Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01109 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 4. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, diplomierte Dolmetscherin (Urk. 10/11 Ziff. 5.1), war vom 1. November 1994 bis 30. September 2009 (letzter effektiver Arbeitstag 28. August 2009) als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 50 % (seit 1. April 1998) bei der Firma Y.___ tätig (Urk. 10/11 Ziff. 5.4, Urk. 10/17 Ziff. 2.13, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Am 29. September 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/18-19), Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/17) ein und veranlasste ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 15. respektive 20. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 10/37-38). Mit Vorbescheid vom 22. September 2011 (Urk. 10/45) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer vom 1. April bis 30. September 2011 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht, wogegen diese am 26. Oktober 2011 Einwände (Urk. 10/56) erhob. Zu diesen nahmen die rheumatologische Gutachterin am 14. November 2011 (Urk. 10/62 = Urk. 10/63) und der psychiatrische Gutachter am 27. Dezember 2011 (Urk. 10/66 = Urk. 10/68) Stellung. Hierzu äusserte sich die Versicherte wiederum am 24. Januar 2012 (Urk. 10/70). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 14. Juni 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 10/76). Mit Verfügung vom 10. September 2012 (Urk. 10/78 und Urk. 10/84 = Urk. 2) sprach die IVStelle der Versicherten eine vom 1. April bis 30. September 2011 befristete halbe Invalidenrente zu.
2. Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 10. September 2012 (Urk. 2) am 11. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr auch über den 30. September 2011 hinaus mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Der Invaliditätsgrad sei ausschliesslich nach Einkommensvergleich zu ermitteln und das Gutachten vom Juli 2011 sei als Beweismittel nicht zuzulassen. Eventuell sei ein rechtsgenügendes Gutachten einzuholen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2012 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 11. Januar 2013 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.8 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die vom 1. April bis 30. September 2011 befristete Zusprache einer halben Invalidenrente in ihrer Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 2. September 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu einem Pensum von 50 % nachgehen, wobei die restlichen 50 % auf den Aufgabenbereich entfielen. Seit Juni 2011 habe sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und es bestehe lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 7 % aufgrund der Einschränkung im Haushalt, weshalb per 1. Oktober 2011 kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sie im Alltag enorm eingeschränkt sei (S. 7 Ziff. 17). Es treffe nicht zu, dass sie ihre Katzen täglich bürste. Gerade wegen ihrer Behinderung brauche sie täglich dafür zwei Stunden (S. 7 Ziff. 18). Auch sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin, wo sie vorwiegend ärztliche Berichte habe abtippen müssen, nicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 19). Eine Gesamtwürdigung des psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht stattgefunden (S. 8 f. Ziff. 23). Zudem sei sie ohne ihr Wissen fotografiert worden, womit sich der Verdacht aufdränge, dass die Gutachterin voreingenommen sei (S. 9 Ziff. 24). Im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig (S. 11 f. Ziff. 27-28). Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 25 % zu gewähren (S. 12 f. Ziff. 30). Sofern dennoch auf das Gutachten abgestellt werde, sei ein eingeschränktes Rendement im Umfang von 30 % zuzugestehen (S. 13 Ziff. 31), und die Einschränkungen im Haushalt seien mit mindestens 52.4 % zu veranschlagen (S. 13 f. Ziff. 34-36). Zudem verstosse die gemischte Methode gegen das Diskriminierungsverbot (S. 15 Ziff. 37).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, Klinik A.___, stellte in seinem Bericht vom 10. November 2009 (Urk. 10/19/7-9) folgende Diagnosen (S.1):
- Fingerpolyarthrose
- Epikondylitis humeri radialis
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei
- Status nach Kontusion lumbal 2006
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei ihm wegen Schmerzen an den Händen rechtsbetont sowie im ganzen rechten Arm zugewiesen worden (S. 2 unten). Klinisch habe sich eine Fingerpolyarthrose bei negativen Rheumafaktoren, negativen Anti-CCP und normalen Entzündungsparametern gefunden. Radiologisch hätten sich Veränderungen, die mit einer Fingerpolyarthrose vereinbar seien, gezeigt. Hinweise für eine andere Erkrankung, wie zum Beispiel eine seronegative Arthritis, insbesondere Psoriasis, lägen nicht vor. Sicher bestehe eine zusätzliche Problematik von Seiten der belasteten psychosozialen Situation, die auch angegangen werden müsse (S. 3).
In seinem Bericht vom 12. November 2010 (Urk. 10/18) führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei vom 26. Oktober bis 10. Dezember 2009 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Er habe der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von September 2009 bis 4. Januar 2010 attestiert. Er habe sie letztmals am 10. Dezember 2009 gesehen, weshalb er über den weiteren Verlauf nicht berichten könne (S. 1). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe sich auch aus der unglaublich schmerzhaften Fingerpolyarthrose ergeben. Auch die Epicondylitis humeri radialis spiele eine Rolle. Seiner Meinung nach habe jedoch auch eine psychische Komponente stark im Vordergrund gestanden, welche durch einen Psychiater abgeklärt werden müsste (Ziff. 1.6).
3.2 Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2010 (Urk. 10/19/6) folgende Diagnosen (S. 1):
- Fingerpolyarthrose rechts mehr als links mit eingeschränkter Funktion
- Depression
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit September 2009 zunehmend an Schmerzen in den Fingergelenken beider Hände. Sie sei deshalb bei Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) zur Abklärung gewesen. Ergotherapie und Analgetika hätten die Schmerzen nicht beeinflussen können. Schon der Alltag mit Duschen und Haarewaschen sowie Putzen sei nur mit Pausen zu bewältigen. Seit die Beschwerdeführerin im April 2009 ihren Mann durch einen plötzlichen Herztod verloren habe, habe sie eine Depression entwickelt, die immer noch anhalte. Sie sei psychisch energie- und freudlos und es bestünden Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ führte aus, sie könne nicht beurteilen, in welchem Umfang die Arbeit als Dolmetscherin/Sekretärin angepasst werden müsse, um die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen, oder ob eine Umschulung nötig sei.
3.3
3.3.1 Am 15. und am 20. Juli 2011 erstatteten Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrisch-rheumatologische Gutachten (Urk. 10/37-38). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/38 S. 8 Ziff. 9.1.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen im Rahmen der Anpassungsproblematik, schleichend entwickelt seit März 2009 (Tod der Mutter) und akzentuiert seit der Kündigung am 31. August 2010
- Fingerpolyarthosen beidseits mit
- erosiver Arthrose des DIP Digiti III rechts und
- leichte Arthrosen der DIP II, V und V rechts sowie II bis V links sowie
- ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenks rechts und mässige SST-Arthrose beidseits (Röntgen Juni 2011)
Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 9.1.2):
- Akzentuierung der ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Nikotinabusus
- Fibromyalgie-Syndrom
- Übergewicht (BMI 29.7 kg/m2)
- Vitamin D-Mangel
- Hypercholesterinämie
Dr. C.___ und Dr. D.___ führten zusammenfassend aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 9.2.1). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der massiven Akzentuierung der Persönlichkeitszüge und der depressiven Reaktion seit dem 2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne nicht rückwirkend rekonstruiert werden. Allerdings könne ab Juni 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 8 Ziff. 9.2.2). Auch in adaptierten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht könne sie sämtliche Tätigkeiten ausüben, welche ihre Hände nicht während der ganzen Arbeitszeit stark belasteten. Ihre angestammte Arbeit als Übersetzerin/Sachbearbeiterin sei als ideal angepasst zu betrachten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten (S. 8 Ziff. 9.2.3-4).
Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine Medikamente verwendet. Ihre medikamentöse Therapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotential. Sie sollte sich ihren Haushalt so einrichten, dass ihre Hände besser geschont würden. Eine Normalisierung des Körpergewichts sei zu wünschen. Seit August 2009 habe sie allerdings 15 kg zugenommen. Die Beschwerdeführerin brauche mindestens stützende hausärztliche Gespräche sowie regelmässige Psychopharmakotherapie (S. 9 Ziff. 9.3.1). Bei mangelnder genetischer Vulnerabilität und fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankung sowie vielen persönlichen und intellektuellen Ressourcen sei mit der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 9 Ziff. 9.3.3). Die bis Juni 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 9 Ziff. 9.4).
3.3.2 Dr. C.___ führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten (Urk. 10/37/1-22) aus, die Beschwerdeführerin klage seit 2009 über Schmerzen der rechten Hand, die sich seither praktisch auf den ganzen Körper ausgeweitet hätten. Ausserdem klage sie über Kraftlosigkeit in der rechten Hand und in den Beinen. In der klinischen Untersuchung seien das Übergewicht am Übergang zur Adipositas Grad I, eine leichte Fehlform der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit der LWS in der Lateralflexion beidseits und leichte Fingerpolyarthrosen die wesentlichsten Befunde. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 16. Juni 2011 (vgl. Urk. 10/37/24-25) habe altersentsprechende Befunde ergeben ohne Stenosen oder Nervenwurzelkompressionen. Die Röntgenuntersuchung beider Hände vom 23. Juni 2011 (vgl. Urk. 10/37/26) habe eine erosive Arthrose des Endgelenks des Mittelfingers sowie weitere leichte Arthrosen der Endgelenke der übrigen Finger und eine ausgeprägte Arthrose des Daumensattelgelenkes rechts wie auch links gezeigt. Schmerzmittel oder andere Medikamente habe die Beschwerdeführerin schon mindestens einige Tage lang nicht mehr gebraucht. Die vorhandenen Befunde erklärten weder die Dauer noch das Ausmass ihrer Beschwerden. Die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkeit und auch eine andere Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 18 Ziff. 8 oben).
Es werde geschätzt, dass nach dem 40. Lebensjahr etwa die Hälfte der Frauen und etwa 40 % der Männer Fingerpolyarthrosen entwickelten. Diese Erkrankung sei daher so häufig, dass sie zum normalen Alterungsprozess gehöre. Die Fingerpolyarthrosen träten nur bei kräftigem Handeinsatz auf und würden bei Nichtgebrauch der Hände abnehmen. Die Fingerpolyarthrosen limitierten die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit insofern, dass sie besonders handbelastende Tätigkeiten nicht während der ganzen Arbeitszeit ausüben könne (S. 18 Ziff. 8 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe ausgedehnte Schmerzen angegeben. In der Dolorimetrie seien sämtliche (18 der 18) Tender Points pathologisch, wie zwei der acht Kontrollpunkte, womit die Beschwerdeführerin die Kriterien zur Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms erfülle. Ihre Beschwerden, ausser den Handbeschwerden, seien im Wesentlichen im Rahmen des Fibromyalgie-Syndroms zu interpretieren. Die vorhandenen klinischen und bildgebenden Befunde ihrer LWS seien gering. Sie rechtfertigten nicht die Diagnose einer lumbalen Erkrankung. Die Handbeschwerden stammten von der Überbelastung durch die Pflege der 14 Persianerkatzen während mehr als zwei Stunden pro Tag. Die Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefingers beider Hände habe die Beschwerdeführerin auf das tägliche Kämmen ihrer 14 Katzen während zweier Stunden zurückgeführt, was eine plausible Erklärung sei. Diskrepant hierzu sei die demonstrierte geringe maximale Handkraft, die auf einer Selbstlimitierung bei der Untersuchung beruhen dürfte (S. 18 Ziff. 8 unten).
Die angestammte Tätigkeit als Übersetzerin/Sachbearbeiterin könne die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen ganztags ausüben, da es sich nicht um eine besonders handbelastende Tätigkeit handle. Ausser bei der Tierpflege sei sie in ihrem Einpersonenhaushalt nicht eingeschränkt. Die tägliche mehrstündige Pflege der 14 Katzen an sieben Tagen pro Woche überlaste allerdings ihre Hände (S. 20 Ziff. 9.1).
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. C.___ aus, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit bei der Firma Y.___ nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Obwohl die Tierpflege ihre Hände überlaste, sei die Beschwerdeführerin stets in der Lage gewesen, ihre Tiere zu pflegen. Es bestehe daher auch keine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (S. 20 Ziff. 9.2)
Da der Rheumatologe Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) keine Abgrenzung zwischen der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu jener aus psychiatrischer Sicht gemacht habe, könne sie zu seiner Einschätzung keine Stellung nehmen. Auch die Hausärztin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) habe am 10. Dezember 2010 keine Abgrenzung zwischen der psychiatrischen und der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit vorgenommen (S. 21. Ziff. 10.4).
3.3.3 Im Rahmen ihrer Stellungnahme zur von der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2011 geäusserten Kritik (vgl. Urk. 10/56) führte Dr. C.___ am 14. November 2011 (Urk. 10/62 = Urk. 10/63) aus, die festgestellten Fingerpolyarthrosen seien, wie sie bereits erwähnt habe, sehr häufig (bei etwa der Hälfte der Frauen über dem 40. Lebensjahr) und verhinderten keinesfalls eine berufliche Tätigkeit am Computer (S. 2 oben). Im Weiteren hielt Dr. C.___ an ihrer im Gutachten getätigten Einschätzung fest.
3.3.4 Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2011 (Urk. 10/66 = Urk. 10/68) ergänzend aus, die unauffälligen Testergebnisse in Drucksituationen und die unterdurchschnittlichen in gewöhnlichen Alltagssituationen seien mit keiner psychiatrischen Erkrankung nach ICD-10 vereinbar gewesen. Das Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe zwar auf eine mittelschwere depressive Symptomatik hingewiesen, was allerdings mit den objektiven Befunden nicht übereinstimme. Die Testergebnisse seien bekanntlich nur relevant, falls sie mit den objektiven Befunden übereinstimmten. Eine so grosse Diskrepanz diskreditiere die Testergebnisse selbst, wobei die angegebenen Symptome von Seiten der Beschwerdeführerin offenbar nicht auf die aktuelle Situation, sondern während der gesamten depressiven Entwicklung angegeben worden seien. Es sei aus seiner Sicht nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin intermittierend unter mittelschwerer bis schwerer depressiver Symptomatik gelitten habe, weshalb ihr seit dem 2. September 2009 bis Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (S. 1 f.). Die objektiven psychiatrischen Befunde und die erhaltenen psychokognitiven Funktionen anlässlich der Exploration vom 22. Juni 2011 hätten auf die Rückbildung der depressiven Symptome hingedeutet, so dass ab Juni 2011 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) seien keine eigenständige Diagnose, sondern eine sogenannte Co-Diagnose, welche sozialmedizinisch die Arbeitsfähigkeit nicht anhaltend beeinträchtige. Für die Rückbildung der depressiven Symptomatik spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwei Monate vor der Begutachtung das Antidepressivum abgesetzt und zur Zeit der Exploration nur ein Beruhigungsmittel mit leicht schlaffördernder Wirkung abends eingenommen habe. An seiner Beurteilung halte er fest (S. 2)
3.4 Über die am 13. März 2012 durchgeführte Berufs- und Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 14. Juni 2012 (Urk. 10/76). Laut ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin an den Händen Arthritis und erledige vieles mit der linken Hand. Sie könne die rechte Hand nicht mehr ganz schliessen und die Krankheit sei weiter fortgeschritten. Sie habe auch einen Juckreiz an der rechten Hand. Sie habe Schmerzen und eine Depression und es sei psychisch ein Auf und Ab (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe vom November 1994 bis 30. September 2010 bei der Firma Y.___ als Sachbearbeiterin zu 50 % gearbeitet (Ziff. 2.2). Am 28. August 2009 habe sie aufgehört, an ihrem Arbeitsplatz zu arbeiten, da sie gemobbt worden sei und ihr Ehemann und ihre Mutter verstorben seien, worauf sie in eine Depression gefallen sei. Auch habe sie starke Schmerzen in der rechten Hand bekommen. Die Schmerzen seien jedoch schon zwei Jahre, bevor ihr Mann am 16. März 2009 verstorben sei, vorhanden gewesen (Ziff. 2.4).
Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit wieder in einem Arbeitspensum von 50 % arbeiten würde. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie wegen der finanziellen Situation in Panik geraten und habe ihren Vorgesetzten gefragt, ob sie in einem Pensum von 100 % arbeiten könne. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil die Firma umstrukturiert worden sei. Als sie dann gemerkt habe, dass sie nach dem Tode ihres Ehemannes durch die Witwenrente finanziell abgesichert gewesen sei, habe sie weiterhin im Pensum von 50 % gearbeitet und nicht mehr weiter gesucht. Sie habe auch früher in diesem Pensum gearbeitet, weil ihr Ehemann gesagt habe, dass sie nur 50 % arbeiten müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich am 4. November 2011 beim Arbeitsamt angemeldet. Sie wisse aber nicht mehr, mit welchem Arbeitspensum sie sich habe vermitteln lassen. So sei ihr von ärztlicher Seite ein Zeugnis für eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgestellt worden. Es habe jedoch keine Arbeitsstellenangebote für ein Pensum von 20 % gehabt, und es sei ihr dann mitgeteilt worden, sie müsse sich überall bewerben. Sie habe sich dann bei Arbeitsstellen in einem Pensum von 40 bis 50 % beworben.
Die Abklärungsperson führte aus, sie habe am 30. März 2012 mit der Arbeitslosenversicherung telefoniert. Die Beschwerdeführerin habe sich laut dortigen Angaben für ein Pensum von 100 % vermitteln lassen wollen, gleichzeitig habe sie jedoch ein Arztzeugnis mitgebracht, dass ihr eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Am 15. März 2012 sei die Beschwerdeführerin ausgesteuert worden.
Die Abklärungsperson führte aus, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin in einem Arbeitspensum von 50 % arbeiten würde. Die finanzielle Situation sei nach dem Tod ihres Ehemannes am 16. März 2009 durch die Witwenrente gesichert, sodass ein Arbeitspensum von 50 % aus finanziellen Gründen für die Beschwerdeführerin möglich sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin ab Eintritt des Gesundheitsschadens am 2. September 2009 mit 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushaltsbereich zu qualifizieren (Ziff. 2.5).
Aufgrund der einzelnen Einschränkungen von 10 % in der Ernährung, 10 % in der Wohnungspflege, 20 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen und 20 % in der Wäsche und Kleiderpflege sowie 25 % im Bereich Verschiedenes ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Gewichtung der Bereiche eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 14.35 % (S. 5 ff. Ziff. 6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stütze die Befristung der halben Invalidenrente vom 1. April bis zum 30. September 2011 auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom Juli 2011 und deren Stellungnahmen vom November und Dezember 2011 (vorstehend E. 3.3).
4.2 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.7), weshalb darauf abzustellen ist. Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde.
In Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) gingen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Zu Recht hielt Dr. C.___ fest, dass hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) unklar sei, welchen Teil der Arbeitsunfähigkeit er den psychischen und welchen er den somatischen Beschwerden zuteilte. So vermutete auch Dr. Z.___ eine psychische Problematik als stark im Vordergrund stehend.
Hinsichtlich des Vorbringens von Seiten der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2), es treffe nicht zu, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 100 % arbeitsfähig sei, ist zu beachten, dass Dr. C.___ bei der Umschreibung der angestammten Tätigkeit immer auch die Tätigkeit als Dolmetscherin miteinbezog und die damalige Stelle als Sachbearbeiterin laut Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auch wegen einer seit dem Jahr 2008 aufgetretenen Mobbingsituation als sehr belastend empfunden wurde. Auch im Rahmen der Früherfassung wurde im internen Gesprächsleitfaden vom 22. Februar 2010 (Urk. 10/8) unter „Diagnose/Beschwerden“ im Wesentlichen Mobbing am Arbeitsplatz aufgeführt (Ziff. 3).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne ihr Wissen anlässlich der Begutachtung im Treppenhaus fotografiert wurde, lässt entgegen ihrer Ansicht (vorstehend E. 2.2) keine Rückschlüsse auf eine allfällige Voreingenommenheit von Dr. C.___ oder auf die Qualität des Gutachtens zu. Auch das Vorbringen, es habe keine Gesamtwürdigung stattgefunden, erweist sich in Anbetracht der von den Gutachtern vorgenommenen interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 10/38 Ziff. 9) als haltlos.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist dem Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ folgend der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 2. September 2009 in jeglicher Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % eingeschränkt gewesen ist und ab Juni 2011 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann.
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des Haushaltabklärungsberichts vom 14. Juni 2012 (Urk. 10/76).
Dieser wurde von einer dafür qualifizierten Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdeführerin am 13. März 2012 zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die Abklärungsperson berücksichtigte die medizinischen Diagnosen - im Abklärungsbericht vom 14. Juni 2012 werden die medizinischen Diagnosen aufgelistet (Urk. 10/76 Ziff. 1) - wie auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermittlung der Erwerbstätigkeit), zu den Wohnverhältnissen und den einzelnen Aufgaben im Haushalt.
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen des Haushaltes wurden im Abklärungsbericht detailliert wiedergegeben. Sie sind nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb auf den Bericht abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.8).
5.2 Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am Haushaltabklärungsbericht und die beschwerdeweise selbst vorgenommene Gewichtung und Festsetzung der Einschränkungen (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 34-36), gemäss welcher eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 52.4 % bestehe, vermag dagegen nicht zu überzeugen und ändert nichts an der Verwertbarkeit des Berichtes.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist demnach von einer Einschränkung im Haushalt von insgesamt 14.35 % auszugehen.
6.
6.1 Strittig und zu prüfen ist schliesslich die Qualifikation der Beschwerdeführerin und damit die Frage, ob die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleiches oder der gemischten Methode zu erfolgen hat.
Während die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode als anwendbar erachtet, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Invaliditätsgrad sei nach der für Vollerwerbstätige geltenden Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen (vorstehend E. 2).
6.2 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbtätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
6.3 Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe lediglich in einem Pensum von 50 % gearbeitet, weil ihr der Arbeitgeber kein höheres Pensum habe anbieten können und sie sich mit ihrem Ehemann dahingehend geeinigt habe, dass sie für den Haushalt zuständig sei, solange er zu 100 % arbeitstätig sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Diese Vorbringen stimmen nicht mit ihren Äusserungen im Rahmen der Haushaltabklärung vom März 2012 (vorstehend E. 3.4) überein. Dort gab sie nämlich an, erst nach dem Tod ihres Ehemannes am 16. März 2009 aufgrund finanzieller Ängste bei ihrem Vorgesetzten um eine 100%ige Anstellung vorgesprochen zu haben. Als sie dann gemerkt habe, dass sie durch die Witwenrente finanziell abgesichert gewesen sei, habe sie nicht weitergesucht.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Indiz für eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sei auch, dass sie sich für eine 100%-Stelle beim Arbeitsamt beworben habe (Urk. 1 S. 11 Ziff. 28), vermag nicht zu überzeugen. Gemäss telefonischer Nachfrage der Abklärungsperson (vorstehend E. 3.4) hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung gleichzeitig ein Arztzeugnis eingereicht, welches lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigte. Zudem führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Abklärungsperson aus, sie habe sich im Folgenden lediglich für Stellen im Umfang von 40 bis 50 % beworben.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass schon alleine deshalb, dass sie weder für die Betreuung von Kindern noch eines Elternteils verantwortlich sei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie als Valide nach dem Tod ihres Ehemannes zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 28), ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin derzeit 14 sehr pflegeintensive Katzen besitzt und schon alleine die tägliche Fellpflege zwei Stunden beansprucht.
6.4 Zusammenfassend vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht zu überzeugen, und es ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Haushalt Tätige und zu 50 % als Erwerbstätige zu qualifizieren ist und somit die gemischte Methode zur Anwendung kommt.
7.
7.1 Da die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist (vorstehend E. 6.4), ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 50 %), zu ermitteln.
Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 50 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4).
7.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2011.
Aufgrund der medizinischen Akten kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin seit hypothetischem Rentenbeginn ab 1. April 2011 bis Juni 2011 für jegliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Da sie in der angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit in diesem Zeitraum gleichermassen eingeschränkt war, erübrigen sich die Berechnung eines hypothetischen Invalideneinkommens genauso wie Ausführungen zu einem allfälligen leidensbedingten Abzug. Bei der Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 50 % resultiert für den Zeitraum von April bis Juni 2011 ein Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 50 % (100 x 0.5). Danach ist wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen, weshalb der Teilinvaliditätsgrad bei 0 % liegt.
7.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr sei ihre angestammte Tätigkeit, insbesondere aufgrund der Schreibarbeiten am Computer, nicht mehr zumutbar (vorstehend E. 2.2). Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4) kann gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ durchaus von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Doch folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, so wäre jedenfalls eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Ginge man nun davon aus und stützte sich zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), so resultierte, ausgehend vom durchschnittlichen Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4) von Fr. 4‘225.-- und unter Beachtung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Nominal Total), der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Total) und dem Pensum von 50 %, ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26’692.-- (Fr. 4'225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 0.50). Selbst bei einem maximal gewährten leidensbedingten Abzug von 25 % und demzufolge bei einem Invalideneinkommen von Fr. 20‘019.-- würde bei einem angenommenen Valideneinkommen von Fr. 37‘875.-- (Urk. 10/17 Ziff. 2.11; unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % [Fr. 37‘500.-- x 1.010]) und bei einer Gewichtung des Erwerbsbereiches von 50 % ein Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von lediglich 23.59 % resultieren.
7.4 Betreffend den Haushaltsbereich ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 3.4 und E 5.3) von einer Einschränkung von insgesamt 14.35 % auszugehen. Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 50 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 7.18 % (14.35 x 0.5).
7.5 Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert bis Juni 2011 ein Invaliditätsgrad von rund 57 % (50 % + 7.18 %) und ab Juni 2011 einer von rund 7 % (0 % + 7.18 %). Daran ändert auch nichts, wenn man, wie ausgeführt (vorstehend E. 7.3), davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig wäre, da ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 31 % (23.59 % + 7.18 %) resultieren würde.
Demzufolge besteht von 1. April bis 30. September 2011 (1. Juli 2011 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2
8.2.1 Mit Kostennote vom 21. Januar 2014 (Urk. 14) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, einen Aufwand von insgesamt 14.50 Stunden geltend.
8.2.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
8.2.3 Der von Rechtsanwalt David Husmann mit Eingabe vom 21. Januar 2014 geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren von rund 14.5 Stunden (vgl. Urk. 14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt rund 8.8 Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift als überhöht.
Der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde ist mit maximal 5 Stunden zu veranschlagen.
Die Kürzung von 3.8 Stunden ergibt einen anrechenbaren Aufwand von 10.7 Stunden, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ein Total von Fr. 2‘311.20 ergibt, in welchem Umfang der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
8.2.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2‘311.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan