Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01098 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 30. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, arbeitete seit September 2002 in einem 20 %-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin beim Y.___ (Urk. 8/9/1), als sie sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 20. Mai 2004 (Urk. 8/9/4) am 22. Juni 2004 unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (Panikattacken, Depressionen, Schlafstörungen, Atemschwierigkeiten, Verspannungen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 23. Juni 2005 (Urk. 8/25, Urk. 8/29) ab 1. Juli 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu.
1.2 Der Anspruch auf die bisherige ganze Rente wurde im Rahmen des im Jahr 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigt (Mitteilung vom 22. Juni 2007, Urk. 8/45).
1.3 Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/46) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/47) und Arztberichte (Urk. 8/48, Urk. 8/61) ein. Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/78). Am 30. August 2010 teilte die Versicherte mit, sie habe eine 20 %-Anstellung bei der Z.___ als Sachbearbeiterin gefunden (Urk. 8/51), wobei das Pensum im Oktober und November 2010 60 % betragen hat (Urk. 8/58). Im Dezember 2010 teilte sie weiter mit, das Arbeitspensum betrage nunmehr 40 %, wobei der Arbeitsvertrag bis April 2011 befristet sei (Urk. 8/59). Zudem erkundigte sie sich, ob die IV-Stelle die Kosten für einen PC-Kurs übernehme (Urk. 8/57, Urk. 8/60). Nach diesbezüglich durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/64, Urk. 8/68 und Urk. 8/75) verfügte die IV-Stelle am 3. Mai 2011 die Abweisung des Begehrens auf beruflich Massnahmen (Urk. 8/81). Weiter verfügte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/83, Urk. 8/91) – am 16. Juni 2011 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/95, Urk. 8/97).
Gegen die Verfügungen vom 3. Mai 2011 und 16. Juni 2011 erhob die Versicherte Beschwerden an das hiesige Gericht (Urk. 8/96/3-8, Urk. 8/100/3-7), wobei sie diejenige gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Herabsetzung der Rente) am 1. November 2011 (Urk. 8/105) zurückzog und das Verfahren in der Folge abgeschrieben wurde (Prozess-Nr. IV.2011.00809, Urk. 8/107/1-2). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2011 (Nichtgewährung beruflicher Massnahmen) wurde mit Urteil vom 20. Februar 2012 abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2011.00628, Urk. 8/115).
1.4 Am 3. Februar 2012 (Urk. 8/110) liess die Versicherte der IV-Stelle ihren neuen Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2012 (richtig 2011) mit der A.___ AG zukommen, gemäss welchem sie seit dem 15. August 2011 in einem 40 %-Pensum für diese arbeite (Urk. 8/109/1-2). Daraufhin führte die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich durch (vgl. Urk. 8/112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/113, Urk. 8/118 und Urk. 8/120), in dessen Verlauf ein ärztliches Zeugnis eingereicht wurde (Urk. 8/117), verfügte die IV-Stelle am 29. August 2012 die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2/1).
2. Gegen die Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 12. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine höhere Rente auszurichten (Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel (Ziff. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2012 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erneuerte mit Replik vom 8. Januar 2013 ihre Rechtsbegehren (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Februar 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf Aufforderung vom 11. März 2014 (Urk. 17) hin reichte die Beschwerdeführerin am 31. März 2014 den Lohnausweis 2012 ein (Urk. 19-20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
1.2 Die rechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und des Rentenanspruches (Art. 28 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2), weshalb mit den nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2, gültig gewesen bis 31. Dezember 2011). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 in fine).
Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist (Art. 86ter IVV). Art. 31 Abs. 1 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
1.5 Unter näher umschriebenen Bedingungen hat eine Person, deren Rente herabgesetzt wurde, Anspruch auf eine Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 32 IVG) bis zur Höhe der früheren Rente (vgl. Art. 33 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in ihrer Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) damit, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens nunmehr auf die tatsächlichen Lohnverhältnisse gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2011 abzustellen sei. Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 31 IVG sei auf alle in jenem Zeitpunkt pendenten Fälle anwendbar. Das effektiv erzielte (Invaliden-)Einkommen der Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 28‘080.-- (= Fr. 2‘160.-- x 13) habe sich im Vergleich zum mit Verfügung vom 16. Juni 2011 festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- um mehr als Fr. 1‘500.-- verbessert, weshalb die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren sei.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtfertige sich das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Entgegen dem Vorbescheid vom 23. Februar 2012 könne nicht mehr auf den in den Jahren 1988 bis 1993 erzielten Durchschnittslohn abgestellt werden, da dieses Einkommen mehr als 20 Jahre zurückliege. Das bei der Z.___ erzielte Einkommen könne nicht mehr herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin nicht mehr dort arbeite. Aufgrund der LSE ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 65‘635.-- jährlich.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das Valideneinkommen sei zu tief veranschlagt worden. Für dessen Ermittlung sei auf den bei der Z.___ im Zeitraum September bis April 2011 erzielten Lohn abzustellen. Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘326., mindestens aber von Fr. 70‘200.-- auszugehen (S. 4). Unter der Annahme, dass das Invalideneinkommen Fr. 28‘080.-- betrage, bestehe Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 4 f.). Vorliegend sei jedoch aufgrund der Parallelität der Vergleichseinkommen für die Ermittlung des Invalideneinkommens weiterhin vom tieferen Tabellenlohn auszugehen. Auch sei – wie bis anhin – ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. Weiter brachte sie vor, dass ohnehin das alte Recht zur Anwendung gelange, wonach für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel zu berücksichtigen seien, was weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente ergebe (S. 6).
In der Replik ergänzte sie, der massgebliche Sachverhalt habe sich mit der Aufnahme der Anstellung bei der A.___ AG am 15. August 2011 verwirklicht. Nach Massgabe von Art. 88a Abs. 1 IVV wäre die Änderung spätestens ab 15. November 2011 zu berücksichtigen gewesen. Damit sei zwingend aArt. 31 Abs. 2 IVG anzuwenden. Das IV-Rundschreiben Nr. 315 Ziff. 5 sehe auch vor, dass für sämtliche Einkommensverbesserungen vor dem 1. Januar 2012 aArt. 31 Abs. 2 IVG zur Anwendung gelange. Aufgrund des Rückwirkungsverbots dürfe das neue Recht keine Rechtswirkungen auf einen Sachverhalt entfalten, der sich vor seinem Inkrafttreten ereignet habe (Urk. 11).
3.
3.1 Vorliegend wurden in medizinischer Hinsicht keine revisionsrechtlich massgeblichen Veränderungen geltend gemacht. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2011 keine erhebliche Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist. In Würdigung der medizinischen Akten ist dem beizupflichten. So berichtete lic. phil. B.___, Psychotherapeutin SPV/SBAP, am 12. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Traumafolge- und Anpassungsstörung zu 60 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/61/3). Gemäss Arztzeugnis vom 20. März 2012 von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, besteht bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 8/117). Demgemäss ist von einer unveränderten Restarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.
Nachfolgend ist hingegen zu prüfen, ob eine Rentenrevision im Lichte von Art. 31 IVG zulässig ist, mithin die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 9. Juni 2011 ein Erwerbseinkommen erzielt, welches das frühere Invalideneinkommen um mindestens Fr. 1'500.-- übersteigt.
3.2
3.2.1 Der Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/95 und Urk. 8/97) lag folgender Einkommensvergleich zugrunde:
3.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von einem in den Jahren 1988 bis 1993 verdienten Durchschnittsjahreslohn von Fr. 52‘314.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 66‘704.-- (Urk. 8/95/2).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf die LSE (TA 1 Ziff. 1-93, Niveau 3, Frauen, Ausgabe 2009) und ermittelte, unter Berücksichtigung des zumutbaren 40 %-Pensums, für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 26‘317.--. Zudem gewährte sie einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- ergab.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘704.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- ergab eine Einkommenseinbusse von Fr. 43‘019.--, was einem Invaliditätsgrad von 64 % entsprach (Urk. 8/95/2).
3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) nahm die Beschwerdeführerin eine andere Art der Einkommensbemessung vor. So zog sie einerseits für die Ermittlung des Valideneinkommens die LSE Lohntabelle heran, stellte andererseits für das Invalideneinkommen auf das effektive Einkommen ab und ermittelte einen Invaliditätsgrad von nurmehr 57 %.
4.
4.1
4.1.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 15. August 2011 (Urk. 8/109/1) bei der A.___ AG angestellt, weshalb von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann. Im Weiteren schöpft sie die ihr verbliebene, aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40 % voll aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich beim vereinbarten Salär um einen Soziallohn, an dessen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, handelt. Das von ihr erzielte monatliche Einkommen von brutto Fr. 2‘160.-- erscheint daher angemessen und es ist davon auszugehen, dass es ihrer tatsächlichen Arbeitsleistungsleistung entspricht, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede stellte. Wenn die Beschwerdegegnerin demnach für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich realisierte Einkommen abstellte, ist das nicht zu beanstanden.
4.1.3 Ungeachtet einer allfällig weiteren Lohnvergütung (wie 13. Monatslohn oder Gratifikation) ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ein jährliches Bruttoeinkommen von mindestens Fr. 25‘920.-- (Fr. 2‘160.-- x 12) erzielt. Dem Einkommensvergleich in der Verfügung vom 16. Juni 2011 wurde ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘685.-- zu Grunde gelegt (vgl. Urk. 8/95, E. 3.2.2 vorstehend).
Damit hat sich das Einkommen jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- erhöht, was eine Revision der Rente nach Art. 31 IVG erlaubt. Es bleibt, den neuen Invaliditätsgrad zu ermitteln.
4.2
4.2.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass zur Festsetzung des Valideneinkommens auf die Einkommensverhältnisse in der Zeit von September 2010 bis April 2011 abzustellen sei, als sie zu 40 % bei der Z.___ gearbeitet habe. Bei einem Vollzeitpensum ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 81‘326.--. Mindestens seien aber die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, wonach sie, unter Anrechnung eines 13. Monatsgehalts, bei der A.___ AG bei einem 100 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 70‘200.-- erzielen würde (Urk. 1 S. 4 f.).
4.2.3 Die von September 2010 bis April 2011 befristete Anstellung bei der Z.___ fiel in die Zeit, als die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden bereits eine Invalidenrente bezog. Der entsprechende Lohn kann daher von vornherein nicht als hypothetisches, ohne Gesundheitsschaden erzielbares Einkommen herangezogen werden.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin ist gelernte Hotelfachassistentin und arbeitete für rund zwei Jahren auf diesem Beruf (Urk. 8/3 Ziff. 6.2). Zudem erwarb sie nach abgeschlossener Wirtefachschule das Wirtepatent (Urk. 8/18/4). Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle im Jahr 2004 arbeitete sie ausserdem Teilzeit als Sachbearbeiterin und war in der Raumpflege tätig (Urk. 8/3 Ziff. 6.5). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verschiedenartigen Tätigkeiten im Gesundheitsfall zu 100 % bei der A.___ AG arbeiten würde, ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wohl letztmals vor der Geburt ihres Sohnes, mithin im Jahr 1993, vollerwerbstätig war und dabei ein Einkommen von Fr. 45‘743.-- beziehungsweise Fr. 57‘550.-- im Jahr 1992 erzielte. Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug sind nurmehr geringe Erwerbseinkommen ausgewiesen (Urk. 8/8). Da die zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte, als angestammte Tätigkeit in Betracht fallende Beschäftigung schon Jahrzehnte zurück liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens die Daten der LSE herangezogen hat.
4.2.5 Der von der Beschwerdeführerin dargelegte berufliche Werdegang belegt, dass sie denjenigen Arbeitnehmerinnen zuzuordnen ist, welche über Berufs- und Fachkenntnisse im Sinne des Anforderungsniveaus 3 der LSE verfügen. Aufgrund der diversen verrichteten Tätigkeiten ist es ebenso gerechtfertigt, sich auf ein durchschnittliches Monatseinkommen aller Branchen zu stützen. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 5‘502.-- im Jahr 2010 (LSE 2010 S. 26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3), der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Fr. 5‘502. -- x 12 : 40 x 41.7; vgl. die Volkswirtschaft 4-2014 S. 90, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2579 [2010] auf 2630 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 4-2014 S. 91, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 70‘191.20.
4.3
4.3.1 Wie dargelegt (vgl. E. 4.1.1 vorstehend), ist zur Berechnung des Invalideneinkommens auf das effektive Einkommen abzustellen.
Eine Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE fällt bei tatsächlich erzieltem Verdienst - unter den in E. 4.1.1 genannten Voraussetzungen von vornherein ausser Betracht. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das Invalideneinkommen sei nach LSE zu ermitteln, solange beim Valideneinkommen die LSE herangezogen werde (Urk. 1 S. 6 oben), kann ihr nicht gefolgt werden, da letztere nur dann zum Zuge kommt, wenn die Einkommen hypothetisch zu bemessen sind. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Parallelität (richtig: Parallelisierung) der Vergleichseinkommen fällt schliesslich nur, aber immerhin dann in Betracht, wenn der Validenlohn aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unterdurchschnittlich war (BGE 134 V 322 E. 4.1), was selbst die Beschwerdeführerin nicht behauptete. Ebenso wenig kann vom tatsächlichen Einkommen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden, denn dieser bezweckt, bei statistischen Werten das der Restarbeitsfähigkeit am besten entsprechende Invalideneinkommen zu ermitteln (BGE 134 V 322 E. 6.2).
4.3.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2011 beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 2‘160.--. Zudem erhält die Beschwerdeführerin eine Gratifikation in Form eines 13. Monatsgehalts, zahlbar jeweils per Ende Jahr. Bei vorzeitigem Austritt erfolgt eine pro rata Auszahlung (Urk. 8/109/1). Gemäss Lohnabrechnung Dezember 2011 betrug die Gratifikation 2011 Fr. 863.70 (Urk. 8/109/7). Aus dem Lohnausweis vom 22. Januar 2013 (Urk. 20) ist indes ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 einen Bruttolohn von Fr. 31‘080.-- erzielte. Davon ist auszugehen.
4.4
4.4.1 Umstritten ist zwischen den Parteien sodann, ob bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom effektiv erzielten Verdienst auszugehen ist oder ob lediglich zwei Drittel des um Fr. 1‘500.-- reduzierten Mehrverdienstes entsprechend der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Gesetzeslage anzurechnen sind.
4.4.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 29. August 2012 (Herabsetzung der Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats) war Art. 31 Abs. 2 IVG nicht mehr in Kraft, wobei der Gesetzgeber keine übergangsrechtliche Regelung getroffen hat. Damit war - nach grammatikalischer Auslegung - grundsätzlich die ganze Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, mithin entsprach das Invalideneinkommen dem effektiv erzielten Verdienst.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Einkommensverbesserung habe sich per 15. August 2011 (Antritt der Stelle bei der A.___ AG) ergeben, die Wirksamkeit einer allfälligen Rentenrevision wäre (nach drei Monaten) per 15. November 2011 in Kraft getreten, mithin noch unter Herrschaft des alten Rechts, welches zur Anwendung gelangen müsse. Sie dürfe nicht schlechter gestellt werden, als es die alte gesetzliche Regelung vorgesehen habe, denn dies würde nicht nur eine Diskriminierung darstellen, sondern wäre auch im Lichte des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebotes nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6 f.).
4.4.4 Den Materialien zur 6. IV-Revision ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Art. 31 Abs. 2 aIVG als dem übergeordneten Ziel einer eingliederungsorientierten Rentenrevision zuwiderlaufend und in der vorliegenden Form kaum umsetzbar erachtete. In der Botschaft S. 1896 wurde hierzu ausgeführt, für die Rentenbezügerinnen und -bezüger entstehe durch diese Regelung tatsächlich ein gewisser positiver finanzieller Anreiz, da für die Invaliditätsbemessung nur ein Teil des zusätzlichen Einkommens angerechnet werde und sie dadurch oft die Rente trotz gesteigertem Erwerbseinkommen behalten könnten. Im Resultat werde der Negativanreiz einer Einkommensverschlechterung jedoch nicht aufgehoben, sondern nur verschoben. Zudem erweise sich die Umsetzung in der Praxis als sehr schwierig und führe auch zu Ungleichbehandlungen, da der Invaliditätsgrad, wie er sich nach Art. 31 aIVG berechne, nicht dem effektiven Invaliditätsgrad (Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG) entspreche.
4.4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesetzgeber eine als nicht zielführend, unpraktikabel und zu Ungleichbehandlungen führend erachtete Gesetzesbestimmung nach vier Jahren Gültigkeit wieder aufhob. Bei dieser Ausgangslage und dem Fehlen intertemporalrechtlicher Bestimmungen ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber keine übergangsrechtliche Regelung in dem Sinne schaffen wollte, dass das bisherige (als unbefriedigend wahrgenommene) Recht für sich bis Ende 2011 zugetragene Sachverhalte auch nach dem 1. Januar 2012 noch anwendbar sein soll. Im Gegenteil entsprach es offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, die bis Ende 2011 geltende Regelung rasch anzupassen.
Allerdings darf bei der Frage der intertemporalrechtlichen Anwendung von Art. 31 Abs. 2 aIVG angesichts der fehlenden gesetzlichen Übergangsbestimmung die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausser Acht gelassen werden, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden) Sachverhalts Geltung haben. Das Bundesgericht hat mit Blick auf den - auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen - aArt. 31 Abs. 2 IVG ausgeführt, dass bei Arbeitsaufnahme am 26. Juni 2007 im Hinblick auf Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab Ende September 2007 eingetreten sei, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern werde. Dabei erachtete es das Bundesgericht als entscheidend, dass sich der unter dem Blickwinkel von Art. 31 IVG zu Rechtsfolgen führende, abgeschlossene Sachverhalt, nämlich die neue Erzielung eines Erwerbseinkommens, noch unter altem Recht verwirklicht habe. Demgegenüber mass das höchste Gericht dem (bloss zufälligen) Umstand keine Bedeutung bei, dass die Rentenaufhebungsverfügung erst nach dem 1. Januar 2008 erlassen worden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.3).
Diese Regelung hat analog für den vorliegenden Sachverhalt zu gelten. Ausgewiesenermassen hat die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit per 15. August 2011 aufgenommen und dies zeitgerecht gemeldet, wie sie beschwerdeweise geltend machte (Urk. 1 S. 7), was unbestritten blieb. Die Verbesserung der Verhältnisse, mithin der massgebliche Sachverhalt hat sich demnach laut Art. 88a Abs. 1 IVV spätestens drei Monaten nach der Erwerbsaufnahme und damit noch unter der Herrschaft des bis am 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 32 Abs. 2 IVG verwirklicht, weshalb das effektive Einkommen dementsprechend privilegiert anzurechnen ist.
4.4.6 Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 369 betreffend die Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommen als Invalideneinkommen festgelegt, dass die Einkommensverbesserung um Fr. 1‘500.-- zu vermindern und vom verbleibenden Betrag nach Art. 31 IVG lediglich zwei Drittel zu berücksichtigen sind.
Die Einkommensverbesserung beträgt hier Fr. 7‘395.-- (Fr. 31‘080.-- ./. Fr. 23‘685.). Dieser Betrag ist um Fr. 1‘500.-- zu reduzieren und vom Rest von Fr. 5‘895.-- sind 2/3, mithin Fr. 3‘930.--, zu berücksichtigen. Das derart reduzierte Invalideneinkommen ist demnach auf Fr. 27‘615.-- (Fr. 23‘685.-- + Fr. 3‘930.--) zu veranschlagen. In Anbetracht der Einkommenseinbusse von Fr. 42‘576.-- (Fr. 70‘191.20 ./. Fr. 27‘615.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von 61 %, was weiterhin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. August 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder