Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01096




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 2. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1967 geborene X.___ war hauptberuflich als Hausfrau und stundenweise als Alterspflegerin/Hauspflegerin tätig, als sie sich am 24. August 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen (Urk. 7/4 und Urk. 7/8) und medizinischen (Urk. 7/2 und Urk. 7/8) Verhältnisse ab, führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 4. April 2002, Urk. 7/11) und liess die Versicherte durch Dr. med. Y.___, FMH orthodische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 9. November 2002, Urk. 7/22 = Urk. 7/23). Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 sprach die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine halbe Rente als Härtefallrente zu (Urk. 7/30 und Urk. 7/32). Die Invaliditätsbemessung basierte auf der gemischten Methode (je 50 % Erwerbs- und Haushaltstätigkeit).

1.2    Da X.___ im Fragebogen für die amtliche Revision der Invalidenrente vom 4. April 2004 angab, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/33), klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen (Urk. 7/37 und Urk. 7/43) und die medizinischen (Urk. 7/41) Verhältnisse ab und führte erneut eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle eine Rentenerhöhung ab, da der Invaliditätsgrad nur bei 40 % liege (Urk. 7/49). Mit einer weiteren Verfügung vom 10. März 2005 reduzierte die IV-Stelle die Invalidenrente per 1. Mai 2005 auf eine Viertelsrente, da kein Härtefall mehr gegeben sei (Urk. 7/50).

    Auf die Einsprache der Versicherten vom 28. März 2005 (Urk. 7/54/20) trat die IV-Stelle in Bezug auf die Verfügung vom 5. Januar 2005 mit Entscheid vom 19. April 2005 wegen Verspätung nicht ein, bezüglich der Verfügung vom 10. März 2005 stellte sie einen Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht (Urk. 7/52). Die hiergegen erhobene Beschwerde von X.___ vom 17. April 2005 (Urk. 7/54/3) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. November 2005 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Einsprache vom 28. März 2005 eintrete und materiell entscheide (Prozess-Nr. IV.2005.00570).

    In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 7/60) und 24. August 2006 (Urk. 7/63) sowie diverse Verlaufsberichte der Klinik Z.___ (Urk. 7/61) ein und liess durch Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 4. Januar 2007, Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2007 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/70). Nachdem X.___ hiergegen am 27. Februar 2007 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/75), stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende April 2007 ein, da der Invaliditätsgrad nunmehr 26 % betrage (Verfügung vom 12. März 2007, Urk. 7/77). Mit Eingabe vom 27. März 2007 erstattete die Klinik Z.___, Wirbelsäulenzentrum, Bericht über die Konsultation vom 20. März 2007 (Urk. 7/80). Gegen die Einstellungsverfügung vom 12. März 2007 erhob X.___ mit Eingabe vom 1. April 2007 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/81/3-4).

    Mit Schreiben vom 24. August 2007 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht verschlechtert habe (Urk. 7/94). In der Folge wurde sie am 12. Dezember 2007 von Dr. med. B.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) und FA psychosomatische und psychosoziale Medizin (APPM), psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachtet (Gutachten vom 15. Februar 2008, Urk. 7/107). Gegen den Vorbescheid vom 14. Mai 2008 (Urk. 7/115), wonach kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe und das ausstehende Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich abzuwarten sei, erhob die Versicherte am 10. Juni 2008 Einwand (Urk. 7/117).

    Mit Urteil vom 7. August 2008 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde der Versicherten gegen die Einstellungsverfügung vom 12. März 2007 teilweise gut (Urk. 7/122) und stellte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest, dass X.___ nach dem 30. April 2007 bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 49 % weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Im Weiteren erfolgte eine Rückweisung, damit die IV-Stelle die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Härtefallrente über den 1. Mai 2005 hinaus prüfe.

1.3    Am 29. August 2008 wurde X.___ durch Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Dezember 2008, Urk. 7/126). Mit Schreiben vom 20. Juni 2009 (Urk. 7/135) ersuchte die Versicherte um die Gewährung von beruflichen Massnahmen, worauf die IV-Stelle eine Eingliederungsberatung durchführte (Urk. 7/145).

1.4    Am 18. November 2009 ersuchte X.___ um Erhöhung der Rente und machte geltend, sie würde aufgrund der bevorstehenden Ehescheidung (ohne Gesundheitsschaden) ab Mai 2008 zu 100 % berufstätig sein (Urk. 7/148 und Urk. 7/169/3). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 30. November 2009 (Urk. 7/149) bei und liess die Versicherte bidisziplinär begutachten. Die rheumatologische Begutachtung führte das E.___ durch (Gutachten vom 1. Dezember 2010, Urk. 7/165), welche für die psychiatrische Beurteilung Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, von der Klinik G.___ (Gutachten vom 29. Oktober 2010, Urk. 7/164) beizog. Am 2. Februar 2011 erfolgte eine erneute Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht vom 10. Februar 2011, Urk. 7/169). Mit Vorbescheid vom 18. August 2011 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/176). Nachdem X.___ – vertreten durch die pro infirmis H.___ – hiergegen am 19. September 2011 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/180), stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende November 2012 ein. Sie qualifizierte X.___ neu als zu 100 % erwerbstätig und errechnete einen Invaliditätsgrad von 13 % (Verfügung vom 12. September 2012, Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ – vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi – mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-194). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 14) bewilligte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi für das vorliegende Verfahren zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingabe vom 18. März 2013 erstattete die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist Replik und stellte zusätzlich den Antrag, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. April 2013 auf Duplik (Urk. 22).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit der Verfügung vom 12. März 2007 (Urk. 7/77), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. August 2008 (Urk. 7/122) materiell geprüft und worin festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente hat, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Auch eine Qualifikationsänderung (sogenannte Statusänderung) und damit ein Wechsel der Bemessungsmethode stellt einen Revisionsgrund dar.

2.2    Die Beschwerdeführerin selbst machte mit Schreiben vom 18. November 2009 (Urk. 7/148) geltend, aufgrund der bevorstehenden Ehescheidung würde sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Laut Haushaltsabklärungsbericht vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/169) erscheint die 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar und plausibel. Auch die Beschwerdegegnerin geht richtigerweise von dieser veränderten Qualifikation aus (Urk. 2 S. 3), weshalb ein Revisionsgrund vorliegt.


3.

3.1    Bei der Durchführung von Revisionen sind die Vollzugsorgane der Invalidenversicherung verpflichtet, den Untersuchungsgrundsatz zu wahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise die versicherungsrelevanten Sachverhaltselemente abzuklären. Liegt ein Revisionsgrund (hier: Statusänderung) vor, so hat eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine neue ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung des Rentenanspruchs gestützt auf das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte mittelschwere bis schwere Tätigkeit in der Alterspflege nicht mehr möglich, ihr hingegen eine behinderungsangepasste (leichte bis mittelschwere rückenadaptierte wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 bis 15 Kilogramm) zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich – bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – ergebe unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 13 %. Dabei berechtige der Revisionsgrund der Statusänderung zu einer umfassenden Neuüberprüfung. Es bestehe deshalb kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).

3.3    Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, weder auf das rheumatologische E.___-Gutachten noch auf das psychiatrische Gutachten der Klinik G.___ sei abzustellen. Das rheumatologische Gutachten vom 1. Dezember 2010 beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, da keine neuen Röntgenbilder angefertigt und konsultiert worden seien. Der neuste Röntgenbefund vom 12. September 2012 (Urk. 19/1, von der Beschwerdeführerin eingereicht) zeige dagegen Höhenminderungen der Bandscheiben L2/3, L3/4 und L4/5, welche wahrscheinlich bereits im Begutachtungszeitpunkt im Jahre 2010 vorgelegen hätten und von den E.___-Ärzten jedoch mangels aktueller Röntgenbilder nicht berücksichtigt worden seien, weshalb die Beurteilung nicht korrekt erfolgt sei. Ansonsten sei gestützt auf den neuen Röntgenbefund der Schluss zu ziehen, dass sich seit der Begutachtung im September 2010 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massiv verschlechtert habe. Auf das psychiatrische Gutachten dürfe nicht abgestellt werden, da es sich bei der „Klinik“ G.___ um eine normale Arztpraxis handle und dabei die Verwendung des Begriffes „Klinik“ als unlauter gelte und gegen das Täuschungsverbot verstosse. Indem sich Dr. F.___ überdies als „Chefarzt“ bezeichne, erwecke er einen falschen Anschein, weshalb Zweifel an seiner Eignung als Gutachter angebracht seien. Da Dr. F.___ überdies von der E.___ und nicht von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden sei, seien die formellen Voraussetzungen für eine fachgerechte Beurteilung nicht eingehalten worden.

    Den Gutachten sei aus all diesen Gründen der Beweiswert abzusprechen. Es seien deshalb weitere (medizinische) Abklärungen vorzunehmen. Ausserdem dürfe auch bei einer freien Überprüfung des Rentenanspruchs (im Rahmen eines Methodenwechsels, der zur Revision berechtige) nicht ohne Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Kriterien abgewichen werden, das heisst einfach ein neues Gutachten an die Stelle früherer Gutachten gestellt werden, ohne die früheren Gutachten zu berücksichtigen (Urk. 1 und Urk. 18).


4.

4.1    Zu prüfen ist deshalb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

4.2    In medizinischer Hinsicht massgebend für die ursprüngliche Rentenzusprache war das Gutachten von Dr. Y.___ vom 9. November 2002 (Urk. 7/22), worin folgende Diagnosen gestellt wurden:

    L2/3:        Osteochondrose, Diskushernie

    L3/4:        Osteochondrose, Diskusprotusion

    L4/5:        Osteochondrose, Diskushernie

    L4 bis S1:     Spondylarthrosen.

    Es bestünden Schmerzen und eine Veränderung der Statik der Wirbelsäule sowie eine verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Zudem bestehe ein abgeschwächter Patellarsehnenreflex rechts. Ansonsten fänden sich keine klinischen Hinweise auf eine Kompression der Nervenwurzel lumbal. Im Röntgen zeigten sich leichtgradige degenerative Veränderungen und im MRI schwerwiegende degenerative Veränderungen auf diversen Niveaus der Lendenwirbelsäule. Im Szintigramm lasse sich eine leichtgradige pathologische Anreicherung an der Lendenwirbelsäule erkennen. Da keine neurologischen Ausfälle vorlägen und in den bildgebenden Verfahren keine Kompression der Nervenwurzeln sichtbar sei, sei von einer Operation abzuraten. Konservative Massnahmen dürften keinen richtungsweisenden Einfluss auf das Gebrechen haben. Die Beschwerdeangaben seien glaubhaft. Die Beschwerden seien mittels der aktuellen bildgebenden Verfahren klar objektivierbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus orthopädisch chirurgischer Sicht für immer höchstens zu 25 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Tag. Nicht zumutbar seien das Heben von Gewichten und eine vornübergeneigte Haltung. Günstig sei eine wechselbelastende Tätigkeit, problematisch eine rein sitzende Tätigkeit.

4.3    Im Bericht vom 20. September 2007 über den Klinikaufenthalt vom 30. Juli bis 22. August 2007 in der Klinik I.___ (Urk. 7/97) diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) sowie ein chronisch rezidivierendes Dorsolumbovertebralsyndrom bei Flachrücken und sekundär degenerativen Veränderungen nach Morbus Scheuermann. Die Beschwerdeführerin leide aus psychologisch-ärztlicher Sicht an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion auf dem Boden jahrelanger Rückenbeschwerden. Darüber hinaus kämen eine traumatisierende familiäre Belastungssituation mit fraglichem Missbrauch durch den Grossvater sowie ein konfliktreiches, angsterfülltes Verhältnis zum Vater als weitere Einflussfaktoren hinzu. Im Rahmen der das körperliche Aufbauprogramm begleitenden psychotherapeutischen Gespräche hätten neben dem chronischen Schmerzzustand diverse Belastungsfaktoren familiärer und persönlicher Art transparent gemacht werden können. Der Fokus sei hierbei vor allem auf Körperwahrnehmung, Förderung der Abgrenzungsfähigkeit sowie Auswege aus der Regression gelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei dem integrierten psychosomatischen Programm mit körperlichen, die Selbstwahrnehmung fördernden Tätigkeiten, mit Förderung der Entspannungskompetenz, psychoedukativen Vorträgen, Physio- und Atemtherapie sowie Sozialberatung unterzogen worden. Sie habe das körperliche Aktivierungsprogramm mit Wandern, Kraft- und Ausdauertraining, Ergometertraining, Gymnastik/Wassergymnastik und Schwimmen in einer altersentsprechend schwachen Belastungsgruppe durchlaufen, habe jedoch während des Aufenthaltes ihre Leistungsfähigkeit, insbesondere beim Gehen, steigern und in die nächst stärkere Gruppe aufsteigen können. Besonders habe sie von diversen Entspannungsübungen, welche sich analgetisch auswirkten, profitiert. Sie verlasse die Klinik in psychophysisch gestärktem und stabilisiertem Zustand mit der Einsicht, künftig in ihrer Tagesstruktur mehr Raum für Bewegung und Entspannung einzuräumen. Sie habe sich ausserdem motiviert gezeigt, eine medikamentöse antidepressive Therapie mit Venlafaxin (Efexor) zu beginnen. Die Arbeitsunfähigkeit habe im Zeitpunkt des Klinikaustritts bis einschliesslich 31. August 2007 100 % betragen, danach sei eine Neubeurteilung notwendig.

4.4    Der Gutachter Dr. B.___ hielt in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 15. Februar 2008 (Urk. 7/107) fest, dass bei der Beschwerdeführerin zurzeit keine Störung gemäss ICD 10 (Kapitel V [F, psychische und Verhaltensstörungen], WHO 1994) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Bezüglich der körperlichen Erkrankungen verwies er auf die Angaben in den beiden Gutachten von Dr. Y.___ vom 9. November 2002 (Urk. 7/22) und von Dr. A.___ vom 4. Januar 2007 (Urk. 7/66). Als weitere Diagnosen erwähnte er (1) einen Status nach Anpassungsstörung mit (a) Angst und depressiver Reaktion gemischt (F.43.22) und (b) bei Ehekonflikt und Ende einer IV-Leistung, (2) einen Status nach Autounfall 1984 mit chronisch rezidivierendem Dorsolumbovertebralsyndrom bei Flachrücken und sekundär degenerativen Veränderungen bei Morbus Scheuermann. Die im Arztbericht der Klinik I.___ vom 20. September 2007 genannte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sei objektiv nicht mehr feststellbar. Der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD 10 (F 45.4) könne aktuell nicht bestätigt werden, da die Schmerzen ausreichend durch körperliche Erkrankungen erklärbar seien und eine eindeutige Verstärkung der Schmerzen durch die aktuell belastenden Lebensereignisse (unter anderem Ehekonflikt, finanzielle Sorgen) auf Nachfrage verneint werde. Die Präsentation der Störung könne auch nicht als Simulation oder Aggravation beurteilt werden. Prognostisch sei bei angemessener Fortführung der Behandlung von einer vollständigen Remission der depressiven Verstimmung auszugehen. Gegenwärtig bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige und für eine angepasste Tätigkeit. Für Tätigkeiten im Haushalt bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin über eine freie Zeiteinteilung in einem gewohnten Umfeld verfüge. Berufliche Massnahmen könnten und sollten per sofort eingeleitet werden.

4.5    Im RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 7/126) stellte Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin am 29. August 2008 untersuchte, die Hauptdiagnose eines chronisch rezidivierenden Dorsolumbalsyndroms mit/bei Flachrücken und sekundären degenerativen Veränderungen bei Status nach Morbus Scheuermann und als Nebendiagnose Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F 43.22). Die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin sei abgeflacht und die Beweglichkeit eingeschränkt. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule verspüre sie bei Bewegungen Schmerzen. Die Muskulatur sei im Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich verhärtet und druckempfindlich. Die Beschwerdeführerin habe sich vorsichtig und verhalten fortbewegt, Gangunregelmässigkeiten seien während der Untersuchung nicht zu beobachten gewesen. Beim Lasègue im Liegen habe sie bei 80° ein Ziehen angegeben, links bei 90º. Der Lasègue im Sitzen habe vor der vollständigen Streckung des Knies zu Schmerzen geführt. Für jedwede rückenbelastende Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen) sei der Beschwerdeführerin dagegen zu 100 % zumutbar.

4.6    Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 12. September 2012 bilden das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) sowie das psychiatrische Gutachten der Klinik G.___ vom 29. Oktober 2010 (Urk. 7/164).

4.6.1    Im rheumatologischen Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) wurden folgende Diagnosen genannt:

    Thorakovertebral, lumbospondylogenes Syndrom beidseitig mit/bei:

    -    multisegmentalen, dehydrierten Bandscheiben auf Höhe Th9/10,     Th11/12, Th12/L1, L2/3, L3/4, L4/5 mit mediolateral gelegener, kleiner     Diskushernie L2/3 rechts (MRI vom 29. Oktober 2002) ohne eindeutige     Höhenverminderung oder Modic-Zeichen, noch Neurokompressionen     (MRI vom 7. Juli 2006)

    -    leicht regredienter Protusion L2/3 2006 im Vergleich zu 2002

    -    thorakolumbalem Flachrücken

    -    geringfügig veränderten Wirbeln der Brustwirbelsäule (BWS), bei     Verdacht nach durchgemachtem Morbus Scheuermann (MRI der BWS     vom 18. März 2005)

    -    muskulärer Insuffizienz

    -    klinisch dringendem Verdacht von Symptomausweitung mit     ausgeprägtem Angstvermeidungs- und Schonverhalten.

    Die Leistungsbereitschaft sei fraglich und die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine Selbstlimitierung hin, so sei die Konsistenz bei den Tests mässig gewesen. Im Vergleich zu den beiden Gutachten in den Jahren 2002 und 2006 fänden sich derzeit objektiv somatisch keine wesentlichen Befundunterschiede beidseitig. So hätten sich klinisch nur wenig pathologische Befunde gefunden: nämlich ein Schulter- und Beckengeradstand, eine minime rechtskonvexe LWS-Skoliose, ein thorakolumbaler Flachrücken. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Bewegungseinschränkung der LWS von einem Drittel des normalen Bewegungsumfanges gezeigt. Bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule sei eine vollumfängliche, gute Entfaltung der Wirbelsäule im BWS- und HWS-Bereich ersichtlich gewesen. Die LWS sei dagegen steif gehalten worden. Die Rotation der LWS, BWS und des ganzen Oberkörpers habe in der LWS gar keine Schmerzen ausgelöst! Ausfälle der Patellarsehnenreflexe fänden sich keine, doch habe die Beschwerdeführerin auffälligerweise darauf bestanden, zumindest rechts einen Patellarsehnenreflexausfall zu haben. Die Beschwerdeführerin weise ein ausgesprochenes Schmerz-, Angst- und Vermeidungsverhalten auf. Mit Wahrscheinlichkeit sei die Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht somatischer Genese sondern auf dieses Schmerz-, Angst- und Vermeidungsverhalten zurückzuführen. Die wiederholten bildgebenden Abklärungen ergäben keine medizinisch wirklich plausiblen nachvollziehbaren strukturellen Veränderungen, die eine derartige Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung der LWS erklärten. Die Beschwerdeführerin wirke auf Schmerzen in der LWS und in der unteren BWS stark fixiert. Seit der ersten Beurteilung im Jahre 2002 sei jedenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verifizierbar. Aufgrund der klinisch wenig pathologischen Befunde seien die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Gutachter Dr. Y.___ und Dr. A.___ – gestützt auf die damals vorhandenen Bildgebungen der Wirbelsäule – nicht nachvollziehbar. Es bestehe dagegen der Verdacht, dass sich diese Beurteilungen (25 % arbeitsfähig gemäss Dr. Y.___ und 50 % arbeitsfähig nach Dr. A.___) überwiegend auf die subjektive, wahrscheinlich intensive Schmerz- und Beschwerdeangabe der Beschwerdeführerin, stützten.

    Die bisherige Tätigkeit in der Alterspflege, welche als mittelschwer bis schwer zu taxieren sei, sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine leichte rückenadaptierte wechselbelastende Tätigkeit (mit der speziellen Einschränkung: Heben Boden zu Taillenhöhe bis mindestens 10 Kilogramm, Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 10 Kilogramm, Heben horizontal bis maximal 17.5 Kilogramm, Tragen rechte Hand bis mindestens 12.5 Kilogramm und Tragen linke Hand bis mindestens 10 Kilogramm möglich) sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar.

4.6.2    Dr. F.___ von der Klinik G.___ legte im psychiatrischen Gutachten vom 29. Oktober 2010 (Urk. 7/164) dar, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne. Der Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, das sich im Verlauf 2007 schleichend entwickelt habe und spätestens im Februar 2008 abgeklungen sei (gemäss psychiatrisch-psychotherapeutischem Gutachten von Dr. B.___, Urk. 7/107), wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Gemäss anamnestischen Angaben habe die Beschwerdeführerin schmerzbedingt immer wieder unter Stimmungseinbrüchen, Ängstlichkeit und Nervosität gelitten, was aber sehr häufig bei chronischen Schmerzen auftrete und isoliert betrachtet die Kriterien einer psychiatrischen Erkrankung nach ICD-10 nicht erfülle. Die wichtigsten psychokognitiven Funktionen (Gedächtnis, Gedankenfluss, Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Psychomotorik) seien intakt. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig; aus psychiatrischer Sicht sei sie nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Deshalb bestehe auch kein Bedarf nach angepassten Tätigkeiten. Die berufliche Eingliederung könne jederzeit und ohne Einschränkung erfolgen.


5.    

5.1    Das rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) basiert auf einer umfassenden rheumatologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem E.___-Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).

    Die E.___-Gutachter stellten schlüssig fest, dass klinisch wenig pathologische Befunde vorliegen und diese die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen nicht erklärten, da die wiederholten bildgebenden Abklärungen keine derartige Beschwerden verursachenden strukturellen Veränderungen zeigten. So ergaben auch die durchgeführten Bewegungstests grundsätzlich eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule. Die Rotation der LWS, BWS sowie des ganzen Oberkörpers löste keine Schmerzen in der LWS aus. Es war hingegen die Beschwerdeführerin selbst, welche die LWS steifhielt und auf Schmerzen in diesem Bereich fixiert wirkte. Ausserdem beharrte sie auf dem Vorliegen eines Patellarsehnenreflexausfalls rechts, obwohl kein solcher beobachtet werden konnte. Angesichts der Beobachtung der E.___-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin mit fraglicher Leistungsbereitschaft und mässiger Testkonsistenz sowie selbstlimitierend an der Evaluation mitwirkte, erscheint ihre Schlussfolgerung, dass die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen auf ein ausgeprägtes Angst-, Schmerz- und Vermeidungsverhalten zurückzuführen sind, nachvollziehbar.

    Bereits im Jahre 2002 stellte Dr. Y.___ degenerative Veränderungen auf diversen Niveaus der LWS fest, doch lagen keine neurologischen Ausfälle oder Kompressionen der Nervenwurzel vor. Wenn die E.___-Ärzte nun objektiv somatisch keine eigentlichen Befundunterschiede zu den Gutachten aus den Jahren 2002 und 2006 finden und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verifizierbar ist, ist der geäusserte Verdacht, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 25 % durch Dr. Y.___ überwiegend auf die subjektive Schmerz- und Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin stützten, einleuchtend. Somit stellt das aktuelle rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) unter Einbezug der früheren ärztlichen Beurteilungen überzeugend dar, dass aus somatischer Sicht keine derartigen strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen, die eine solche Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen.

5.2    Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen, da keine neuen Röntgenbilder angefertigt worden seien (Urk. 18 S. 4 f.) Es liegt nun aber im Ermessen der Ärzte, welche Untersuchungen sie für notwendig halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Das MRI der LWS vom 7. Juli 2006 in der J.___, welches den Gutachtern zur Verfügung stand (Urk. 7/165/8), zeigte sogar eine Regredienz der im Jahre 2002 ersichtlichen Bandscheibenprotusion auf Höhe L2/3, weshalb das E.___ keinerlei Veranlassung hatte, neue Röntgenbilder herzustellen. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten neusten Röntgenbefund des K.___ vom 12. September 2012 (Urk. 19/1) wurden zwar Höhenminderungen der Bandscheiben L2/3, L3/4 und L4/5 festgehalten. Gleichzeitig konnte jedoch eine Diskushernie, ein Wirbelgleiten und eine spinale oder neuroforaminale Enge ausgeschlossen werden. Vielmehr wurde die Ursache der Exazerbation in einer mechanischen Überbelastung durch muskuläre Inbalance vermutet. So wurde denn auch lediglich eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) empfohlen. Diese Umstände führen nicht dazu, dass die Beurteilung durch das E.___, welches auf das Erstellen neuer Röntgenbilder verzichtete, nicht korrekt erfolgte, nachdem bei der E.___-Begutachtung auffiel, dass die Beschwerdeführerin bei der Rotation der LWS, BWS und des ganzen Oberkörpers keine Schmerzen in der LWS hatte, was bei den relevanten Rückenbeschwerden aber zu erwarten gewesen wäre.

5.3    Im Übrigen stimmt die Beurteilung der E.___-Gutachter im Wesentlichen mit jener des RAD-Ärztin Dr. C.___ überein, welche schon im Dezember 2008 eine angepasste Tätigkeit für 100 % zumutbar erachtet hatte (RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Dezember 2008, Urk. 7/126).

5.4    Demnach ist auf das überzeugende rheumatologische Gutachten des E.___ vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) abzustellen.

6.    

6.1    Auch das psychiatrische Gutachten der Klinik G.___ (Urk. 7/164) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. Erwägung 1.6).

    Der Gutachter Dr. F.___ ging übereinstimmend mit dem Gutachter Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 begutachtet hatte (Urk. 7/107), davon aus, dass sich die im Bericht der Klinik I.___ vom 20. September 2007 (E. 4.3) diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) vor allem im Zusammenhang mit persönlichen Stresssituationen (Zuspitzung der Eheprobleme und Auseinandersetzung mit traumatischen Kindheitsereignissen) entwickelt hatte und bereits im Jahre 2008 abgeklungen war. Aus dem Bericht der Ärzte der Klinik I.___ geht im Übrigen hervor, dass die Beschwerdeführerin die Klinik in psychophysisch gestärktem und stabilisiertem Zustand verlassen habe und die Arbeitsfähigkeit anschliessend neu beurteilt werden müsse. Eine psychiatrische Erkrankung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, liegt demnach nicht – oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung nicht mehr - vor.

6.2    Die Beschwerdeführerin rügt, bei der Klinik G.___ handle es sich um eine normale Arztpraxis, was als unlauter gelte und gegen das Täuschungsverbot verstosse. Indem sich Dr. F.___ als Inhaber der Praxis als „Chefarzt“ bezeichne, obwohl er nebst dem „Chefarzt-Stellvertreter“ der einzige Arzt der Praxis sei, erwecke er einen falschen Anschein. Deshalb seien Zweifel an der Eignung von Dr. F.___ als Psychiater für eine Begutachtung angebracht (Urk. 18 S. 5).

    Das Bundesgericht hat es zwar als zulässig erachtet, dass ein Kanton privaten Arztpraxen ohne stationäre Einrichtungen die Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ untersage. Allerdings hat es im selben Urteil auch darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Klinik“ in anderen Kantonen durchaus zugelassen werde, weshalb nicht abgeleitet werden könne, dass die Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ im Namen einer Arztpraxis generell irreführend sei (Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2008 vom 20. November 2008 E. 4). Da die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, inwiefern die Verwendung der Begriffe „Klinik“ und „Chefarzt“ zu einer mangelnden Verwertbarkeit der im Rahmen der Begutachtung gewonnen Erkenntnisse führen soll, erweist sich die Rüge als unbegründet.

6.3    Die Beschwerdeführerin bemängelt überdies die Nicht-Einhaltung der formellen Voraussetzungen für eine fachgerechte Begutachtung, da Dr. F.___ offensichtlich vom E.___ und nicht von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden sei. Ein solches Vorgehen sei rechtswidrig und widerspreche im Übrigen auch den vom Bundesgericht aufgestellten Leitlinien im BGE 137 V 210 (Urk. 18 S. 6).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es zulässig und üblich, dass ein von der Beschwerdegegnerin beauftragter Gutachter weitere Gutachter beizieht, vor allem, wenn ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen ist. Auch die bundesgerichtlichen Vorgaben wurden vorliegend eingehalten: indem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2010 seitens der E.___ der Termin für die Begutachtungen mitgeteilt wurde, woraus sich der Beizug von Dr. F.___ für die separate psychiatrische Untersuchung ergibt (Urk. 7/162/3), wurden die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin als Partei, vor allem in Bezug auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründen in der Person des Gutachters, gewahrt.


7.    Zusammenfassend entspricht das bidisziplinäre Gutachten den erforderlichen Kriterien und es ist seit Dezember 2010 (Begutachtungszeitpunkt) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichten rückenadaptierten wechselbelastenden Tätigkeiten (mit der speziellen Einschränkung: Heben Boden zu Taillenhöhe bis mindestens 10 Kilogramm, Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 10 Kilogramm, Heben horizontal bis maximal 17.5 Kilogramm, Tragen rechte Hand bis mindestens 12.5 Kilogramm und Tragen linke Hand bis mindestens 10 Kilogramm möglich) auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sie trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihr objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).


8.    

8.1    Die Beschwerdeführerin wendet – unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_882/2010 vom 15. April 2011 E. 4.2 – ein, dass trotz Rentenrevision aufgrund eines Methodenwechsels bei der Invaliditätsbemessung nicht ohne Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Kriterien abgewichen werden dürfe. Auch wenn bei Vorliegen eines Revisionsgrundes alle Sachverhaltselemente überprüft werden könnten, bedeute dies nicht, dass die früheren im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten überhaupt nicht mehr beachtet werden müssten, so dürfe nicht einfach ein neues Gutachten an die Stelle früherer Gutachten gestellt werden, ohne die früheren Gutachten zu berücksichtigen (Urk. 18 S. 6 f.).

8.2    Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sich diese Einschränkung, dass auch bei einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nicht ohne begründete Notwendigkeit von den ursprünglichen Bemessungskriterien abgewichen werden soll, nur auf den eigentlichen Methodenwechsel als Revisionsgrund bezieht. So konkretisiert das zitierte Urteil 8C_882/2010 vom 15. April 2011 in Erwägung 4.2 weiter: „Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich andererseits (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a).“ Demnach soll eben nicht ohne begründete Notwendigkeit ein Wechsel von der gemischten Methode zum Einkommens- oder Betätigungsvergleich vorgenommen werden (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Ziff. III 1c. S. 376 zu Art. 30/31 IVG [Art. 17 ATSG]).

    Vorliegend ist eine Qualifikationsänderung (Statusänderung) sowie folglich das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG jedoch unbestritten (vgl. Erwägung 2). Deshalb ist auch eine freie Überprüfung aller Sachverhaltselemente, somit auch des Gesundheitszustandes, zulässig. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei bei der Neu-Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das E.___-Gutachten.

8.3    Das aktuelle E.___-Gutachten vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) vermag – wie unter Erwägung 5 dargelegt – zu überzeugen und es ist auf die darin gemachten Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen. Die geklagten Beschwerden lassen sich aus rheumatologischer beziehungsweise somatischer Sicht nicht vollständig erklären: So ergaben die wiederholten bildgebenden Abklärungen keine strukturellen Veränderungen, die eine derartige Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung der LWS plausibel erklären. Diese sind vielmehr auf ein ausgesprochenes Schmerz-, Angst- und Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen (vgl. Erwägung 4.6.1 und 5.1).

8.4    Weil das geklagte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin zumindest nicht vollständig erklärbar ist, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Neubeurteilung auch im Lichte von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) - womit bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage der Gesetzgeber die Möglichkeit gewährt, Renten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung (1. Januar 2012) zu überprüfen und, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, herabzusetzen oder aufzuheben, auch wenn kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt - umso mehr als geboten erscheint, als ja ein Revisionsgrund vorliegt.

8.5    Zusammengefasst dringen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht durch, weshalb ohne Weiteres auf die Einschätzung im E.___-Gutachten vom 1. Dezember 2010 (Urk. 7/165) abzustellen ist, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 in leichten rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.


9.    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prüft das hiesige Gericht als Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen).

    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgrades ist von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Da bei einem Invaliditätsgrad von 13 % kein Rentenanspruch besteht (vgl. Erwägung 1.2), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht per Ende Oktober 2012 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung) aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


10.    

10.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

10.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 16. April 2013 (Urk. 25) einen Aufwand von 14 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 89.70 geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin deshalb inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz mit Fr. 3‘156.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

10.3    Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 3‘156.70 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger