Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01106 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 19. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stierlin Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, Mutter von zwei Töchtern (Jahrgang 1992 und 1994), meldete sich am 19. Dezember 2003 unter Hinweis auf ein im August 1993 erlittenes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine Schultergelenksarthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 3.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 10. Februar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente von Dezember 2002 bis Dezember 2003 und eine Dreiviertelsrente ab Januar 2004 zu (Urk. 7/20).
1.2 Nach Eingang eines am 16. März 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/24) holte die IV-Stelle unter anderem einen Haushaltabklärungsbericht ein (Urk. 7/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35; Urk. 7/37, Urk. 7/42, Urk. 7/47) - in dessen Rahmen eine zweite Haushaltabklärung stattfand (vgl. Urk. 7/51) - setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 10. September 2012 auf eine halbe Rente ab Oktober 2012 herab (Urk. 7/57 = Urk. 2/1).
2. Die Versicherte erhob am 12. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 10. September 2012 und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 oben Ziff. 1) und es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. November 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
1.2 Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.3 Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung ihres Entscheids (Urk. 2/2) davon aus, der Einkommensvergleich, der 2005 zur Zusprache einer Dreiviertelsrente geführt habe, sei zweifellos unrichtig gewesen (S. 1 unten). Aktuell könne von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % als kaufmännische Angestellte ausgegangen werden, und das im Gesundheitsfall anzunehmende Erwerbspensum betrage 70 % (S. 2 Mitte). Die Einschränkung im Aufgabenbereich betrage gemäss Abklärung 49.6 % (S. 2), womit ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiere (S. 2 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, strittig sei (lediglich) ihre Qualifikation als zu 70 % Erwerbstätige; die Arbeitsfähigkeit von 30 % und die Einschränkung im Haushalt von 49.6 % seien nicht Gegenstand der Beschwerde (S. 4 Ziff. 9).
Die im Dezember 2010 erfolgte Haushaltabklärung habe ohne Wissen der Rechtsvertreterin stattgefunden, obwohl der Beschwerdegegnerin das Vertretungsverhältnis bekannt gewesen sei (S. 5 f. Ziff. 13 ff.); auf die damals gemachten Aussagen könne nicht abgestellt werden (S. 6 Ziff. 15). Das von ihr vor und nach dem Unfall ausgeübte Erwerbspensum lasse darauf schliessen, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 90 %, mindestens aber zu 80 % erwerbstätig wäre (S. 7 f. Ziff. 21). Mittlerweile seien ihre Töchter 18- und 20-jährig und brauchten keine Betreuung mehr (S. 8 f. Ziff. 23).
2.3 Strittig ist mithin einzig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Revisionszeitpunkt (September 2012) erwerbstätig wäre.
3.
3.1 Laut ihren Angaben in der Anmeldung hat die Beschwerdeführerin von 1982 bis 1988 eine Lehre als Büro-Angestellte absolviert (Urk. 7/2 Ziff. 6.2).
Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 6. Januar 2004 (Urk. 7/6) war sie von 1988 bis 1990 im Medienbereich tätig und erzielte sodann im Jahr 1991 bei der Y.___ ein Jahreseinkommen von Fr. 57‘200.--. Im Januar 1992 kam ihre erste Tochter zur Welt, im Juli 1994 ihre zweite Tochter (Urk. 7/2 Ziff. 3.1).
Im August 1993 ereignete sich der Auffahrunfall, bei welchem sich die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion (Urk. 7/7/105 Ziff. 2) und ein Schulterleiden (vgl. Urk. 7/11/7) zuzog.
3.2 Laut Bericht der Arbeitgeberin vom 27. Januar 2004 (Urk. 7/10) war die Beschwerdeführerin von Mai 1997 bis Januar 2004 (Ziff. 1) als kaufmännische Angestellte (Ziff. 5) während 7 Wochenstunden (Ziff. 8) im Sekretariat einer Musikschule (Ziff. 7) tätig. Vergleichbares ergibt sich aus dem IK-Auszug vom 23. März 2010 (Urk. 7/25).
3.3 Im Rahmen der Haushaltabklärung vom 6. Dezember 2004, über die am 17. Januar 2005 berichtet wurde (Urk. 7/15), führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Beschäftigung im Sekretariat der Musikschule im Januar 2004 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Im Januar und Februar 2002 habe sie 2 Tage pro Woche gearbeitet, was sie ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen (S. 2 Ziff. 2.4). Wenn sie keinen Gesundheitsschaden hätte, würde sie die genannten zwei Wochentage, mithin 40 %, arbeiten gehen. Die Kinder - nunmehr rund 10 ½ und knapp 13 Jahre alt - würden von ihrer Mutter, die gegenüber wohne, betreut (S. 2 Ziff. 2.5).
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin als zu 40 % erwerbstätig qualifiziert (Urk. 7/17 S. 1 Mitte).
3.4 Am 1. Dezember 2010 fand eine weitere Haushaltabklärung statt, über die am 21. Dezember 2010 berichtet wurde (Urk. 7/32); es nahmen die Beschwerdeführerin und die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin teil (S. 1 oben).
Zur Frage der Erwerbstätigkeit lautete der Bericht wie folgt (S. 2 f. Ziff. 2.6):
Die Versicherte kann keine absolut klare Antwort geben. Im Zeitpunkt der ersten Abklärung - also vor drei Jahren - hat sie gesagt, dass sie damals bei voller Gesundheit weiterhin einer 40%igen ET nachgegangen wäre, wäre dies möglich gewesen. Damals waren die Kinder 13- und 11-jährig, jetzt noch nicht erwachsen, aber deutlich selbständiger als damals. Die Kinder seien auf keine Betreuung mehr angewiesen, erledigen die eigenen Angelegenheiten und seien in jeder Hinsicht selbständig. Sie sagt aus, dass sie sicher einer ET nachgehen würde und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem höheren Pensum als damals. Sie könne auch mit Sicherheit sagen, dass sie keinesfalls mit einem 100%igen Pensum arbeiten würde. Auch scheinen 80 % etwas zu viel zu sein.
Mit „relativer Sicherheit“ würde sie heute einer 70%igen ET nachgehen. Sie würde weiterhin im kaufmännischen Bereich arbeiten. Sie habe die KV-Lehre absolviert und habe nie gedacht, nur zu Hause zu bleiben. Die Erhöhung des Pensums, wäre sie gesund geblieben, wäre eine logische Folge gewesen. Bei voller Gesundheit hätte sie zu Hause nicht mehr viel zu tun.
Am 25. März 2011 erliess die Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid (Urk. 7/35), worauf die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dagegen protestierte, dass die Beschwerdegegnerin ohne ihr Wissen eine Haushaltabklärung veranlasst habe (Urk. 7/37). In einer Stellungnahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 42) machte sie geltend, im Gesundheitsfall würde das Erwerbspensum 90 %, zuallermindest aber 80 % betragen (S. 2 unten).
3.5 Gemäss einem mit 18. Mai 2012 datierten und mit dem Betreff „Stellungnahme Abklärungsdienst“ versehenen Aktenstück (Urk. 7/51) fand am 20. Juni 2011 eine weitere Abklärung vor Ort, diesmal im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, statt. Die Abklärungsperson fasste unter anderem die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Statusfrage zusammen und nahm dazu Stellung (S. 2 f.), wobei sie (mit Visum vom 15. August 2011) zum Schluss gelangte, es sei eine Stellungnahme des Rechtsdiensts notwendig (S. 3 oben). Diese erfolgte telefonisch am 19. März 2012, worauf die Abklärungsperson gleichentags an der ursprünglichen Qualifikation - 70 % Haushalt, 30 % Erwerbstätigkeit (richtig: umgekehrt) - im Prinzip festhielt (S. 3).
4.
4.1 Die Antwort auf die hypothetische Statusfrage spiegelt eine innere Willensentscheidung (vorstehend E. 1.3) und erfordert von der betroffenen Person eine Abstraktionsleistung, die umso grösser ist, je länger sie mit dem Gesundheitsschaden - den sie wegdenken sollte - lebt. Zudem kann die Antwort auf die Statusfrage unmittelbar leistungsrelevante Auswirkungen haben, indem beispielsweise ein Unterschied von 10 Prozentpunkten beim hypothetischen Erwerbspensum den Invaliditätsgrad so beeinflusst, dass sich der Rentenanspruch (von einer Viertels- auf eine halbe Rente) um 100 % oder (von einer halben auf eine Dreiviertelsrente) um 50 % erhöht; dieser Effekt dürfte juristischen Laien (und mitunter nicht nur diesen) kaum bekannt sein.
4.2 Angesichts dieses hohen anspruchsrelevanten Stellenwertes der Antwort auf die Statusfrage ist es ausgesprochen bedauerlich, dass die Beschwerdegegnerin - wenn auch wohl versehentlich - die Haushaltabklärung, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin unter anderem zur Statusfrage äusserte, ohne Wissen und in Abwesenheit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin durchführte.
Die Beschwerdegegnerin hat damit eine Schieflage in der Ausgangssituation geschaffen, die sich nicht rückgängig machen lässt, und die insbesondere nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden darf. Insbesondere erscheint es unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin das, was die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung geäussert hat, im weiteren Verfahren als sogenannte Aussagen der ersten Stunde privilegieren und der Beschwerdeführerin entgegenhalten will, denn dass die Abklärung unter den gegebenen Umständen stattgefunden hat, ist eine Unkorrektheit, welche die Beschwerdegegnerin zu vertreten hat.
4.3 Der Beschwerdeführerin war offensichtlich der Stellenwert des Gesprächs nicht bewusst, sonst hätte sie nämlich ihre Rechtsvertreterin über den anberaumten Termin informiert.
Hätte die Rechtsvertreterin von der in Aussicht stehenden Haushaltabklärung gewusst, so hätte sie die Beschwerdeführerin mit Sicherheit über die Bedeutung der zu erwartenden Fragen und die Konsequenzen der entsprechenden Antworten aufgeklärt. Auch wenn - was die Beschwerdegegnerin allerdings nicht geltend machte - denkbar ist, dass die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin die Bedeutung der Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum erläutert haben sollte, so ist doch mit Gewissheit anzunehmen, dass die Rechtsvertreterin dies mit einer etwas anderen Akzentsetzung getan hätte.
Den Äusserungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung, die trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses vor dem und im Gespräch unvertreten war - kommt aus diesen Gründen nur sehr eingeschränkt Beweiswert zu. Insbesondere geht es nicht an, ihr eine Prozentzahl, die sie im erwähnten Rahmen genannt (oder antwortweise betätigt) haben sollte, entgegenzuhalten.
4.4 Die Antwort auf die Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum ist bei der gegebenen besonderen Sachlage aufgrund einer Würdigung aller Umstände zu ermitteln.
Auszugehen ist von den Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung, von denen anzunehmen ist, sie wären auch in Kenntnis der Besonderheiten der Statusfrage (vorstehend E. 4.1) erfolgt. Es ist dies die Feststellung, sie könne keine absolut klare Antwort geben. Ebenso ist ihre Aussage plausibel, im Gesundheitsfall wäre eine Pensumserhöhung logisch gewesen, und zu Hause hätte sie diesfalls nicht mehr viel zu tun.
Sodann fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihrer ersten Tochter voll erwerbstätig war. Auch nach der Geburt der beiden Töchter - und bereits nach Eintritt des Gesundheitsschadens - ist sie, teils bezahlt, teils unbezahlt, ausserhäuslich tätig geblieben. Insbesondere hat sie bereits im Mai 1997 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (vorstehend E. 3.2), in einem Zeitpunkt also, in welchem die Töchter knapp 3 und rund 4 ½ Jahre alt waren. Insgesamt ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihren Fokus ausschliesslich auf dem Aufgabenbereich gehabt hat, sondern sich im Gegenteil im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Möglichkeiten immer auch ausserhäuslich betätigt hat.
Auch ist von Bedeutung, dass im strittigen Zeitpunkt (September 2012) beide Töchter erwachsen waren. Sie waren mithin nicht 3 (wie im Abklärungsbericht fälschlicherweise ausgeführt), sondern 6 Jahre älter als in dem Zeitpunkt, zu welchem ein Erwerbspensum von 40 % angenommen worden war.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach abgeschlossener Berufslehre bis zur Geburt der Kinder nur wenige Jahre erwerbstätig sein konnte, umgekehrt im strittigen Zeitpunkt aber erst 47 Jahre alt war. Vor diesem Hintergrund - und angesichts der trotz des Gesundheitsschadens entfalteten Aktivitäten - ist ohne weiteres anzunehmen, dass sie im Gesundheitsfall in dem Zeitpunkt, in welchem die frühere Kinderbetreuung vollständig entfallen ist, ihre berufliche Qualifikation wieder aktiviert und in erheblichem Umfang - bis hin zu einem denkbaren Vollpensum - wieder erwerbstätig geworden wäre.
4.5 Aufgrund der objektiven Umstände ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen ein volles Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall sprechen würden. Der einzige gegenteilige Hinweis ist ihre Äusserung im Abklärungsgespräch, sie würde im Gesundheitsfall sicher nicht 100 % arbeiten. Angesichts der geringen Beweiskraft der betreffenden Haushaltabklärung (vorstehend E. 4.3) kann dieser Äusserung aber rein quantitativ kein erhebliches Gewicht zugemessen werden; sie rechtfertigt nur ein geringfügiges Abweichen von der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit.
Damit ist das hypothetische Erwerbspensum der Beschwerdeführerin auf jedenfalls 80 % festzulegen.
4.6 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7/33 S. 2) ist dementsprechend zu korrigieren:
Das auf 70 % bezogene Valideneinkommen (Fr. 51‘421.70) beträgt beim Pensum von 80 % rund Fr. 58‘768.-- (51‘421.70 : 70 x 80), das auf 30 % bezogene Invalideneinkommen (Fr. 22‘037.87) beträgt unverändert rund Fr. 22‘038.--, womit eine Einkommenseinbusse von Fr. 36‘730.-- und damit eine Einschränkung von 62.5 % im Erwerbsbereich resultiert, was pensumsbezogen einen Teilinvaliditätsgrad von 50 % (62.5 % x 0.8) ergibt.
Die Einschränkung im Aufgabenbereich von 49.6 % (Urk. 7/34 S. 4 Mitte) ergibt pensumsbezogen einen Teilinvaliditätsgrad von 9.92 (49.6 % x 0.2).
Die Addition der beiden Teilinvaliditätsgrade von 50 % und 9.92 % ergibt einen Invaliditätsgrad von 59.92 % und gerundet von 60 % .
4.7 Bei diesem Ergebnis besteht weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente.
Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die bei praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. September 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher