Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01115 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Disler
Urteil vom 21. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, ist gelernter Vermessungszeichner (Urk. 10/15 Ziff. 5.2). Er arbeitete zuletzt vom 14. September bis 26. November 2009 im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes der Sozialdienste mit einem Pensum von 50 % bei der Y.___ in der Industrieabteilung (Urk. 10/49/26, Urk. 10/18/1 = Urk. 10/26/1). Am 11. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte wegen Klaustrophobie, einer sozialen Phobie, schweren Depressionen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und unkontrollierten Impulsen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/15 = Urk. 10/28, Urk. 10/20). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 10/32-33), Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/6-7, Urk. 10/31, Urk. 10/41-42) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/49), welches am 20. Juni 2011 erstattet wurde, ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/53-54, Urk. 10/56, Urk. 10/66, Urk. 10/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2012 (Urk. 10/87 = Urk. 2) gestützt auf das psychiatrische Gutachten einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 11. September 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Es sei ihm eventuell eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2012 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2013 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde, gleichzeitig wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 1). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein Gesuch vom 4. September 2012 um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (vgl. Urk. 10/85) von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei und diese die angefochtene Verfügung am 11. September 2012 erlassen habe. Die Abweisung des Fristverlängerungsgesuches und deren Nichtbekanntgabe seien unzulässig und stellten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem sei das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, da es ihm verwehrt geblieben sei, sich zu der neuen Stellungnahme des Gutachters zu äussern. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit seinen Stellungnahmen vom 16. September 2011 (vgl. Urk. 10/66), vom 19. März 2012 (vgl. Urk. 10/81) und vom 20. März 2012 (Urk. 10/79) sowie mit der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (vgl. Urk. 10/78) auseinandergesetzt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes dar.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Beschwerdeführer seien mit Brief vom 31. August 2011 die vollständigen Akten erstmals zugestellt worden. Er habe mit der Stellungnahme vom 16. September 2011 seine provisorisch erhobenen Einwände begründet. Mit Mitteilung vom 27. September 2012 habe sie den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe sodann mit Schreiben vom 20. Februar 2012 eine Fristerstreckung verlangt. Nach deren Gewährung habe er am 19. März 2012 seine Stellungnahme eingereicht. Die Ergänzung des Gutachters vom 3. Mai 2012 sei dem Beschwerdeführer wieder zur Stellungnahme vorgelegt worden. Er habe mit Schreiben vom 4. September 2012 wieder eine Fristverlängerung verlangt, welche aber nicht gewährt worden sei. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer wohl genügend Zeit seit der Zustellung dieser Stellungnahme vom 3. Mai 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung hatte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nach dem Gesagten nicht ersichtlich (S. 2).
Diese Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind – da formeller Natur – vorab zu prüfen.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.3 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen (Art. 38 Abs. 2 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2012 (vgl. Urk. 10/84) eine Frist von 20 Tagen eingeräumt hatte, um zur Ergänzung des Gutachters vom 3. Mai 2012 (vgl. Urk. 10/83) Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG) begann die 20-tägige Frist erst am 16. August 2012 zu laufen und endete damit am 4. September 2012. Es kann vorliegend nicht restlos geklärt werden und ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer das Fristverlängerungsgesuch auch tatsächlich am 4. September 2012 (vgl. Urk. 10/85) der Post übergeben hat (vgl. E. 1.3). Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben, denn obwohl sich der Beschwerdeführer zur Ergänzung des Gutachters vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr äussern konnte, hatte er die Möglichkeit sich im Rahmen seiner Beschwerde umfassend zu dieser Ergänzung zu äussern und Stellung zu nehmen, was er auch getan hat (vgl. Urk. 1 S. 13 oben). Der Beschwerdeführer hatte damit die Möglichkeit, sich (auch) zu diesem Punkt im gerichtlichen Verfahren zu äussern (vorstehend E. 1.2), womit eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist.
1.4 Dem Feststellungsblatt vom 11. September 2012 (Urk. 10/86) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sehr wohl mit seinen Stellungnahmen sowie der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt und diese auch dem Regionalärztlichen Dienst vorgelegt hat. Die Beschwerdegegnerin muss sich aber nicht detailliert mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen (BGE 124 V 183 E. 2b). Die Voraussetzungen für eine Heilung sind hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt (vorstehend E. 1.2). Der Beschwerdeführer konnte im gerichtlichen Verfahren seine Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (BGE 132 V 387 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist damit materiell zu prüfen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Dem Beschwerdeführer seien auf dem freien Markt alle verfügbaren Tätigkeiten zumutbar (S. 1). Aus fachärztlicher Sicht könne auf die nachvollziehbare Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 3. Mai 2012 abgestellt werden (S. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, es werde nach wie vor vollumfänglich auf das psychiatrische Gutachten sowie die ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters verwiesen. Der Gutachter habe plausibel und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die aus den Akten ersichtlichen und in der Beschwerdeschrift wiederum angeführten Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nach den Kriterien der ICD-Codierung nicht erfüllt seien. Der Gutachter habe klar aufgezeigt, dass ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im versicherungstechnischen Sinne nicht angenommen werden könne (S. 1).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und damit eine volle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne (S. 4 Ziff. 4). Lediglich der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter habe ihm keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 Ziff. 5).
Der Gutachter, dies gehe aus dem FMH-Ärzteindex hervor, habe als Assistenzarzt beim Regionalärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Z.___ und als Facharzt beim RAD der IV-Stelle A.___ gearbeitet. Es erscheine zumindest fraglich, wie weit er sich seither von der dort eingenommenen Haltung und der damit verbundenen Perspektive habe lösen können. Aufgrund seiner Beziehungen zu den betreffenden IV-Stellen und der daraus erfolgenden Gutachtensaufträge sei von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Gutachters auszugehen. Diese gehe im Übrigen auch aus den augenscheinlichen inhaltlichen Mängeln seines Gutachtens hervor, welche die vorliegende Tendenziosität des Gutachters unweigerlich offenlegten. Zudem sei nun, nachdem sich der Gutachter mit einer eigenen Praxis mit Schwerpunkt Versicherungspsychiatrie etablieren möchte, seine wirtschaftliche Abhängigkeit von der IV-Stelle offensichtlich und dementsprechend zu berücksichtigen. Bereits aus diesen Gründen könne das vorliegende Gutachten nicht als Beweismittel berücksichtigt werden (S. 6 Ziff. 7).
Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Sachverhaltsfeststellungen des Gutachters würden sich als unrichtig erweisen (S. 6 Ziff. 8). Zudem sei der Gutachter in keiner Weise befugt, in seiner Untersuchung einzig und allein auf die Einschätzungen des zu Begutachtenden abzustellen. Bekanntlich liege es gerade in der Natur von psychischen Krankheiten, dass ein Patient diese nicht wahrhaben wolle und sogar erfolgreich verdrängen könne. Allein die Tatsache, dass es ihm trotz Überforderung, massiver Beschwerden und entsprechender Komplikationen aufgrund seines eisernen Willens und seiner Einsatzbereitschaft über Jahre hinweg gelungen sei, einer Arbeit nachzugehen, dürfe aus denselben Gründen keineswegs als Hinweis auf seine Arbeitsfähigkeit gedeutet werden. Es wäre vorliegend Aufgabe des Gutachters gewesen, zu ergründen und darzulegen, was die aktenkundigen, aussergewöhnlich belastenden Umstände bei ihm bewirkt hätten und wie er mit diesen Erlebnissen umgegangen sei, nachdem diese kriegsähnlichen Ereignisse vorgefallen seien. Eine derartige Aufarbeitung sei vom Gutachter pflichtwidrigerweise unterlassen worden. Es sei aus diesem Grund erst recht unzulässig, die Beurteilung allein auf das angebliche Fehlen eines formalistischen Kriteriums abzustellen und aufgrund dessen das Vorliegen weiterer einschlägiger Symptome gar nicht erst zu prüfen (S. 9 Mitte).
Der Gutachter sei zudem auf die Problematik der retrospektiven Beurteilung zu wenig eingegangen und stattdessen kurzerhand ausgewichen, indem er sich auf unnachvollziehbare Art und Weise auf IV-fremde psychosoziale Belastungen konzentriert habe, welche angeblich mit dem Ausbruch der psychischen Beschwerden zusammenfallen sollen. Der Gutachter gehe bei sämtlichen der sehr ernsthaften und bisher ärztlich eingehend geschilderten Krankheitserscheinungen einzig von psychosozialen Umständen aus, welche die alleinigen Auslöser für die genannten Beschwerden seien. Die einzelnen Faktoren, deren Ursachen und Zusammenhänge würden jedoch nicht weiter ausgeführt. Obwohl der Gutachter mittels dieser Faktoren letztlich das Fehlen von klaren, nachvollziehbaren Hinweisen auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden begründe, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde (S. 11 oben).
Es sei nicht nachvollziehbar und unbegründet, weshalb der Gutachter die Beurteilung der Beschwerden „von hinten aufziehe“ und sich auf in der Schweiz eingetretene, nicht unübliche soziale Faktoren stütze, ohne in psychiatrisch-fachmännischer Manier die Vergangenheit zu ergründen, ganz besonders da diese ganz offensichtlich besonders aussergewöhnlich und schwerwiegend sei (S. 11 unten).
Der Gutachter habe sich zudem nicht zur Frage geäussert, welche Arbeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei. Auf die von den behandelnden Ärzten genannten Symptome und die damit verbundenen erheblichen, wenn nicht gar unüberwindbaren Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, gehe der Gutachter gar nicht ein. Er habe sich auch nicht mit den von den behandelnden Ärzten genannten Krankheitsbildern auseinandersetzt, was pflichtwidrig sei (S. 12 Mitte).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, wobei insbesondere umstritten ist, auf welche medizinischen Berichte zur Beantwortung dieser Frage abzustellen ist.
4.
4.1 Die behandelnden Ärzte der B.___ nannten im Austrittsbericht vom 8. Juni 2010 (Urk. 10/13/1-6 = Urk. 10/23 = Urk. 10/32/9-14) folgende Diagnosen:
- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- sonstige abnorme Gewohnheiten und Störung der Impulskontrolle (F63.80)
Der Beschwerdeführer habe sich vom 15. Februar bis 1. Juni 2010 stationär behandeln lassen (S. 1). Neben der medikamentösen Therapie habe er nur sehr eingeschränkt am psychologisch-psychotherapeutischen Behandlungsprogramm teilgenommen. Er habe grosse Angst gehabt, gegenüber den Mitpatienten verbal ausfällig oder auch körperlich gewalttätig zu werden. Diese Angst, die Kontrolle zu verlieren, habe praktisch jede Gruppentherapie verhindert. Aus diesem Grund seien vorwiegend kognitiv-verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Einzeltherapiesitzungen durchgeführt worden. Der starke Leidensdruck des Beschwerdeführers sei deutlich sichtbar geworden. Er habe ein grosses Bedürfnis gezeigt, über seine traumatischen Erlebnisse zu berichten. Im Verlauf der Behandlung hätten sich vermehrt grosse soziale Probleme gezeigt, welche die psychotherapeutische Traumatherapie behindert und schliesslich gar verhindert hätten (S. 2 Mitte).
Ein Wiedereintritt in die Klinik sei auf den 28. Juni 2010 festgelegt worden, dieser Eintritt habe aber nicht durchgeführt werden können, da sich der Beschwerdeführer aufgrund der Eintrittsbedingungen (keine körperliche Gewalt) unter Druck gefühlt habe und er die Station ohne offiziell eingetreten zu sein, wieder verlassen habe (S. 3 Mitte).
Der Beschwerdeführer werde zurzeit von einem Psychologen ambulant behandelt. Da jedoch eine intensive ambulante Traumatherapie bei ihnen nicht möglich sei, welche sich der Beschwerdeführer wünsche und auch als dringend erachtet werde, sei es angezeigt, dass er sich eine andere Institution oder eine intensive ambulante Behandlung suche. Bis eine Lösung gefunden werde, werde er weiterhin lose sozialpsychiatrisch betreut (S. 4 unten).
4.2 Med. pract. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. D.___, Klinischer Psychologe, E.___, stellten in ihrem Bericht vom 9. September 2010 (Urk. 10/32/6-8) folgende Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- impulsive Persönlichkeit (F60.30)
- Störung durch Medikamente (F13.2)
- Störung durch Tabak (F617.2)
- Brustwirbelsäule (BWS)-Schmerzen (Angabe des Beschwerdeführers)
- Knie-Schmerzen (Angabe des Beschwerdeführers)
Es liege eine psychobelastende Trennung vor und der Beschwerdeführer sei seit Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Anamnestisch seien Suizidideen zuletzt im Februar 2010 vorhanden gewesen (S. 1). Da der Beschwerdeführer zu einer Behandlung motiviert sei und deren Dringlichkeit betont habe, sei ihm ein Aufnahmetermin angeboten worden, um mit Einzelgesprächspsychotherapie beginnen zu können (S. 2).
4.3 Im Bericht vom 11. November 2010 (Urk. 10/32/1-4) nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- posttraumatische Belastungsstörung
- sonstige abnorme Gewohnheiten und Störung der Impulskontrolle
Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer persistierenden therapieresistenten posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe kein Ansprechen auf Psychotherapie und Einnahme von Psychopharmaka und die Prognose sei eher ungünstig. Der Beschwerdeführer sei im aktuellen Zustand weder arbeits- noch eingliederungsfähig (Ziff. 1.4). Er (Dr. F.___) könne zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter, Zügelmann und Chauffeur keine sicheren Angaben machen (Ziff. 1.6). Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei vor allem aus psychischer Sicht massiv eingeschränkt und der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft voll arbeitsunfähig und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
4.4 Im Bericht vom 21. Dezember 2010 (Urk. 10/33/5-7) nannte med. pract. C.___ und Dr. phil. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- impulsive Persönlichkeit (F60.30)
- Störung durch Medikamente (F13.2)
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Störung durch Tabak (F17.2)
- BWS-Schmerzen (Angabe des Beschwerdeführers)
- Knie-Schmerzen (Angabe des Beschwerdeführers)
Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, vor allem im Rahmen der schweren Traumatisierung im Gefängnis. Er sei zudem schwer medikamentenabhängig, könne sich kaum unter Kontrolle halten und zeige deutliche Aggressionen, Depressionen mit Lust- und Interessenlosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Angst vor jüngeren Männern. Eine stationäre Behandlung sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer durch andere Menschen aggressiv werde. Aus diesem Grund sei er auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 oben). Trotz des viermonatigen Aufenthalts im G.___ bestehe nach wie vor eine deutliche Medikamentenabhängigkeit und Nervosität. Daher sei die Prognose eher schlecht. Allerdings habe der Beschwerdeführer noch bis 2010 gearbeitet, was möglicherweise bei adäquater Behandlung doch wieder Perspektiven eröffne (S. 2 Ziff. 1.4). Die Aggressionen, die Nervosität, die Ungeduld und Ziellosigkeit hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer müsse den Arbeitsplatz alle 5 Minuten wegen seiner Nervosität verlassen (S. 2 Ziff. 1.7).
4.5 Im Bericht vom 9. März 2011 (Urk. 10/49/22-23) stellte Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, I.___, folgende Diagnosen:
- rezidivierende mittelgradig bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.1, F32.2)
- Differentialdiagnose (DD) langandauernde posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.30)
Er sehe den Beschwerdeführer durchschnittlich wöchentlich. Bei der Behandlung handle es sich grösstenteils um Kriseninterventionen, der Beschwerdeführer befinde sich ständig in einem gespannten, gereizten, agitiert-depressiven Zustandsbild, so dass es dauernd zu irgendwelchen Schwierigkeiten komme, die es zu lösen gelte. Im April 2011 sei ein Aufenthalt in der Klinik G.___ geplant. Der Beschwerdeführer sei bereits angemeldet (S. 1). Die Impulskontrollstörungen seien durchaus im Rahmen einer agitierten (männlichen) Depression möglich. Eine definitive diagnostische Zuordnung sei im Moment nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
4.6 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein Gutachten am 20. Juni 2011 (Urk. 10/49/1-21) gestützt auf die Untersuchung vom 3. März 2011 und die Vorakten. Er nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 5.1). Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 5.2):
- Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bei
- psychosozialer Belastungssituation (F43.25)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit impulsiven, dissozialen und querulatorischen Anteilen (Z73.1)
- Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F13.25)
Es bestehe aus rein psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit. Die psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers sei anspruchsvoll. Aussergewöhnlich sei in diesem Fall die Art und Weise, wie er nach Abschluss der Untersuchung per E-Mail sehr engagiert und mit Nachdruck versucht habe, gewisse Themen gemäss seinen Vorstellungen zu verdeutlichen. Trotz gewissen sprachlichen Limitierungen falle auf, dass er sich differenziert mit seiner versicherungsmedizinischen Situation auseinandergesetzt habe und komplexe Zusammenhänge erfassen könne. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er im Rahmen seines Militärdienstes in der K.___, zirka 1993, mehrmals psychiatrisch abgeklärt und behandelt worden sei, auch stationär und medikamentös. Teils habe er dies inszeniert, um vom Militärdienst befreit zu werden, er habe zu diesem Zweck auch die Ärzte bestochen. Trotzdem habe er den Militärdienst absolvieren müssen. In den Vorakten sei diesbezüglich von Epilepsie und Depressionen die Rede. Unterlagen von diesen Behandlungen seien keine vorhanden (S. 14 Mitte).
Gemäss eigenen Angaben sei er bis 2007 gesund gewesen. Er habe erst ab 2007 psychische Beschwerden bekommen. Psychiatrische Behandlungen seien aber erst ab Juni 2010 dokumentiert. In den Vorakten würden die zahlreichen Beschwerden teilweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zurückgeführt. Gemäss ICD-10 Definition der PTBS folge der Beginn dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Demzufolge könne auch keine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 Definition diagnostiziert werden. Gemäss ICD-10 komme bei chronifiziertem Verlauf einer PTBS die Diagnose einer „andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0)“ in Frage. Diese Diagnose sollte aber nur gestellt werden, wenn langfristige Folgen einer ausgewiesenen PTBS bestünden und aus der Anamnese keine akzentuierte Persönlichkeitseigenschaften bekannt seien. Der Beschwerdeführer erfülle die Bedingungen einer PTBS gemäss ICD-10 nicht, zudem bestünden klare Hinweise auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (S. 15 Mitte).
Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls mit einem psychischen Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei, erweise sich eine retrospektive Beurteilung als schwierig. Der Beschwerdeführer habe einerseits erhebliche Behandlungsbemühungen im Heimatland geschildert, aber andererseits auch angegeben, gewisse Beschwerden vorgetäuscht zu haben, um sich vom Militärdienst dispensieren zu lassen. Es sei jedoch gut belegt, dass der Beschwerdeführer sich jahrelang auf dem ersten Arbeitsmarkt habe behaupten können und auch diverse Weiterbildungen absolviert habe (S. 15 unten). Der Ausbruch der psychischen Beschwerden falle zeitlich mit erheblichen, aber IV-fremden psychosozialen Belastungen zusammen (Scheidung von der zweiten Ehefrau, Sorgerechtsstreitigkeiten mit der ersten Ehefrau, Polizeieinsätze wegen Gewalt und Drohungen, Scheitern seiner beruflichen Selbstständigkeit und grossen finanziellen Problemen). Während der psychiatrischen Behandlungen sei es auch zu Problemen aufgrund des impulsiven und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers gekommen, der teils als unkooperativ geschildert werde. Alle diese Faktoren auf eine viele Jahre zurückliegende Traumatisierung zurückzuführen und daraus einen schweren psychischen Gesundheitsschaden abzuleiten, sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht in diesem Falle weder zulässig noch nachvollziehbar. Es fänden sich weder aus den Vorakten noch in der aktuellen Untersuchung klare, nachvollziehbare Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde (S. 16 oben).
4.7 Med. pract. L.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Schreiben vom 26. September 2011 (Urk. 10/68/1-2 = Urk. 10/69) aus, er behandle den Beschwerdeführer mit körperzentrierter Psychotherapie. Der Beschwerdeführer leide infolge massiver Folterungen in Gefängnissen an praktisch sämtlichen in der Literatur erwähnten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung: Flash backs, Alpträume, Erinnerungslücken, Vermeidungsverhalten, Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit, Wutausbrüche, Konzentrationsstörungen, Hypervigilanz, erhöhte Schreckhaftigkeit, sozialer Rückzug, Phasen mit Gefühl von Betäubtsein, Beeinträchtigung der Stimmung (mittelschwere depressive Befunde). Zur Diagnosestellung einer PTBS seien nur bestimmte Symptome beziehungsweise Symptomenkomplexe entscheidend, der Beschwerdeführer leide an praktisch allen Symptomen überhaupt. Es sei nicht erklärbar, warum psychiatrisch/medizinisch die Diagnose einer PTBS nicht gestellt worden sei (S. 1 Mitte).
Der Beschwerdeführer leide unter enormen Aggressionen bis hin zum fast zwanghaften Wunsch, Menschen, die ihm etwas angetan hätten, zu töten. Er sei nur im beschränkten Masse fähig, äussere Konflikte und innere Spannung und Druck abzufangen und zu verarbeiten. In emotionaler Erregung sei er durch die extrem hohe Aktivierung im vegetativen Nervensystem nicht oder kaum fähig, zwischen einem ehemaligen Folterer und der Person zu unterscheiden, die ihn heute beleidige oder emotional verletze. Der Beschwerdeführer sei zu massiven Gewaltausbrüchen fähig. Die eigenen Aggressionen seien für den Beschwerdeführer sehr belastend, da er eigentlich niemanden verletzen wolle (S. 1 unten).
4.8 Dr. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2011 (Urk. 10/68/3-4 = Urk. 10/71) aus, der Beschwerdeführer habe keine Fachkenntnis, das lege artis erstellte Gutachten zu kritisieren. Obwohl der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin verweise, habe er es versäumt, eine fundierte fachliche Stellungnahme von ihr einzuholen (S. 2 unten).
4.9 Die behandelnden Ärzte der M.___ nannten in ihrem Bericht vom 12. März 2012 (Urk. 10/78/1-2) folgende Diagnosen:
- Anpassungsstörung (F43.20)
- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0)
Der Beschwerdeführer habe sich zum zweiten Mal auf der Akutstation für Krisenbewältigung gemeldet. Er habe angegeben, nur auf einer rein offen geführten Station verbleiben zu wollen, da er sich sonst wie im Gefängnis fühle (S. 1). Dies habe man ihm nicht garantieren können. Daraufhin habe der Beschwerdeführer trotz Abmachung, das Gespräch mit der Oberärztin abzuwarten und ohne Absprache mit dem Behandlungsteam, die Station verlassen. Zu diesem Zeitpunkt habe keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Es werde die weitere regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen. Möglicherweise sei die Anmeldung für eine stationäre Traumatherapie sinnvoll (S. 2).
4.10 Med. pract. C.___ führte in der Stellungnahme vom 13. März 2012 (Urk. 10/78/3-9) aus, es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter, nachdem er sämtliche psychiatrischen Berichte der psychiatrischen Vorbehandler und des Hausarztes zitiert habe und daher in Kenntnis der sequentiellen langanhaltenden menschenverursachten aussergewöhnlichen Bedrohung katastrophalen Ausmasses des Beschwerdeführers, in keinster Weise auf traumabedingte Folgekrankheiten und ihre Besonderheiten in seiner Abklärung eingegangen sei (S. 1 f.).
Hiermit sei eines der obligaten Kriterien für die posttraumatische Belastungsstörung erfüllt. Gemäss dem DSM-IV werde zum zeitlichen Kriterium speziell vermerkt, dass es einen verspäteten Beginn der PTBS zu kodieren gelte, wenn mindestens 6 Monate zwischen Trauma und Beginn der Symptome lägen, nicht maximal (S. 2 Mitte). Beim Beschwerdeführer liege also eine gemäss ICD10 wahrscheinliche PTBS vor, gemäss DSM-IV eine PTBS mit verzögertem Beginn (S. 3 oben). Die Schlüsselsymptome habe der Gutachter in seinem objektiven Befund nicht explizit erfragt. Gerade weil angstbezogene Symptome gemäss AMDP-System Erlebnismerkmale seien, die aktiv vom Untersucher erfragt werden müssten. Der Gutachter könne nicht auf eine passive Erfassung dieser Symptome im Gespräch mit dem Beschwerdeführer abstellen (S. 3 unten). Der Gutachter sei auf die Berichte der Vorbehandler nicht eingegangen und in seinen Bemühen, retrospektiv die Krankengeschichte aufzurollen, vergesse er, dass sich bei Traumatisierten gar nicht immer und in der üblichen Latenzzeit eine PTBS entwickeln müsse (S. 4 Mitte). Beim Beschwerdeführer sei keine krankhafte Selbstlimitierung zu beobachten, sondern ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug in nahezu allen Belangen des Lebens. Dies habe der Gutachter zwar im Tagesablauf des Beschwerdeführers festgestellt, aber nicht in seinen Ausführungen integriert (S. 5 unten).
Eine adäquate psychiatrische Behandlung sei komplex. Eine stationäre traumaspezifische Behandlung sei aufgrund der massiven Überflutung der früheren Bedrohtheitsgefühlen nicht möglich und ethisch auch nicht gerechtfertigt gewesen (S. 6 oben). Die rehabilitativen Bemühungen seien vielfältig, in unterschiedlichem Setting und durch verschiedene Institutionen durchgeführt worden, welche die Prognose sehr zurückhaltend beurteilt hätten; insbesondere was die Arbeitsfähigkeit angehe, würden die Fachmeinungen nicht differieren (S. 6 unten).
4.11 In der Stellungnahme vom 3. Mai 2012 (Urk. 10/83) führte Dr. J.___ aus, im Bericht der Klinik M.___ werde das teils unkooperative und ambivalente Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Behandlung beschrieben. Diagnostisch werde einerseits eine Anpassungsstörung andererseits auch eine PTBS und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung attestiert, was widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich nur kurz in der Klinik aufgehalten, bevor er sie ohne Rücksprache mit den behandelnden Ärzten verlassen habe (S. 2 Mitte). Die behandelnde Psychiaterin, med. pract. C.___, habe ihre Stellungnahme ein Jahr nach der Begutachtung eingereicht und wiederhole die bekannten Standpunkte bezüglich der diagnostischen Zuordnung der Beschwerden des Beschwerdeführers. Das DSM-IV Manual sei für die Schweizer Rechtsprechung nicht verbindlich. Es würden insgesamt keine neuen Erkenntnisse oder Befunde geschildert (S. 2 unten). Insgesamt ergäben sich aus den neu eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen Erkenntnisse, die das Ergebnis des Gutachtens in Frage stellten. Er halte damit an seiner gutachterlichen Beurteilung fest (S. 3).
4.12 Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2012 (Urk. 10/86) aus, aus den neu eingereichten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen Kenntnisse, und es werde am psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ festgehalten (S. 3 unten).
4.13 Im Schreiben vom 19. Oktober 2012 (Urk. 6) führte med. pract. C.___ aus, der Gutachter versuche damit abzulenken, dass sie nach Schweizer Jurisdiktion ein nicht gültiges, aber international angesehenes und wissenschaftlich führendes diagnostisches Einteilungswerk zitiert habe (S. 1). Der Gutachter habe erklärt, die qualitativen Kriterien seien höher zu gewichten als das quantitative Zeitkriterium. Beim Beschwerdeführer sei die posttraumatische Belastungsstörung eben typischerweise mit einer Verzögerung aufgetreten und die Belastungen seien nicht nur einfach, sondern ihrer Natur nach menschenverursacht, sequentiell und damit mehrfach während eines längeren Zeitraumes angesiedelt (S. 2 Mitte). Beim Beschwerdeführer seien die Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung in überwiegender Mehrheit vorhanden, so dass sich auch keine Differentialdiagnose zu einer anderen psychischen Störung ergebe. Gemäss ICD-10 könne die Störung bei manchen Patienten über viele Jahre einen chronischen Verlauf nehmen und dann in eine dauernde Persönlichkeitsstörung übergehen (S. 3 oben).
Der Gutachter nehme weder Stellung dazu, wie seine Befunde und diejenigen der anderen Fachkollegen so diskrepant differierten noch, dass er die aus seiner passiven Beobachtung gezogenen Befunde, wohl weil zu seiner vorverfassten Hypothese nicht passend, einfach negiere (S. 3 unten). Der Gutachter gehe differentialdiagnostisch überhaupt nicht auf die von ihr und anderen Fachkollegen gestellte Beurteilung ein oder auf die von ihr zitierte Literatur oder der Funktionsniveau des Beschwerdeführers. Er zitiere das von ihr erwähnte therapeutische Setting, ohne dessen Relevanz für seine frühere Beurteilung zu erläutern (S. 4).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit auf die Beurteilung von Dr. J.___, welcher im Juni 2011 feststellte, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (vgl. E. 4.6, E. 4.8, E. 4.11), da die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 nicht erfüllt seien und aus psychiatrischer Sicht keine nachvollziehbaren Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, vorliege (vgl. Urk. 10/49/1-21 S. 16 oben). Hingegen gingen die übrigen medizinischen Berichterstatter zu einem guten Teil davon aus, dass ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Insbesondere wurde mehrfach die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt (vgl. E. 4.1 ff. hiervor).
5.2 Rechtsprechungsgemäss wird eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit extremem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist gemäss ICD weiter nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2). Solche Fälle kommen allerdings selten vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 22. August 2007 E. 3.2.1). Eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gilt zudem nicht per se als invalidisierend, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern sie nicht durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 28. Dezember 2006, E. 4.5).
5.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich die geltend gemachten traumatischen Ereignisse während des Militärdienstes des Beschwerdeführers und seiner politischen Aktivitäten ereignet haben. Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Angaben vor und nach dem Militärdienst im Gefängnis. Sowohl im Militär als auch im Rahmen seiner politischen Tätigkeit habe er auf der Strasse Kampfhandlungen miterlebt. Er sei im Gefängnis auch gefoltert worden (vgl. Urk. 10/13/4-6 S. 1 Mitte; Urk. 10/32 6-8 S. 1 unten; Urk. 10/49/1-21 S. 12 oben; Urk. 10/49/35-36 S. 1 Mitte).
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer erstmals im Juni 2010 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. E. 4.1). Ältere medizinische Unterlagen liegen nicht vor. Ebenfalls fehlen Unterlagen zur Diagnosestellung während seines Aufenthalts in den Kliniken in O.___ und P.___. Der persönlichen Anamnese im Gutachten von Dr. J.___ (vgl. Urk. 10/49 S. 11 Ziff. 3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei bereits in der K.___ wegen Depressionen in einer Militärklinik behandelt worden. Dorthin sei er vom Richter geschickt worden. Er habe im Rahmen des Militärdienstes psychische Probleme bekommen. Er habe zudem einen Militäroffizier geschlagen, sei dann geflüchtet, zuvor habe ihn ein Offizier beleidigt. Er sei während 30 Tagen in einer Klinik in O.___ gewesen. Während des Militärdienstes habe er einen Monat im Spital P.___ verbracht.
In seiner E-Mail vom 3. März 2011 (vgl. Urk. 10/49/35-36) zuhanden von Dr. J.___ führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten ihn im Militärspital für einen Monat beurlaubt. Er habe aber wieder ins Militär zurückkehren müssen und habe versucht, dies zu verhindern, indem er einem Psychiater Schmiergeld gegeben habe, damit dieser ihm ein Arztzeugnis ausstelle und er so nicht zurück müsse. Der Psychiater habe ihn dann wegen Epilepsie krankgeschrieben.
Unter diesen Umständen steht nicht fest, an welchen psychischen Leiden der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes tatsächlich litt. Nach seiner Einreise in die Schweiz 1998 (vgl. Urk. 10/15 Ziff. 4.1) arbeitete der Beschwerdeführer an diversen Arbeitsorten als Raumpfleger oder als Chauffeur. Zuletzt war er bis November 2009 in einem Beschäftigungsprogramm der Sozialen Dienste der Stadt Zürich tätig (vgl. Urk. 10/18/1). Die posttraumatische Belastungsstörung wurde erstmals mehr als zehn Jahre nach den angegebenen traumatischen Ereignissen diagnostiziert. Allfällige innerhalb eines halben Jahres seit der Einreise aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung sind aus den Akten keine ersichtlich. Die Störung muss jedoch gemäss ICD-Katalog in der Regel etwa innert sechs Monaten nach den traumatischen Erlebnissen auftreten. Dr. J.___ verneinte gestützt auf eine eingehende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Kodierungskriterien das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und ging davon aus, dass zwischen den angegebenen traumatischen Ereignissen im Heimatland und dem Beginn der psychischen Beschwerden ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten gelegen habe. Er führte sodann überzeugend aus, beim Beschwerdeführer seien die Bedingungen einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 nicht erfüllt, demzufolge könne auch keine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 diagnostiziert werden. Gemäss ICD-10 komme bei einem chronifiziertem Verlauf einer PTBS die Diagnose einer „andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) in Frage. Diese Diagnose solle aber nur gestellt werden, wenn langfristige Folgen einer ausgewiesenen PTBS bestünden und aus der Anamnese keine akzentuierten Persönlichkeitseigenschaften bekannt seien. Es bestünden aber klare Hinweise auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (vgl. Urk. 10/49 S. 15 Mitte).
5.4 In psychiatrischer Hinsicht sind keine weiteren Diagnosen ersichtlich, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entscheidend beeinträchtigen würden zwar diagnostizierte med. pract. C.___ (vgl. E. 4.2) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und Dr. H.___ eine rezidivierende mittelgradig bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.1, F32.2). Dr. J.___ hielt jedoch zu Recht fest, dass die Diagnosen einer Depression nicht begründet worden seien (Urk. 10/49 S. 19 unten). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen).
5.5 Zusammengefasst erweist sich das Gutachten von Dr. J.___ für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet es doch die Frage nach dem invalidisierenden Gesundheitsschaden präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesem sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Gutachters sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 2.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2010 8C_429/2010 E. 3.3) auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Gutachters, Dr. J.___ von der Beschwerdegegnerin schliessen will (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 17), kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die wirtschaftliche Abhängigkeit alleine zu keiner Befangenheit führen kann.
5.7 Die Stellungnahmen von med. pract. C.___ (vgl. E. 4.10, E. 4.13) vermögen das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Nach ihrer Einschätzung liegt gemäss dem Klassifikationssystem ICD-10 eine wahrscheinliche posttraumatische Belastungsstörung und gemäss dem Klassifikationssystem DSM-IV eine posttraumatische Belastungsstörung mit verzögertem Beginn vor (vgl. Urk. 10/78/3-9 S. 3 oben). Dr. J.___ stellte dagegen auf die Leitlinien der ICD ab und verwies in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2012 auf die geltende Rechtsprechung (vgl. Urk. 10/49 S. 15, Urk. 10/83 S. 2). Rechtsprechungsgemäss ist zur Beantwortung der Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt auf die Leitlinien der ICD abzustellen (Urteile des Bundesgerichts I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.4; U 422/05 vom 12. September 2006 E. 4.1; U 213/04 vom 15. März 2006 E. 4.2; U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.2 und I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2).
Bei der Beweiswürdigung ist im Übrigen der relevanten Verschiedenheit von Behandlungsauftrag und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2). Die auftragsrechtliche Vertrauensstellung von med. pract. C.___ als behandelnde Psychiaterin rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Beurteilungen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.8 Ebenso wenig vermögen die abweichenden Einschätzungen vom Hausarzt, Dr. F.___ (vgl. E. 4.3), und med. pract. L.___ (vgl. E. 4.7) die Beurteilung von Dr. J.___ umzustossen.
Auf den Bericht von Dr. F.___ (vgl. E. 4.3) kann nicht abgestellt werden, da er seine Befunde nicht weiter ausführte und keine sichere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Sodann ist bei Dr. F.___ kein Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie. Das Schreiben von med. pract. L.___ (vgl. E. 4.7) genügt den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts nicht (vgl. E. 2.4). In seinem Schreiben erklärt er selber, dieses beziehe sich auf den ergangenen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin, welcher ihm aber nicht vorliege und dass er sich auf die Erklärungen des Beschwerdeführers stütze (vgl. Urk. 10/69 S. 1 oben). Das Schreiben wurde damit nicht in Kenntnis der Vorakten verfasst. Zudem nahm Dr. F.___ keine nachvollziehbare, durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Er wiederholt die im ICD-10-Katalog aufgeführten Symptome zur posttraumatischen Belastungsstörung, aber setzte sich nicht weiter mit diesen auseinander. Mit der Bewertung der psychiatrischen Diagnose verliess er zudem sein Fachgebiet der Inneren Medizin. Abgesehen davon rechtfertigt auch seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Beurteilung (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.9 Auch der Bericht von Dr. H.___ (vgl. E. 4.5) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. E. 2.4) nicht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17. November 2010 in psychiatrischer Behandlung im I.___ (vgl. Urk. 10/49/22-23 S. 1 oben). Dr. H.___ diagnostizierte eine rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.1, F32.2) und eine langandauernde posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Diese Diagnose begründete er nicht weiter. Er attestierte sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % führte aber gleichzeitig aus, er könne keine definitive diagnostische Beurteilung vornehmen. Seine Beurteilung der medizinischen Situation sowie die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist damit nicht schlüssig und nachvollziehbar, denn die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).
5.10 Dies gilt auch für die Berichte des B.___ (vgl. E. 4.1) und der M.___ (vgl. E. 4.9). In beiden Berichten wurden die psychiatrischen Diagnosen nicht weiter begründet, zudem äusserten sich die Berichterstatter zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht. Bei den behandelnden Ärzten der M.___ fand nur eine einzige Konsultation am 9. März 2011 (vgl. Urk. 10/78 S. 1 oben) statt, wobei der Beschwerdeführer ohne das Gespräch mit der Oberärztin abzuwarten und ohne Absprache mit dem Behandlungsteam die Station wieder verliess (vgl. E. 4.9).
5.11 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Einschätzung des Gutachters Dr. J.___ zu folgen, womit feststeht, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Der Beschwerdeführer ist demnach in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Damit besteht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.3 Der von der Rechtsanwältin Kim Mauerhofer mit Eingabe vom 26. Februar 2014 geltend gemachte Aufwand von 43 Stunden und 50 Minuten und Fr. 130.70 Barauslagen (Urk. 20/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Stellungnahme vom 16. September 2011. Namentlich erscheint ein Aufwand von 43 Stunden und 50 Minuten für die Beschwerdeschrift als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 90 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 12- und 2-seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kim Mauerhofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannDisler