Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01121
IV.2012.01121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 6. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34,  8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
  
Beigeladene
Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, war seit Februar 2000 als Sachbearbeiterin Passagier- und Gepäckkontrolle bei der Kantonspolizei am Flughafen tätig (Urk. 8/8 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-2.8), als sie sich aufgrund von Schulterbeschwerden am 24. April 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 6.3, Ziff. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schloss in der Folge nach erhaltener Mitteilung der Versicherten über die Zusage einer unbefristeten Vollzeitstelle als Aufseherin in der Strafanstalt Z.___ per 1. Januar 2008 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/27) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31) mit Verfügung vom 23. Januar 2008 (Urk. 8/32) einen Rentenanspruch.
1.2     Nach erneuter Anmeldung am 29. März 2010, bei welcher die Versicherte nunmehr eine seit 6. Oktober 2009 bestehende Angststörung geltend machte (Urk. 8/38 Ziff. 6, Ziff. 12), holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/43, Urk. 8/45, Urk. 8/60-61), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/42) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/44) ein, zog ferner ein von der Pensionskasse der Versicherten in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten bei (Urk. 8/52/3-26) und gewährte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Justizvollzug per 31. Oktober 2010 (Urk. 8/61/7) sowie nach einem Arbeitsversuch ab Dezember 2010 bei A.___ (vgl. Urk. 8/59 und Urk. 8/63) Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei A.___ am Flughafen (Urk. 8/66). Im Rahmen dieser Integrationsmassnahme arbeitete die Versicherte vom 14. Februar bis 12. August 2011 im Airline-Catering Bereich in einem 50%-Pensum (vgl. Schlussbericht A.___ vom 8. August 2011, Urk. 8/82/1-4). Hernach übernahm die IV-Stelle die Kosten eines Arbeitstrainings bei der B.___ (Pensum 50 %) vom 15. August bis 31. Dezember 2011 und gewährte der Versicherten für die gleiche Zeitdauer Unterstützung durch einen Jobcoach (Urk. 8/84, Urk. 8/89, Urk. 8/94).
         Nach Abschluss des Arbeitstrainings trat die Versicherte eine befristete Teilzeitstelle bei der B.___ an und die IV-Stelle schloss mit Mitteilung vom 11. Januar 2012 die gewährte berufliche Massnahme ab (Urk. 8/96).
1.3     Nach Eingang eines weiteren Arztberichts (Urk. 8/102) liess die IV-Stelle die Versicherte am 21. März 2012 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (RAD-Untersuchungsbericht, Urk. 8/103). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/107-111) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 17. September 2012 ab 1. Januar 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/127-128 = Urk. 2/1-2; vgl. Urk. 8/114).

2.
2.1     Gegen die Verfügungen vom 17. September 2012 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 18. Oktober 2012 Beschwerde mit den Anträgen, diese seien aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie einen Arztbericht ihres behandelnden Psychiaters vom 15. Oktober 2012 ein (Urk. 8/135 = Urk. 3/3).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit (unaufgefordert eingereichter) Replik vom 8. Januar 2013 (Urk. 10) und darauffolgender Stellungnahme vom 1. Februar 2013 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
2.2     Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Diese erklärte mit Schreiben vom 11. März 2013 (Urk. 15), dass sie für die Berufsunfähigkeit von einem anderen IV-Begriff ausgehe als die Beschwerdegegnerin, weshalb an den Entscheid im IV-Verfahren keine Bindungswirkung bestehe und sie zudem bereits entschieden habe, der Beschwerdeführerin eine volle Berufsinvalidenrente auszurichten (vgl. Urk. 16). Daher verzichte sie auf weitere Ausführungen im vorliegenden Prozess (S. 2 oben).
         Die Stellungnahme der Beigeladenen wurde den Parteien mit Schreiben vom 13. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     In den angefochtenen Verfügungen bezifferte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 83‘182.-- (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2), das Invalideneinkommen bezifferte sie (ausgehend von der Mitteilung der A.__) mit Fr. 36‘400.--, womit ein Invaliditätsgrad von 56 % resultierte.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde bei unbestrittenem Valideneinkommen geltend, das Invalideneinkommen sei ausgehend von ihrer derzeitigen 50%-Stelle bei der B.___ auf Fr. 20‘966.40 (12 x Fr. 1‘747.20) festzusetzen, was einen Invaliditätsgrad von 75 % und damit Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist mithin die Festsetzung des Invalideneinkommens.


3.
3.1     Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist.
3.2     Die Beschwerdeführerin leidet an einer Periarthropathia humeroscapularis tendinotica et partim ankylosans rechts (fortgeschrittene frozen shoulder rechts) mit deutlicher Rotationseinschränkung (Urk. 8/9/7, Urk. 8/9/9, Urk. 8/9/11) beziehungsweise chronischen Schulterschmerzen rechts bei frozen shoulder rechts (Urk. 8/12/7), an einer Panikstörung und Agoraphobie, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an akzentuierten Persönlichkeitszügen (Urk. 8/45, Urk. 8/52/24, Urk. 8/61/1, Urk. 8/61/5, Urk. 8/103/4).
         Der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, verwies betreffend Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf das von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2010 (Urk. 8/52/3-26), welcher eine Panikstörung mit Tendenz zu Agoraphobie und einer leichten Klaustrophobie und eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte (S. 22 Ziff. 4) und von einer Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von etwa 60 % ausging, wobei er ausführte, in einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit wesentlich höher, innert eines halbes Jahres könnte eine 40%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden, in ein bis zwei Jahren eine solche von 80 bis 100 % (S. 22 Ziff. 2).
         Diese Diagnose wurde von Dipl. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, insofern geteilt, welcher in seinem Untersuchungsbericht vom 21. März 2012 (Urk. 8/103) eine Panikstörung und Agoraphobie, teilweise remittiert bei Vermeidung, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert mit Erschöpfungssyndrom, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostizierte (S. 4 Ziff. 8). Jedoch korrigierte er die prognostizierte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von Gutachter D.___ dahingehend, dass er der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte und ausführte, dass infolge reduzierter Ressourcen mit massivem Vermeidungsverhalten, Probleme der Beziehungsgestaltung, Ängsten, Selbstunsicherheit und massiver Selbstwertproblematik, die Beschwerdeführerin nur leichte, wenig anspruchsvolle Tätigkeiten und aufgrund der Schulterproblematik ohne Heben über 10 kg sowie ohne längeres Überkopfarbeiten zumutbar seien (S. 5 Ziff. 10). Er begründete ausserdem nachvollziehbar, dass die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, Dr. D.___, etwas zu optimistisch gewesen sei in der Langzeitprognose, da sich in den seit Dezember 2010 durchgeführten Arbeitsversuchen Abgrenzungsprobleme, Schwierigkeiten mit dem Umgang mit Belastungen sowie eine Selbstwertproblematik und eine gewisse Zwanghaftigkeit gezeigt haben (S. 4 f. Ziff. 9). Andere abweichende medizinische Einschätzungen liegen nicht vor und auch der RAD-Arzt erachtete die medizinischen Unterlagen für nachvollziehbar und plausibel (Urk. 8/103 S. 4 Ziff. 9), weshalb darauf abgestellt werden kann.
3.3     Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt und dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nicht zu beanstanden.

4.
4.1     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei Beginn des Rentenanspruches am 1. Januar 2012 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 E. 4.1-2).
4.2     Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen auf Fr. 83‘182.-- festgesetzt. Sie ging dabei von der Tätigkeit als Aufseherin Betreuungsdienst in der Strafanstalt Z.___ aus (Urk. 8/42/3, Urk. 8/104), da die Beschwerdeführerin unstrittig ohne Eintritt der Krankheit weiterhin als Aufseherin tätig wäre. Der für das Jahr 2010 ermittelte Wert wird von keiner Seite in Frage gestellt und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Als Valideneinkommen sind daher Fr. 83‘182.-- zu veranschlagen.
4.3     Zu prüfen bleibt das Invalideneinkommen.
         Die Beschwerdegegnerin hat dieses aufgrund der medizinischen Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Call-Center Mitarbeiterin, Bürohilfe oder Allrounderin zu 50 % zumutbar wäre sowie gestützt auf die Leistungseinschätzung und die Angabe zum erzielbaren Lohn gemäss Schlussbericht der A.___ vom 19. Dezember 2011 (Urk. 8/94) auf Fr. 36‘400.-- (Fr. 5‘600.-- x 13 x 0.5) festgesetzt (Urk. 8/104, Urk. 2/2 Verfügungsteil 2, S. 2). Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 83‘182.-- ermittelte sie eine jährliche Erwerbseinbusse von Fr. 46‘782.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 56 % (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2, S. 2).
         Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Beschwerde (Urk. 1) gegen die Berechnung des Invalideneinkommens. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen sei falsch, da auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen in der angepassten Arbeitstätigkeit abzustellen sei. In ihrer 50%-Stelle bei B.___ erziele sie ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 1‘747.20, was bei 12 Monatslöhnen ein Jahreseinkommen von Fr. 20‘966.40 ergebe. Somit sei von einer Erwerbseinbusse von Fr. 62‘215.60 auszugehen, was einem Invaliditätsgrad von 75 % und damit einer ganzen Invalidenrente entspreche (S. 4 f.).
4.4     Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.5     Umstritten ist, ob mit der jetzigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der B.___ von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann und ob die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft.
         Nach Abschluss des elf monatigen Arbeitstrainings erhielt die Beschwerdeführerin zunächst ab Januar 2012 einen befristeten Anstellungsvertrag bei der B.___ (Urk. 11/1), welcher alsdann per 1. Juni 2012 in einen unbefristeten umgewandelt wurde (Urk. 8/109 = Urk. 11/2). Gemäss Arbeitsvertrag ist die Beschwerdeführerin als Aushilfs-Angestellte im Stundenlohn angestellt, wobei der Arbeitseinsatz lediglich nach Bedarf erfolgt und keine garantierten Minimalstunden gewährt werden (Urk. 8/109 S. 1), was ein schwankendes Einkommen zur Folge hat. Aktenkundig ist die Beschwerdeführerin erst seit Januar 2012 bei der B.___ angestellt (vorher nur im Rahmen eines Arbeitstrainings). Aufgrund dieses Verlaufs und der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages kann jedoch nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden.
         Ebenso ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin nur diese einfache Tätigkeit bei der B.___ ausführen kann, was ihr behandelnder Psychiater nach Erlass der hier angefochtenen Verfügungen im Verlaufsbericht vom 15. Oktober 2012 andeutet (Urk. 8/135). Die Fachleute bei der A.___ hielten in ihrem Schlussbericht vom 19. Dezember 2011 gestützt auf ihre Auswertungen und nach Rücksprache bei B.___ schlüssig und überzeugend fest, dass die einfache repetitive Tätigkeit bei B.___ als Produktionsmitarbeiterin klar unter dem Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin liege und sie die Fähigkeiten mitbringe, eine Mitarbeitergruppe anzuleiten, Arbeitsplätze einzurichten und Qualitätskontrollen durchzuführen. Zudem führten die Fachleute aus, die Beschwerdeführerin verfüge über viele und hohe Fachkompetenzen und berufliche Fertigkeiten sowie Flexibilität im Denken, die auf dem freien Arbeitsmarkt gefragt seien (Urk. 8/94/3). All dies spricht aber nicht für eine vollumfängliche Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit, genauso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der A.___ bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet und auf Stellensuche ist und die jetzige Anstellung bei B.___ von der Arbeitslosenkasse nur als Zwischenverdienst eingestuft wurde (Urk. 8/94/3). Schliesslich ist auch aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin gemäss Verlaufsprotokoll Berufsberatung geäussert habe, sie könne sich eine Tätigkeit am Schalter beim Strassenverkehrsamt vorstellen oder wieder bei der Stadtpolizei (Parkbussen) zu arbeiten (Urk. 8/97 S. 4).
         Aus diesen vorgenannten Gründen ist nicht hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Folglich kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht der tatsächlich erzielte Verdienst der Beschwerdeführerin bei der B.___ herangezogen werden.
4.6     Anderseits kann auch nicht einfach auf die Angabe der A.___ von Fr. 5‘600.-- (100%-Pensum) abgestellt werden, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 8/94/3, Urk. 8/104). Dieser Lohn bezog sich auf eine einzelne theoretisch mögliche Anstellung als Fachmitarbeiterin ohne Ausbildung in der Abteilung Lingerie (Urk. 8/94/3) und ist somit für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht repräsentativ. Auch die Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes, welcher nicht von allen Arbeitgebern ausbezahlt wird, da hierfür keine gesetzliche Verpflichtung besteht, zeigt die Ungeeignetheit dieses von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Einkommens. Schliesslich erachtete die Beschwerdegegnerin behinderungsangepasste Tätigkeiten wie zum Beispiel Call-Center Mitarbeiterin, Bürohilfe oder Allrounderin und damit verschiedene Berufe mit verschieden hohen Einkommen für zumutbar (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 1), weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf das Einkommen einer einzigen Stelle nicht überzeugend ist.
         Vielmehr ist auf ein durchschnittliches, dem Gesundheitszustand angepasstes Erwerbseinkommen abzustellen. Zu dessen Bestimmung sind gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Lohnstrukturerhebung, LSE) heranzuziehen. Angesichts des beruflichen Werdegangs (Lehre als Bäckerin, Verkäuferin, Polizeihostess bei der Stadtpolizei, Putzjob und Aushilfe Kioskverkauf, Anlehre zur Betriebsassistentin bei der Post, Ausbildung zur Sicherheitsbeauftragten bei der Kantonspolizei, Aufseherin in der Strafanstalt Z.___; vgl. Urk. 8/1-2, Urk. 8/52/9) verfügt die Beschwerdeführerin über eine weitgefächerte berufliche Erfahrung, hat sich in verschiedenen Branchen bewährt und einen grossen Schatz an Erfahrung gewonnen, was auch aus den Einkommenszahlen ersichtlich ist (vgl. Urk. 8/44), weshalb das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zur Anwendung gelangt (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2011 vom 21. Juni 2011 E. 5). Aufgrund der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ist auf die Tabellenlöhne im privaten wie auch öffentlichen Dienstleistungssektor abzustellen. Das Einkommen ist nach dem Zentralwert der Monatslöhne zu ermitteln, den Frauen im Wirtschaftszweig Dienstleistungen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Jahr 2010 erzielten, welcher bei Fr. 5‘511.-- liegt (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010, S. 25 Tabelle T1). Auf ein Jahr umgerechnet und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 94 Tabelle B 9.2) ergibt dies rund Fr. 68‘777.-- (Fr. 5‘511.-- x 12 : 40 x 41.6).
         Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführerin in einer angepassten körperlichen Tätigkeit ein Pensum von 50 % möglich (vgl. vorstehend E. 3.3), was einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 34‘388.-- (Fr. 68‘777.-- x 0.5) entspricht.
4.7     Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; 126 V 75 E. 5b/bb).
         Die Beschwerdeführerin machte zu Recht nicht geltend, der Tabellenlohn sei aufgrund der Kriterien Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie herabzusetzen. Sie begründete den von ihr für angezeigt erachteten 20%igen Abzug mit den Kriterien Teilzeitarbeit und leidensbedingte Einschränkung aufgrund der Schulterbeschwerden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8).
         Wie die Beschwerdegegnerin festgestellt hat, wurde den gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rahmen des medizinisch noch zumutbaren Arbeitspensums von 50 % gebührend Rechnung getragen. Dr. E.___ vom RAD ging anlässlich seiner psychiatrischen Untersuchung am 21. März 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 8/103 S. 5). Unberücksichtigt blieb aber die somatische Komponente der Schulterproblematik, welche Dr. E.___ im Ressourcenprofil mit nur leichte, wenig anspruchsvolle Tätigkeiten ohne Heben über 10 kg sowie ohne Überkopfarbeiten, definierte (Urk. 8/103 S. 5). Diesem Umstand ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Form eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen.
         Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wonach Teilzeitarbeit von Frauen proportional geringer entlöhnt werde als Vollzeitbeschäftigungen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts steht nicht fest, dass Frauen wegen eines reduzierten Beschäftigungsgrades Lohneinbussen in Kauf zu nehmen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2.3). Einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn lässt sich daher damit nicht begründen.
         Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 30‘949.-- (Fr. 34‘388.-- x 0.9).
4.8     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83‘182.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30‘949.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 52‘233.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 63 %. Damit besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.
4.9     Im Übrigen bliebe es auch bei einer Dreiviertelsrente, wenn auf den Durchschnitt der Lohnbandbreite gemäss den Angaben der A.___ abgestellt würde. In deren Schlussbericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 8/94) wurde ausgeführt, gemäss den Auswertungen und nach Rücksprache bei B.___ wäre der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt eine Tätigkeit als Vorarbeiterin ohne Verantwortung und Personalführung zumutbar. Der entsprechende Lohn würde sich zwischen Fr. 4‘800.-- bis Fr. 5‘200.-- bewegen. Es werde zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Anstellung als Fachmitarbeiterin Lingerie geprüft mit einem Monatslohn von Fr. 5‘600.-- bei einem 100%igen Arbeitspensum (Urk. 8/94/3). Das durchschnittliche monatliche Invalideneinkommen dieser angegebenen Einkommensbandbreite beliefe sich somit auf Fr. 5‘200.-- [(Fr. 5‘600.-- + Fr. 4‘800.--) : 2], was bei einem 50%-Pensum ein mögliches Einkommen von Fr. 31‘200.-- (Fr. 5‘200.-- x 12 x 0.5) ergäbe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83‘182.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 31‘200.-- würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 51‘982.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 62 % resultieren, mithin ebenfalls ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.       Nach dem gesagten hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügungen vom 17. September 2012 (Urk. 2/1-2) aufzuheben.

6.      
6.1     Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen sind, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).