Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01123




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 13. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. September 2012 den Rentenanspruch des 1948 geborenen X.___ verneint hat (Urk. 7/53 = Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom19. Oktober 2012, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. November 2012 (Urk. 6),

in Erwägung,

dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist und die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG),

dass der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird,

dass diese Methode der Invaliditätsbemessung auch bei versicherten Personen zur Anwendung gelangt, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teil- oder nichterwerbstätig waren, ohne daneben in einem Aufgabenbereich tätig zu sein (BGE 131 V 51 E. 5.1.2),

dass in medizinischer Hinsicht Dr. med. Y.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie des Z.___, am 13. Januar 2011 (Urk. 7/14/5-8) die Diagnosen einer infizierten Nekrose an der rechten Hand nach einer Verletzung durch eine Maisschneidemaschine am 30. September 2009 und eines Status nach Amputation beziehungsweise Teilamputation der Finger I - IV am 30. September 2009 in A.___ stellte (Ziff. 1.1) und dem Beschwerdeführer ab 24. August 2010 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte (Ziff. 3),

dass die am B.___ tätige Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus psychiatrischer Sicht am 17. Mai 2011 (Urk. 7/27/1-4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit dem Unfallereignis vom 30. September 2009 (ICD-10 F45.4) sowie eine leichte depressive Entwicklung (ICD-10 F32.0) diagnostizierte (S. 1) und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (S. 4),

dass pract. med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 23. Juni 2011 zum Schluss gelangte, dass insgesamt in einer leichten körperlichen, behinderungsangepassten Tätigkeit ohne wesentlichen Einsatz – insbesondere ohne Heben und Tragen – der rechten Hand und ohne Steigen auf Leitern oder Gerüste eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab 24. August 2010 bestehe (Urk. 7/44 S. 2),

dass die durch den RAD-Arzt vorgenommene Beurteilung des psychischen und physischen Gesundheitszustands beziehungsweise der Auswirkungen der festgestellten Defizite auf die Leistungsfähigkeit nachvollziehbar und einleuchtend ist und sich ohne Weiteres mit der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und der Ärzte des Z.___ vereinbaren lässt,

dass der Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 8. September 2010 (Urk. 7/11/2-5) zu keiner andern Beurteilung Anlass gibt, denn der Hausarzt attestierte wohl eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, unterliess es aber, Funktions- und Belastungseinschränkungen der rechten Hand und der Wirbelsäule im von ihm geltend gemachten Ausmass zu begründen und hinsichtlich seiner Diagnosestellung einer reaktiven Depression festzuhalten ist, dass er über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt,

dass der Beschwerdeführer – nachdem er sein über 26 Jahre dauerndes Arbeitsverhältnis bei der F.___ einvernehmlich beendet hatte (Urk. 7/15) – im Dezember 2007 (Urk. 7/5 S. 3) in sein Heimatland G.___ zurückkehrte und am 3. Januar 2008 sein Pensionskassenkapital von Fr. 204‘000.-- bezog (Urk. 7/15 S. 4),

dass nach seiner Rückkehr in die Schweiz im April 2009 (Urk. 7/5 S. 3) keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen sind, wobei nicht einmal ein Kontakt zu seinem langjährigen Arbeitgeber ersichtlich ist,

dass aufgrund der Höhe des ausbezahlten Pensionskassenkapitals und der Tatsache, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers eine monatliche Rente der Invalidenversicherung von Fr. 744.-- ausbezahlt wird (Urk. 7/37), keine wirtschaftliche Notwendigkeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzunehmen ist,

dass es unter diesen Umständen nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) erscheint, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre,

dass vielmehr anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer – obwohl er gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, voll erwerbstätig zu sein – sein Arbeitspensum aus freien Stücken reduzierte, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, wofür aber nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat (BGE 131 V 51 E. 5.1.2),

dass deshalb der Invaliditätsgrad nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen ist,

dass der Beschwerdeführer keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleidet, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2012 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist,

dass die Leistungsverweigerung selbst dann nicht zu bemängeln wäre, wenn – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 1 S. 2) – von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen würde,

dass darauf hinzuweisen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4),

dass unter der Annahme, dass – zu Gunsten des Beschwerdeführers – das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf dem monatlichen Bruttolohn für Hilfstätigkeiten an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus basiert, nach Durchführung eines Prozentvergleichs und unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit weiterem Hinweis) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % resultiert (100 % - 0.8 x 80 %),

dass zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

dass dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 25. Oktober 2012 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Formulars sowie der entsprechenden Belege zur finanziellen Situation angesetzt wurde, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (Urk. 4),

dass deren Empfang am 29. Oktober 2012 unterschriftlich bestätigt wurde (Urk. 5),

dass bis zum heutigen Datum weder das ausgefüllte Formular noch sonstige Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers eingereicht wurden, weshalb androhungsgemäss zufolge fehlender Substantiierung davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht,

dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 19. Oktober 2012 abzuweisen ist,


beschliesst das Gericht:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher