IV.2012.01124
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 28. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, meldete sich am 26. August 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte eigene medizinische Berichte ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 15. September 2008, Urk. 9/7) erstellen und erkundigte sich nach den Arbeitsverhältnissen der Versicherten (vgl. Urk. 9/8, Urk. 9/10 und Urk. 9/11). Am 18. Mai 2010 führte sie eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 7. Juni 2010, Urk. 9/31). Mit Vorbescheid vom 6. April 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 9/41). Hiergegen liess X.___ am 8. April 2011 Einwand erheben (Urk. 9/43), worauf die IV-Stelle den IK-Auszug vom 2. September 2011 (Urk. 9/45) erstellen liess und weitere Arbeitgeberberichte (Urk. 9/46-47) sowie eine Stellungnahme des Haushaltabklärungsdienstes vom 13. Oktober 2011 (Urk. 8/2) einholte. Zu diesen ergänzenden Abklärungen liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2012 Stellung nehmen (Urk. 9/52). Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 (Urk. 9/53) liess die Versicherte die IV-Stelle mahnen und am 10. August 2012 (Urk. 9/54) um Ausfertigung der Rentenverfügung oder zumindest des Vorbescheids bis spätestens 15. Oktober 2012 ersuchen, ansonsten sie ohne weitere Vorwarnung eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen lasse.
2. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 erhob X.___ gegen die IV-Stelle Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich einer erheblichen Rechtsverzögerung schuldig gemacht hat.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer Frist von 2 Monaten eine Rentenverfügung zu erlassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Hiergegen liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 unaufgefordert vernehmen (Urk. 11), welche Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2012 zugestellt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Zudem kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.
1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
1.3 Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Massgebend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Bedeutung des Streites für die Parteien und ihr Verhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Rechtsuchenden obliegt, im Rahmen des Zumutbaren die zum Entscheid berufene Gerichtsbehörde, wenn nötig, darauf aufmerksam zu machen, das Verfahren voranzutreiben oder allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 1.1).
1.4 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin, bei welcher sich die Beschwerdeführerin am 26. August 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 9/1), erliess am 6. April 2011 den Vorbescheid, mit welchem sie einen Rentenanspruch verneinte. Als Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin könne dem ursprünglich ausgeführten Teilpensum von 40 % weiterhin nachgehen und wie bis anhin Fr. 19‘890.-- erzielen. Im Bereich Haushalt ergebe sich eine Einschränkung von 28 %. Bei einer Gewichtung von 60 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 % im Aufgabenbereich Haushalt. Unter Anwendung der gemischten Methode kam die Beschwerdegegnerin zu einem Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 9/41).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2011 Einwand und machte im Wesentlichen geltend, sie sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens voll erwerbstätig gewesen, weshalb kein Raum zur Anwendung der gemischten Methode bleibe. Im Übrigen decke sich das Valideneinkommen nicht mit der Aktenlage. Aus dem IK-Auszug sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 48‘799.--, im Jahr 2002 ein solches von Fr. 52‘805.--, im Jahr 2003 ein solches von Fr. 43‘322.--, im Jahr 2004 ein solches von Fr. 47‘783.-- und im Jahr 2005 ein solches von Fr. 52‘272.-- erzielt habe (Urk. 9/43).
2.2 Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass es bei der strittigen Frage nur noch darum geht, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und in welchem Umfang sie einer solchen ohne Gesundheitsschaden heute noch nachgehen würde. So konnte die Beschwerdegegnerin denn auch darauf verzichteten, weitere medizinische Berichte einzuholen, und nahm nach Erlass des Vorbescheids nur noch Abklärungen vor, die den Erwerb der Beschwerdeführerin betrafen. So liess die Beschwerdegegnerin einen aktuellen IK-Auszug erstellen (vgl. IK-Auszug vom 2. September 2011, Urk. 9/45) und holte bei Y.___ und beim Z.___ die Arbeitgeberberichte vom 19. September 2011 (Urk. 9/46) und 23. September 2011 (Urk. 9/47) ein. Weiter erstattete der Haushaltabklärungsdienst am 13. Oktober 2011 eine Stellungnahme zur Haushaltsabklärung vom Frühjahr 2010 sowie zu den neu gewonnen Abklärungsergebnissen (Urk. 8/2). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2011 nach dem Stand der Abklärungen erkundigt hatte (Urk. 9/48), teilte ihr die Beschwerdegegnerin telefonisch mit, es seien diverse Stellungnahmen eingeholt worden bzw. es müssten noch diverse Stellungnahmen eingeholt werden (Telefonnotiz vom 27. Oktober 2011, Urk. 9/49). Bevor die Beschwerdegegnerin die eingeholten Akten der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2012 zur Stellungnahme zugestellt hatte (Urk. 9/50), fragte sie beim RAD nach, ob weiterhin auf den bereits bekannten medizinischen Sachverhalt abgestellt werden könne (vgl. Stellungnahme des RAD vom 20. Februar 2012 im Feststellungsblatt vom 23. November 2012, Urk. 8/1). Mit Eingabe vom 14. März 2012 liess die Beschwerdeführerin, nachdem sie den in ihren Akten fehlenden Haushaltabklärungsbericht vom 7. Juni 2010 (Urk. 9/31) nachgefordert hatte, ihre Vernehmlassung einreichen (Urk. 9/52). Zu dieser wurde vom Abklärungsdienst nochmals am 12. April 2012 Stellung genommen (vgl. Urk. 8/2 S. 2). Schliesslich liess die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1), nachdem sie sich zweimal nach dem Verfahrensstand erkundigt und die Beschwerdeerhebung angedroht hatte (Urk. 9/53-54). Erst danach wurde am 31. Oktober 2012 der Einkommensvergleich vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/3) erstellt.
2.3 Die längste Zeitpanne, während welcher die Beschwerdegegnerin untätig geblieben ist, ist somit nach Lage der Akten zwischen der nochmaligen Stellungnahme durch den Haushaltabklärungsdienst vom 12. April 2012 und der Erstellung des Einkommensvergleichs am 31. Oktober 2012. Diese Zeitspanne beträgt sechseinhalb Monate. Dies erscheint, unter Berücksichtigung, dass in der Gerichtspraxis eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wurde, nicht übermässig lang, zumal beim Einkommensvergleich nochmals Überlegungen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin angestellt worden sind.
3. Damit erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).