Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01114 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 8. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war seit März 2003 als Bauarbeiter bei der Y.___ tätig. Am 24. Februar 2004 rutschte er während der Arbeit auf Glatteis aus und stürzte zu Boden. In der Folge klagte er über Handgelenks- und Rückenschmerzen. Die SUVA gewährte bis am 11. April 2004 die gesetzlichen Leistungen, für die Zeit danach lehnte sie eine Leistungspflicht ab, mit der Begründung, dass die Beschwerden, welche der Versicherte immer noch geltend mache, nicht mehr unfallkausal seien (Verfügung vom 7. April 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005; Urk. 7/18/33-34, Urk. 7/18/8-15).
2. Im Januar 2006 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog einen Arbeitgeberfragebogen der Y.___ sowie der Z.___ (Urk. 7/15; Urk. 7/17), die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/18), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/19-20; Urk. 7/24-25) sowie ein zuhanden des Krankenversicherers erstattetes orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des A.___ vom 15. Februar 2006 bei (Urk. 7/23). Am 30. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung erforderlich und gab beim B.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/27), welches am 12. März 2007 erstattet wurde. Das B.___ kam darin zum Ergebnis, dass in der angestammten Tätigkeit als Arbeiter auf dem Bau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, hingegen in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 3. September 2007 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/47-48). Hierauf erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt M. Mona, am 5. Oktober 2007 Einwand (Urk. 7/52). Die IV-Stelle liess alsdann das B.___ zum A.___-Gutachten, welches diesem bis dahin noch nicht vorgelegen hatte, Stellung nehmen (Urk. 7/57). Die Gutachter berichteten am 21. November 2007, sie hielten an der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auch nach Berücksichtigung der Erkenntnisse des A.___-Gutachtens fest (Urk. 7/58). Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 äusserte sich der Versicherte zu dieser B.___-Stellungnahme (Urk. 7/62). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 13. Februar 2008 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/64).
3. Im Mai 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/89). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog neue Arztberichte (Urk. 7/93/1-2; Urk. 7/96/6-7; Urk. 7/98; Urk. 7/102/5-20), einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/100), sowie weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/97). Mit Vorbescheid vom 22. November 2011 teilte sie dem Versicherten mit, seit Erlass der ablehnenden Rentenverfügung vom 13. Februar 2012 sei keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands dokumentiert und ein Rentenanspruch somit nach wie vor nicht ausgewiesen (Urk. 7/106). Der Versicherte erhob dagegen am 28. Dezember 2011 Einwand (Urk. 7/108). Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Arztberichte ein (Urk. 7/125). Am 6. Juli 2012 legte sie sodann das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Am 23. Juli 2012 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zur medizinischen Sachlage Stellung (Urk. 7/129/3-4). Gestützt auf die betreffende Beurteilung verfügte die IV-Stelle schliesslich am 21. September 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Rentenbegehren ab (Urk. 2).
4. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit neu zu beurteilen (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 8).
5. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 13. Februar 2008 (Urk. 7/64) auf das B.___-Gutachten vom 12. März/21. November 2007, welches hinsichtlich einer angepassten (körperlich leichten) Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden damals ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik sowie chronische Handgelenkschmerzen rechts genannt (Urk. 7/37/20). Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob seither in gesundheitlicher Hinsicht eine massgebliche Änderung eingetreten ist, was gegebenenfalls nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte.
3. Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung durch das B.___ wurde in dessen Gutachten vom 12. März 2007 weitgehend vollständig zitiert (Urk. 7/37/4-6). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend ist hier einzig noch auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des A.___ vom 15. Februar 2006 (Urk. 7/23) hinzuweisen, zu welchem sich das B.___ erst im Rahmen des erwähnten Schreibens vom 21. November 2007 äusserte.
3.1 Vom A.___ wurden damals folgende Diagnosen genannt:
- Leichtes Panvertebralsyndrom;
- unklare Handbeschwerden rechts;
- radiologisch Diskusprotrusionen bis -hernien L4/5 bzw. L5/S1, sowie Diskopathie;
- mittelgradige depressive Episode mit latenter Suizidalität (ICD-10: F32.1);
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
Der orthopädische Gutachter Dr. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seiner Beurteilung aus, der Beschwerdeführer habe eher diffuse Schmerzen angegeben über die ganze Wirbelsäule verteilt, er könne auch die lumbalen Schmerzen nicht richtig bezeichnen und wisse nicht sicher, ob diese vom Nacken ausgehen würden. Zudem klage er öfters über Kopfschmerzen. Im Bereich der oberen Extremität könnten keine radikulären Symptome gefunden werden, die Sensibilitätsstörung rechts sei diffus und keinem Dermatom entsprechend. Die Reflexe seien schwach vorhanden und symmetrisch. Eine aktive Diskushernie könne ausgeschlossen werden. Die Beschwerden im Bereich des Handgelenks, insbesondere zwischen dem Metacarpale II und III seien schwierig zu erklären. Die diversen Abklärungen wie MRI und neurologische Untersuchungen hätten keine Pathologie ergeben, welche diesen Schmerz erklären würde. Auch sei die Kraftmessung mit dem Vigormeter nach Martin etwas inkohärent, die mehrfach erhobenen Messergebnisse seien zu variabel. Auffällig in der Untersuchung sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer bei auch starker Palpation nur relativ geringe Schmerzen angegeben habe. Nur auf direkte Frage habe er jeweils mit „ja, er habe Schmerzen“ geantwortet. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und der Schultern sei eigentlich im Normbereich. Auch im Bereich der unteren Extremität könnten keine radikulären Symptome gefunden werden. Es handle sich deshalb wahrscheinlich um ein sogenanntes spondylogenes Syndrom. Die beiden Diskushernien auf Höhe L5/S1 und L4/5 seien stumm und als Zufallsfund zu werten. Insgesamt seien die aktuellen Beschwerden orthopädisch schwer erklärbar. Rein aus orthopädischer Sicht sei für leichte Tätigkeiten zumindest wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/23/10-11).
Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Beurteilung aus, aus psychiatrischer Sicht stehe beim Beschwerdeführer die depressive Störung, die bezüglich der zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit bestimmend sei, im Vordergrund. Das depressive Zustandsbild sei zurzeit deutlich und verunmögliche dem Beschwerdeführer jegliche Art von Tätigkeit. Das Leiden scheine auch sein Privatleben gravierend zu destabilisieren. Dabei finde sich im beruflichen wie privaten Konflikt dasselbe Copingmuster: Gekränkter Rückzug, Schuldzuweisung nach aussen, Ignoranz gegenüber eigenen Anteilen der Desintegration. So dürften die – doch erstaunlichen – fehlenden Deutschkenntnisse nach nunmehr 20 Jahren Aufenthalt im deutschsprachigen Raum zu erklären sein. Der Beschwerdeführer scheine allgemein, entgegen seiner eigenen Darstellung, wenig integriert zu sein in vernetzten Beziehungen, so dass sein heutiges Leiden vielmehr persönlichkeitsbedingt denn reaktiv beurteilt werden müsse. Der hinter der somatoformen Schmerzstörung stehende Konflikt resp. die Konflikte könnten nicht detailliert benannt werden, seien aber mehrfach in der Beziehungsgestaltung belegt (Urk. 7/23/16).
In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sollte der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit wieder einsetzbar sein. Aktuell sei aus psychiatrischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit – auch in einer angepassten Tätigkeit – gegeben (Urk. 7/23/18).
3.2
3.2.1 Das B.___ stellte in seinem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/37/20-21):
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5);
- Diskushernie L4/L5 rechts und mediane Diskusprotrusion L5/S1, MR-tomografisch mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts, jedoch ohne sichere Neurokompression (ICD-10 M51.2);
- leichtgradige degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (ICD-10 M47.85);
- chronische Handgelenksschmerzen (ICD-10 M79.6);
- Status nach Karpaltunnelspaltung am 8.12.2006 mit persistierenden postoperativen Restbeschwerden (ICD-10 Z98.8);
- Status nach Sturz mit Handgelenkskontusion am 24.02.2004, konventionell radiologisch ohne sichere Frakturzeichen (ICD-10 T92.3).
Unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind aufgeführt:
- Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10: F32.0);
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F59);
- beginnendes multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne klinisches Korrelat (ICD-10 R52.1);
- metabolisches Syndrom
- erhöhter HbA1c-Wert aktuell;
- dringender Verdacht auf Diabetes mellitus (ICD-10: E11.9);
- Adipositas mit BMI 32.4 kg/m2 (ICD-10: E66.0);
- Dyslipidämie (ICD-10: E78.2).
3.2.2 Der orthopädische Gutachter Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, führte in seiner Beurteilung (Urk. 7/37/17-20) aus, das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei etwas verlangsamt, jedoch flüssig und hinkfrei mitsamt den geprüften Gangvarianten. Auch das Einnehmen einer Hocke sei recht zügig gelungen, doch sei der Kauergang etwas erschwert gewesen. Nachdem das Ausziehen der Socken zu Beginn der Untersuchung im Sitzen problemlos gelungen sei, habe der Beschwerdeführer diese zuletzt unter Hinweis auf Rückenschmerzen nicht mehr angezogen und darauf verwiesen, dies werde im Alltag von seiner Ehefrau besorgt. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine praktisch freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten mit einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm gezeigt, was später jedoch durch den Langsitz relativiert worden sei, bei dem die Fingerspitzen bei gestreckten Knien trotz muskulärer Abwehrspannung problemlos bis etwa 5 cm supramalleolar hätten geführt werden können, entsprechend einem Finger-Boden-Abstand von höchstens 15 cm. Auch in den übrigen Ebenen sei eine freie Beweglichkeit gefolgt, und die nach wie vor gut entwickelte paravertebrale Muskulatur sei in sämtlichen Abschnitten ohne tastbare Verspannungen gewesen.
Bei der Untersuchung der unteren Extremitäten habe der Beschwerdeführer bei endgradiger Flexion beider Hüften lumbale Schmerzen angegeben, doch habe ansonsten eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung bestanden. Auch an den oberen Extremitäten habe sich ein praktisch unauffälliger Untersuchungsbefund ergeben mit objektivierbaren Einschränkungen lediglich im Bereich der rechten Hand. Die Muskulatur im Schultergürtel sei ausgezeichnet konfiguriert, doch habe die Kraftentfaltung sehr stark mit dem jeweiligen Gegendruck des Untersuchers variiert. An der rechten Hand hätten reizlose Narbenverhältnisse nach kürzlich erfolgter Karpaltunnelspaltung bestanden mit nach wie vor ausgeprägter Druckdolenz im Narbengebiet und leicht schuppender Haut als Zeichen der weitgehenden Inaktivität daselbst. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, seine rechte Hand seit der Operation sehr stark geschont zu haben, was auch zu einer leichten Schwellung der Langfinger geführt habe mit etwas eingeschränkter Flexionsfähigkeit in den distalen Interphalangealgelenken. Daumen, Zeige- und Kleinfinger hätten eine praktisch unauffällige Kraft entfaltet, die jedoch ebenfalls stark mit dem Gegendruck des Untersuchers variiert habe, wohingegen Mittel- und Ringfinger nur stark abgeschwächt hätten eingesetzt werden können. Da selbst habe der Beschwerdeführer auch eine stark abgeschwächte Berührungsempfindung sowohl im ulnaren als auch im radialen Anteil angegeben, wohingegen an den übrigen Fingern und der Handfläche keine Angaben über Einschränkungen der Sensibilität erfolgt seien.
Auf neurologischer Ebene hätten etwas unklare Einschränkungen im Bereich der rechten Hand bestanden, die sich bei erhaltener Sensibilität von Daumen, Zeigefinger und Kleinfinger sowie deutlichen Einschränkungen an Mittel- und Ringfinger ulnar und radial jedoch nicht auf ein einzelnes spinales oder peripheres Dermatom hätten zurückführen lassen. Insbesondere scheine der Karpaltunnel entlastet gewesen zu sein, da keine Sensibilitätsstörungen an Daumen und Zeigefinger angegeben worden seien. Auch sonst hätten sich keine Hinweise für eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems gefunden, indem insbesondere eine spinale Kompressionsproblematik lumbal klinisch weitestgehend habe ausgeschlossen werden können.
Die vorliegenden Bilddokumente des rechten Handgelenks hätten keine sicheren Hinweise auf die initial postulierte Fraktur des Processus styloideus radii gezeigt. Sowohl auf den Unfallbildern als auch auf den wenige Tage danach angefertigten Aufnahmen sei keine sichere Konturunterbrechung abgrenzbar, und in einer im Juni 2004 durchgeführten MR-Tomographie seien ebenfalls keine ossären Veränderungen darstellbar gewesen, welche bei durchgemachter Fraktur in einem MRI auch nach dieser Zeit durchaus noch zu erwarten wären. Entsprechend dürfte es sich bereits zu Beginn am ehesten lediglich um eine schwere Handgelenkskontusion gehandelt haben. Eine MR-Tomographie der Lendenwirbelsäule vom Januar 2005, als gemäss Aussagen des Beschwerdeführers identische Beschwerden bestanden hätten wie heute, habe lediglich eine kleine Diskushernie L4/L5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 rechts, jedoch ohne sichtbare Kompression derselben, ergeben, von welcher möglicherweise eine gewisse Schmerzprovokation ausgehen könnte. Bei der medialen Diskusprotrusion L5/S1 mit lediglich leichter Eindellung des Spinalkanals dürfte es sich um einen belanglosen Zufallsfund handeln, da keine Neurokompression abgrenzbar sei. Auch die leichtgradigen degenerativen Veränderungen der Zwischenwirbelgelenke im unteren LWS-Abschnitt dürften altersentsprechend angesehen werden.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden anlässlich der Untersuchung nur sehr eingeschränkt hätten objektivieren lassen. Die Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule sei zwar möglicherweise durch die bestehenden leichtgradigen Strukturalterationen etwas herabgesetzt, doch erkläre dies sicherlich nicht einen therapieresistenten Dauerschmerz, der weitestgehend belastungs- und lageunabhängig sei. Auch die Problematik im rechten Handgelenk gehe deutlich über die objektivierbaren organischen Befunde hinaus, was sich bereits im Verlauf nach mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich durchgemachter schwerer Handgelenkskontusion anlässlich des Unfalls im Februar 2004 gezeigt habe. Unter diesen Voraussetzungen sei es auch nicht ganz erstaunlich, dass der postoperative Verlauf nach der erfolgten Krapaltunnelspaltung protrahiert sei und der Beschwerdeführer auch etwa sieben Wochen danach die Hand noch in übermässiger Weise schone. Wie dies auch in den früheren Berichten festgehalten worden sei, bestehe der Verdacht auf eine erhebliche nicht-organische Komponente der Schmerzproblematik.
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte der orthopädische Gutachter aus, für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau bestehe eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position sei indes eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Derart angepasste Arbeiten führten aufgrund allgemeiner Erfahrung nicht zu einer auf somatischer Ebene begründbaren wesentlichen Schmerzprovokation, so dass sie dem Exploranden auch zumutbar seien. Die Karpaltunnelspaltung vom Dezember 2006 habe vorübergehend zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt, die bei üblichem Verlauf vom Datum der Operation her drei Monate nicht übersteigen sollte. Für die Zeit davor und danach sei jedoch wie erwähnt eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
Abschliessend bemerkte der Gutachter, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerdeschilderungen sowie den objektivierbaren Befunden und der Schmerzäusserung anlässlich der Untersuchung. Das Verhalten des Beschwerdeführers deute auch auf eine gewisse Selbstlimitierung hin, wie dies bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe dargelegt werden können. Auch sei es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer zwar problemlos eine belastete Hocke habe einnehmen können, jedoch zuletzt nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbständig die Socken wieder anzuziehen, wobei die Belastung sicher viel geringer sei. Inwieweit sich diese offensichtliche Schmerzverarbeitungsproblematik auf ein psychisches Leiden zurückführen lasse und ob dadurch gegebenenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, sei Gegenstand des psychiatrischen Teilgutachtens.
3.2.3 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Beurteilung (Urk. 7/37/11-12) aus, der altersentsprechend aussehende, kräftige Beschwerdeführer sei freundlich und kooperativ gewesen. Bereitwillig sei er auf die gestellten Fragen eingegangen. Er verfüge über eine lebhafte Stimme. Die Psychomotorik sei unauffällig gewesen. Die Stimmung sei ausgeglichen und der affektive Kontakt zur Dolmetscherin und zum Untersucher gut herstellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar gewesen. Das Denken habe sich formal und inhaltlich unauffällig präsentiert. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen seien nicht vorhanden gewesen.
Aufgrund der Tatsache, dass die geklagten körperlichen Beschwerden nicht hätten objektiviert werden können, müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der psychischen Überlagerung nicht unter psychosozialen Belastungen gelitten. Es sei bei ihm ein deutliches Rentenbegehren auszumachen. Es könne somit weder die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellt werden. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung, deren Hintergründe weitgehend unklar seien. Möglicherweise spiele ein kulturell bedingter Umgang mit Schmerzen und Behinderung eine Rolle. Die Überzeugung, erst ganz gesund sein zu müssen und erst dann arbeiten zu können, trage zur Symptomerhaltung bei. In den ersten Monaten seiner Krankschreibung habe der Beschwerdeführer unter Untätigkeit und leichter depressiver Verstimmung gelitten, weshalb ihm vom Hausarzt eine psychiatrische Behandlung vorgeschlagen worden sei. Seit September 2005 werde er nun antidepressiv behandelt. Diese Behandlung habe zu einer wesentlichen Verbesserung der depressiven Verstimmungen geführt. Als der behandelnde Psychiater ihm jedoch eine stationäre Behandlung vorgeschlagen habe, habe er dies abgelehnt und Ende 2006 dann auch die ambulante Therapie abgebrochen.
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Neben der Schmerzverarbeitungsstörung sei ein Status nach leichter depressiver Episode auszumachen gewesen. In der ersten Zeit nach seiner Krankschreibung habe der Beschwerdeführer vorübergehend unter depressiven Verstimmungen gelitten und daneben zum Teil auch an einem gewissen Lebensverleider. Eine Suizidalität habe indes nie bestanden. Nachdem sich die depressive Episode vollständig zurückgebildet habe, könne aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr attestiert werden. Der Beschwerdeführer habe aber eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, so dass die Prognose ungünstig sei.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte der psychiatrische Gutachter, aus psychiatrischer Sicht sei diese nicht eingeschränkt. Die Schmerzverarbeitungsstörung habe keinen Krankheitswert. Die vorübergehenden leichten depressiven Verstimmungen hätten sich weitgehend zurückgebildet. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Es fehlten Hinweise auf unbewusste Konflikte und einen primären Krankheitsgewinn. Aus psychiatrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden weiterhin ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
3.2.4 In ihrer Gesamtbeurteilung (Urk. 7/37/21-24) wird seitens der Gutachter dargelegt, aus orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte, körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit, da es bei hoher Belastung zu einer Schmerzprovokation daselbst kommen könnte, die ihm nicht zugemutet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht könnten nur die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung und eines Zustands nach leichter depressiver Episode gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben. Die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten derzeit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe in der angestammten Tätigkeit bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position sei aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit anzunehmen, sobald die Behandlung am rechten Handgelenk abgeschlossen sei, was aufgrund allgemeiner Erfahrung bei objektiv ungestörtem Verlauf höchstens drei Monate nach der Operation der Fall sein dürfte. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Was den zeitlichen Verlauf betreffe, sei spätestens ab März 2007 für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position wieder eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Die Prognose bezüglich einer Rückkehr in den Arbeitsprozess sei aufgrund der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, kaum mehr arbeiten zu können, als ungünstig zu bezeichnen, doch gründe dies im Wesentlichen auf IV-fremden Faktoren.
4. Seit der Neuanmeldung im Mai 2011 präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
4.1 Das H.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin), führte in seinem Arztbericht vom 10. November 2010 als Diagnosen auf:
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Reizung L4/5 rechts
- MRI LWS und Becken vom 12.07.2010: Degenerative ossäre Veränderungen sowie geringe breitbasige Diskusprotrusion mit mässiger Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts; degenerative Diskusveränderungen L5/S1 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen; keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen;
- anamnestisch St. n. 3 Mal Infiltrationsbehandlungen;
- Verdacht auf depressive Verstimmung mit Schmerzverarbeitungsstörung.
In der Beurteilung führten die behandelnden Ärzte aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierend möglicher radikulärer Reizung der Nervenwurzel von L4 rechts. In der klinischen Untersuchung habe eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der LWS und BWS bei Dolenzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule imponiert. Neurologisch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Diskopathie/ Radikulopathie ergeben. Bildgebend hätten sich in einem MRI der LWS vom 12. Juli 2010 multiple degenerative ossäre Veränderungen sowie eine geringe breitbasige Diskusprotrusion mit mässiger Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts ohne Beeinträchtigung der neuralen Strukturen als Erklärung für die rechtsseitige intermittierende Schmerzausstrahlung ergeben. Bei anamnestisch Angabe von Nacht- und Ruheschmerzen, einer Morgensteifigkeit der Gelenke von 30-60 Minuten Dauer sowie dem guten Ansprechen auf NSAR seien im MRI zudem entzündliche Veränderungen am ossären Skelett gesucht worden, es hätten sich aber keine Hinweise dafür gefunden. Eine Laborabklärung habe sodann unauffällige Entzündungsparameter gezeigt, so dass eine Erkrankung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises auszuschliessen und primär von einer mechanischen Genese der Schmerzen auszugehen sei (Urk. 7/93/1-2).
4.2 Am 4. Januar 2011 berichtete die I.___ über eine Schulter-/Ellbogensprechstunde ambulant vom 29. Dezember 2010. Dabei erwähnten die Ärzte folgende Diagnosen:
- Subacromiales Impingement Schulter links, mit/bei:
- Tendinopathie Supraspinatussehne;
- Status nach Arbeitsunfall mit Sturz auf linke Schulter am 14.07.2010.
Als Nebendiagnose wird genannt:
- Status nach Non-STEMI bei
- koronarer Zweigefässerkrankung mit Stent am 28.09.2010;
- seither unter Aspirin Cardio und Plavix.
In ihrer Beurteilung hielt die Klinik fest, es sei ein symptomatisches subacromiales Impingement durchgeführt worden. Durch die Infiltration sei eine 100%ige Schmerzlinderung eingetreten, indes nur für wenige Stunden. Es sei eine weitere Infiltration in vier Wochen geplant (Urk. 7/102/19-20).
4.3 Im J.___ stellte man (Bericht vom 27. Januar 2011) folgende Diagnosen:
- Koronare Zweigefässerkrankung
- St. n. akutem NSTEMI bei chronisch verschlossener distaler CX (kleines Gefäss 09/10;
- St. n. PTCA/Stent (2xbeschichtet) einer subtotalen mittleren RIVA-Stenose 09-10;
- erhaltene systolische LV-Funktion;
- cvRF: Nikotinabusus (ca. 30 py), Dyslipidämie;
- anamnestisch Gastritis.
In seiner Beurteilung führte das Spital aus, der Beschwerdeführer habe sich klinisch kompensiert präsentiert, normokard und normotensiv. Es habe eine klinisch und elektrisch unauffällige Ergometrie bei einer normalen Leistungsfähigkeit bis 141 Watt (99 % Soll) bestanden. Das Ruhe-EKG habe im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Befundänderung gezeigt. Insgesamt sei von einem stabilen Verlauf der koronaren Zwei-Gefässerkrankung auszugehen (Urk. 7/98/7-8).
4.4 Mit Arztbericht vom 8. Februar 2011 führte der Arzt der I.___ aus, bei chronifizierten Schmerzen, welche sich subacromial lokalisieren liessen im Sinne einer Impingement-Symptomatik, sei nun eine schulterarthroskopische subacromiale Dekompression geplant. Die Operation sei für den 4. März 2011 vorgesehen (Urk. 7/98/5-6).
4.5 Am 18. März 2011 berichtete die I.___ über eine ambulante Schulter-/Ellbogensprechstunde vom 7. März 2011. Dabei wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich mit leicht veränderter Schmerzsymptomatik vorgestellt. Hinzugekommen sei ein druckdolentes AC-Gelenk. Aufgrund der wegen kardialer Problematik abgesagten und für mindestens zwölf Monate nicht durchführbaren Operation habe man sich für eine Infiltration des AC-Gelenks und des Subacromialraums entschlossen. Es könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2011 attestiert werden (Urk. 7/96/6-7).
4.6 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, führte in seinem Bericht vom 15. September 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Subacromiales Impingement bei Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts (gemeint wohl: links) nach Schulterkontusion (Arbeitsunfall; bestehend seit Juli 2010);
- Koronare Zwei-Gefässerkrankung mit Status nach NSTEMI mit Stenting einer RIVA Stenose (bestehend seit September 2010).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine D-Hypovitaminose.
Dr. K.___ legte dar, der Beschwerdeführer sei kardial gut kompensiert, ohne Zeichen einer Angina pectoris. Das Schulterproblem rechts (gemeint wohl: links) persistiere, weil noch keine subacromiale Dekompression durchgeführt worden sei. Bei der letzten Kontrolle am 12. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer über Müdigkeit abends seit Wiederaufnahme einer Arbeit ab 5.5.2011 geklagt. Im Moment scheine die Prognose gut. Allerdings sei dies vor allem von der weiteren Entwicklung der koronaren Zwei-Gefässerkrankung abhängig. Für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Bauarbeiter habe zwischen dem 14. Juli 2010 und 4. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In qualitativer Hinsicht bestehe eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts (gemeint wohl: links) mit Schmerzen, Überkopfarbeiten seien aktuell kaum möglich. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 5. Mai 2011 mutmasslich wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 7/98/1-4).
4.7 In seinem Bericht vom 23. November 2011 erwähnte das J.___ folgende Diagnose:
- Koronare Zweigefässerkrankung
- gutes Resultat nach PCI RIVA (09/2010);
- PCI einer 60%-Stenose des RIVA vor dem alten Stent (Biomatrix Flex, beschichtet);
- chronisch verschlossene periphere RCX;
- Normale LV-Funktion;
- cvRF: persistierender Nikotinabusus (aktuell 1-3 Zigaretten/Tag, ca. 30 py); Dyslipidämie; pos. Familienanamnese für plötzlichen Herztod.
In Bezug auf das jetzige Leiden ist dem Bericht zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe damals zunächst nur ein linkspektorales Ziehen mit Ausstrahlung in den Arm und nach submandibulär bei sehr anstrengenden Tätigkeiten im Rahmen seiner Arbeit als Bauarbeiter bemerkt, im weiteren Verlauf seien diese auch bei leichteren Tätigkeiten aufgetreten. Die Beschwerden würden dabei jedoch nicht regelmässig unter Belastung auftreten, sondern hätten sich auch schon in Ruhe bemerkbar gemacht, am Untersuchungstag erstmalig auch tagsüber. Zuvor sei es zu diesen Beschwerden vor allem in der Nacht gekommen. Die Schmerzen dauerten über 30 Sekunden bis zu mehreren Minuten an, nach Anhalten würden sie wieder sistieren. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer berichtet, weniger leistungsfähig zu sein, er sei ständig müde. Es bestehe eine Belastungsdyspnoe NYHA III, zudem sei es schon mehrfach zu nächtlichen Dyspnoeattacken gekommen, in deren Folge der Beschwerdeführer habe erbrechen müssen. Aufgrund einer pathologischen Belastungsergometrie im kardiologischen Ambulatorium sei die Indikation zur invasiven Diagnostik gestellt worden.
In seiner Beurteilung führte das Spital aus, der Beschwerdeführer sei zur elektiven Re-Koronarangiographie eingetreten. Bei Eintritt habe dieser sich kardiopulmonal kompensiert, normoton und normokard präsentiert. Die Koronarangiographie habe einen nahezu unveränderten Befund zum Schlussresultat der letzten Intervention gezeigt. Die bekannte 60%-RIVA-Stenose vor dem Stent habe sich durch die Messung mittels FFR als signifikant dargestellt. Die Läsion habe erfolgreich mittels beschichteten Biomatrix Flex revaskularisiert werden können. Die RCX sei unverändert peripher verschlossen, proximal bestehe eine langstreckige Läsion, welche gemäss FFR nicht eindeutig signifikant sei. Aufgrund dieses Befunds sei insgesamt nicht eindeutig, ob die Beschwerden ausschliesslich kardialer Genese seien (Urk. 7/107).
4.8 In seinem Arztbericht vom 28. Juni 2012 führte Dr. K.___ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Subacromiales Impingement li Schulter, bei Arbeitsunfall mit Sturz (bestehend seit 14. Juli 2012 [gemeint wohl: 2010]);
- KHK (Zwei-Gefässerkrankung) mit Stenting im September 2010 und 23.11.2011 (bestehend seit September 2010);
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion L4/L5 mit rad. Zeichen (am 21. Februar 2012 exazerbiert).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit bds. (bestehend seit Jahren), aktuell Versorgung mit Hörgerät.
Dr. K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 29. September 2011 arbeitsunfähig wegen wieder aufgetretener Stenokardie und Dyspnoe. Im Februar 2012 sei es zu einer Lumboischialgie rechts gekommen, bei bekannter Diskushernie L4/L5 rechts. Die Prognose sei ungewiss angesichts der Multimorbidität. In der angestammten Tätigkeit als Maurer habe vom 15. Juli 2010 bis 4. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 29. September 2011 sei nun bis auf weiteres von Neuem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Als Bauarbeiter werde der Beschwerdeführer auch kaum mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen. Als Eingliederungsmassnahme käme evtl. ein Belastbarkeitstraining in Frage (Urk. 7/125/1-4).
4.9 Das H.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, führte in seinem Arztbericht vom 23. März 2012 folgende Diagnosen auf:
- Leistenschmerzen rechtsseitig unklarer Ätiologie;
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Reizung L4/5 rechts;
- MRI LWS und Becken vom 12.07.2010: Degenerative Veränderungen sowie geringe breitbasige Diskusprotrusion mit mässiger Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts; degenerative Diskusveränderungen L5/S1 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen; keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen;
- St. n. mehreren Infiltrationsbehandlungen;
- Verdacht auf depressive Verstimmung mit Schmerzverarbeitungsstörung.
Die behandelnden Ärzte des H.___ legten dar, der Beschwerdeführer berichte seit dem 21. Februar 2012 über eine zunehmende Schmerzsymptomatik, welche vom Rücken über die rechte Seite, die rechte Leiste, in das rechte Bein ziehe. Schmerzen bestünden vor allem bei Bewegung und beim Heben. Die klinisch vermutete Leistenhernie habe CT-morphologisch unter Valsalva-Manöver nicht bestätigt werden können. Es sei dem Beschwerdeführer eine Konsultation bei einem Rheumatologen empfohlen worden (Urk. 7/125/7-8).
4.10 Der Regionale ärztliche Dienst, Dr. med. C.___, führte in seiner Beurteilung vom 23. Juli 2012 aus, die aktenmässig dokumentierten Angaben zur Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Maurer seien nachvollziehbar, wobei die Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. (gemeint wohl 14.) Juli 2010 bis 4. Mai 2011 ja ebenfalls bereits bekannt gewesen sei, aber nun eben die ab 29. September 2011 durchgehend und bis auf weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % hinzugekommen sei. Unter Abstellen auf die Angaben von Dr. K.___ und unter Berücksichtigung langjähriger fachärztlicher-orthopädischer Erfahrung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies auf Dauer so bleiben werde. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit würden keine konkreten Angaben vorliegen, jedoch seien aus den vorhandenen Arztberichten zwar eindeutige qualitative, jedoch nur geringe quantitative Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit abzuleiten, so dass medizinisch-theoretisch – nach anzunehmender vorübergehender Arbeitsunfähigkeit von 100 % zwischen dem 23. November 2011 bis maximal 23. März 2012 - von einer durchgehenden, mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, unter Beachtung folgenden Belastungsprofils: Nur körperlich sehr leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, wechselbelastend, ohne häufiges Bücken oder Drehbewegungen des Rumpfes, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Arbeiten mit Armvorhalten. Ebenfalls auszuschliessen seien Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten auf Leitern bzw. Gerüsten. Diese 80%ige medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einer vollzeitlichen Stundenpräsenz bei um 20 % vermindertem Leistungsvermögen aufgrund der nachvollziehbaren Notwendigkeit häufigerer Pausen (Urk. 7/129/4).
5. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben von Dr. K.___ vom 28. Juni 2012 davon aus, dass beim Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bezüglich der Frage nach der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lehnte sie sich an die RAD-Beurteilung vom 23. Juli 2012 an, wonach für solche Arbeiten nur eine Einschränkung von 20 % anzunehmen sei, wobei der RAD-Arzt seine Einschätzung allein gestützt auf die vorhandenen Akten, also ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben hatte. Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte des J.___ anfangs Januar 2011 eine normale Leistungsfähigkeit festgestellt hatten (E. 4.3) und der Hausarzt Dr. K.___ noch im September 2011 seit Mai 2011 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit sogar in der angestammten Tätigkeit für möglich hielt (E. 4.6), besteht zur Beurteilung des RAD-Arztes für diesen Zeitraum jedenfalls kein Widerspruch. Fraglich ist indes, ob diese Aktenbeurteilung genügt, nachdem im September 2011 erneut kardiologische unklare Beschwerden aufgetreten sind (E. 4.7) und das lumbospondylogene Schwerzsyndrom offenbar im Februar 2012 exazerbierte, nebst der weiterhin bestehenden Schulterproblematik links. Hierbei ist zu beachten, dass verwaltungsinterne ärztliche Stellungnahmen zwar einen vergleichbaren Beweiswert wie ein (externes) Gutachten haben, sofern sie den Anforderungen genügen (E. 1.5). Besteht indes zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2) beruht, oder bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind externe Stellungnahmen (Gutachten) notwendig (BGE 137 V 219 E. 1.2.1 in fine, 135 V 467 E. 4.2). Dem Bericht von Dr. K.___ vom 28. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. September 2011 arbeitsunfähig ist wegen wieder aufgetretener Stenokardie und Dyspnoe. Ausserdem sei es im Februar 2012 zu einer Lumboischialgie rechts bei bekannter Diskushernie L4/L5 rechts gekommen. Nähere Angaben zu den seit Ende September 2011 bestehenden anginösen Beschwerden gehen aus dem Arztbericht des J.___ vom 23. November 2011 hervor (vgl. E. 4.6). Dieser Bericht äussert sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit. Ein relevanter Einfluss der geschilderten Beschwerdesymptomatik auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch indes nicht ausgeschlossen. Letzteres gilt nicht nur hinsichtlich der bisherigen, sondern auch für eine allfällige Verweistätigkeit, weil den Angaben zum jetzigen Leiden zu entnehmen ist, dass die anginösen Beschwerden auch schon bei leichteren Arbeiten aufgetreten seien. Kommt ferner hinzu, dass unklar ist, welcher Genese die angegebenen Beschwerden sind. Was die lumbospondylogene Problematik betrifft, welche offenbar im Februar 2012 exazerbierte, ist dem Arztbericht der Spezialklinik des H.___ vom 23. März 2012 (E. 4.8) eine komplexe Schmerzsymptomatik zu entnehmen, welche vom Rücken über die rechte Seite, die rechte Leiste, in das rechte Bein ziehe. Angaben darüber, wie sich die erwähnte Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, fehlen. Es wurde indes eine ausdrückliche Empfehlung für zusätzliche rheumatologische Untersuchungen vom H.___ abgegeben. Aufgrund der multimorbiden medizinischen Problematik erscheinen deshalb vorliegend zur Prüfung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vertiefte Abklärungen angezeigt. Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___, welcher ohne eigene Untersuchung für leichte körperliche Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit annahm, erscheint rein spekulativ und kann diesbezüglich nicht genügen. Was schliesslich das subacromiale Impingement Schulter links betrifft, ist offenbar seit längerem eine Schulterkompression geplant und war deren Durchführung aufgrund der anginösen Problematik zunächst nicht möglich. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat die Operation nun anscheinend am 29. November 2012 stattgefunden. Der (postoperative) Verlauf dieses Eingriffs ist aktenmässig nicht dokumentiert. Die Frage, inwieweit die Operation zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands geführt hat, erscheint jedenfalls für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Bedeutung und ist deshalb in die erneuten Abklärungen miteinzubeziehen.
6. Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Grundlagen für die Beurteilung eines Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neuverfügung im Sinn der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
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