Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01117 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Disler
Urteil vom 17. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Haus zur alten Dorfbank, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt als Vorarbeiter im Tiefbau (Urk. 7/9). Am 17. April 2003 meldete er sich wegen chronischen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/5-6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/24) sowie ein Gutachten (Urk. 7/22) ein.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen. Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/39) und Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 (Urk. 7/57) einen Rentenanspruch.
1.2 Am 3. November 2009 (Urk. 7/62) stellte der Versicherte ein Wiederaufnahmegesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/74) und einen IK-Auszug (Urk. 7/64) ein und führte berufliche Abklärungen durch (Urk. 7/74). Nach Zustellung des Vorbescheids (Urk. 7/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2010 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/83).
1.3 Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/84) stellte der Versicherte einen Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 7/109), IK-Auszüge (Urk. 7/105-106) sowie einen Arbeitsabklärungsbericht (Urk. 7/104) ein. Mit Mitteilung vom 3. Juni 2011 (Urk. 7/108) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass beruflichen Massnahmen nicht möglich seien.
Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2012 (Urk. 7/118) stellte die IV-Stelle die Abweisung einer Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2012 Einwände (Urk. 7/119 = Urk. 7/120, Urk. 7/122 = Urk. 7/124). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/129, Urk. 7/132).
Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 7/138 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei eine aktuelle polydisziplinäre Abklärung von Amtes wegen in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2012 (Urk. 7/6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde (Urk. 1) den prozessualen Antrag, es seien „im Rahmen der öffentlichen Verhandlung“ verschiedene Zeugen zu befragen (S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer machte weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht geltend und begründete dies im Wesentlichen damit, das Y.___ und der Arbeitgeber seien zu seiner Einsatzfähigkeit nicht befragt worden (S. 2 f. Ziff. 4).
Diese formellen Anträge sind vorab zu prüfen.
1.2 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist.
Der Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) muss klar und unmissverständlich vorliegen. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist. Das Gleiche gilt mit Bezug auf einen Antrag um Durchführung einer Referentenaudienz. Darin kann nach der Rechtsprechung kein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erblickt werden. Denn Referentenaudienzen dienen lediglich der vorläufigen Vorlegung der Angriffs- und Verteidigungsmittel durch die Parteien, der Ausübung der richterlichen Fragepflicht bei unklaren, unvollständigen oder unbestimmten Vorbringen einer Partei sowie der Bereinigung des Beweisverfahrens; ferner bieten sie die Möglichkeit eines Augenscheins oder - worauf das fragliche Begehren der Beschwerdeführerin offenbar abzielte - einer Vergleichsverhandlung (vgl. dazu Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., S. 338 f. Rz 570; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Aufl., N 3 zu Art. 176 ZPO; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 1 und 2 zu § 118 ZPO; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 163 und S. 292; Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., S. 191). Gegen das Vorliegen eines Begehrens um konventionskonforme Verhandlung spricht im Übrigen der Umstand, dass eine Referentenaudienz nicht vor dem Kollegialgericht stattfinden muss, sondern der Präsident bzw. der Referent anstelle des Gerichts eine solche anordnen und durchführen darf (Habscheid, a.a.O., S. 323; Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 118 ZPO). Eine öffentliche Hauptverhandlung erscheint schliesslich erst in einem späteren Prozessstadium, in der Regel kurz vor oder gar nach Abschluss des Beweisaufnahmeverfahrens, als sinnvoll, da vorher kaum genügend Grundlagen für eine sachgerechte Verhandlung vorliegen, welche das Gericht zu einer zuverlässigen verfahrensabschliessenden Beurteilung führen könnte (BGE 122 V 47 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 57/04 vom 15. September 2005 E. 1).
1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.4 Der Beschwerdeführer brachte als einzige Begründung vor, die Beschwerdegegnerin habe weder umfassende Erhebungen über seine Arbeitsbemühungen und –versuche im Y.___ sowie beim Arbeitgeber vorgenommen noch die verantwortlichen Personen befragt. Am besten sei es, wenn das Gericht die entsprechenden Erhebungen direkt vornehme oder eine öffentliche Verhandlung durchführe, um seinen realen Einsatz in den dortigen Institutionen und die Möglichkeiten in der realen Wirtschaft zu evaluieren (S. 3). Damit beantragte der Beschwerdeführer nicht eine (partei-) öffentliche Verhandlung im Sinne der EMRK, sondern eine Beweisverhandlung, weshalb von einem Verzicht auf eine konventionskonforme öffentliche Verhandlung auszugehen ist. Unter diesen Umständen kann von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in vorliegendem Verfahren abgesehen werden.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beim Y.___ einen Abklärungsbericht einholte (Urk. 7/104), der sich umfassend mit der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers befasst. Vom neuen Arbeitgeber liegt ein Arbeitsvertrag (Urk. 7/111) in den Akten. Damit hat die Beschwerdeführerin die notwendigen Erhebungen vorgenommen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens konnte sich der Beschwerdeführer zu diesen Aktenstücken sowie - in Kenntnis der Vorakten - zum Vorbescheid äussern. Damit hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich vor Erlass der Verfügung zum Sachverhalt zu äussern. Damit liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Ein Verfahrensmangel im Sinne einer Gehörsverletzung durch Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor, da die Beschwerdeführerin ihre Verfügung vom 20. September 2012 auf die letzten eingeholten Berichte und Abklärung abgestellt hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen von einem seit 2005 unverändertem Gesundheitszustand aus. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % zumutbar.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, es habe sich am realen Objekt und während mehreren Monaten dauernden Abklärungen gezeigt, dass ihm selbst leichte Tätigkeiten nur zu 50 % zumutbar seien. Darüber habe sich die Beschwerdegegnerin hinweggesetzt, wenn sie ihm trotz seines hohen Valideneinkommens ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zumute (S. 5 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer verlangte weiter, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen, da er seit über 3 Jahren medizinisch nicht abgeklärt und generell unterversorgt sei. Er hätte längst in eine psychiatrische Behandlung eingewiesen werden sollen, doch seine Hausärztin habe dies nicht initialisiert. Die medizinische Situation müsse umfassend abgeklärt werden (S. 5 Ziff. 6). Das Valideneinkommen sei viel höher zu bemessen, da er deutlich mehr verdienen würde, hätte er nicht vor über 10 Jahren einen Karriereknick erlitten (S. 5 f. Ziff. 7). Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (S. 6 Ziff. 8).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 (Urk. 7/57) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infolgedessen ein Anspruch auf Rente zusteht.
4.
4.1 Dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/57) lagen im Wesentlichen Arztberichte und ein Gutachten zu Grunde.
Dr. med. Z.___, Assistenzarzt, Dr. med. A.___, Leitender Arzt, und Prof. Dr. med. B.___, Konsiliararzt Neurochirurgie, C.___, erstatteten am 3. April 2003 ihren Bericht (Urk. 7/5/5-6) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
- Differentialdiagnose (DD): lumboradikuläres Reizsyndrom L4 rechts
- Spondylolyse L4/5 mit Spondylolisthesis L4/5 und L5/S1 (Spondyliptose L5), Instabilität L2/3/4 mit positionsvariabler Spinalkanalstenose (Myelographie mit Postmyelo-CT und Funktionsmyelogramm vom 5. März 2003)
Sie führten aus, bezüglich des somatisch schmerzauslösenden Befundes bestehe aus rheumatologischer Sicht kein Zweifel. Die Bewältigungsstrategien seien allerdings nicht voll ausgeschöpft. Nach erfolgloser Ausschöpfung der konservativen Massnahmen und Ausschluss einer neurochirurgischen Behandlungsmöglichkeit seien sie der Überzeugung, dass eine Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf schwierig sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich wenig belastende Tätigkeit. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. Juli 2002 bis 30. April 2003 (S. 2).
4.2 Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, erstattete am 3. Mai 2003 ihren Bericht (Urk. 7/5/1-4) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- lumbospondylogenes Syndrom bei DD lumboradikuläres Syndrom L4 rechts bei Spondylolystesis L4/L5 und L5/S1, Instabilität L2/3/4 mit Spinalkanalstenose
Sie nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit (KHK) mit Status nach Myokardinfarkt und perkutaner transluminaler Angioplastie (PTA).
Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 16. Juli 2002 (lit. B). Sie gab an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, berufliche Massnahmen seien aber angezeigt (lit. C). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins rechte Bein, bei Belastung würden sich die Schmerzen verstärken (lit. D).
4.3 Dr. med. E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, C.___, erstattete seinen Bericht am 8. Mai 2003 (Urk. 7/6/3) und nannte als Diagnosen beim Austritt:
- lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts
- Diskushernie L3/L4 mit intraforaminaler Einengung und Nervenwurzelkompression rechts, enger Spinalkanal L4/L5, Spondylolyse L5/S1 mit Anterolisthesis (CT-LWS vom 15. August 2002)
- Status nach epiduraler Infiltration mit Kenacort am 30. Oktober 2002
- radiologisch Arthrose des rechten Iliosakralgelenk (ISG) ohne ISG-Blockade
- KHK
- Status nach Myokardinfarkt März 1989, Status nach perkutaner luminaler koronarer Angioplastie (PTCA) und Stent März 2002
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich einer Hospitalisation vom 29. Oktober bis 20. November 2002 behandelt worden. Eine Nachkontrolle habe nicht stattgefunden. Er habe dem Beschwerdeführer am Austrittstag eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. Oktober bis 20. November 2002 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 21. November bis 4. Dezember 2002 attestiert. Eine weiterführende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der fehlenden Nachkontrolle nicht möglich.
4.4 Am 27. September 2004 erstattete Dr. med. F.___, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, sein Gutachten (Urk. 7/22) und nannte folgende Diagnosen (S. 2):
- sensibles lumboradikuläres Reizsyndrom rechts bei engem Spinalkanal L4/L3
- Retrolisthesis L5 und L5/S1
- Diskushernie L3/L4
- infraforaminale Einengung Nervenwurzelkompression L4 rechts zum Teil L5 rechts
- Status nach Myokardinfarkt März 1998 und PTCA und Stent März 2002
Er führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 23. September 2004 untersucht und attestierte ihm per 1. Januar 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (keine schweren bis mittelschweren Lasten, wechselnde Positionen teils sitzend und stehend, nicht längere Gehdistanzen und auch keine Arbeiten über der Horizontalen; S. 3 oben).
4.5 Dr. med. G.___, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2012 (Urk. 7/56) aus, es könne weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten im beschriebenen Belastungsprofil ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig (S. 3).
5.
5.1 Für die Zeit nach dem rechtskräftigen Einspracheentscheid im Dezember 2005 finden sich in den Akten die folgenden Berichte:
Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2) nannte in ihrem Bericht vom 30. April 2009 (Urk. 7/74/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (LVS) und eine Schmerzverarbeitungsstörung, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine KHK und einen Status nach Myokardinfarkt 1998 und nach Stent 2002 (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe unveränderte Rückenschmerzen und es gehe ihm schlecht, da er schon lange aus dem Arbeitsprozess ausgeschlossen sei und bei der jetzigen Wirtschaftslage keine Chance für eine leichte bis mittelschwere Arbeit habe (Ziff. 1.4). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit März 2003 (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätigkeit sei keine Rückenbelastung möglich und aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht möglich (Ziff. 1.7).
5.2 Am 18. Mai 2009 erstatteten Dr. med. H.___, Assistenzarzt und Dr. med. I.___, Oberarzt, C.___, ihren Bericht (Urk. 7/74/11-15 = Urk. 7/132/4-6) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom und Verdacht auf intermittierendes/belastungsabhängiges lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei deutlichen Foraminalstenosen L5/S1 beidseits bei instabiler Spondylolisthesis bei Spondylolyse LWK5 mit Spondylolisthesis und Protrusion L5/S1
- Spondylolyse L4 mit mässigen Foraminalstenosen L4/L5 beidseits (radikuloär asymptomatisch)
- Anterolisthesis L5 Grad I (mit Zunahme um 10 mm in Inklination) und von LWK2 Grad I ohne Instabilitätszeichen. Retrolisthesis von L3 Grad I ohne Instabilitätszeichen
- Fehlhaltung/Fehlform (lumbosacraler Überhang, Streckhaltung obere LWS)
- mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit mehrsegmentalen leichten Spinalkanalstenosen
- Hinweise auf Schmerzverarbeitungsstörung
- KHK
- Status nach inferoposteriorer Myokardinfark 1998
- Status nach PTCA und Stent 2002
- kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF), Dyslipidämie, Raucher
Sie führten aus, ihnen sei das jetzige Leiden des Beschwerdeführers bekannt und es habe sich im Vergleich zum Jahr 2002 nicht geändert (S. 1). Es bestünden eine erhebliche Chronifizierung und Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (S. 2 oben). Schwerstarbeit im bisherigen Beruf als Baupolier sei aus rheumatologischer Sicht nicht zumutbar. Für leichte und mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastung der Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Während der Hospitalisation vom 27. April bis 9. Mai 2009 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % für leichte und mittelschwere Arbeiten mit Möglichkeiten zu Wechselpositionen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vorarbeiter/angelernter Tiefbauarbeiter sei der Beschwerdeführer hingegen längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).
5.3 Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, L.___, erstatteten am 14. Juli 2009 ihren Austrittsbericht (Urk. 7/74/6-10 = Urk. 7/129/1-7). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit
- Foraminalstenose L4/L5 und L5/S1 beidseits
- Anterolisthesis L5 Grad I und L 2 Grad I, ohne Instabilitätszeichen
- Retroistesis L3 Grad I ohne Instabilitätszeichen
- Bandscheibenprotrusion L5/S1
- Verdacht auf intermittierendes belastungsabhängiges lumboradikuläres Reizsyndromm L5 rechts
- Fehlhaltung/-form Lendenwirbelsäule (LWS)
- massive Schmerzverarbeitungsstörung
- KHK mit
- Status nach interoposteriorem Myocardinfarkt 1998
- Status nach PTCA und Stent 2002
- Dyslipidämie
- Nikotinabusus
Sie führten unter anderem aus, die aktive Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in allen Richtungen aufgrund des Schmerzes eingeschränkt, mit Ausnahme der Flexion (S. 2). Der Beschwerdeführer habe realisiert, dass er schmerzbedingt sich immer mehr von Aussenkontakten zurückgezogen, nur noch gegrübelt und Probleme gesehen habe, keine befriedigende Tagesstruktur mehr habe aufbauen können und so immer mehr in eine depressive Entwicklung und Perspektivlosigkeit abgeglitten sei (S. 3). Sie attestierten dem Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 29. Juni 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3 unten).
5.4 M.___, Gruppenleiterin, und N.___, Betriebsleiter, Y.___, erstatteten ihren Abklärungsbericht am 12. Mai 2011 (Urk. 7/104). Sie führten aus, die Abklärung zur Arbeitsleistung des Beschwerdeführers habe vom 1. März bis 27. Mai 2011 gedauert und das Arbeitspensum habe zwischen 50 und 70 % betragen. Die Zielsetzung sei eine Steigerung der Arbeitszeit von 50 auf 100 % gewesen (S. 1).
Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe von Anfang an ein gutes Niveau erreicht. Er habe sich nach Erhalt der relevanten Informationen so organisiert, dass er möglichst speditiv zu einem guten Arbeitsergebnis gekommen sei, dies sei ihm wichtig gewesen. Er habe sich während der Dauer der Arbeitszeit problemlos konzentrieren können und habe eine durchschnittliche Arbeitsleistung von zirka 100 % bei einer Arbeitszeit von 3.75 Stunden und von zirka 90 % bei einem Tagespensum von 7 Stunden erbracht (S. 2).
Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe oft angegeben, er leide unter starken Rückenschmerzen. Mit fortschreitender Arbeitszeit hätten diese zugenommen. An denjenigen Nachmittagen, an denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe, habe sich seine Leistungsfähigkeit vermindert und er habe vermehrt das Bedürfnis gehabt, seinen Rücken zu entlasten. Dies habe sich darin geäussert, dass er häufig aufgestanden und im Raum umhergegangen sei. Er sei aber trotz den starken Schmerzen bei der Arbeit geblieben (S. 3 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe auch unter Druck ruhig und konzentriert gearbeitet und während der Dauer der Abklärung habe keine psychische Beeinträchtigung, welche Einfluss auf seine Arbeitsleistung gehabt hätte, beobachtet werden können (S. 3). Der Beschwerdeführer habe vom 1. bis 31. März in einem Pensum von 50 % und ab 1. April mit einem Pensum von 70 % gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, eine weitere Erhöhung des Pensums sei für ihn in Anbetracht des Rückenleides nicht möglich. In ihrer Gesamtbeurteilung hielten sie fest, ein Pensum von 50 % in der freien Wirtschaft (körperlich anspruchslose Arbeit) erscheine für den Beschwerdeführer als sinnvoll (S. 4 unten).
5.5 Am 26. Juni 2011 erstattete Dr. D.___ einen weiteren Bericht (Urk. 7/109). Sie nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches LVS mit Schmerzverarbeitungsstörung (Ziff. 1.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei im Juni 2010 zuletzt in der Kontrolle gewesen. Sie könne aus diesem Grund keine aktuellen Befunde nennen und keine aktuelle Anamnese angeben (Ziff. 1.11).
5.6 Dr. med. O.___, FMH Allgemeine Medizin, RAD, nahm am 23. Mai 2012 (Urk. 7/137) zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Der Beschwerdeführer sei in keiner psychiatrischen Behandlung. Er werde nur von Dr. D.___ betreut, die ihn letztmals im Frühjahr 2010 gesehen habe. Im Bericht der Abklärung des Y.___ seien klar keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung gegeben worden. Auch in den Momenten, als der Beschwerdeführer angegeben habe, es gehe ihm wegen den Rückenschmerzen schlecht, habe er konzentriert und zuverlässig gearbeitet. Er habe sich somit wohl subjektiv nicht in der Lage gesehen, mehr zu arbeiten, aber die objektiven Befunde zeigten keine relevanten Einschränkungen, welche dies begründen würden. Somit könne weiterhin an einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit festgehalten werden (S. 2 unten).
6.
6.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. September 2012, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem relevanten Ausmass verschlechtert hat. Vorliegend werden diese beiden Sachverhalte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einander gegenüber gestellt, da die Beschwerdegegnerin nach der erneuten Anmeldung vom 3. November 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.2) nicht den Rentenanspruch geprüft hat, sondern die beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
6.2 Die Rentenabweisung im Jahr 2005 erfolgte gemäss Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 (Urk. 7/57 S. 3) gestützt auf die Invaliditätsbemessung, welche einen Invaliditätsgrad von 33 % ergab. Dabei ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Der Beschwerdeführer machte geltend, aus dem Abklärungsbericht des Y.___ sei ersichtlich, dass ihm ein Pensum über 50 % nicht möglich sei. Darüber habe sich die Beschwerdegegnerin hinweggesetzt. Er sei seit über 3 Jahren medizinisch nicht abgeklärt und generell unterversorgt. Er hätte längst in eine psychiatrische Behandlung eingewiesen werden sollen, doch die Hausärztin habe dies nicht initialisiert (vorstehend E. 3.2).
6.3 In einem Revisionsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vorstehend E. 2.3). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine Aspekte vor, welche belegen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert haben sollte. Er macht einzig geltend, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit nicht 100 % Arbeitsfähig sei, ohne weiter auszuführen, aus welchen gesundheitlichen Gründen er dies nicht sei und inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe.
In der Gesamtbeurteilung im Abklärungsbericht (vorstehend E. 5.4) wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer sei ein Pensum von 50 % für körperlich anspruchslose Tätigkeiten zumutbar. Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zur Feststellung, das Pensum des Beschwerdeführers habe von 50 auf 70 % erhöht werden können und er habe bei einem Pensum von 7 Stunden immer noch eine durchschnittliche Arbeitsleistung von 90 % erbracht.
Geht man davon aus, dass ein Pensum von 100 % eine Arbeitszeit von 8 - 8.4 Stunden pro Tag entspricht, so entsprechen 7 Stunden pro Tag einem Pensum von rund 85 % (100 : 8 x 7 = 87.5 %; 100 : 8.4 x 7 = 83.3 %). Unter Berücksichtigung der Leistungsverminderung von 10 % bei einem Pensum von 70 % entspricht das Tagespensum von 7 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (85 : 100 x 0.9). Die effektiv realisierte Arbeitsfähigkeit liegt damit höher als diejenige, die in der Gesamtbeurteilung postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive der gesteigerten Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Verwertbarkeit wird nebst diesem inneren Widerspruch auch dadurch beeinträchtigt, dass der Abklärungsbericht nicht von medizinischen Fachpersonen verfasst wurde und sich darin vorwiegend die subjektiven Befinden des Beschwerdeführers und die von ihm selbst postulierten Belastungslimiten wiederspiegelten. Aus diesen Gründen kann nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt werden.
6.4 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine psychische Beeinträchtigung steht im Widerspruch zum Umstand, dass - obwohl eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert wurde - keinerlei psychiatrische Behandlungen tatsächlich stattgefunden haben. Psychiatrische Behandlungen können nur dann initialisiert werden, wenn ein regelmässiger Kontakt zu einem behandelnden Arzt besteht und dieser damit die entsprechende Diagnose stellen kann. Aus den Berichten der Hausärztin, Dr. D.___, (vorstehend E. 5.1, E. 5.5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Juni 2010 in hausärztlicher Behandlung gewesen war. Aus diesem Grund kann weniger von einer generellen medizinischen Unterversorgung gesprochen werden, als von einem offensichtlich wenig ausgeprägten Leidensdruck.
Aufgrund des medizinischen Sachverhalts bestehen schliesslich auch keine Anhaltspunkte, welche eine polydisziplinäre Abklärung rechtfertigen würden.
6.5 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass für die Beurteilung des Gesundheitszustandes auf die Berichte abgestellt werden kann.
Die Hausärztin, Dr. D.___, hat sich nicht weiter zur Arbeitsfähigkeit geäussert (vorstehend E. 5.5), da sie der Beschwerdeführer seit Juni 2010 nicht mehr aufgesucht hat. Für die Beurteilung wird damit auf den Bericht der Ärzte des C.___ abgestellt (vorstehend E. 5.2), in welchem dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % für leichte und mittelschwere Tätigkeiten attestiert wurde.
Dieser Bericht ist für die Beantwortung der Fragen umfassend. Er beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die von dem Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Er erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 2.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Vergleich zur Einschätzung von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine behinderungsbedingte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung stimmt weitgehend mit der Beurteilung durch die Ärzte des C.___ überein, welche dem Beschwerdeführer nach Austritt eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert haben. Damit ist der massgebende Sachverhalt im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2005 unverändert.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannDisler