IV.2012.01100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 27. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sch?tz
Bernhard & Sch?tz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___ meldete sich am 22. M?rz 2011 wegen einer seit einem Autounfall im M?rz 2007 bestehenden Angstst?rung und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/25) stellte die IV-Stelle die Ablehnung einer Invalidenrente in Aussicht. Am 1. M?rz 2012 zeigte Rechtsanwalt Sch?tz der IV-Stelle an, dass er die Versicherte im h?ngigen Verfahren vertrete, und ersuchte um schnellstm?gliche Aktenzustellung (Urk. 10/27). Am 27. M?rz 2012 wurden die Akten zugestellt und eine Frist von 30 Tagen zur Begr?ndung des Einwandes angesetzt (Urk. 10/31). Am 27. April 2012 liess die Versicherte den begr?ndeten Einwand einreichen und gleichzeitig um Bestellung von Rechtsanwalt Sch?tz als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersuchen f?r den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnen w?rde (Urk. 10/39 und Urk. 10/40). Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 informierte der Rechtsvertreter die IV-Stelle dar?ber, dass die Frage nach dem Bestand einer Deckung bei einem Rechtsschutzversicherer nach wie vor nicht gekl?rt sei, aktuell aber von einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern ausgegangen werden m?sse (Urk. 10/43). Mit Verf?gung vom 5. Juni 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/46). Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 (Urk. 10/48) informierte Rechtsanwalt Sch?tz die IV-Stelle dar?ber, dass die Rechtsschutzversicherung Y.___ sich definitiv auf den Standpunkt gestellt habe, dass ihrerseits keine Versicherungsdeckung gegeben sei, und auch die mitinvolvierte Rechtsschutzversicherung Z.___ die Voraussetzungen f?r eine Abdeckung der Anwaltskosten als nicht gegeben erachte, aber immerhin bereit sei, im Sinne eine Kulanzleistung an die angefallenen Anwaltskosten eine Pauschale von Fr. 1?000.-- zu leisten, weshalb das bereits gestellte Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung best?tigt werde. Zusammen mit diesem Schreiben reichte Rechtsanwalt Sch?tz seine Honorarnote ein und machte nach Abzug der zugesprochenen Kulanzleistung von Fr. 1?000.-- gegen?ber der IV-Stelle f?r das Verwaltungsverfahren einen ungedeckten zeitlichen Aufwand von 10,84 Stunden sowie Spesen von Fr. 135.40 geltend und forderte daf?r bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Ber?cksichtigung von 8 % Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 2?487.65 (Urk. 10/48 S. 2 und Urk. 10/47).
???????? Am 7. August 2012 (Urk. 10/51) forderte die IV-Stelle Rechtsanwalt Sch?tz auf, die allgemeinen Versicherungsbedingungen der beiden Rechtsschutzversicherungen sowie allf?llige weitere Korrespondenz einzureichen. Am 28. August 2012 reichte Rechtsanwalt Sch?tz die gew?nschten Unterlagen ein (Urk. 10/55 und Urk. 10/56). Mit Verf?gung vom 11. September 2012 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit ab.
2. ????? Dagegen liess die Beschwerdef?hrerin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Sch?tz, am 12. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. F?r das Beschwerdeverfahren beantragte sie die unentgeltliche Prozessf?hrung und die Bestellung von Rechtsanwalt Sch?tz als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Beizug der Akten des am Sozialversicherungsgericht h?ngigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Rentenablehnung (Prozess-Nr. IV.2012.00719). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, und hielt zusammengefasst daran fest, dass das Gesuchs mangels Bed?rftigkeit (Rechtsschutzversicherungsdeckung) sowie mangels Notwendigkeit (keine sachliche Gebotenheit) abgewiesen worden sei, was der Beschwerdef?hrerin am 4. M?rz 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3.?????? Die von der Beschwerdef?hrerin gegen die rentenablehnende Verf?gung vom 5. Juni 2012 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil gutgeheissen und die Sache wurde zur erg?nzenden sachverhaltlichen und medizinischen Abkl?rung an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen (Prozess Nr. IV.2012.00719).
???????? Auf die jeweiligen Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Die Akten in Sachen X.___, welche den Parteien bereits aus dem Verfahren Nr. IV.2012.00719 bekannt sind (vgl. Urk. 10/49), sind beizuziehen und im vorliegenden Verfahren als Urk. 17/1-14) zu f?hren.

2.??????
2.1???? Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) r?umt jeder Person, die nicht ?ber die erforderlichen Mittel verf?gt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ein. Gem?ss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt, wo die Verh?ltnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E. 3.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37 ATSG).
2.2???? Ob die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umst?nden. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bed?rftige Partei unter sonst gleichen Umst?nden vern?nftigerweise eine Rechtsanw?ltin oder einen Rechtsanwalt beiziehen w?rde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 E. 2.2, 128 I 232 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
2.3???? Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Beh?rde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren ?ber das Leistungsgesuch einer versicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelm?ssig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung entf?llt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsanspr?che durch das normale Abkl?rungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann dr?ngt sich eine anwaltliche Vertretung nur in Ausnahmef?llen auf, wenn schwierige rechtliche oder tats?chliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, F?rsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht f?llt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).
???????? Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bed?rftigen droht, ist die Vertretung grunds?tzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tats?chliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 35 f. E. 4b mit Hinweisen).
2.4???? Bed?rftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeintr?chtigung des f?r sie und ihre Familie n?tigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verh?ltnisse im Zeitpunkt der Entscheidung ?ber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bed?rftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu ber?cksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a; 108 Ia 9 E. 3).

3.
3.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen Verf?gung damit, dass die Beschwerdef?hrerin grunds?tzlich ?ber eine Rechtsschutzversicherungsdeckung bei der Z.___ Rechtsschutz-Versicherungs-AG verf?ge. Dass diese ihre Kostengutsprache aufgrund einer vertraglichen Meldepflichtverletzung der Beschwerdef?hrerin (Auftragserteilung an Rechtsanwalt Sch?tz ohne vorherige Zustimmung der Z.___) abgelehnt habe, sei f?r die Pr?fung der sachlichen Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht relevant, weshalb das Gesuch mangels Notwendigkeit abzuweisen sei. Die Folgen einer solchen privatrechtlichen Meldepflichtverletzung m?sse sich die Beschwerdef?hrerin auch im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gegen?ber der Invalidenversicherung anrechnen lassen (Urk. 2). Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort machte die IV-Stelle zudem geltend, dass die Z.___ Rechtsschutzversicherung dem Rechtsvertreter eine Kostengutsprache in der H?he von Fr. 1?000.-- gew?hrt, damit ihre grunds?tzliche Versicherungsdeckung f?r den vorliegenden Fall best?tigt und lediglich die ?bernahme der den Betrag von Fr. 1?000.-- ?bersteigenden Kosten abgewiesen habe. Die Zusprache in der H?he von Fr. 1?000.-- entspreche etwa einem Aufwand von 5 Stunden. Da es sich vorliegend weder um einen ?usserst komplexen noch un?bersichtlichen medizinischen und rechtlichen Sachverhalt handle, welcher eine umfangreiche und zeitintensive anwaltliche Betreuung und Vertretung indiziert h?tte, w?re die Wahrung der rechtlichen Interessen der Beschwerdef?hrerin im Rahmen des Einwandverfahrens in dem von der Rechtsschutzversicherung gew?hrten Umfang von Fr. 1?000.-- durchaus m?glich gewesen, weshalb es keiner zus?tzlichen ?bernahme von Anwaltskosten durch die IV-Stelle im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung bed?rfe. Des Weiteren gelte es zu beachten, dass der ?berwiegende Teil der vom Rechtsvertreter geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Abkl?rung der Rechtsschutzversicherung entstanden sei, welche unber?cksichtigt zu bleiben habe. Es bestehe daher weder eine Bed?rftigkeit (Rechtsschutzversicherungsdeckung) noch eine Notwendigkeit (keine sachliche Gebotenheit).
3.2???? Demgegen?ber macht die Beschwerdef?hrerin geltend, dass sie zusammen mit der Eingabe vom 27. April 2012 gegen den Vorbescheid habe Einwand erheben lassen und bereits damals f?r den Fall, dass eine Kostengutsprache seitens allf?lliger Rechtschutzversicherer nicht erh?ltlich gemacht werden k?nne, eventualiter um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters f?r das Einwandverfahren ersucht habe. Bei Fristablauf beziehungsweise bei der Einreichung des Einwandes sei einzig bekannt gewesen, dass bei der Y.___ eine Rechtsschutzversicherung bestehe, diese jedoch mutmasslich f?r dieses Ereignis keinen Rechtsschutz gew?hren werde, weil der Schadenfall bereits Jahre vor Vertragsschluss eingetreten sei. Mit Verf?gung vom 5. Juni 2012 sei der Einwand abgewiesen worden; w?hrend des laufenden Einwandverfahrens habe die Frage der Deckung seitens der beteiligten Rechtsschutzversicherer nicht abschliessend gekl?rt werden k?nnen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 sei die Beschwerdegegnerin dar?ber orientiert worden, dass die Y.___ definitiv die Leistungen verweigere und auch die mit involvierte Z.___ die Voraussetzungen f?r eine Abdeckung der Anwaltskosten als nicht gegeben erachte; immerhin aber bereit sei, im Sinne einer Kulanzleistung an die angefallenen Anwaltskosten eine Pauschale von Fr. 1?000.-- zu leisten. Dementsprechend sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung f?r den ungedeckt gebliebenen Aufwand von 10,84 Stunden nebst Barauslagen von 135.40 und 8% Mehrwertsteuer best?tigt worden (Urk. 1 S. 4).
???????? Im vorliegenden Verfahren stelle sich nicht die Frage, ob der Beschwerdef?hrerin f?r den ?berschiessenden Teil die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gew?hren sei, sondern einzig die Frage, ob sie bei dieser Konstellation ?berhaupt Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung habe. Erst wenn dies zu bejahen sei, sei zu pr?fen, ob die erbrachte Kulanzleistung zur Abdeckung der zu entsch?digenden Bem?hungen ausreichend sei, welche Frage jedoch nicht vom Sozialversicherungsgericht sondern von der Beschwerdegegnerin zu beant-worten sei (Urk. 1 S. 6).
???????? Weiter macht die Beschwerdef?hrerin geltend, dass es zwar zutreffe, dass sie den Schadenfall nicht sofort bei der Y.___ beziehungsweise der Z.___ angemeldet habe, dass aber der Rechtsstandpunkt der Z.___ unhaltbar sei. Die Z.___ k?nne bei schuldhafter Verletzung vertraglicher Obliegenheiten durch die versicherte Person zwar die Leistungserbringung ablehnen (Art. 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen P 2006), dies aber nur bei einer schuldhaften Verletzung dieser Obliegenheit, was bei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen St?rungen, der administrativen Unbeholfenheit und der sprachlichen Schwierigkeiten gerade nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 7). Ob und wenn ja, inwieweit die Z.___ letztlich Anwaltskosten zu ?bernehmen habe, k?nne indes offen bleiben. Wesentlich sei, dass die Z.___ sowohl f?r das Einwandverfahren als auch f?r das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Prozessf?hrung die Erteilung einer Kostengutsprache verweigert habe, so dass sie ihre Deckungsanspr?che auf dem Prozessweg erh?ltlich zu machen h?tte. Unter diesen Umst?nden erweise sich der Anspruch auf Kostengutsprache als nicht gen?gend liquid, weshalb die Beschwerdegegnerin das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung nicht h?tte ablehnen d?rfen (Urk. 1 S. 8).
????????
4.
4.1???? Aus den von der Beschwerdef?hrerin am 28. August 2012 eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit der verweigerten Deckung sowohl der Z.___ als auch der Y.___ Rechtsschutzversicherung (Urk. 10/56) ergibt sich Folgendes:
???????? Die Y.___ hatte in ihrem E-Mail vom 22. Juni 2012 an den Rechtsvertreter dargelegt, dass bei Versicherungsstreitigkeiten als schadenausl?sendes Ereignis der Eintritt des Gesundheitsschadens massgebend sei, der eine Invalidit?t zur Folge habe, und verwies auf die Bestimmung A4 Ziff. 14 ihrer Allgemeinen Vertragsbestimmungen Ausgabe 03.2008. Da die Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin seit 2007 beziehungsweise seit 2008 bestehe, die Versicherungspolice bei der Y.___ aber erst im Jahr 2011 abgeschlossen worden sei, verneinte sie unter Beilage der ab dem 25. November 2011 g?ltigen Versicherungspolice und der Allgemeinen Vertragsbedingungen die Versicherungsdeckung (Urk. 10/56 S. 1- 17).
???????? Mit Schreiben vom 16. August 2012 an Rechtsanwalt Sch?tz hatte die Z.___ Rechtsschutz-Versicherungs-AG unter Verweis auf Art. 5 und 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen P2006 (Urk. 10/56 S. 19 - 22) festgehalten, dass Schadenf?lle der Z.___ unverz?glich gemeldet werden m?ssen, andernfalls die Z.___ bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten durch die versicherte Person ihre Leistungen ablehnen k?nne. Die Z.___ machte geltend, dass die Beschwerdef?hrerin ihr den Schadenfall beziehungsweise die Streitigkeit mit der Invalidenversicherung erst angezeigt habe, als Rechtsanwalt Sch?tz bereits Einwand gegen den Vorbescheid vom 24. Februar 2012 erhoben hatte. Weiter f?hrte die Z.___ aus, dass der Rechtsdienst der Z.___ selbst die notwendigen Schritte unternehme und die Interessen der Versicherten in streitigen F?llen verteidige, insbesondere bei Streitigkeiten mit der Invalidenversicherung. Ohne vorherige Zustimmung der Z.___ d?rfe die Versicherte keine Auftr?ge an Anw?lte erteilen. Aufgrund der Obliegenheitsverletzung war die Z.___ nur bereit, an das Einwandverfahren eine Kulanzleistung von Fr. 1?000.-- zu leisten, f?r das Beschwerdeverfahren gegen die rentenablehnende Verf?gung erteilte sie Rechtsanwalt Sch?tz aber Kostengutsprache (Urk. 10/18). Das Gesuch um weitergehende Kostengutsprache lehnte die Z.___ mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 erneut ab (Urk. 3/3).
4.2???? Wer ?ber die M?glichkeit verf?gt, die Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen, kann sich grunds?tzlich nicht auf die unentgeltliche Vertretung berufen; immerhin muss sich das entsprechende ?Aktivum? als gen?gend liquid erweisen, das heisst, dass zur Durchsetzung nicht ein strittiges Verfahren eingeleitet und gewonnen werden muss (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, ?N 104 zu Art. 61 ATSG). Lehnt eine Rechtsschutzversicherung die Kostengutsprache f?r ein gerichtliches Verfahren ab, so kann das Gesuch um unentgeltliche Vertretung f?r dieses Verfahren nicht mit der Begr?ndung verweigert werden, die gesuchstellende Partei habe ihre Versicherung auf dem Rechtsweg zur Kostengutsprache zu zwingen. Auch wer seine Bed?rftigkeit selbst verschuldet hat, ist - Missbrauch ausgenommen - zur unentgeltlichen Prozessf?hrung berechtigt (Randacher, in Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, 2. Auflage, 2009, N 4 - 6 zu ? 16 GSVGer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes U 66/04 vom 14. Oktober 2004, E. 8 und BGE 104 Ia 31).
4.3???? Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt die Kulanzleistung der Z.___ Rechtschutzversicherung im Umfang von Fr. 1?000.-- an die Kosten des Einwandverfahrens keine grunds?tzliche Deckungszusage dar. Vielmehr geht aus den Schreiben der Z.___ hervor, dass sie ihre Deckung aufgrund der von ihr angenommenen Vertragsverletzung ablehnt, und die Kulanzleistung als freiwillige Leistung zu betrachten ist. Ob es sich bei der versp?teten Anmeldung des Schadenfalles effektiv um eine schuldhafte Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten (gem?ss Art. 9 AVB) handelt, kann offen bleiben. Das Verhalten der Beschwerdef?hrerin ist allenfalls als fahrl?ssig zu bezeichnen, ein missbr?uchliches Verhalten, um im Hinblick auf das Einwandverfahren eine Bed?rftigkeitssituation zu schaffen (vgl. BGE 104 Ia E. 4), liegt jedenfalls nicht vor und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.
???????? F?r die Frage der Bed?rftigkeit bleibt ein allf?lliger prozessual durchzusetzender Anspruch daher ohne Bedeutung. Die Beschwerdef?hrerin ist bei der Frage nach der Bed?rftigkeit gleich wie eine Person zu behandeln, die ?ber keine Rechtsschutzversicherung verf?gt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007, E. 3d).
4.4???? Die finanzielle Bed?rftigkeit der Beschwerdef?hrerin ist im ?brigen ausgewiesen (Urk. 10/32 - 38, Urk. 10/40 und Urk. 12) und das Verwaltungsverfahren kann angesichts der im Verfahren IV.2012.00719 mit heutigem Urteil erfolgten R?ckweisung der Sache zur Erg?nzung in sachverhaltlicher und medizinischer Hinsicht nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Auch kann bei dieser Ausgangslage nicht davon ausgegangen werden, dass es f?r die rechtsunkundige Beschwerdef?hrerin keine besonderen Schwierigkeiten geboten h?tte.
4.5???? In W?rdigung des konkreten Falles ist damit sowohl die Bed?rftigkeit als auch die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung f?r das Verwaltungsverfahren zu bejahen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdef?hrerin ab dem Zeitpunkt des Vorbescheides vom 24. Februar 2012 Rechtsanwalt Thomas Sch?tz, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das Verwaltungsverfahren beizugeben ist. Die Festlegung der Entsch?digung bis zum Erlass der Verf?gung vom 5. Juni 2012 und unter Anrechnung der von der Z.___ Rechtsschutzversicherung gew?hrten Kulanzleistung von Fr. 1?000.-- ist Aufgabe der Beschwerdegegnerin, weshalb die Sache an sie zur?ckzuweisen ist.

5.?????? Das Verfahren ist kostenlos (BGE 129 V 113).

6.?????? Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdef?hrerin hat Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Prozessentsch?digung wird vom Gericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 GSVGer). Der von Rechtsanwalt Sch?tz geltend gemachte Aufwand von 9,07 Stunden (Urk. 16) erscheint f?r den konkreten Fall angemessen. Die Entsch?digung von insgesamt Fr. 2?083.30 ?(9,07 Stunden ? Fr. 200.-- zuz?glich Mehrwertsteuer und Barauslagen von Fr. 115.--; Urk. 16) ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.???????

Das Gericht beschliesst:
?????????? Es werden die Akten des Verfahrens in Sachen X.___ aus dem Prozess IV.2012.00719 beigezogen.


und erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 11. September 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass X.___ ab dem 24. Februar 2012 Rechtsanwalt Thomas Sch?tz als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das Verwaltungsverfahren beigegeben wird. Zur Festlegung der Entsch?digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessent-sch?digung von Fr. 2?083.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Sch?tz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).