Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01103




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini

Urteil vom 30. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, ist Mutter von zwei 1976 respektive 1979 geborenen Kindern. 1989 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete ab 10. Dezember 1990 bis zu ihrer Entlassung per 31. März 1998 vollzeitlich im Hausdienst des Y.___ (Urk. 7/1 und Urk. 7/12). Am 11. September 1996 hatte sie sich bei einem Sturz im Treppenhaus ihres Wohnhauses eine Rückenkontusion zugezogen (Urk. 7/11). Wegen der Rückenschmerzen wurde sie ab 24. März 1997 in unterschiedlichem Umfang krankgeschrieben (Urk. 7/14). Seit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Am 9. Juni 1998 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend „IV-Stelle“), an und ersuchte um Zusprechung einer Rente (Urk. 7/1). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2000 mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 7/56). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/59) wies das Gericht mit Urteil vom 30. Januar 2001 (Urk. 7/62; Prozess IV.2000.00110) ab.

1.2    Am 24. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/65). Die IV-Stelle liess deren Gesundheitszustand abklären
(Urk. 7/71-73) und sprach ihr daraufhin mit Verfügungen vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/100-101) ab 1. September bis 30. November 2001 eine halbe Härtefallrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 %, ab 1. Dezember 2001 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu.

    Im Rahmen eines von Amtes wegen angeordneten Revisionsverfahrens (Urk. 7/116) liess die Versicherte um Gewährung einer ganzen Rente ersuchen (Eingabe des Sozialdienstes des Z.___ vom 12. April 2005, Urk. 7/118). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie, vom Spine Care, Z.___, die Verlaufsberichte vom 9. Juni 2005 (Urk. 7/121) und vom 21. Juli 2005 (Urk. 7/122) ein. Daraus schloss Dr. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend „RAD“), es sei von einem stationären Gesundheitszustand respektive einer weiterhin andauernden 50%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/123 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7/124) und entsprechendem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/136) wurde das Begehren um Rentenerhöhung abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsbegehren der Versicherten (Urk. 7/141) trat die IV-Stelle mit der Mitteilung vom 22. Juni 2006 (Urk. 7/142) nicht ein. Am 28. Juni 2006 liess die Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde (Urk. 7/143) erheben, worauf das Gericht mit Urteil vom 30. August 2008 (Verfahren IV.2006.00582, Urk. 7/149) die Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung zurückwies.

1.3    In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte in orthopädischer, psychiatrischer und internistisch-allgemeinmedizinischer Hinsicht durch das C.___, D.___ begutachten (Gutachten vom 29. Juni 2009, Urk. 7/155, in der Folge „C.___-Gutachten“ genannt). Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2009 (Urk. 7/162) teilte sie der Versicherten mit, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe, da sie nur noch zu 29 % invalid sei, weshalb die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. Die Versicherte liess dagegen am 11. Januar 2010 Einwand erheben (Urk. 7/164 samt Arztberichten als Urk. 7/163), worauf die IV-Stelle beim C.___ eine Stellungnahme (Urk. 7/168) einholte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und hob die Invalidenrente auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/173 S. 2 ff.) wies das Gericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30. November 2011 (Urk. 7/178; Prozess IV.2010.00781) ab.

1.4    Mit Eingabe vom 9Juli 2012 (Urk. 7/183) und unter Beilage von Arztberichten von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, datiert vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, datiert vom 11. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1), und von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 25. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 2), liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk. 7/180), wiederum die Zusprechung einer Rente beantragen (Urk. 7/183). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/185 ff.), in dessen Rahmen die Versicherte einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, datiert vom 9. Januar 2012 (Urk. 7/187 S. 1-2), einreichen liess (Urk. 7/188), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12September 2012 (Urk. 2) auf das erneute Rentenbegehren nicht ein, da die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (Urk. 2 S. 1).


2.    Gegen die Nichteintretensverfügung liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk. 4), mit Eingabe vom 12Oktober 2012 (Urk. 1) sowie unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/1-6) Beschwerde erheben und den Antrag stellen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch vom 10. Juli 2012 einzutreten und über die Rente zu entscheiden. In der Beschwerdeantwort vom 13November 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108
E. 2b).

Die versicherte Person hat mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, die den formellen Anforderungen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b;
vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat (vgl. BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 13 ff. E. 2b), ist vorab zu prüfen, welchem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt der Wortlaut der angefochtenen Verfügung entspricht (vgl. BGE 120 V 496 E. 1a).

2.2    Die Beschwerdegegnerin holte vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) zu den mit der Neuanmeldung bzw. mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Arztberichten (Urk. 7/187; Stellungnahme des RAD vom 12September 2012, Urk. 7/190) ein zur Frage, ob aus den Berichten neue Tatsachen hervorgingen, welche eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigen würden. Der RAD führte aus, ohne dabei eigene Untersuchungen vorzunehmen, die eingereichten Berichte enthielten keine Befunde, die nicht schon in früheren Berichten erwähnt worden seien. Es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung des Zustandes, der zur Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) geführt habe, womit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 7/190 S. 3).

2.3    Zur Begründung ihres Entscheides übernahm die Beschwerdegegnerin die Ausführungen des RAD ohne Weiterungen (Urk. 2, Urk. 7/190). Damit beurteilte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente nicht neu, da sie die Neuanmeldung weder materiell behandelte noch erneut einen ablehnenden Sachentscheid fällte. Sie nahm lediglich eine summarische Prüfung vor, die zur Beantwortung der Frage, ob die versicherte Person eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht habe und deshalb auf die Neuanmeldung einzutreten sei, stets vorzunehmen ist. Dass sie dabei die Dienste des RAD, welcher gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV auch beratende Funktion ausüben kann, in Anspruch nahm, ändert am summarischen Charakter der Prüfung nichts.

2.4    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit allein die Frage, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/183) erfüllt sind.


3.

3.1    Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin in rechtsgenügender Weise eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht hat und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des rentenaufhebenden Entscheides vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170; zum zeitlichen Referenzpunkt vgl. BGE 130 V 77 E. 3.2).

3.2    Nach dem in Erwägung 1.1 Gesagten sind der Beurteilung einzig die Arztberichte von Dr. A.___ vom 9. Januar 2012 (Urk. 7/187 S. 1-2), von Dr. E.___ vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. G.___ vom 25. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 2) und von Dr. F.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1) zugrunde zu legen, nicht hingegen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Urk. 1) eingereichten Berichte von Dr. F.___ vom 8. Januar 2010 und 22. Dezember 2011 (Urk. 3/1-2) sowie vom H.___, datiert vom 28. April 2011 (Urk. 3/5), welche im Rahmen dieses Prozesses nicht zu berücksichtigen sind.


4.

4.1    Die rentenaufhebende Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170), die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2011 (Urk. 7/178; Prozess IV.2010.00781) bestätigt wurde, basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des C.___ vom 29. Juni 2009 (Urk. 7/155). Die Gutachter hatten aufgrund ihrer Abklärungen sowie Untersuchungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne sichere radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.5) und eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.2) gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), Adipositas (ICD-10: E66.0), eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10), ein Status nach laparoskopischer Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithiasis (10/2007) und eine Medikamenten-Malcompliance (ICD-10: Z91.1) diagnostiziert worden (Urk. 7/155 S. 25).

4.2    Im Rahmen der Neuanmeldung liess die Beschwerdeführerin Arztberichte von Dr. A.___ (Urk. 7/187 S. 1-2), von Dr. E.___ (Urk. 7/182 S. 3 ff.), von Dr. G.___ (Urk. 7/182 S. 2) und von Dr. F.___ (Urk. 7/182 S. 1) einreichen.

    Im Arztbericht vom 9. Januar 2012 wies Dr. A.___ auf die nach den in den Jahren 2000 und 2004 erfolgten Operationen weiterhin bestehenden Beschwerden hin. Aufgrund der Wirbelsäulenproblematik sei die Versicherte hinsichtlich der Belastbarkeit auch in Zukunft deutlich eingeschränkt. Das monotone Stehen und Sitzen sowie das Tragen von Gewichten über 5 kg seien zu meiden, womit die Versicherte als Raumpflegerin voll arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/187 S. 1-2).

    Dr. E.___ stellte im Arztbericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/182 S. 3 ff.) die Diagnose eines ausgeprägten Zervikalsyndroms mit Zervikobrachialgie rechts, eines Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie rechts und Beinparese rechts, sowie einer chronischen Depression. Es liege ein erhebliches Krankheitsbild vor und die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/182 S. 5). Über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht.

    Dr. G.___ diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 25. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1) und Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Clustergruppe B (ICD-10: F60.4). Die Versicherte habe sich wegen massiver Schlafstörungen und einer erneuten Verschlechterung der Antriebs- und Stimmungslage für eine psychiatrische Behandlung bei ihr gemeldet. Sie habe von einer massiven Kränkung bei der letzten orthopädischen Untersuchung im C.___ berichtet und klage über zunehmende kognitive Defizite, die sie auf ihre zweite, im Jahr 2004 erfolgte Halswirbelsäulenoperation zurückführe. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Dr. F.___ hielt in seinem Arztbericht vom 11. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 1) fest, dass die Versicherte weiterhin und bleibend nicht arbeitsfähig sei, wobei der Grad der Arbeitsunfähigkeit, welcher sicher mindestens 50 und mehr Prozent betrage, nicht genauer definiert werden könne.


5.

5.1    Was die somatische Situation angeht, wurden die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten Berichte aufgrund der bereits im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) bestehenden und im C.___-Gutachten vom 29. Juni 2009 (Urk. 7/155) gewürdigten Diagnosen und Beschwerden verfasst. So wurden die unter dem aufgeführten zervikalen und lumbovertebralen Syndrom aufgezählten Beeinträchtigungen, worunter auch die in der Beschwerde erwähnte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3 Abs. 3) Beinparese zu zählen ist, bereits im C.___-Gutachten (Urk. 7/155 S19 Ziff. 4.2.2.2 und S. 20 f. Ziff. 4.2.4) berücksichtigt.

    Somit beruhen auch die neuen Ausführungen und die entsprechenden Beurteilungen zur reduzierten Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht auf neuen objektivierbaren Erkenntnissen, sondern lediglich auf den von der Versicherten subjektiv geklagten Leiden. Insofern handelt es sich dabei nicht um neu aufgetretene Beschwerden, gestützt auf welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden könnte, sondern vielmehr um die abweichende Beurteilung eines im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) bereits bestehenden Sachverhalts. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass weder Dr. E.___ noch Dr. F.___ genaue Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit machten.

5.2    Auch in Bezug auf die psychische Situation ist dem mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht von Dr. G.___ vom 25. Juni 2012 (Urk. 7/182 S. 2) keine nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/170) eingetretene Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zu entnehmen. Dr. G.___ weist vielmehr im Wesentlichen auf die bereits früher gestellten Diagnosen, die bereits damals nicht nur vom C.___ (Urk. 7/155 S. 15 Ziff. 4.1.7) und von der IV-Stelle (7/170 S. 2 Abs. 4), sondern auch vom Sozialversicherungsgericht (Urk. 7/178 S. 9 Ziff. 4.1.4 Abs. 3) als nicht massgeblich erachtet wurden, und die Lage gestaltet sich auch heute nicht anders. Die Beurteilung von Dr. G.___ stellt somit lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes dar und vermag keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten zu belegen.

5.3    Weder aus den mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten von Dr. E.___ (Urk. 7/182 S. 3 ff.), Dr. G.___ (Urk. 7/182 S. 2) und Dr. F.___ (Urk. 7/182 S. 1) noch aus dem mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Bericht von Dr. A.___ (Urk. 7/187 S. 1-2) konnte somit eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten glaubhaft gemacht werden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigRangoni-Bertini