Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01092 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 20. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt seit Februar 1992 als Röntgenassistentin in der Klinik Z.___ in A.___ (Urk. 8/2/3). Am 12. Dezember 1994 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Hand- und Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7, vgl. auch Urk. 8/2/5). Mit Verfügung vom 21. Dezember 1995 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 30. Januar 1997 erteilte die IV-Stelle der Versicherten sodann Kostengutsprache für eine Umschulung zur Arztsekretärin Modus K (Urk. 8/29). Diese berufliche Massnahme konnte am 1. September 1997 erfolgreich abgeschlossen werden (Schlussbericht vom 8. September 1997, Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 18. November 1997 wurde die der Versicherten zugesprochene Viertelsrente – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % - mit Wirkung ab 1. September 1997 auf eine halbe Rente erhöht mit der Begründung, dass die Umschulung zur Arztsekretärin per 1. September 1997 beendet sein werde, die Beschwerdeführerin jedoch bis zur innerbetrieblichen Umplatzierung weiter (in ihrer bisherigen Tätigkeit) als Röntgenassistentin tätig sein werde, was ihr in einem Pensum von 50 % möglich sei (Urk. 8/41). In der Folge wurden mehrere Revisionsverfahren durchgeführt, in denen die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente jeweils bestätigte (Mitteilungen vom 2. November 2000, Urk. 8/62, vom 5. Mai 2003, Urk. 8/68, vom 29. August 2006, Urk. 8/80, und vom 22. Juli 2010, Urk. 8/108). Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2005 eine Tätigkeit als Codierexpertin zu einem Pensum von 50 % aufgenommen (Urk. 8/75) und war die Rente infolge einer Aufstockung dieses Pensums von 50 % auf 60 % per 1. November 2008 (Urk. 8/82) mit Verfügung vom 31. März 2009 (Urk. 8/94 und Urk. 8/93) auf eine Viertelsrente herabgesetzt, selbige Verfügung gestützt auf ein ärztliches Zeugnis, das erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt hatte (Urk. 8/95), aber bereits am 8. April 2009 wiedererwägungsweise zurückgenommen worden (Urk. 8/97).
1.2 Am 16. April 2012 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie von ihrem Arbeitgeber, dem Spital B.___, per Januar 2012 eine Lohnerhöhung erhalten habe. Ihr Jahressalär belaufe sich neu auf Fr. 55‘475.55 statt auf Fr. 48‘822.15. Das Pensum betrage nach wie vor 50 % (Urk. 8/119). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Juni 2012, Urk. 8/122, und Einwand vom 22. Juni 2012, Urk. 8/123, bzw. 6. September 2012, Urk. 8/127) setzte die IV-Stelle die halbe Rente der Versicherten mit Verfügung vom 12. September 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. November 2012 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 10. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. September 2012 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 9. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6 Die Schadenminderungspflicht gebietet dem Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine allfällige Erwerbseinbusse möglichst gering zu halten. Dies bedeutet in erster Linie, dass sich freiwillig auf Lohn verzichtende Personen als Invalideneinkommen jenen Verdienst anrechnen lassen müssen, den sie zumutbarerweise in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnten. Tritt sodann eine versicherte Person in zumutbarer Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft eine überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit an, so hat sie sich diese, ein stabiles Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, bei der Invaliditätsbemessung insoweit entgegenhalten zu lassen, als dass der tatsächliche, über dem Durchschnitt liegende Verdienst als Invalideneinkommen betrachtet wird. Beim Valideneinkommen bleibt anderseits als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein. Im Rentenrevisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider kann mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden. Ist das bei der neu angetretenen, als besonders stabil zu wertenden Arbeitsstelle tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen etwa als Folge günstiger Umstände überdurchschnittlich, muss sich der Versicherte den neuen Verdienst im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien festzulegen ist. Hat sich der Versicherte aber seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind dabei die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (Urteil des Bundesgerichts U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V 18 mit Hinweisen).
1.7 Die gerichtliche Prüfung hat den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2. In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. September 2012 auf den zuletzt von Dr. med. C.___, Oberärztin der Klinik D.___, eingeholten Bericht vom 27. Mai 2009 (Eingangsdatum) ab. Dr. C.___ diagnostizierte darin (1) eine rheumatoide Arthritis (unter anderem Status nach diversen orthopädischen Korrektureingriffen an den Händen und Füssen) und (2) ein zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom. Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit (nach wie vor) zu 50 % arbeitsfähig sei. Unter verstärkter artikulärer Belastung könne es erneut zu einem entzündlichen Schub mit polyartikulärem Befall kommen (Urk. 8/99/2-3).
Diese Beurteilung von Dr. C.___ ist unbestritten, und ihr Bericht vom 27. Mai 2009 erfüllt die rechtsprechungsgemäss an die Beweistauglichkeit von medizinischen Berichten gestellten Anforderungen (vgl. hierzu BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Es kann deshalb darauf abgestellt werden. Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht damit auch fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits seit Erlass der Verfügung vom 18. November 1997, als die ursprünglich zugesprochene Viertelsrente mit Wirkung ab 1. September 1997 auf eine halbe Rente erhöht wurde (Urk. 8/41), nicht mehr wesentlich verändert hat.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (von Juli 2010, Urk. 8/108, bis September 2012, Urk. 2) ist unumstrittenermassen insoweit eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, als der Beschwerdeführerin per Januar 2012 von ihrem Arbeitgeber, dem Spital B.___, eine Lohnerhöhung gewährt wurde und sich ihr jährliches Einkommen neu auf Fr. 55‘475.55 statt auf Fr. 48‘822.15 beläuft (Urk. 8/119). Dass es infolge dieser Lohnerhöhung eines neuen Einkommensvergleichs bedarf, blieb an sich ebenfalls unbestritten. Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf der Basis des bis Ende 2011 erzielten Einkommens zu bestimmen ist oder ob ihr Verdienst seit Januar 2012 die Grundlage hierfür bildet.
3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Röntgenassistentin - die als ihre angestammte Tätigkeit zu betrachten ist - im Oktober 1998 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden aufgegeben hatte (Urk. 8/43/4), arbeitete sie nach erfolgter Umschulung zunächst als Arztsekretärin für medizinische Dokumentation in der Klinik Z.___ (Urk. 8/42/3-4). Ab Dezember 2005 war sie als Codierexpertin bei der E.___ AG angestellt (Urk. 8/75). Seit November 2008 übt sie dieselbe Tätigkeit im Spital B.___ aus (Urk. 8/86). Während ihr Jahreseinkommen für ein 50%iges Pensum im Spital B.___ anfänglich Fr. 47‘569.15 betrug (Fr. 4‘391.-- x 13 x 5/6, Urk. 8/86/5), erfolgte im Mai 2009 eine erste Lohnerhöhung auf Fr. 48‘675.80 (Fr. 4‘493.15 x 13 x 5/6, Urk. 8/101/5). Per Januar 2012 wurde ihr dann die zweite Lohnerhöhung gewährt, um die es vorliegend geht. Neu verdiente die Beschwerdeführerin Fr. 55‘475.55 (Fr. 4‘267.35 x 13, Urk. 8/118) statt Fr. 48‘822.15 (Urk. 8/119). Bei einem 100%-Pensum ergäbe dies somit ein jährliches Einkommen von Fr. 110‘951.10. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 beträgt der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmerinnen in medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 1+2 (qualifizierte oder höchst anspruchsvolle Tätigkeiten) demgegenüber Fr. 7‘021.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, T7S S. 31). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,5 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Gesundheits- und Sozialwesen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2012 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, T39) ergibt dies einen Jahresverdienst von Fr. 89‘168.40 (Fr. 7‘021.-- : 40 x 41,5 x 12 x 1,01 x 1,01) respektive bei einem zumutbaren Pensum von 50 % Fr. 44‘584.20. Die Differenz zwischen dem tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielten Lohn und dem Tabellenlohn gemäss LSE 2010 beläuft sich demnach auf Fr. 10‘891.35 (Fr. 55‘475.55 – Fr. 44‘584.20). Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 offenbar noch einen EDV-Kurs sowie eine Weiterbildung im kaufmännischen Bereich absolviert hat (Urk. 8/73/2), kann angesichts ihrer Ausbildung (Lehrabschluss als Röntgenassistentin mit Zusatzkurs als Arztsekretärin) und ihrer lediglich sechsjährigen Berufserfahrung als medizinische Codiererin (Dezember 2005 bis Dezember 2011) bei einem derart erheblichen Lohnunterschied nicht mehr von einem für die Beschwerdeführerin marktüblichen bzw. durchschnittlichen Lohn die Rede sein.
3.3 Wie unter E. 1.6 dargelegt, muss sich eine Versicherte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein tatsächlich erzieltes überdurchschnittliches Erwerbseinkommen im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien festzulegen ist. Von diesem Grundsatz kann dann abgewichen werden, wenn sich die Versicherte beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen hat. Dies würde ein gewichtiges Indiz dafür darstellen, dass sie als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte.
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend zuletzt bereits aufgrund der Lohnerhöhung von Mai 2009 eine Anpassung des Valideneinkommens von Fr. 91‘000.-- (Urk. 8/79 und Urk. 8/80) auf Fr. 97‘351.80 (Urk. 8/107/3 und Urk. 8/108) vorgenommen. Es stellt sich nun demnach die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin seit der entsprechenden Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2010 durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert hätte oder ob die gewährte überdurchschnittliche Lohnerhöhung als Folge günstiger Umstände zu betrachten ist (vgl. E. 1.6). F.___, Leiterin Personaldienst des Spitals B.___, begründete die Lohnerhöhung der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16. August 2012 damit, dass medizinische Codierer in den Spitälern immer wichtiger würden, ein hohes Fachwissen hätten und sehr gesucht seien. Ohne eine entsprechende Lohnanpassung wäre die Beschwerdeführerin nicht marktgerecht entlöhnt, da das Spital noch zwei Neuanstellungen zu den aktuellen Bedingungen hätte vornehmen müssen. Im Sinne einer Gleichstellung sei auch der Lohn der Beschwerdeführerin angepasst worden (Urk. 8/126). Auch wenn selbstverständlich nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sehr gute Arbeit leistet, lassen die Aussagen von F.___ darauf schliessen, dass die markante Lohnerhöhung in erster Linie auf den Mangel an Fachkräften und die zwei Neuanstellungen zurückzuführen ist. Des Weiteren geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen Juli 2010 und Januar 2012 weitere berufliche Qualifikationen erlangt hätte. Die Prüfung des Lehrgangs als eidgenössisch diplomierte Codiererin stand – gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/119) – erst im September 2012 an. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist der überdurchschnittliche Lohn (bzw. die überdurchschnittliche Lohnerhöhung) der Beschwerdeführerin nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit daher als Folge günstiger Umstände zu betrachten.
Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2012 auf der Grundlage des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Röntgenassistentin aus dem Jahr 2010 ermittelt und dieses sodann der Nominallohnentwicklung angepasst hat (Urk. 8/120/2 und Urk. 2), zumal nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die ihr im Jahre 1997 gewährte Umschulung zur Arztsekretärin (und damit auch dann, wenn sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Röntgenassistentin nicht dauernd arbeitsunfähig geworden wäre, mithin auch im Gesundheitsfall) die Laufbahn als medizinische Codiererin eingeschlagen hätte. Die Bestimmung des Invalideneinkommens ist im Übrigen unumstritten und entspricht der Akten- und Rechtslage.
Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl