Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01108




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1974 geborene X.___ meldete sich am 4. Februar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12/8) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/13) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 12/14, 12/18, 12/20-21 und 12/80). Zusätzlich wurden ihr von der Pensionskasse Y.___ die durch diese in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Gutachten zugestellt (Urk. 12/10, 12/15 und 12/22). Mit Mitteilungen vom 28. April und 13. Juli 2011 gewährte die Verwaltung Kostengutsprache für ein Belastbarkeits- und ein Aufbautraining bei der Z.___ (2. Mai bis 31. Juli 2011 und 2. August bis 28. Oktober 2011 [Urk. 12/39 und Urk. 12/46]). Im Rahmen des Aufbautrainings absolvierte die Versicherte ein Praktikum an ihrem früheren Arbeitsplatz in der Lingerie im A.___. Dabei war ihr die Ausübung des gesamten Tätigkeitsspektrums nicht mehr möglich, weshalb auf eine Wiederanstellung verzichtet wurde (Urk. 12/58-60). In der Folge besuchte X.___ vom 5. bis 31. Dezember 2011 ein Belastbarkeitstraining und vom 1. Januar bis 1. April 2012 ein Aufbautraining bei der B.___, wofür die IV-Stelle die Kosten übernahm (Mitteilungen vom 16. und 17. November 2011 [Urk. 12/61-62]; vgl. Urk. 12/77 und Urk. 12/79). Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2012 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente oder Wiedereingliederungsmassnahmen) in Aussicht (Urk. 12/84). Daran hielt sie – auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 12/85) – mit Verfügung vom 13. September 2012 fest (Urk. 12/88 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 12. Oktober und 2. November 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 und Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 30. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 14. Mai 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 23). Auf die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2013 (Prozess-Nr. 9C_433/2013) nicht ein (Urk. 29). In der Folge erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Eingabe vom 1. November 2013 [Urk. 30]), das vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 11. November 2013 erneut abgelehnt wurde (Urk. 31). Am 17. Februar 2014 teilte X.___ ihren Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung mit und stellte wiederum ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 36). Mit Eingabe vom 25. März 2014 legte sie zur Substantiierung ihres Gesuchs Bankauszüge der C.___ auf (Urk.  38-39/1-2).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, aus versicherungsmedizinischer Sicht liege bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vor, der zu den unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre. Dieser sei überwindbar. Denn es liege keine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität vor und die psychischen Ressourcen würden es der Versicherten erlauben, einer vollzeitlichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie leide unter rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Diagnosen, die im Zusammenhang miteinander zu sehen seien. Vor diesem Hintergrund genüge eine Aktenbeurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nicht. Sofern vorliegend überhaupt die Schmerzrechtsprechung anwendbar sei, seien die sogenannten „Foerster-Kriterien“ ungenügend abgeklärt worden. Ungeachtet dessen sei deren Vorhandensein ohnehin zu verneinen. Das Training bei der B.___ zeige zudem, dass sie nicht erwerbsfähig sei (Urk. 1 und Urk. 7).


3.    Unbegründet ist der allgemein gehaltene Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Begründung der angefochtenen Verfügung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Urk. 7 S. 4). So geht aus dem Entscheid klar hervor, aus welchen Gründen eine Leistungspflicht verneint wurde. Er enthält damit eine dem Anspruch auf das rechtliche Gehör genügende Begründung. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit, ihre Einwendungen vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kognition zusteht (Art. 61 lit. c ATSG), noch einmal vorzubringen, sodass eine allfällige – im vorliegenden Verfahren aber zu verneinende – Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (BGE 127 V 431 E. 3d/aa und 116 V 182 E. 3d).


4.    Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 7 S. 3 f.) ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenablehnung nicht auf lit. a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 stützte, sondern diese mit der Überwindbarkeitsrechtsprechung begründete (Urk. 2). Aus diesem Grund verwies die RAD-Ärztin in ihrer Beurteilung vom 14. Mai 2012 (Urk. 12/82 S. 6) zu Recht auf Randziffer 1017 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; vgl. Urk. 7 S. 3). Die Anwendung der betreffenden Schlussbestimmung fällt im Übrigen mangels einer bereits gesprochenen Rente von vornherein ausser Betracht.


5.

5.1    Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer dissoziativen (Bewegungs-)Störung mit rezidivierenden, nicht dermatombezogenen Lähmungserscheinungen mit Dysästhesien und Schmerzen der Beine seit 2004 (ICD-10 F44.4 respektive ICD-10 F44.9) sowie einer Migräne ohne Aura und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte beziehungsweise mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/ICD-10 F33.1) leidet (Urk. 12/10/2-6 S. 1, 12/14 S. 1, 12/15/1-5 S. 1, 12/18/6-8 S. 1, 12/18/9, 12/18/14-16 S. 2, 12/18/26-30 S. 1, 12/20/5-7 S. 1, 12/21 S. 1, 12/22/1-5 S. 1, 12/80 S. 1, 16/12 S. 7 und 37/1 S. 1). Dies wird von der Versicherten auch nicht bestritten (Urk. 7 S. 2).

5.2    Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund, dass weder die behandelnden neurologischen Fachärzte noch der von der Beschwerdeführerin mit einem neurologischen Gutachten betraute Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation (Expertise vom 21. Februar 2013), eine neurologische Ursache für die vorhandene Symptomatik feststellen konnten (Urk. 12/18/10-11 S. 2, 12/18/12-13 S. 2, 12/18/17-18 und 16/12 S. 7), ist nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute neurologische Abklärung (vgl. Urk. 1 S. 4) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).

5.3    Die Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die involvierten Ärzte unterschiedlich (Urk. 12/10/2-6 S. 4, 12/14 S. 2 f., 12/15 S. 7, 12/18/6-8 S. 2 f., 12/20/5-7 S. 2, 12/21 S. 2 f., 12/22/1-5 S. 3, 12/80 S. 2 f. und 16/12 S. 8). Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, sofern aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden keine in der Rechtsanwendung zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit besteht. Hierzu ergibt sich Folgendes:

5.4    Die aus somatischer Sicht einzig erhobene Diagnose einer Migräne ohne Aura mit monatlich ein bis zwei Anfällen (Urk. 12/10/2-6 S. 2, 12/18/10-11 S. 1, 12/18/26-30 S. 1 und 16/12 S. 4) lässt gestützt auf die aktenkundigen Angaben den Schluss auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht zu (vgl. Urk. 12/10/2-6 S. 3, 12/14 S. 2, 12/15/1-5 S. 1, 12/18/6-8 S. 2 f., 12/20/5-7 S. 2 und 12/22/1-6 S. 1). So stehen im Fokus der medizinischen Behandlung die psychiatrischen Beschwerden und eine gegenwärtige (medikamentöse) Migräne-Prophylaxe. Massgebliche, mit der Migräne im Zusammenhang stehende Einschränkungen werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, zumal sie die Beschwerden durch die Einnahme des Medikaments „Imigran“ respektive „Maxalt lingual“ als gut kupierbar beurteilt (Urk. 12/18/10-11 S. 1 und Urk. 16/12 S. 4).

5.5    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

    In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.

5.6    Dass die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung nicht zu den unklaren Beschwerdebildern gehöre und die Anwendung der Schmerzrechtsprechung in diesem Fall willkürlich sei (Urk. 7 S. 4), entspricht daher nicht der – soeben dargelegten – Rechtsprechung (vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4-5, 5.9, 6 und 7 ff.).

    Damit bleibt nach Massgabe der Überwindbarkeitsrechtsprechung zu prüfen, inwieweit eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch versicherungsrechtlich relevant ist.

5.7

5.7.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ohne eigene Untersuchung zustande gekommene Stellungnahme der RAD-Ärztin erweise sich im Lichte der Schmerzrechtsprechung als ungenügende Grundlage für die Anspruchsprüfung (Urk. 7 S. 2 f.). Sie übersieht dabei jedoch, dass einerseits die psychiatrischen Diagnosen von Fachärzten respektive einer Fachpsychologin für Psychotherapie gestellt wurden und darüber Einigkeit herrscht (vgl. E. 5.1); andererseits, dass die Frage, ob eine medizinisch festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, eine ausserhalb des ärztlichen Kompetenzbereichs liegende Rechtsfrage darstellt. Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Bericht respektive Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass diese ihren Beweiswert verlören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegenden fachärztlichen Unterlagen bilden daher eine taugliche Grundlage zur Beurteilung der sich in rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen.

5.7.2    Eine schwere psychische Komorbidität ist vorliegend zu verneinen. Hinsichtlich der umstrittenen Qualifikation der depressiven Symptomatik kann offen bleiben, ob die fraglichen Beschwerden im Rahmen einer leichten oder einer mittelgradigen depressiven Episode zu interpretieren sind (vgl. Urk. 12/10/2-6 S. 1, 12/14 S. 1, 12/15/1-5 S. 1, 12/18/6-8 S. 1, 12/18/9, 12/20/5-7 S. 1, 12/21 S. 1, 12/22/1-5 S. 1 und 12/80 S. 1). Sofern die depressive Symptomatik nicht ohnehin in – invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten – ungünstigen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklärung findet, ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine mittelgradige depressive Episode grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellt, der es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würde, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden (Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen und 9C_234/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 4.1). Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend anders verhält, sind keine ersichtlich. In Übereinstimmung damit wird von der Versicherten auch keine konsequente Depressionstherapie befolgt (vgl. Urk. 12/80 S. 2 und Urk. 16/12 S. 5 f.).

5.7.3    Somit bleiben die Intensität und Konstanz der alternativ zu beurteilenden Kriterien zu prüfen.

    Eine hinreichend ausgeprägte körperliche Begleiterkrankung ist nicht zu ersehen. So hat die gelegentlich auftretende und unter der Einnahme von Schmerzmitteln Symptomlinderung zeigende Migräne für sich alleine betrachtet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge (vgl. E. 5.4 hievor).

    

    Von einem sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin in allen Belangen des Lebens kann insbesondere mit Blick darauf, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenlebt, über längere Zeit berufliche Trainings absolvierte (Urk. 12/50, 12/59, 12/67 und 12/77), im November 2012 und März 2013 nach E.___ reiste (Urk. 21/3 S. 1 und S. 6) und sich mehrmals pro Monat in F.___ aufhält (Urk. 21/3), nicht die Rede sein.

    Ein primärer Krankheitsgewinn ist sodann nicht gegeben; vielmehr ist ein sekundärer nicht auszuschliessen.

    Zum Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung ist festzuhalten, dass die – zuletzt nur noch monatlich durchgeführte – Psychotherapie von der Beschwerdeführerin beendet wurde (Urk. 12/80 S. 2) und sie auf die Einnahme von Psychopharmaka verzichtet (Urk. 16/12 S. 4). Dr. D.___ empfahl sodann eine intensive, mehrmonatige stationäre psychosomatische Therapie (Urk. 16/12 S. 8). Mangels Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Möglichkeiten und aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Versicherten bei den therapeutischen Bemühungen kann damit das betreffende Kriterium nicht als gegeben erachtet werden.

    Ob von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf gesprochen werden kann, kann offenbleiben. Selbst wenn die Frage mit der Beschwerdeführerin bejaht würde, ändert sich nichts am Ergebnis, dass eine rechtlich relevante psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

5.8    Bei gesamthafter Betrachtung liegen demnach die nach der Rechtsprechung erforderlichen Kriterien nicht in genügender Weise vor, um die Schmerzrespektive die dissoziative Bewegungsstörung als invalidisierend anzusehen.


6.    Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2011 vom 24. August 2011 (Urk. 1 S. 4 und Urk. 7 S. 4 f.) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn einerseits ist das hiesige Gericht an das im erwähnten Entscheid zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern nicht gebunden. Andererseits unterscheidet sich der vorliegende von dem in jenem Entscheid beurteilten Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin ist dauerhaft weder auf Gehstöcke noch auf einen Rollstuhl – so konnte die Versicherte nach ihrer am 15. Oktober 2009 erfolgten Hospitalisation spätestens am 22. Oktober 2009 wieder selbständig gehen (vgl. Urk. 12/18/14-15 S. 2 und Urk. 12/18/ 26-30) – angewiesen (vgl. auch Urk. 16/12 S. 5, wonach die Beschwerde- führerin, sobald sie sich unbeobachtet wähnte, einen symmetrischen Gang zeigte) und das Kriterium des primären Krankheitsgewinns kann ebenfalls nicht bejaht werden.


7.    Nach dem Gesagten ist im Falle der Beschwerdeführerin von der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen und das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu verneinen. Aus somatischen Gründen ist ebenfalls keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 5.4 und E. 5.7.3). Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente oder Wiedereingliederungsmassnahmen.

    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.


8.    

8.1    Am 17. Februar 2014 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 36-37; vgl. auch Urk. 39/1+2). Früher gestellte Gesuche waren bereits mit Gerichtsverfügungen vom 14. Mai 2013 (Urk. 23) und 11. November 2013 (Urk. 31) abgewiesen worden.

8.2    

8.2.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

8.2.2    Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den dissoziativen Störungen (vgl. E. 5.5-6 hievor) und der vorstehenden Erwägungen konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht im Beschwerdeverfahren – im Vergleich zur vorinstanzlichen Beurteilung – die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. Damit waren ihre Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. hiezu auch BGE 129 I 129 E. 2.3.1 und 128 I 225 E. 2.5.3) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 17. Februar 2014 (Urk. 36) ist bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist auf die Begründung in den Verfügungen vom 14. Mai 2013 (Urk. 23) und 11. November 2013 (Urk. 31) zu verweisen.




Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Matthias Horschik, Zürich, wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Horschik

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 37/1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher