Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01111 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeinde Y.___
DLZ Soziales, Sozialdienst, Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, ohne Berufsbildung, arbeitete zuletzt vom 1. Januar 2009 bis zur Kündigung per 31. Dezember 2010 (Urk. 8/13, Urk. 8/5) als Kellner/Pizzaiolo im Restaurant A.___ in Y.___ in einem 59%-Pensum (Urk. 8/13; 26 Stunden pro Woche bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 44 Stunden pro Woche).
1.2 Am 22. Januar 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit zirka zehn Jahren bestehende Angststörung und Nervosität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. In der Folge veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/15, vgl. dazu Gutachten vom 23. September 2011, Urk. 8/17). Am 27. Juli 2011 (Urk. 8/16) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/25) stellte sie ferner die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände (Urk. 8/28-29) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 8/32) und holte sodann einen weiteren medizinischen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychiatrisch-psychotherapeutisches Zentrum D.___, ein (Urk. 8/36). Am 15. August 2012 (Urk. 8/39) wurde der Versicherte hinsichtlich der weiteren getätigten Abklärungen zur Stellungnahme aufgefordert. Er liess sich hiezu nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 10. September 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2012 (Urk. 1) – unter Beilage verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 3/1-2) - Beschwerde und beantragte sinngemäss, seine Arbeitsfähigkeit und der entsprechende Invaliditätsgrad seien erneut zu evaluieren und sein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu prüfen; es seien ferner berufliche Massnahmen zu prüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2012 (Urk. 2) dafür, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden seiner Tätigkeit als Kellner/Pizzaiolo weiterhin zu einem Pensum von 59 % nachginge. Mittels allgemeiner Methode des Einkommensvergleichs errechnete sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges im Umfang von 10 % einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 0 %.
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2012 (Urk. 1) geltend, er habe während seines Teilzeitarbeitseinsatzes im Restaurant um eine Erhöhung des Arbeitspensums nachgesucht. Mangels betrieblichen Bedarfs sei das aber nicht möglich gewesen. Er habe auch erfolglos eine höherprozentige Anstellung gesucht. Er bestreite, dass er freiwillig auf die Leistung von Mehrarbeit verzichtet habe. Dr. C.___ habe ihm aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ein auf 100 % gesteigertes Leistungspensum in einer behinderungsangepassten Tätigkeit würde ihn stark überfordern und könnte er nicht bewältigen, nicht zuletzt auch wegen der wiederholt auftretenden massiven Rückenbeschwerden.
3.
3.1 Dr. med. E.___, Oberarzt, und pract. med. F.___, Assistenzarzt, Spital G.___, H.___, führten am 18. Mai 2008 (Urk. 8/12/5) aus, der Beschwerdeführer habe während der Arbeit als Serviceangestellter plötzlich Atemnot verspürt, worauf er die Ambulanz alarmiert habe. Diese habe dann einen hyperventilierenden kaltschweissigen Beschwerdeführer mit Kribbelparästhesien und einem generalisierten intermittierenden Tremor ins Spital gebracht. Die Symptomatik sei am ehesten im Rahmen eines Hyperventilationssyndroms zu interpretieren gewesen. Unter einmaliger Einnahme eines Temesta exp. 1 mg sei es zu einer raschen und kompletten Regredienz der Beschwerden gekommen.
3.2 Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin spez. Nephrologie, nannte am 28. März 2011 (Urk. 8/12/1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und eine Angststörung und attestierte dem Beschwerdeführer als Kellner eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010.
Dr. I.___ hielt in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei nervös und ängstlich und habe zudem Panikattacken und Platzangst. Einschränkungen bestünden in Form eines reduzierten Konzentrationsvermögens und aufgrund von Angstzuständen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Diese Angaben gälten seit 1. Januar 2011.
3.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2011 (Urk. 8/17) stellte Dr. B.___ die Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10 F40.01; S. 7 Ziff. 5).
Dr. B.___ führte aus (S. 9 ff. Ziff. 5), im klinischen Eindruck stünden eine ausgeprägte Nervosität, Unruhe, Ängstlichkeit und eine psychische Belastung im Vordergrund. Gemäss Anamnese bestehe eine erhebliche generalisierte Angststörung mit Schreckhaftigkeit. Bezüglich der Panikstörung sei mit Sicherheit ein starkes Vermeidungsverhalten festzustellen, andererseits aber nicht das volle Bild einer schweren Panikstörung mit fixierten Attacken und einer generellen Immobilisation. Mögliche nicht krankheitsbedingte Regressionstendenzen seien nicht von der Hand zu weisen.
