IV.2012.01100
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ meldete sich am 22. März 2011 wegen einer seit einem Autounfall im März 2007 bestehenden Angststörung und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/25) stellte die IV-Stelle die Ablehnung einer Invalidenrente in Aussicht. Am 1. März 2012 zeigte Rechtsanwalt Schütz der IV-Stelle an, dass er die Versicherte im hängigen Verfahren vertrete, und ersuchte um schnellstmögliche Aktenzustellung (Urk. 10/27). Am 27. März 2012 wurden die Akten zugestellt und eine Frist von 30 Tagen zur Begründung des Einwandes angesetzt (Urk. 10/31). Am 27. April 2012 liess die Versicherte den begründeten Einwand einreichen und gleichzeitig um Bestellung von Rechtsanwalt Schütz als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersuchen für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnen würde (Urk. 10/39 und Urk. 10/40). Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 informierte der Rechtsvertreter die IV-Stelle darüber, dass die Frage nach dem Bestand einer Deckung bei einem Rechtsschutzversicherer nach wie vor nicht geklärt sei, aktuell aber von einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern ausgegangen werden müsse (Urk. 10/43). Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/46). Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 (Urk. 10/48) informierte Rechtsanwalt Schütz die IV-Stelle darüber, dass die Rechtsschutzversicherung Y.___ sich definitiv auf den Standpunkt gestellt habe, dass ihrerseits keine Versicherungsdeckung gegeben sei, und auch die mitinvolvierte Rechtsschutzversicherung Z.___ die Voraussetzungen für eine Abdeckung der Anwaltskosten als nicht gegeben erachte, aber immerhin bereit sei, im Sinne eine Kulanzleistung an die angefallenen Anwaltskosten eine Pauschale von Fr. 1‘000.-- zu leisten, weshalb das bereits gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bestätigt werde. Zusammen mit diesem Schreiben reichte Rechtsanwalt Schütz seine Honorarnote ein und machte nach Abzug der zugesprochenen Kulanzleistung von Fr. 1‘000.-- gegenüber der IV-Stelle für das Verwaltungsverfahren einen ungedeckten zeitlichen Aufwand von 10,84 Stunden sowie Spesen von Fr. 135.40 geltend und forderte dafür bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von 8 % Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 2‘487.65 (Urk. 10/48 S. 2 und Urk. 10/47).
Am 7. August 2012 (Urk. 10/51) forderte die IV-Stelle Rechtsanwalt Schütz auf, die allgemeinen Versicherungsbedingungen der beiden Rechtsschutzversicherungen sowie allfällige weitere Korrespondenz einzureichen. Am 28. August 2012 reichte Rechtsanwalt Schütz die gewünschten Unterlagen ein (Urk. 10/55 und Urk. 10/56). Mit Verfügung vom 11. September 2012 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit ab.
2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Schütz, am 12. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Schütz als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Beizug der Akten des am Sozialversicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Rentenablehnung (Prozess-Nr. IV.2012.00719). Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, und hielt zusammengefasst daran fest, dass das Gesuchs mangels Bedürftigkeit (Rechtsschutzversicherungsdeckung) sowie mangels Notwendigkeit (keine sachliche Gebotenheit) abgewiesen worden sei, was der Beschwerdeführerin am 4. März 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3. Die von der Beschwerdeführerin gegen die rentenablehnende Verfügung vom 5. Juni 2012 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil gutgeheissen und die Sache wurde zur ergänzenden sachverhaltlichen und medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Prozess Nr. IV.2012.00719).
Auf die jeweiligen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Akten in Sachen X.___, welche den Parteien bereits aus dem Verfahren Nr. IV.2012.00719 bekannt sind (vgl. Urk. 10/49), sind beizuziehen und im vorliegenden Verfahren als Urk. 17/1-14) zu führen.
2.
2.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (BGE 131 V 155 E. 3.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37 ATSG).
2.2 Ob die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 E. 2.2, 128 I 232 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
2.3 Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch einer versicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung entfällt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Vertretung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).
Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Vertretung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 35 f. E. 4b mit Hinweisen).
2.4 Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a; 108 Ia 9 E. 3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich über eine Rechtsschutzversicherungsdeckung bei der Z.___ Rechtsschutz-Versicherungs-AG verfüge. Dass diese ihre Kostengutsprache aufgrund einer vertraglichen Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin (Auftragserteilung an Rechtsanwalt Schütz ohne vorherige Zustimmung der Z.___) abgelehnt habe, sei für die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht relevant, weshalb das Gesuch mangels Notwendigkeit abzuweisen sei. Die Folgen einer solchen privatrechtlichen Meldepflichtverletzung müsse sich die Beschwerdeführerin auch im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung anrechnen lassen (Urk. 2). Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort machte die IV-Stelle zudem geltend, dass die Z.___ Rechtsschutzversicherung dem Rechtsvertreter eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 1‘000.-- gewährt, damit ihre grundsätzliche Versicherungsdeckung für den vorliegenden Fall bestätigt und lediglich die Übernahme der den Betrag von Fr. 1‘000.-- übersteigenden Kosten abgewiesen habe. Die Zusprache in der Höhe von Fr. 1‘000.-- entspreche etwa einem Aufwand von 5 Stunden. Da es sich vorliegend weder um einen äusserst komplexen noch unübersichtlichen medizinischen und rechtlichen Sachverhalt handle, welcher eine umfangreiche und zeitintensive anwaltliche Betreuung und Vertretung indiziert hätte, wäre die Wahrung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einwandverfahrens in dem von der Rechtsschutzversicherung gewährten Umfang von Fr. 1‘000.-- durchaus möglich gewesen, weshalb es keiner zusätzlichen Übernahme von Anwaltskosten durch die IV-Stelle im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung bedürfe. Des Weiteren gelte es zu beachten, dass der überwiegende Teil der vom Rechtsvertreter geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Abklärung der Rechtsschutzversicherung entstanden sei, welche unberücksichtigt zu bleiben habe. Es bestehe daher weder eine Bedürftigkeit (Rechtsschutzversicherungsdeckung) noch eine Notwendigkeit (keine sachliche Gebotenheit).
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie zusammen mit der Eingabe vom 27. April 2012 gegen den Vorbescheid habe Einwand erheben lassen und bereits damals für den Fall, dass eine Kostengutsprache seitens allfälliger Rechtschutzversicherer nicht erhältlich gemacht werden könne, eventualiter um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Einwandverfahren ersucht habe. Bei Fristablauf beziehungsweise bei der Einreichung des Einwandes sei einzig bekannt gewesen, dass bei der Y.___ eine Rechtsschutzversicherung bestehe, diese jedoch mutmasslich für dieses Ereignis keinen Rechtsschutz gewähren werde, weil der Schadenfall bereits Jahre vor Vertragsschluss eingetreten sei. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 sei der Einwand abgewiesen worden; während des laufenden Einwandverfahrens habe die Frage der Deckung seitens der beteiligten Rechtsschutzversicherer nicht abschliessend geklärt werden können. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 sei die Beschwerdegegnerin darüber orientiert worden, dass die Y.___ definitiv die Leistungen verweigere und auch die mit involvierte Z.___ die Voraussetzungen für eine Abdeckung der Anwaltskosten als nicht gegeben erachte; immerhin aber bereit sei, im Sinne einer Kulanzleistung an die angefallenen Anwaltskosten eine Pauschale von Fr. 1‘000.-- zu leisten. Dementsprechend sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für den ungedeckt gebliebenen Aufwand von 10,84 Stunden nebst Barauslagen von 135.40 und 8% Mehrwertsteuer bestätigt worden (Urk. 1 S. 4).
Im vorliegenden Verfahren stelle sich nicht die Frage, ob der Beschwerdeführerin für den überschiessenden Teil die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren sei, sondern einzig die Frage, ob sie bei dieser Konstellation überhaupt Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung habe. Erst wenn dies zu bejahen sei, sei zu prüfen, ob die erbrachte Kulanzleistung zur Abdeckung der zu entschädigenden Bemühungen ausreichend sei, welche Frage jedoch nicht vom Sozialversicherungsgericht sondern von der Beschwerdegegnerin zu beant-worten sei (Urk. 1 S. 6).
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es zwar zutreffe, dass sie den Schadenfall nicht sofort bei der Y.___ beziehungsweise der Z.___ angemeldet habe, dass aber der Rechtsstandpunkt der Z.___ unhaltbar sei. Die Z.___ könne bei schuldhafter Verletzung vertraglicher Obliegenheiten durch die versicherte Person zwar die Leistungserbringung ablehnen (Art. 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen P 2006), dies aber nur bei einer schuldhaften Verletzung dieser Obliegenheit, was bei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Störungen, der administrativen Unbeholfenheit und der sprachlichen Schwierigkeiten gerade nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 7). Ob und wenn ja, inwieweit die Z.___ letztlich Anwaltskosten zu übernehmen habe, könne indes offen bleiben. Wesentlich sei, dass die Z.___ sowohl für das Einwandverfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung die Erteilung einer Kostengutsprache verweigert habe, so dass sie ihre Deckungsansprüche auf dem Prozessweg erhältlich zu machen hätte. Unter diesen Umständen erweise sich der Anspruch auf Kostengutsprache als nicht genügend liquid, weshalb die Beschwerdegegnerin das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung nicht hätte ablehnen dürfen (Urk. 1 S. 8).
4.
4.1 Aus den von der Beschwerdeführerin am 28. August 2012 eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit der verweigerten Deckung sowohl der Z.___ als auch der Y.___ Rechtsschutzversicherung (Urk. 10/56) ergibt sich Folgendes:
Die Y.___ hatte in ihrem E-Mail vom 22. Juni 2012 an den Rechtsvertreter dargelegt, dass bei Versicherungsstreitigkeiten als schadenauslösendes Ereignis der Eintritt des Gesundheitsschadens massgebend sei, der eine Invalidität zur Folge habe, und verwies auf die Bestimmung A4 Ziff. 14 ihrer Allgemeinen Vertragsbestimmungen Ausgabe 03.2008. Da die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2007 beziehungsweise seit 2008 bestehe, die Versicherungspolice bei der Y.___ aber erst im Jahr 2011 abgeschlossen worden sei, verneinte sie unter Beilage der ab dem 25. November 2011 gültigen Versicherungspolice und der Allgemeinen Vertragsbedingungen die Versicherungsdeckung (Urk. 10/56 S. 1- 17).
Mit Schreiben vom 16. August 2012 an Rechtsanwalt Schütz hatte die Z.___ Rechtsschutz-Versicherungs-AG unter Verweis auf Art. 5 und 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen P2006 (Urk. 10/56 S. 19 - 22) festgehalten, dass Schadenfälle der Z.___ unverzüglich gemeldet werden müssen, andernfalls die Z.___ bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten durch die versicherte Person ihre Leistungen ablehnen könne. Die Z.___ machte geltend, dass die Beschwerdeführerin ihr den Schadenfall beziehungsweise die Streitigkeit mit der Invalidenversicherung erst angezeigt habe, als Rechtsanwalt Schütz bereits Einwand gegen den Vorbescheid vom 24. Februar 2012 erhoben hatte. Weiter führte die Z.___ aus, dass der Rechtsdienst der Z.___ selbst die notwendigen Schritte unternehme und die Interessen der Versicherten in streitigen Fällen verteidige, insbesondere bei Streitigkeiten mit der Invalidenversicherung. Ohne vorherige Zustimmung der Z.___ dürfe die Versicherte keine Aufträge an Anwälte erteilen. Aufgrund der Obliegenheitsverletzung war die Z.___ nur bereit, an das Einwandverfahren eine Kulanzleistung von Fr. 1‘000.-- zu leisten, für das Beschwerdeverfahren gegen die rentenablehnende Verfügung erteilte sie Rechtsanwalt Schütz aber Kostengutsprache (Urk. 10/18). Das Gesuch um weitergehende Kostengutsprache lehnte die Z.___ mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 erneut ab (Urk. 3/3).
4.2 Wer über die Möglichkeit verfügt, die Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen, kann sich grundsätzlich nicht auf die unentgeltliche Vertretung berufen; immerhin muss sich das entsprechende „Aktivum“ als genügend liquid erweisen, das heisst, dass zur Durchsetzung nicht ein strittiges Verfahren eingeleitet und gewonnen werden muss (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 104 zu Art. 61 ATSG). Lehnt eine Rechtsschutzversicherung die Kostengutsprache für ein gerichtliches Verfahren ab, so kann das Gesuch um unentgeltliche Vertretung für dieses Verfahren nicht mit der Begründung verweigert werden, die gesuchstellende Partei habe ihre Versicherung auf dem Rechtsweg zur Kostengutsprache zu zwingen. Auch wer seine Bedürftigkeit selbst verschuldet hat, ist - Missbrauch ausgenommen - zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigt (Randacher, in Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 4 - 6 zu § 16 GSVGer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes U 66/04 vom 14. Oktober 2004, E. 8 und BGE 104 Ia 31).
4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt die Kulanzleistung der Z.___ Rechtschutzversicherung im Umfang von Fr. 1‘000.-- an die Kosten des Einwandverfahrens keine grundsätzliche Deckungszusage dar. Vielmehr geht aus den Schreiben der Z.___ hervor, dass sie ihre Deckung aufgrund der von ihr angenommenen Vertragsverletzung ablehnt, und die Kulanzleistung als freiwillige Leistung zu betrachten ist. Ob es sich bei der verspäteten Anmeldung des Schadenfalles effektiv um eine schuldhafte Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten (gemäss Art. 9 AVB) handelt, kann offen bleiben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist allenfalls als fahrlässig zu bezeichnen, ein missbräuchliches Verhalten, um im Hinblick auf das Einwandverfahren eine Bedürftigkeitssituation zu schaffen (vgl. BGE 104 Ia E. 4), liegt jedenfalls nicht vor und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.
Für die Frage der Bedürftigkeit bleibt ein allfälliger prozessual durchzusetzender Anspruch daher ohne Bedeutung. Die Beschwerdeführerin ist bei der Frage nach der Bedürftigkeit gleich wie eine Person zu behandeln, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007, E. 3d).
4.4 Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist im Übrigen ausgewiesen (Urk. 10/32 - 38, Urk. 10/40 und Urk. 12) und das Verwaltungsverfahren kann angesichts der im Verfahren IV.2012.00719 mit heutigem Urteil erfolgten Rückweisung der Sache zur Ergänzung in sachverhaltlicher und medizinischer Hinsicht nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Auch kann bei dieser Ausgangslage nicht davon ausgegangen werden, dass es für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin keine besonderen Schwierigkeiten geboten hätte.
4.5 In Würdigung des konkreten Falles ist damit sowohl die Bedürftigkeit als auch die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren zu bejahen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Vorbescheides vom 24. Februar 2012 Rechtsanwalt Thomas Schütz, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beizugeben ist. Die Festlegung der Entschädigung bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2012 und unter Anrechnung der von der Z.___ Rechtsschutzversicherung gewährten Kulanzleistung von Fr. 1‘000.-- ist Aufgabe der Beschwerdegegnerin, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist.
5. Das Verfahren ist kostenlos (BGE 129 V 113).
6. Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 GSVGer). Der von Rechtsanwalt Schütz geltend gemachte Aufwand von 9,07 Stunden (Urk. 16) erscheint für den konkreten Fall angemessen. Die Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘083.30 (9,07 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen von Fr. 115.--; Urk. 16) ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
Es werden die Akten des Verfahrens in Sachen X.___ aus dem Prozess IV.2012.00719 beigezogen.
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. September 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass X.___ ab dem 24. Februar 2012 Rechtsanwalt Thomas Schütz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren beigegeben wird. Zur Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘083.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).