Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01093 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Disler
Urteil vom 16. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Zivojin Djokic
Rechtsberatung Djokic
Lagerstrasse 95, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, arbeitete seit 1987 im Alters- und Pflegeheim Y.___ als Serviceangestellte im Speisessaal und Abwaschküche (Urk. 5/11), wobei sie seit dem 4. November 2008 dieser Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgeht (Urk. 5/6 S. 7). Am 2. April 2009 meldete sie sich im Wesentlichen wegen eines Bandscheibenvorfalls, Migräne und Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 5/6, Urk. 5/8, Urk. 5/12, Urk. 5/14, Urk. 5/17), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 5/7) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 5/9). Sie veranlasste zudem ein psychiatrisches Gutachten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welches am 29. September 2010 erstattet wurde (Urk. 5/27). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2010 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 4. November 2009 bis 31. Dezember 2010 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 5/38). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2011 Einwände (Urk. 5/42). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 5/54) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 7. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 5/64). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/69-72) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 5/76 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2012 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit vorliege und damit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden. Diverse behandelnde Ärzte hätten ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
2.3 Strittig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob der medizinische Sachverhalt korrekt ermittelt worden und die damit verbundene Bestimmung des Invaliditätsgrades richtig erfolgt ist.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, Klinik A.___, berichtete am 4. März 2009 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 5/14/6-7). Er diagnostizierte zur Hauptsache ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Panvertebralsyndrom, depressiver Entwicklung, allgemeiner Dekonditionierung, möglichem cervico-radikulärem Reizsyndrom C7 links, einer Diskusprotrusion/Hernie C6/7 und einer kleineren Protrusion auf der Höhe C5/6 links. Er hielt fest, dass die klinische Diagnose eines Reizsyndroms deutlich erschwert sei, da die Beschwerden schon seit November 2008 bestünden und sich eine Schmerzausweitung im Bereich der ganzen linken Seite, aber auch panvertebral entwickelt habe. Daher sei auch bezüglich einer Infiltration primär Zurückhaltung geboten. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. Z.___ nicht. Auch fanden keine weiteren Kontrollen bei ihm statt (vgl. Urk. 5/8/6).
3.2 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, Hausärztin der Beschwerdeführerin, nannte im Bericht vom 15. April 2009 (Urk. 5/6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21)
- cervicobrachiales Syndrom links bei linksbetonter Diskusmaterialprotrusion im Segment HWK 6/7 mit leichter Kompression C7-Wurzel links und minimaler Diskusmaterialprotrusion im Segement HWK 5/6 linksbetont ohne abgrenzbare Neurokompression
Die Hausärztin führte in ihrem Bericht weiter aus, dass es sicher einige Monate dauern werde, bis die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne (Ziff. 1.4). Weiter gab sie an, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, dies jedoch mit verminderter Leistungsfähigkeit, wobei sie das Ausmass nicht beurteilen könne (Ziff. 1.7). Andernorts attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 4. November 2008 bis auf weiteres (Ziff. 1.6).
3.3 Vom 14. April 2009 bis 11. Mai 2009 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär im C.___ auf. Im Bericht vom 30. Juli 2009 (Urk. 5/12) wurden hauptsächlich folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) genannt:
- Diskushernie im HWS Bereich
- mittelschwere depressive Episode
Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der stationären Behandlung und bis am 31. Mai 2009 attestiert (Ziff. 1.6) und es wurde zudem eine orthopädische Konsultation empfohlen (S. 5).
3.4 Dr. B.___ bestätigte in ihrem Bericht vom 24. August 2009 (Urk. 5/14) die Diagnose sowie die Arbeitsunfähigkeit, welche sie im Bericht vom 15. April 2009 (vorstehend E. 3.2) bereits ausgeführt hatte. Sie hielt weiter fest, dass eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (S. 3 Ziff. 3). Möglicherweise könne in einem Monat mit einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 2 Ziff. 1.4).
3.5 Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, F.___, führten in ihrem Bericht vom 20. Januar 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/17) aus, sie würden die Beschwerdeführerin ambulant seit dem 3. August 2009 behandeln (Ziff. 1.2) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- cervicoradikuläres Reizsyndrom C7 links bei Diskusprotrusion/Hernie C6/7
Die Ärzte attestierten aktuell eine psychische Arbeitsunfähigkeit von 100 %, bestehend seit 25. Februar 2009 (S. 4 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne keine schweren körperlichen Tätigkeiten erledigen und mit dem linken Arm keine kraftvollen Bewegungen ausüben. Bei Aufgaben, die eine ausdauernde Konzentration und Planung benötigten, gerate sie häufig in Angstzustände, die einen Abbruch der Arbeit bedingten (Ziff. 1.7). Medizinische Massnahmen könnten zu einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen, jedoch sei generell aufgrund der organischen Ursache der Beschwerden von einer somatisch bedingten weiteren Einschränkung auszugehen (Ziff. 1.8). Zudem rieten die Ärzte zu einem Wiedereinstieg im Rahmen eines Arbeitsversuches zirka ab Juli 2010 bei zunächst bleibender Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.9).
Im Verlaufsbericht vom 2. Juli 2010 hielten die behandelnden Ärzte des F.___ bei gleichbleibender Diagnose eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest (Urk. 5/20/2 Ziff. 1 und 2). Dennoch sei aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin im intensiven therapeutischen Rahmen der Tagesklinik und habe sich etwas weniger depressiv gezeigt. Es sei aber auch zu Fehltagen und kurzzeitigen schwer depressiven Einbrüchen gekommen (Urk. 5/20/2 oben). Angesichts des Verlaufs sei eine Rückkehr zu einer 100%igen Arbeitstätigkeit nicht mehr zu erwarten. Mittelfristig sei aufgrund der weiterhin vorliegenden linksseitigen Schmerzproblematik an eine maximale Arbeitstätigkeit von 50 % zu denken. Die Ärzte empfehlen eine erneute neurologische beziehungsweise orthopädische Beurteilung (Urk. 50/20/3 Ziff. 4 und 7).
3.6 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete seinen psychiatrischen Bericht am 29. September 2010 nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20. September 2010 (Urk. 5/27). Dr. G.___ gelangte zu folgenden Hauptdiagnosen (S. 6 Ziff. 12):
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängig-unreifen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (Z73.1).
Dr. G.___ nannte ferner als Nebendiagnosen:
- Adipositas
- arterielle Hypertonie
Dr. G.___ stellte bei der Beschwerdeführerin eine leicht bist mittelgradige kognitive Einschränkung und mittelgradige affektive Einbussen fest. Während der Untersuchung habe eine deutliche Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und objektivierbaren Befunden bestanden (S. 6 Ziff. 13). Sowohl für das kleinschrittige, tippelnde Gangbild mit Gangunsicherheit als auch die Schmerzausstrahlungen und Parästhesien in die linke Körperhälfte gebe es kein somatisches Korrelat, vor allem nicht für die unteren Extremitäten, so dass von einer Symptomausweitung und Selbstlimitierung ausgegangen werden müsse. Während der ganzen Untersuchung seien keine Schmerzexpressionen beobachtbar, die nicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar gewesen wären (S. 6 unten Ziff. 13). Dieser Eindruck sei auch durch ein Telefonat am Untersuchungstag mit dem behandelnden Psychiater des F.___ bestätigt worden, demzufolge sich die Versicherte, wenn sie sich unbeobachtet fühle, durchaus normal und entspannt gehen und normal grosse Schritte machen könne (S. 6 f. Ziff. 13).
Dr. G.___ führte aus, er könne der Beurteilung einer seit November 2008 bestehenden durchgängigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht vollständig folgen. Die Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einfache Tätigkeiten ohne grössere Anforderungen an die geistige Flexibilität und das Abstraktionsvermögen, mit leicht reduziertem Leistungsdruck in Bezug auf Zeit und Erfolg, in einem wohlwollenden Umfeld von November 2008 bis Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Von Juni 2009 bis zum 19. September 2010 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Ab Untersuchungsdatum vom 20. September 2010 sei unter Berücksichtigung der ausgeprägten Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung, einer stark regressiven Haltung mit appellativem Charakter, eines sekundären Krankheitsgewinns und mangelnder Medikamentencompliance mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgewiesen (S. 7 unten Ziff. 13).
3.7 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, nannte im Bericht vom 18. September 2011 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 5/54) folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- anhaltende depressive Episode von zumindest mittelgradiger Ausprägung mit Verdacht auf eher unterdurchschnittliche Intelligenz (ICD-10 F32.11)
Dr. H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin, welche er seit Dezember 2010 behandle (S. 2 Ziff. 1.2), unter Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen leide und im formalen Denken verlangsamt sei, und dass eine inhaltliche Einengung auf den eigenen Gesundheitszustand bestehe. Er bezeichnete die Prognose als eher schlecht (S. 4 unten Ziff. 1.4), äusserte sich aber nicht zur Arbeitsunfähigkeit, sondern verwies diesbezüglich auf die Hausärztin (S. 5 Ziff. 1.6).
3.8 Am 7. Mai 2012 erstatteten Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, FMH Neurologie, und Dr. med. L.___, FMH Innere Medizin, des M.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/64). Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 8 f.), sowie die am 19. März 2012 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde.
Zum jetzigen Leiden berichte die Beschwerdeführerin, sie habe von Kopf über Nacken ausgehende Beschwerden, die in den linken Arm ausstrahlten und an den drei Schwurfingern zu Sensibilitätsstörungen führten. Diese habe sie auch am gesamten linken Bein. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass diese am ganzen Körper vorhanden seien, so auch auf der rechten Seite. Die Beschwerdeführerin habe weiter angegeben, dass sie sich bezüglich der psychischen Beschwerden in regelmässiger Gesprächstherapie befinde, jedoch sei die körperliche Problematik stärker ausgeprägt als die seelische. Weiter berichte sie, dass sie innerhalb der letzten Jahre deutlich zugenommen habe, dies wegen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (S. 8 Ziff. 3.2.1).
Die Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.1):
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links
- mögliche radikuläre Reiz- und sensible Ausfallsymptomatik der Wurzel C7 links
- Diskushernie HWK 6/7 paramedian links sowie Diskusprotrusion HWK 5/6 paramedian links (MRI Dezember 2008)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 23 Ziff. 5.2):
- Migräne ohne Aura
- Zustand nach längerer depressiver Reaktion
- histrionische Krankheitsverarbeitung ohne sonstige psychiatrische Morbidität
- Anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom, derzeit weitgehend ohne fassbares klinisches Korrelat
- metabolisches Syndrom
- Adipositas mit Body Mass Index 42.5kg/m2
- Diabetes mellitus, derzeit medikamentös nicht optimal eingestellt
- arterielle Hyptertonie, derzeit medikamentös nicht optimal eingestellt
In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit keinem eindeutigen angestammten Tätigkeitsprofil zuzuordnen sei und aus diesem Grund die Formulierungen allgemein gehalten würden. Für körperlich leichte Tätigkeiten, bei welchen eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nicht überschritten und keine Zwangshaltungen von Kopf und Nacken oder Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen verlangt würden, sei eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit um 20 % vermindertem Rendement, somit eine theoretisch verwertbare Arbeitsleistung von 80 % gegeben (S. 24 Ziff. 6.2).
Aus psychischer Sicht könne einzig die Diagnose eines Zustands nach längerer depressiver Reaktion und einer histrionischen Krankheitsverarbeitung ohne sonstige psychiatrische Morbidität gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bliebe. Aus internistischer Sicht bestünden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 f. Ziff. 6.2).
Die Gutachter hielten fest, dass aus der heutigen Sicht keine Hinweise vorliegen würden, dass für Arbeiten mit den festgehaltenen Belastungslimiten in der Vergangenheit jemals während längerer Zeit Einschränkungen bestanden hätten, die das von ihnen attestierte Ausmass überschritten hätten. Mit Sicherheit hätten ihre Angaben seit Datum der Untersuchung Geltung (S. 25 Ziff. 6.3).
4.
4.1 Unstreitig und ausgewiesen ist die Beschwerdeführerin seit November 2008 aufgrund eines chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndroms links in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Strittig ist indes das Ausmass der Einschränkung. Überdies ist strittig, ob die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das M.___-Gutachten vom 7. Mai 2012 (vgl. vorstehend E. 3.8) ab und ging von einer aus somatischen Gründen bestehenden Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 % seit November 2008 aus.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das M.___-Gutachten vom 7. Mai 2012 für die Beantwortung der hier strittigen Fragen umfassend und nachvollziehbar ist. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei angesichts der unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt beziehungsweise fehlerhaft gewürdigt worden, erweisen sich ihre Vorbringen als unbehelflich. Denn die M.___-Gutachter nahmen in begründeter Weise zu den früheren ärztlichen Beurteilungen Stellung.
So machte der orthopädische Teilgutachter darauf aufmerksam, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden anlässlich der Untersuchung nur sehr eingeschränkt objektivieren liessen (Urk. 5/64 S. 19 ff.). Insbesondere hätten sich keine organischen Hinweise auf die Ursache des multilokulären Schmerzsyndroms ergeben, indem durchwegs unauffällige Befunde hätten erhoben werden können und sich auch anamnestisch keine Hinweise auf das Vorliegen eines generalisierten Leidens ergäben. Die wesentliche Schmerzursache müsse daher auf nichtorganischer Ebene liegen. Dazu passe auch, dass die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin regelmässig und auch zuletzt am Untersuchungsmorgen eingenommenen Medikamente im Rahmen der Serumspiegelbestimmung nicht im messbaren Bereich nachweisbar seien. Von Seiten der muskuloskelettalen Strukturen bestehe für angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Vergleich zur letzten ausführlichen Beurteilung des Bewegungsapparates durch Dr. Z.___ (vgl. vorn E. 3.1) liesse sich bezüglich der Diagnose eine gute Übereinstimmung feststellen.
In neurologischer Hinsicht wurde ein mögliches radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom der Wurzel C7 links bei Diskushernie C6/7 festgestellt (Urk. 5/64 S. 22). Für die geltend gemachten Beschwerden am linken Bein ergebe sich aus neurologischer Sicht indes keine Erklärung. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei durch ein schmerzbedingt etwas verlangsamtes Arbeitstempo und einen etwas erhöhten Pausenbedarf seit November 2008 leicht eingeschränkt, wobei die Reduktion der Leistungsfähigkeit auf 20 % eingeschätzt wurde (Urk. 5/64 S. 23). Mangels anderweitiger fachärztlicher neurologischer Vorberichte entfiel eine diesbezügliche Stellungnahme.
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung konnte kein eigentliches depressives Geschehen mehr festgestellt werden. In der Betrachtung der Anamnese würden sich auch einige Ungereimtheiten ergeben. So sei es nicht recht einsehbar, weshalb mehrwöchige, tagesklinisch sogar mehrmonatige Behandlungen keinen Effekt gezeitigt haben sollen. Im psychischen Befund hätten sich keine vital depressiven Zeichen feststellen lassen. Gewisse demonstrative Elemente spielten hier auch eine Rolle. Der Beschwerdeführerin wurde eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit attestiert. Der psychiatrische Teilgutachter nahm ausdrücklich zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen Stellung. So hielt er bezüglich der Beurteilung durch Dr. H.___ (vgl. vorn E. 3.7) fest, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung keine affektive Erkrankung habe festgestellt werden können. Im Übrigen nahm Dr. H.___ keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durch ihn gestellten Diagnose einer anhaltenden depressiven Episode mittleren Grades (ICD-10 F32.11) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, das in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, I 510/06). Dies gilt auch für die durch die Ärzte am F.___ (vgl. vorn E. 3.5) und durch den RAD-Arzt Dr. G.___ gestellte Diagnose (vgl. vorn E. 3.6), zu deren anderweitigen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der M.___-Gutachter ebenfalls Stellung nahm. Zudem hielten die Ärzte am F.___ selbst eine Verbesserung des Gesundheitszustandes fest und eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mittels medizinischer Massnahmen im besten Fall für möglich beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit für steigerbar, wobei ihre Beurteilung auch unter Einbeziehung der linksseitigen Schmerzproblematik erfolgte.
Auch auf die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. B.___ kann nicht abgestellt werden. So nahm sie keine nachvollziehbar begründete, durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, hielt indes selbst eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit für möglich (vgl. vorn. E. 3.4). Sodann handelt es sich bei ihr um keine Fachärztin. Abgesehen davon rechtfertigt nicht zuletzt ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Beurteilung (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.4 Nach Gesagtem erfüllt das M.___-Gutachten die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 kg und ohne Zwangshaltungen von Kopf und Nacken oder Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen ausgegangen werden kann. Weitere Abklärungen erübrigen sich somit.
Anzumerken bleibt, dass soweit die Beschwerdeführerin trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.) auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des M.___ von der Beschwerdegegnerin schliessen will (vgl. Urk. 1 S. 2), ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden kann, wonach die wirtschaftliche Abhängigkeit alleine zu keiner Befangenheit führt.
4.5 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Die angefochtene Verfügung vom 13. September 2012 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zivojin Djokic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannDisler
KI/CD/MPversandt