IV.2012.01095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 24. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 19. Januar 2010 meldete die Y.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass die bei ihr mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % angestellte, 1953 geborene X.___ seit 1. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 5/3). Nach einem telefonischen Gespräch (Urk. 5/5) wurde die Versicherte von der IV-Stelle aufgefordert, sich zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 5/6). Am 29. Januar 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf einen erlittenen Herzinfarkt sowie auf eine bestehende Arthrose bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/7). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/14) bei und holte Berichte der Arbeitgeberin (Urk. 5/15) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 5/16-17) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/20-21) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2010 das Leistungsbegehren ab (Urk. 5/23).
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten hiess das hiesige Gericht - wie von der IV-Stelle beantragt (Urk. 5/35) - mit Urteil vom 10. September 2010 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde (Urk. 5/37).
1.2 In der Folge ordnete die IV-Stelle am 16. November 2010 eine medizinische Abklärung bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, an, der sein Gutachten am 16. Mai 2011 erstattete (Urk. 5/49). Am 7. Dezember 2011 wurde sodann eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 5/59: Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2011). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2011 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass sie als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % ab 1. September 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 5/64). Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 (Urk. 5/72) erhob die Versicherte unter Hinweis auf einen Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. A.___ vom 16. Januar 2012 (Urk. 5/71) Einwände und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 (Urk. 5/75) wurden die Einwände ergänzend begründet und ein weiterer Bericht des Dr. A.___ vom 27. Februar 2012 (Urk. 5/74) aufgelegt. In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der Klinik für Kardiologie des Spitals B.___ vom 5. März 2012 (Urk. 5/80) und des Spitals C.___ vom 13. April 2012 (Urk. 5/82) ein. Mit Eingabe vom 20. August 2012 nahm die Versicherte zu diesen Berichten Stellung (Urk. 5/87). Gestützt auf die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 13. Juli 2012 (Urk. 5/90 S. 5 f.) und des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) vom 23. August 2012 (Urk. 5/90 S. 6) hielt die IV-Stelle dafür, dass die vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig seien und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2012 wie mit dem Vorbescheid angekündigt ab 1. September 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2 = Urk. 5/88 + 5/93).
2. Gegen die Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine bidisziplinäre orthopädisch-kardiologische Begutachtung durchzuführen oder die Sache sei zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 (Urk. 4) Abweisung der Beschwerde. Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 22. November 2012 zugestellt (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Ist anzunehmen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und damit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die gemischte Methode gelangt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen Person ohne einen Aufgabenbereich bemisst sich die Invalidität somit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich an Einkommen erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich sodann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete. Die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, ist somit für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie einen Hinweis auf eine Tätigkeit in einem Aufgabenbereich geben. Insbesondere alleinstehende Personen werden bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken (oder auch bei einer vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen erzwungenen Reduktion des Beschäftigungsgrades) nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und 5.2).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wurde erwogen, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit seit 1. September 2009 eingeschränkt gewesen. Weiter wurde ausgeführt, ohne Gesundheitsschaden würde die Versicherte mit einem Pensum von 80 % einem Erwerb nachgehen und daneben im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein. An ihrer letzten Arbeitsstelle habe sie als Betreuerin in einer Wohneinrichtung für Behinderte bei einer Arbeitszeit von 25.2 Stunden pro Woche (Beschäftigungsgrad von 60 %) im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 59'131.-- erzielt. Bei einem Pensum von 80 % ergebe sich somit im Jahr 2011 ein an die Lohnentwicklung angepasstes Jahreseinkommen von Fr. 79'708.--. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführerin die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit eher leichter Art ohne Zwangshaltungen und ohne Besteigen von Treppen und Leitern seit Januar 2010 indes eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik erhobenen Lohnstrukturerhebungsdaten im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 27'214.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'708.-- resultiere eine Einbusse von Fr. 52'494.--, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 52,69 % entspreche. Gemäss den Abklärungen vor Ort bestehe bei der Verrichtung der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Arbeiten eine Einschränkung von 8,15 %, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 1,63 % entspreche. Insgesamt ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 54,32 %, welcher Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gebe (S. 4 f.).
Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, die zusätzlichen medizinischen Berichte hätten keine Erkenntnisse enthalten, welche eine andere medizinische Beurteilung zugelassen hätten. Eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege nicht vor. Mit einer Gallenblasenentfernung lasse sich keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Erneute kardiologische Interventionen seien keine durchgeführt worden. Zur Frage der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt führte die Verwaltung aus, der Gutachter habe dafür gehalten, dass eine Einschränkung von maximal 30 % bestehe. Die sorgfältige Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Person habe ergeben, dass diese exakt 8.15 % betrage. Zum Argument der Beschwerdeführerin, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie bereits im Jahr 2006 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen, wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, eine Arbeitsunfähigkeit sei erstmals im Jahr 2009 dokumentiert. Im Übrigen - so die Verwaltung weiter - spreche die Tatsache, dass sie ihr Arbeitspensum nicht bereits früher habe erhöhen wollen, obwohl das jüngste Kind seit 1999 volljährig gewesen sei, gegen eine Qualifikation als Vollerwerbstätige. Entsprechend werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % zu qualifizieren sei (S. 6).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, nach der im Jahr 2005 erfolgten Scheidung wäre sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb ihre Qualifikation als teilerwerbstätige Hausfrau im angefochtenen Entscheid unzutreffend sei. Sodann vermöchten die Ergebnisse des Gutachters Dr. Z.___ nicht zu überzeugen; bei richtiger Betrachtung sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu folgen, wonach ihr aufgrund ihrer multiplen Beschwerden keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei. Schliesslich sei die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt nicht korrekt ermittelt worden und stimme nicht mit der Beurteilung des Gutachters überein (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen sind somit die Frage der Arbeitsfähigkeit und die Statusfrage.
3.
3.1 Der Gutachter Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten vom 16. Mai 2011 (Urk. 5/49) folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 7):
- Gonarthrosen, rechtsbetont
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Periarthropathia humeroskapularis beidseits
Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende erwähnt (Urk. 5/49 S. 7):
- Fingerpolyarthrose
- Senk- und Spreizfüsse beidseits
- Polyarthralgien
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Bewegungseinschränkungen der Brustwirbelsäule
- koronare Herzerkrankung
- Adipositas mit Body-Mass-Index von 30,0 kg/m2
- Cholezystolithiasis
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Der Gutachter hielt fest, an den oberen Extremitäten könne er beidseits ein subacrominales Sehneneinklemmungsphänomen objektivieren. Klinische Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette oder auf eine Bewegungseinschränkung der Schultern bestünden beidseits nicht. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen dokumentierten beidseits altersentsprechende Befunde, ohne Hinweise auf eine Arthrose oder einen Humeruskopfhochstand, der als sekundäres Zeichen für eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette gelte. Die Ellbogen seien beidseits unauffällig und insbesondere frei beweglich. Die Palpation der Weichteile der Ellbogen werde als schmerzlos beschrieben; somit habe er Mühe, die linksseitig beschriebenen Ellbogenbeschwerden zu begründen. Im Bereich der Hände könne er - so der Gutacher weiter - eine Fingerpolyarthrose mit leicht- bis höchstens mittelgradigen DIP-Arthrosen aller Langfinger und mit leichtgradigen PIP-Arthrosen aller Langfinger, jeweils beidseits, objektivieren. Eine funktionelle Einschränkung könne er im Bereich der Hände indes nicht feststellen. Die durchgeführten Röntgenaufnahmen der Hände dokumentierten dem klinischen Eindruck entsprechend eine Fingerpolyarthrose. Hinweise auf eine entzündliche Systemaffektion oder auf eine Kristallablagerungserkrankung, an welche beim Vorliegen einer Polyarthrose immer zu denken seien, hätten allerdings keine gefunden werden können (S. 7).
Die Schilderung der Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule durch die Explorandin weise auf eine passagere Überlastung der lumbalen Fazettengelenke im Sinne eines Fazettensyndroms hin. In der klinischen Untersuchung könne er cervikal allseits freie Bewegungsamplituden, thorakal allseits zu einem Drittel eingeschränkte Bewegungsamplituden und lumbal allseits zu einem Zweitel eingeschränkte Bewegungsamplituden objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weichteile werde ausschliesslich lumbal als schmerzhaft beschrieben, wobei daselbst, möglicherweise Pannikulosebedingt, kein klinisch pathologischer Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myogelose oder ein Triggerpunkt, habe objektiviert werden können. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, auf einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder auf eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic-Outlet-Komponente (S. 8 oben).
Die MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule vom 5. April 2006 dokumentiere in keinem Bewegungssegment eine Neuro- oder Myelonkompression. Die anlässlich der Begutachtung ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten mittel- bis schwergradige Osteochondrosen von LWK3 bis SWK1. Das Ausmass dieser Osteochondrosen sei im Vergleich zu den Osteochondrosen, welche in der MRI-Abklärung vom 5. April 2006 zur Darstellung gelangten, als deutlich progredient einzustufen. Mit den Osteochondrosen lumbal seien die Bewegungseinschränkungen und das Fazettensyndrom lumbal somatisch abstützbar (S. 8 Mitte).
In den Röntgenaufnahmen der Brust- und der Lendenwirbelsäule würden zudem Ossifikationen des vorderen Längsbandes zur Darstellung gelangen, die bei jeweils unauffälligem Intervertebralraum mit einer metabolischen Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar seien. Auch die Ossifikation der Sehnenansätze im Bereich der Beckenkämme und des Trochanter major, jeweils beidseits, seien dieser Störung zuzuordnen (S. 8 unten). Die Bewegungseinschränkungen thorakal seien deshalb somatisch abstützbar, wobei die Explorandin daselbst keine Beschwerden beschreibe (S. 8 f.).
An den unteren Extremitäten seien die aktive und passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei. Das Röntgenbild des Beckens vom 27. April 2010 dokumentiere beidseits normale Hüft- und Iliosakralgelenke (S. 9 oben).
Bezüglich der objektivierbaren klinisch-pathologischen Befunde imponierten die Pathologien der Kniegelenke. Sie würden eine deutlich rechtsbetonte genu varum-Komponente und ein deutliches rechtsbetontes Streckdefizit aufweisen. Die rechtsseitige Knieflexion mit maximal 110° lasse, isoliert betrachtet, das Treppensteigen noch zu. Aufgrund einer Hypotrophie der Quadrizepsmuskulatur rechts, welche sich als Folge der Gonarthrose rechts entwickelt habe, werde das Treppensteigen bei dieser Explorandin jedoch deutlich erschwert. In Verbindung mit der radiologisch dokumentierten Gelenksdestruktion führe die Muskelhypotrophie zu einer anteromedialen Gelenkinstabilität. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen der Kniegelenke dokumentierten eine rechtsbetonte, schwergradige Pangonarthrose, welche rechtsseitig, im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 17. November 2008 deutlich progredient sei. Eine prothetische Versorgung der Kniegelenke sei indiziert und zumutbar (S. 9).
Bezüglich der deutlichen Senk- und Spreizfusskomponente beidseits, mit einem konsekutiven Hallux valgus beidseits, nehme er zur Kenntnis, dass die Explorandin mit Sandalen zur Begutachtung erschienen sei. Im IV-Arztbericht vom 7. Mai 2010 werde auf eine Arthrose des Lisfranc-Gelenkes beidseits hingewiesen. Diesbezüglich habe die Versicherte erwähnt, dass ihr die Ärzte einer Rehabilitationsklinik '___' geraten hätten, zur Kräftigung der Wadenmuskulatur möglichst häufig barfuss zu gehen (S. 9 unten). Gemäss der Explorandin habe die Schmerzintensität der Polyarthrose im Anschluss an das myokardiale Ereignis vom September 2009 zugenommen. Aufgrund der Arthrosen könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 10 oben).
Der Gutachter führte weiter aus, abgesehen von der Adipositas könne er allgemeininternistisch keinen relevanten klinisch-pathologischen Befund objektivieren. Bezüglich der Adipositas habe die Versicherte ein Übergewicht von gut 12 kg, womit sie sich körperlich belaste. Gewichtsreduzierende Massnahmen seien indiziert und in der Umsetzung auch zumutbar (S. 10). Im September 2009 habe die Explorandin eine symptomatische koronare Kardiopathie entwickelt, worauf das Stenting eines RIVA-Verschlusses erfolgt sei. Seither beschreibe die Versicherte keine Angina pectoris mehr. Aufgrund der ihm vorliegenden Dokumentation sowie der klinischen Befunde, ohne Hinweis auf eine Herzinsuffizienz, könne aus somatischer Sicht mit der Diagnose einer koronaren Kardiopathie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 10 Mitte). Die leichtgradige Erhöhung der alkalischen Phosphatase interpretiere er am ehesten im Zusammenhang mit der bekannten Cholezystolithiasis, diejenige des Harnsäure-Wertes im Serum im Zusammenhang mit einem beginnenden metabolischen Syndrom bei einer Adipositas. Auch deshalb seien gewichtsreduzierende Massnahmen dringend indiziert. Hinweise auf eine psychosomatische oder psychiatrische Affektion seien nicht vordergründig (S. 10 f.).
Sodann hielt der Gutachter fest, insgesamt beurteile er die von der Explorandin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als weitgehend auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. Die Diagnose einer chronischen Schmerzkrankheit, wie sie häufig bei Versicherten mit nicht somatisch abstützbaren Beschwerden zur Anwendung gelange, könne er nicht bestätigen (S. 11). Bezüglich der Belastbarkeit gelte es darauf hinzuweisen, dass sich die Explorandin im Rahmen ihres Übergewichtes körperlich belaste, was zudem das Risiko für allgemeininternistische Komplikationen erhöhe (S. 12 Mitte).
Aus somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, sei die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit seit September 2009 vollumfänglich eingeschränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne seit September 2009 eine vollständige und seit Januar 2010 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Das zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den ganzen Tag verteilt geleistet werden (S. 12).
Eine angepasste Verweistätigkeit beschränke sich auf körperlich leichtgradig belastende Arbeiten, welche in einem temperierten Raum zu verrichten seien, mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei als zwingend vorauszusetzen. Derzeit seien Arbeiten, bei denen die Versicherte am Ort zu stehen oder repetitiv Gehdistanzen von mehr als 15 bis 20 Meter zurückzulegen habe, zu vermeiden. Ebenso zu vermeiden seien Tätigkeiten, bei denen Arbeiten in kniender Körperhaltung, in Verbindung mit dem Besteigen von Leitern und repetitiv von Treppen, mit Gehen auf unebenem Untergrund und repetitiv mit den Armen oberhalb der Kopfhöhe zu verrichten seien. Nach einer allfälligen prothetischen Versorgung der Kniegelenke falle die Limitierung für die Gehstrecke und die Stehdauer am Ort wahrscheinlich weg (S. 13).
Schliesslich führte der Gutachter aus, die Beschwerden könnten mit der Umsetzung von medizinischen Massnahmen möglicherweise günstig beeinflusst werden (S. 12 unten). Dabei handle es sich um den Einsatz von einfachen Analgetika vom Paracetamol-Typ in der Schmerzreserve, allenfalls von nicht-steroidalen Entzündungshemmern, die Durchführung von gewichtsreduzierenden Massnahmen und von allgemein aktivierenden Bewegungsübungen, den Einsatz von schockabsorbierenden und retrokapital abstützenden Einlagen sowie bei Bedarf Durchführung von repetitiven subakromialen Steroidinfiltrationen. Zu empfehlen sei die Implantation von Knieprothesen (S. 13).
Auch im optimalen Fall rechne er für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit indes nicht mehr mit einer relevanten Arbeitsfähigkeit. Für eine angepasste Verweistätigkeit dagegen könne im günstigsten Fall nach durchgeführten Massnahmen eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 35 bis 40 % angenommen werden (S. 12).
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das internistische Gutachten vom 16. Mai 2011 (Urk. 5/49) zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (S. 1-5), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 2 f.) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (S. 6, 15-25). Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar (S. 7-14); mit der abweichenden Einschätzung der behandelnden Ärzte, namentlich des Dr. A.___, setzte sich der Gutachter hinreichend auseinander und zeigte auf, weswegen dieser nicht zu folgen sei (S. 11 f.). Als Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie ist der begutachtende Dr. Z.___ sodann ohne Weiteres in der Lage, die im vorliegenden Fall relevanten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Gallensteinleiden, Herzerkrankung, Adipositas, Erkrankungen des Bewegungsapparates) zu beurteilen. Die koronare Herzerkrankung wurde vom Gutachter entgegen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwand berücksichtigt (vgl. insbesondere S. 10 f.); der Umstand, dass die nach der Begutachtung in der Klinik für Kardiologie des Spitals B.___ am 29. Februar 2012 durchgeführte Koronarangiographie keine interventionsbedürftigen Stenosen zeigte (vgl. Urk. 5/80 S. 4 und 7 f.), spricht für die Richtigkeit seiner Einschätzung, wonach aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Da die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der aktuellen Situation ohne Einnahme von nicht-steroidalen Entzündungshemmern erfolgte, vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe nicht beachtet, dass der Einsatz solcher Medikamente wegen ihrer Herzerkrankung nicht möglich sei, nicht zu verfangen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Einsatz nicht-steroidaler Entzündungshemmer wie Diclofenac oder Naproxen lediglich im Falle einer schweren Herzinsuffizienz kontraindiziert wäre; im Übrigen wird von den Herstellern lediglich empfohlen, bei bekannter Herzkreislaufkrankheit eine sorgfältige Nutzen-Risiko-Abwägung vorzunehmen und die kleinste wirksame Dosis während der kürzestmöglichen Therapiedauer zu verabreichen (vgl. die auf der Website www.kompendium.ch abrufbaren Arnzeimittelinformationen). Wenn Dr. A.___ in seinem Bericht vom 4. Oktober 2010 (Urk. 5/45) in Wiederholung seiner früheren Ausführungen erneut auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Patientin hinweist, ohne seine Einschätzung mit erhobenen Befunden im Einzelnen zu begründen, ist es sodann nicht zu beanstanden, dass sich der Gutachter mit dessen Einschätzung nicht nochmals explizit auseinandergesetzt hat.
Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. Z.___ steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % trotz ihrer somatischen Beschwerden zumutbar ist.
3.3 Die im Vorbescheidverfahren aufgelegten und eingeholten Berichte von behandelnden Ärzten geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. In seinen Berichten vom 16. Januar 2012 (Urk. 5/71) und 27. Februar 2012 (Urk. 5/74) nannte Dr. A.___ zum einen keine Gründe und Befunde, mit welchen die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage gestellt werden könnten, zum anderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Aus dem Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals B.___ vom 5. März 2012 (Urk. 5/80) geht sodann - entgegen der von der Beschwerdeführerin wohl vertretenen Auffassung - keine Progredienz ihres Herzleidens hervor. Gestützt auf den Bericht des Spitals C.___ vom 13. April 2012 (Urk. 5/82) steht schliesslich in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 23. August 2012 (Urk. 5/90 S. 6) fest, dass sich der Status nach Cholezystektomie nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei vom Arzt, welcher den Bericht unterzeichnet habe, nicht behandelt worden, erweist sich als nicht stichhaltig, räumte sie doch selber ein, dass er an einer kurzen Besprechung teilgenommen und somit als Mitglied des Behandlungsteams befugt war, einem Versicherungsträger gestützt auf die Krankengeschichte Bericht zu erstatten.
4.
4.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem Pensum von 80 %, welche daneben mit einem Pensum von 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, qualifiziert werden kann.
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die 1974 geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin, aus welcher drei 1978, 1980 und 1981 geborene Kinder hervorgegangen sind, im Jahr 2005 geschieden wurde (Urk. 5/67). Dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts D.___ vom 16. August 2005 kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin neben monatlichen Liegenschaftserträgen von Fr. 1'333.-- von ihrem geschiedenen Ehegatten (Jahrgang 1951) bis zu dessen ordentlichen Eintritt ins AHV-Alter im Jahr 2016 nachehelichen Unterhalt in Höhe von Fr. 1'800.-- pro Monat erhält (Urk. 5/57). Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags wurde davon ausgegangen, dass die zu jener Zeit nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin auf längere Sicht ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von mindestens Fr. 2'500.-- zu erzielen in der Lage sei (Urk. 5/57 S. 3). In der Folge trat die Beschwerdeführerin am 1. September 2006 bei der Y.___, für welche sie bereits von 1995 bis 2002 in einem Teilpensum tätig gewesen war (Urk. 5/14, 5/47), eine Stelle als Betreuerin im Behindertenwohnheim E.___ mit einem Pensum von 25.2 Stunden pro Woche an (Urk. 5/15). Im Jahr 2009 betrug das vereinbarte Monatssalär Fr. 3'372.75; mit Zulagen für Nacht- und Sonntagseinsätze sowie für Pikettdienst erzielte die Beschwerdeführerin sodann zusätzliche durchschnittliche Einkünfte von Fr. 1'273.70 pro Monat (Urk. 5/15 S. 10). Der mit dem vereinbarten Beschäftigungsgrad von 60 % zu erreichende aufgerundete AHV-beitragspflichtige Gesamtjahresverdienst belief sich somit im Jahr 2009 auf Fr. 59'131.-- (Urk. 5/15 S. 2). Dieses Jahressalär entspricht in etwa demjenigen, welches mit einem Pensum von 80 % ohne Nacht- und Sonntagseinsätze sowie ohne Pikettdienst erzielt werden könnte (Fr. 3'372.75 x 13 x 80/60). Da der Beschwerdeführerin weitere monatliche Einkünfte in Höhe von Fr. 3'133.-- zuflossen, standen ihr pro Monat mehr als Fr. 7'000.-- netto zur Verfügung, wobei sie für die Wohnungsmiete lediglich Fr. 1'100.-- aufzuwenden hat (Urk. 5/59 S. 4).
Bei dieser Sachlage ist nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe aus gesundheitlichen Gründen bloss ein Pensum von 60 % versehen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zwar, dass sie mit ihrem Pensum - da sie mehrheitlich Nacht- und Bereitschaftsdienste versah - einen Verdienst erzielte, der ansonsten nur mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % zu erreichen gewesen wäre. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus freien Stücken auf ein höheres Erwerbseinkommen verzichtete. Da sie seit der Scheidung alleine lebt (Urk. 5/59 S. 1 und 4 ff.), kann indes entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht angenommen werden, dass sie neben der Erwerbsarbeit im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre; es handelt sich vorliegend vielmehr um einen Fall von freiwilligem Verzicht auf eine volle Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch keine Bemühungen um die Suche nach einem Vollpensum präsentieren; soweit sie geltend macht, sie habe die Stelle mit dem Beschäftigungsgrad von 60 % nur deshalb angetreten, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist ihr nicht zu folgen, da eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit erst ab September 2009 belegt ist (Urk. 5/16 S. 6 f., 5/17 S. 6-9).
4.3 Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Frage nach einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt. Diesbezüglich ist lediglich anzumerken, dass sich die Diskrepanz zwischen der Beurteilung des Gutachters und derjenigen der Abklärungspersonen mit dem Umstand erklären lässt, dass letztere von den tatsächlichen Verhältnissen im Einpersonenhaushalt ausgegangen sind, während der Gutachter offensichtlich einen Aufgabenbereich Haushalt voraussetzte.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Wie bereits erwähnt, erzielte die Beschwerdeführerin vor Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im September 2009 mit ihrer Tätigkeit als Behindertenbetreuerin mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % inklusive Zulagen für Nacht- und Sonntagseinsätze sowie Pikettdienst ein Jahressalär von Fr. 59'131.--. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall diese Tätigkeit fortgesetzt hätte, da sie über weitere Einkünfte von jährlich Fr. 37'596.-- verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. vorne E. 4.2). Entsprechend ist dem Einkommensvergleich ein an die Entwicklung der Nominallöhne der Frauen von 2'552 Punkten im Jahr 2009 auf 2'579 Punkte im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 10-2012 S. 95 Tabelle B10.3) angepasstes Valideneinkommen von Fr. 59'757.-- zugrundezulegen.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.3.2 Vorliegend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit (vgl. zum detaillierten Zumutbarkeitsprofil vorne E. 3.1) mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) finden sich genügend Tätigkeiten, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom (nicht nach Branchen differenzierten) standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'225.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 10-2012 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 52'728.-- für ein Pensum von 100 % und ein solches von Fr. 26'364.-- für ein Pensum von 50 %.
Da der Beschwerdeführerin nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offen steht, ist ein angemessener leidensbedingter Abzug von 5 % vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ihre Sprachkenntnisse und der Beschäftigungsgrad (50 %) erhöhend (vgl. Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16), ihr Alter und die fehlenden Dienstjahre dagegen nur wenig auf die Entlöhnung an Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus auswirken.
5.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 25'046.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 59'757.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'711.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 58 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
Ein Invaliditätsgrad von 58 % gibt Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG).
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. September 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).