Der Einfluss der Angststörungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schwierig einzuschätzen. Nachdem dem Beschwerdeführer Ende 2010 die Stelle aus Krankheitsgründen gekündigt worden sei, sei ihm wahrscheinlich seit Anfang dieses Jahres die Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr zumutbar. Die Panik vor dieser Arbeit mit zeitweiser Hektik und sehr nahem sozialen Kontakt scheine festgefahren zu sein und führe zu einer unaushaltbaren psychovegetativen Stresssymptomatik. Hingegen gebe es aus psychiatrischer Sicht keine eindeutige Kontraindikation für Erwerbstätigkeiten, in denen sich der Beschwerdeführer nicht mit anderen Leuten auseinandersetzen müsse und in denen kein Lärm und keine Hektik herrschten.
Aus psychiatrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer retrospektiv bis Ende 2010 keine Arbeitsunfähigkeit in einem für die Invalidenversicherung relevanten Ausmass attestiert werden (S. 9 f. Ziff. 6). Seit Januar 2011 bestehe wahrscheinlich eine volle Arbeitsunfähigkeit im Gastgewerbe, wahrscheinlich aber eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % für Arbeiten ohne soziale Anforderungen, Lärm oder Hektik.
Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei durch psychische Leiden mit Krankheitswert bedingt, nämlich eine generalisierte Angststörung und eine Panikstörung und Agoraphobie, wegen derer sich unter subjektivem Stress eine übermässige psychovegetative Stresssymptomatik mit Konzentrationsstörungen, starker Gewichtsabnahme und unaushaltbaren Angstzuständen entwickelt habe. Der Beschwerdeführer weise ein in psychischen und sozialen Belangen einfaches Denken mit einer deutlich reduzierten Auffassungsgabe auf. Dementsprechend halte er sich für somatisch und nicht für psychisch krank.
Beruflich sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeit mit den oben beschriebenen Ausschlusskriterien zumutbar. Aus derzeitiger Warte erscheine eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen möglich. Die Angststörungen hätten nicht ein solches Ausmass erreicht, dass sie den Arbeitsweg und eine Erwerbstätigkeit unter konstanten Bedingungen generell verhindern würden. Der Beschwerdeführer scheine zwar zurzeit eine regrediente Haltung eingenommen zu haben, aus psychiatrischer Sicht seien jedoch keine Kontraindikationen für eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers von sich aus oder mithilfe der Invalidenversicherung sichtbar.
3.4 In den ärztlichen Zeugnissen vom 17. Januar 2012 (Urk. 8/28/1-2) attestierte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 31. Oktober 2011 respektive vom 6. bis inklusive 9. Januar 2012.
3.5 Im Bericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 8/36) nannte der behandelnde med. prakt. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit.
Med. prakt. C.___ hielt fest, die Angstsymptomatik habe sich durch Nervosität, Unruhe und eine psychovegetative Symptomatik mit Erbrechen sowie Kopf- und Bauchschmerzen geäussert. Die Panikattacken seien klassisch und von einem schweren Angstgefühl, Hyperventilation, Herzklopfen, Atemnot, Schwindel und starkem Schwitzen und von Entfremdungsgefühlen begleitet gewesen. Da die Symptome der generalisierten Ängste nicht so ausgeprägt seien wie die Panikanfälle, stelle er die Diagnose der Panikstörung. Die Symptome seien diagnostisch mit einer Verdachtsdiagnose zu würdigen.
Eine angepasste Tätigkeit sei bisher noch nicht erprobt worden. Wiedereingliederungsmassnahmen seien sicher zu diskutieren. Die Leistungsfähigkeit sei durch die Störung schwer eingeschränkt. Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien mittelgradig und das Auffassungsvermögen leichtgradig eingeschränkt. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden.
3.6 Am 15. August 2012 (Urk. 3/2) nannten Dr. med. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, L.___, Rheumapoliklinik, folgende Diagnosen:
- Radikuläres Ausfallsyndrom S1 links
- Fusssenkerparese M4 links, ASR Abschwächung links
- Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 20. August 2012: Neurokompression S1 links
- Knöchelödem links
- bei eingeschränkter oberer Sprunggelenksabrollbewegung aufgrund Fusssenkschwäche
- duplexsonographisch keine Hinweise auf eine Venenthrombose
In ihrer Beurteilung führten sie aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien mit einem radikulären Ausfallsyndrom S1 links mit Fusssenkerparese und ASR-Abschwächung links vereinbar. Konventionell-radiologisch hätten sich am 2. August 2012 leichte degenerative Veränderungen im L5/S1 gezeigt. Magnetresonanztomographisch habe eine kleine Diskushernie im L5/S1 mit Neurokompression S1 nachgewiesen werden können. Anlässlich der Verlaufskontrolle und Besprechung der Magnetresonanztomographie am 21. August 2012 habe sich eine seit dem 19. August 2012 neu aufgetretene Schwellung am oberen Sprunggelenk (OSG) gezeigt. Eine OSG-Arthritis habe sonographisch und eine Venenthrombose duplexsonographisch ausgeschlossen werden können. Die OSG-Schwellung sei auch nach Rücksprache mit den Angiologien am ehesten auf die eingeschränkte OSG-Beweglichkeit respektive Abrollbewegung links aufgrund der Radikulopathie zurückzuführen. Eine entzündliche Aetiologie sei bei unauffälligem CRP-Wert unwahrscheinlich.
4.
4.1 Ausweislich der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer sowohl unter somatischen als auch psychischen Beeinträchtigungen.
4.2 Dr. J.___ und Dr. K.___ von der Rheumaklinik des L.___ diagnostizierten am 15. August 2012 (E. 3.5) und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein radikuläres Ausfallsyndrom im S1 links mit einer Neurokompression links sowie ein Knöchelödem links bei eingeschränkter oberer Sprunggelenksabrollbewegung aufgrund einer Fusssenkschwäche. Die in diesem Bericht aufgeführten somatischen Diagnosen sowie die darin erhobenen Befunde und damit verbundenen somatischen Beschwerden blieben in der angefochtenen Verfügung gänzlich unberücksichtigt, obwohl sie noch vom Beurteilungszeitraum der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2012 erfasst sind. Dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung an Rückenbeschwerden litt, ist auch dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) zu entnehmen. Die Rückenschmerzen wurden darin unter anderem als Kündigungsgrund angeführt.
Der angefochtene Entscheid stützt sich demnach nicht auf eine für die streitigen Belange umfassende ärztliche Untersuchung, welche sämtliche erhobenen Befunde für den einschlägigen Beurteilungszeitraum vor Erlass der Verfügung berücksichtigt, wurde der Beschwerdeführer doch einzig in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungsplichten nicht nachgekommen ist und den rheumatologischen Bericht nicht umgehend der IV-Stelle eingereicht hat.
4.3 Was die psychischen Störungen anbelangt, so ist festzuhalten, dass Dr. I.___ als behandelnder Hausarzt und Facharzt in Allgemeiner Innerer Medizin spez. in Nephrologie (E. 3.2) nicht über die fachlichen Voraussetzungen verfügt, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. So hat er auch als einziger eine Depression als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt, ohne hiezu die Befunde zu nennen. In Bezug auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters med. prakt. C.___, der eine Panikstörung sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung als Diagnosen stellte, ist anzumerken, dass dieser keine expliziten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte. Er führte in seinem Bericht vom 6. Juli 2012 (E. 3.5) einzig aus, dass eine angepasste Tätigkeit bisher noch nicht erprobt worden sei, womit auch gesagt ist, dass dieser Bericht die streitigen Belange nicht umfassend beantwortet. Schliesslich erfüllt aber auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 23. September 2011 (E. 3.3) die praxismässigen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4) nicht. Die darin gezogenen Schlussfolgerungen, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % für Arbeiten ohne soziale Anforderungen, Lärm oder Hektik bestehen soll, sind in der Beurteilung der medizinischen Situation mit Blick darauf, dass es laut Dr. B.___ keine eindeutigen Kontraindikationen für Erwerbstätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil gebe (Urk. 8/17 S. 9), nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als er weiter ausführte, aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Arbeit mit den erwähnten Ausschlusskriterien zumutbar. Zudem steht diese Beurteilung nicht im Einklang mit der weiteren Erläuterung, dass aus theoretischer Warte eine praktisch volle Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen möglich erscheine (Urk. 8/17 S. 10).
4.4 Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht ausser Stande, eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen und zuverlässig zu bestimmen. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger als auch in einer angepassten Tätigkeit vornehme, welche insbesondere eine kombinierte Einschätzung aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht enthält, und die Gesamtheit seiner Leiden berücksichtigt.
Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- O.___ Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich