relevante Veränderung eingetreten ist, und auf welche medizinischen Beurteilungen abgestellt werden kann. Die damaligen Verhältnisse sind somit zu vergleichen mit jenen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2012. 


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin wurde vom 13. November bis 11. Dezember 2002 ambulant in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates des B.___ untersucht und es wurde am 13.  und 14. November 2002 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Urk. 7/26). Am 11. Februar 2003 erstatteten die Ärzte der Klinik B.___ ihr multidisziplinäres (internistisch/rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten (Urk. 7/25). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.1):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- narzisstisch-zwanghaft akzentuierter, pseudounabhängiger Bindungsstil

- dysfunktionales, überwiegend suppressives Copingverhalten

- klinisch manifeste Störung der Selbstwertregulation

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei im Oktober 1997 in einen Verkehrsunfall verwickelt worden und habe sich dabei heftige Kontusionen im Bereiche der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) zugezogen. Im Vordergrund der Beschwerden habe in den folgenden Monaten vor allem ein posttraumatisches Zervikalsyndrom gestanden, weswegen die Beschwerdeführerin bis Januar 1998 arbeitsunfähig gewesen sei (S. 4 Ziff. 1.2). Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter einem sehr bunten und sehr wechselnden muskulo-skelettalen Beschwerdebild mit Schmerzen im Bereich der Muskulatur, der Gelenke und der Wirbelsäule.

Zusätzlich berichteten die Gutachter auch von Schmerzsensationen, konnten aber die Diagnose einer Fibromyalgie nicht bestätigen. Hierzu hielten sie fest, deskriptiv bestehe aufgrund der rheumatologischen funktionellen Untersuchung ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom. In Kombination mit den psychologischen Faktoren und dem dysfunktionalen überwiegend suppressiv-maladaptiven Copingverhalten könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden (S. 17 f. Ziff. 5). Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sei nicht mehr zumutbar (S. 20 Ziff. 2.3), in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. Belastungsprofil S. 20 Ziff. 2.4) bestehe seit Juni 2001 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 3, S. 23 Ziff. 3.2, S. 24 Ziff. 3).

    Mit ergänzendem Bericht vom 3. März 2004 (Urk. 7/44) bestätigten die Ärzte der Klinik B.___ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und attestierten der Beschwerdeführerin in einer behinderungsgeeigneten Verweistätigkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1).

3.2    Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 28. September 2005 der IV-Stelle Graubünden (Urk. 7/64). Sie nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit zirka 1998 bekannte Fibromyalgie, einen Status nach HWS-Distorsionstrauma im Jahr 1997, einen Status nach Schädelhirntrauma seit zirka 1983, eine leichte Unterfunktion der Vestibularorgane mit leichter bis mittelgradiger Innenohrschwierigkeit sowie eine instabile Persönlichkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie rezidivierende Chalazione (Chalazion: „Hagelkorn“, an den Augenlidern lokalisiertes Granulom), multiple Arzneimittelunverträglichkeiten und anamnestisch eine Allergie auf Cortison (S. 1 lit. A). Die früheren Berufstätigkeiten (Serviceangestellte, Fabrikarbeiterin) seien kaum mehr zumutbar. Als Betreuungsassistentin für Behinderte wäre ihr eine Tätigkeit von 4-6 Stunden täglich zumutbar (S. 4 Ziff. 1.2), wobei eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (S. 4 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie auf eigene Initiative hin eine Stelle als Betreuerin in einer Kinderkrippe zu einem Pensum von 65 % gefunden habe. Diese Tätigkeit scheine aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 4 Ziff. 2.2.1).

3.3    Dr. med. D.___, FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, berichtete am 10. Dezember 2007 der Beschwerdegegnerin von einem stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ohne Änderung der Diagnose, und ging weiterhin sowohl von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Betreuungsdienst, als auch in einer Verweistätigkeit aus (Urk. 7/79/3-4).

    Am 31. Januar 2008 erachtete Dr. D.___ die Prüfung von beruflichen Massnahmen als angezeigt und attestierte der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/83).

3.4    Am 10. April 2008 erstattete Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Rheumatologie und Innere Medizin, ihren Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/90). Darin diagnostizierte sie ein Fibromyalgiesyndrom, einen Status nach HWS-Distorsion (im Jahr 1997), ein zervikospondylogenes- und –zephales Schmerzsyndrom sowie eine HWS-Distorsion vom 22. Februar 2008 (Ziff. 1.1). Sie erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund des am 22. Februar 2008 erlittenen Unfalls als vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 2, Ziff. 5.2) und berichtete von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (S. 5).

3.5    Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete der Beschwerdegegnerin am 11. April 2008 (Urk. 7/91/10) über das am 19. Februar 2008 anlässlich eines Autounfalls erlittene HWS-Schleudertrauma der Beschwerdeführerin und erachtete diese seit dem Unfallereignis bis zum 25. Februar 2008 als vollständig arbeitsunfähig, hernach zu 75 % und seit dem 25. März 2008 wieder zu 100 % arbeitsunfähig.


4.

4.1    Im Rahmen der hier strittigen Rentenrevision liegen folgende Berichte vor:

4.2    Mit Bericht vom 13. August 2009 (Urk. 7/114) diagnostizierte Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) ein zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom, einen Status nach zwei Autounfällen, eine Fibromyalgie bis generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine Depression (Ziff. 1.1). Aufgrund des reduzierten Allgemeinzustandes und der generalisierten Schmerzen mit massiv eingeschränkter Belastbarkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem Unfall respektive seit dem 22. März 2008 sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 6).

4.3    Am 16. November 2010 erstattete Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/152/2-58). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 43 f.) und die von ihr am 2. November 2010 erhobenen Befunde (S. 45 ff.).

    Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 51 Ziff. 7.1):

- Lumbovertebralsyndrom bei

- kongenitaler Teilsakralisation von L5 links mit einem Nearthros links mit

- leichten degenerativen Veränderungen

- ohne Kompression neuraler Strukturen

- klinisch ohne radikuläre Zeichen

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Anämie, einen Vitamin D-Mangel, eine leichte bis mittelgradige Innenohr-Schwerhörigkeit sowie einen Status nach mehreren Verkehrsunfällen (S. 51 Ziff. 7.2).

    Die Gutachterin führte aus, in den klinischen Untersuchungen seien die zahlreichen Narben nach den Schnittverletzungen nach einem nicht dokumentierten Verkehrsunfall im Ausland (etwa 1982/1984) die wesentlichsten Befunde. In der Magnetresonanztomographie (MRI)-Untersuchung der HWS seien Protrusionen ohne Kompression vorhanden. In der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule sei eine kongenitale Teilsakralisation von L5 mit einem Nearthos links beobachtet worden. Die angegebenen Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin D-Mangels sein, welcher durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden könne. Betreffend die ausgedehnten Schmerzen der Beschwerdeführerin bestehe eine Fibromyalgie definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch seien. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden interpretiere sie im Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten Schmerzen. Eine adäquate medikamentöse Therapie chronischer Schmerzen sei seit langem nicht vorhanden (S. 52 Ziff. 8). Ausserdem würden die Resultate der EFL-Testung vom November 2002 weitestgehend mit ihren Erhebungen übereinstimmen (S. 55 Ziff. 10.4)

    Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, ab 1986 habe die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte gearbeitet. Ab Juni 1997 bis 2001 sei sie als Elektronikproduktionsangestellte in einem Vollzeitpensum tätig gewesen, ab März 2001 in einem Pensum von maximal 2 Stunden pro Tag während drei bis vier Tagen pro Woche. Nach erfolgter Umschulung mit Hilfe der Invalidenversicherung zur Betreuerin im Behindertenbereich habe sie ab 21. Juni 2006 Teilzeit auf diesem Beruf gearbeitet und sei zusätzlich ab 11. Februar 2008 während sieben Stunden pro Woche als Kinderbetreuerin und Haushälterin tätig gewesen (S. 53 Ziff. 9.1). Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Die Tätigkeit einer Servierangestellten könne sie zu 100 % ausüben. Auch im umgeschulten Beruf als Betreuerin von Behinderten sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ebenfalls bestehe als Kinderbetreuerin und Haushälterin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei der Hauspflege tetraplegischer Patienten mit Heben von Patienten ohne Lift und bei Bettlägerigkeit könne sie gewisse Teilbereiche nicht ausüben, da sie mit mehr als 15 kg hantieren müsste. Denkbar sei auch, dass die Belastung einer Elektronik-Angestellten für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei, weil es sich um eine nicht wechselbelastende Tätigkeit in langandauernder vornüber geneigter Körperhaltung handle (S. 54).

    Da die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit nie langfristig eingeschränkt gewesen sei, betrage die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit 100 % (S. 54 Ziff. 9.3).

4.4    Am 11. Januar 2011 erstattete Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 24/1-8). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 ff.) und die von ihm am 8. November 2010 erhobenen Befunde (S. 6 ff.).

    Der Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.1) und nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-45.4; S. 6 Ziff. 5.2). Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 100 %. Er führte hierzu aus, während seiner Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig verhalten. Bei unauffälligen psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Gedankenfluss, Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsgabe, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik) könne man ihr weder eine psychiatrische Krankheit nach ICD-10 noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestieren (S. 7 Ziff. 6).

4.5    Ebenfalls am 11. Januar 2011 erstatteten Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) und Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) eine interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 24 S. 9 ff.).

    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie das im Teilgutachten von Dr. Z.___ genannte Lumbovertebralsyndrom (S. 9 Ziff. 9.1.1). Die Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellte, Betreuerin von Behinderten und als Kinderbetreuerin und Haushälterin sowie in – näher umschriebenen – adaptierten Tätigkeiten bezifferten sie mit 100 % (S. 9 Ziff. 9.2).

4.6    Mit Bericht vom 26. August 2011 zuhanden der Beschwerdeführerin nahm Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2) Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/171). Darin teilte sie die Meinung der Gutachterin, wonach bei der Beschwerdeführerin ausgedehnte chronische Schmerzen bestünden, wobei sie im Gegensatz zur Gutachterin zusätzlich muskuläre Verspannungen gefunden habe. Neben dem Lumbovertebralsyndrom diagnostizierte sie ein zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (S. 1) und legte – näher ausgeführt - dar, weshalb die Beschwerdeführerin den Beruf als Betreuerin von Behinderten oder im Service nicht ohne Einschränkungen und damit nicht zu 100 % ausüben könne (S. 2 Ziff. 3). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit (S. 3 Ziff. 4).

4.7    Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 18. Februar 2013 (Urk. 13) von einer seit Jahren persistierenden Schmerzproblematik, von Schlafstörungen, einem Schwächegefühl und Kraftlosigkeit. Er diagnostizierte unter anderem eine chronische Depression und einen Tinnitus und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1).

4.8    Am 4. Juli 2012 berichtete Dr. med. G.___ (vorstehend E. 4.7) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (Urk. 16). Die affektive Situation sei unverändert geblieben, ebenso habe die Schmerzproblematik bis anhin nicht gebessert werden können, weshalb die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei. Neben diversen schon bekannten psychosomatischen Diagnosen stehe heute eine chronische Depression von mittlerer Ausprägung im Vordergrund (S. 1 f.).

4.9    Nach Verfügungserlass reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Verlaufsbericht ein. Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4.7-8) stellte mit Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 28) die Diagnose einer chronischen Depression mit mittelstarker Ausprägung (ICD-10 F32.11) und attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 f.).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen die Gutachter Z.___ und A.___ im November 2010 (vgl. vorstehend E. 4.3 f.) beziehungsweise Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 4.5) gelangt waren.

5.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das bidisziplinäre Gutachten Z.___/A.___ auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So zeigte Dr. Z.___ auf, dass eine Fibromyalgie nicht bestehe und dass die Beschwerdeführerin durch eine eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert sei, hingegen Lasten bis 15 kg heben oder tragen könne (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau), weshalb die angestammten Tätigkeiten als Serviceangestellte oder Kinderbetreuerin und Haushälterin vollumfänglich möglich seien und sie nur bei Hauspflege von Patienten beziehungsweise bei Hantieren mit Gewichten von über 15 kg eingeschränkt sei. Ebenfalls führte sie nachvollziehbar aus, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit als Elektronik-Angestellte in der Arbeitsfähigkeit aufgrund der nicht wechselbelastenden Tätigkeit in langandauernder vornüber geneigter Körperhaltung eingeschränkt sei (vgl. vorstehend E. 4.3) und legte dar, dass sich die Ergebnisse der EFL-Testung aus dem Jahre 2002 mit ihren Erhebungen mehrheitlich deckten. Schliesslich wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auf eine konsequente medikamentöse Schmerztherapie bis anhin verzichtet habe, womit eine wichtige Therapie-Option noch nicht ausgeschöpft worden sei. Dr. A.___ konnte weder eine psychiatrische Störung erheben noch eine Arbeitsunfähigkeit attestieren und zeigte zudem auf, dass sich für das Vorliegen von Symptomen einer somatoformen Schmerzstörung keine Anhaltspunkte mehr ergäben sowie keine Akzentuierung der Persönlichkeitszüge mehr feststellbar sei (vgl. vorstehend E. 4.4). Insgesamt schlossen die Gutachter auf eine Verbesserung des psychiatrischen Zustandes (vgl. vorstehend E. 4.5).

    Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen, objektiven somatischen Befunde und der fehlenden klinisch relevanten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Störung nunmehr keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vorliege.

    Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt damit entgegen der Beschwerdeführerin die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.




5.3.

5.3.1    Was die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorbringt, ist nicht geeignet, die ausschlaggebende Beweiskraft des Gutachtens Z.___/A.___ in Frage zu stellen:

5.3.2    Zu den formellen Einwänden der Beschwerdeführerin, die Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ verstosse gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts, insbesondere gegen den Entscheid BGE 137 V 210 sowie zum Vorwurf, die Gutachter seien befangen (Urk. 1 S. 8 ff.), ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Anordnung der Begutachtung vor der Änderung der im Entscheid BGE 137 V 210 ausgeführten Rechtsprechung ergangen ist, mithin die darin eingeführten zusätzlichen Mitwirkungsrechte noch nicht zum Tragen kommen konnten. Ebenfalls ist das Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zu hören, zumal auch im vorgenannten Leitentscheid eine solche verneint wurde.

    Bezüglich der Kritik an den begutachtenden Ärzten Z.___ und A.___ (Urk. 1 S. ) bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 (Urk. 7/118) über die Notwendigkeit der medizinischen Abklärung, die Wahl der Abklärungsperson sowie die Möglichkeit, Einwände gegenüber der begutachtenden Person erheben zu können, informiert wurde. Von der Beschwerdeführerin wurden jedoch keine Einwände erhoben, womit sie sich mit den Gutachtern einverstanden erklärte. Eine Befangenheit bezüglich der Abklärungen der Beschwerdegegnerin kann deshalb nicht weiter geltend gemacht werden. Ausserdem sind die Ärzte in fachlicher Hinsicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell qualifiziert (vgl. www.medregom.admin.ch), weshalb auch keine mangelhafte Fachkompetenz ersichtlich ist.

5.3.3    Die Kritik der Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter habe keine Rückfragen bei den damals involvierten Ärzten genommen (Urk. 1 S. 5 unten), ist nicht stichhaltig. Entscheidend ist im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten sind häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Dr. A.___ stützte sich bei seiner Begutachtung schlüssig und nachvollziehbar auf die Anamnese, die klinische Untersuchung vom 8. November 2010 und die Angaben der Beschwerdeführerin. Insbesondere nahm er Stellung zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen (Urk. 24 S. 7 Ziff. 6).

5.3.4    Auch der Bericht der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. E.___ vom 26. August 2011 (vgl. vorstehend E. 4.6) vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Im erwähnten Bericht kritisierte die Ärztin die von der Gutachterin attestierte Arbeitsfähigkeit als Betreuerin von Behinderten oder als Serviceangestellte, übersah aber, dass Dr. Z.___ zwar von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, jedoch auf Gewichtseinschränkungen hinwies und damit die somatischen Beschwerden entsprechend berücksichtig hat, womit der Einwand der behandelnden Ärztin ins Leere stösst.

5.3.5    Nicht abgestellt werden kann zudem auf die Berichte von Dr. G.___ vom 18. Februar 2013 und vom 4. Juli 2012, welcher neben den psychosomatischen Diagnosen eine chronische Depression diagnostizierte, ohne diese jedoch gemäss den ICD-10-Richtlinien zu codieren (vgl. vorstehend E. 4.7 f.). Deshalb und auch mangels Angabe einer Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit sind diese Berichte nicht tauglich, die Schlussfolgerungen des Gutachtens umzustossen.

    Sodann ist der nach Verfügungserlass am 19. Mai 2014 von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. G.___, in welchem er die Diagnose einer chronischen Depression mit mittelstarker Ausprägung (ICD-10 F32.11) stellte (vgl. vorstehend E. 4.9), nicht zu berücksichtigen, da das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war und neue – den Sachverhalt verändernde - Tatsachen im Normalfall in einem neuen Verfahren geltend zu machen sind (BGE 131 V 242 E. 2.1).

5.3.6    Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Aufhebung der Rente sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil vorgängig keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 7). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010). Dementsprechend muss der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden. Wie das Bundesgericht indessen erkannt hat, ist diese Praxis jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011). Da die 1969 geborene Beschwerdeführerin weder das 55. Altersjahr zurückgelegt oder mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen hat, ist es ihr zumutbar, die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Mit Blick auf die vorliegenden Umstände ist auch eine Ausnahme von der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin nur eine halbe Invalidenrente bezog und bis zu ihrer Krankschreibung am 21. Februar 2008 gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/110 Ziff. 2.14). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin mittels Fragebogen vom 16. November 2008 (Urk. 7/121) auf die Möglichkeit eines Arbeitsversuches hingewiesen und zu einer Informationsveranstaltung vom 24. Februar 2010 eingeladen (Urk. 7/129), womit eine Bereitschaft signalisiert wurde, der Beschwerdeführerin beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu helfen.

5.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass seit der massgeblichen Rentenzusprache im Juli 2005 tatsächlich eine Verbesserung in den gesundheitlichen Verhältnissen und mithin auch eine Änderung in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin ist dem schlüssigen Gutachten Z.___/A.___ zufolge in einer körperlich angepassten, leichten bis mittelschweren, unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen auszuübenden beruflichen Tätigkeit vollständig arbeitsfähig.

5.5    Die Invaliditätsbemessung, welcher die Beschwerdegegnerin die genannten ärztlichen Beurteilungen (vgl. vorstehend E. 5.2) zugrunde gelegt hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/181) zu keinen Beanstandungen Anlass.

    Somit ist erstellt, dass keine Invalidität im Rechtssinne mehr besteht, weshalb die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Die gegen die Verfügung vom 10. September 2012 gerichtete Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Horschik

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler