Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01125
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 27. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, meldete sich am 8. März 2012 bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Abgabe von orthopädischen Massschuhen als Hilfsmittel (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/7) und eine Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/8) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/9-10) mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 7/11 = Urk. 2) eine Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe beziehungsweise orthopädische Serienschuhe.
2. Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei im Rahmen des KHMI Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe zu leisten, erstmals gemäss Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2013 zugestellt (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des Verfahrens sind orthopädische Massschuhe, welche sich gemäss Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 auf Fr. 4‘128.75 belaufen (Urk. 7/3). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Massnahmen (Abs. 3 lit. a).
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.3 Ziff. 4 des HVI-Anhangs führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen“ unter Ziff. 4.01 Satz 1 als Hilfsmittel auf: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostenübernahme für orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe mit der Begründung ab, solche Schuhe einschliesslich der Fertigungskosten würden vergütet, wenn die Versorgung mit orthopädisch geänderten Konfektionsschuhen, Spezialschuhen oder Schuhen verschiedener Grössen nicht möglich seien. Gemäss den medizinischen Unterlagen benötige die Beschwerdeführerin weder orthopädische Massschuhe noch orthopädische Serienschuhe. Bei Senkspreizfüssen seien nach Abdruck gefertigte Einlagen ausreichend und zweckmässig. Diese könnten in handelsüblichen Konfektionsschuhen getragen werden (Urk. 2 S. 1).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus medizinischer Wahrnehmung seien manifestierte Beschwerden wie Schmerzen und Irritationen im Fussbereich und die Folgen einer Adipositas zu erwähnen. Ein massgebendes medizinisches Krankheitsbild sei nicht bekannt. Im Befund des Kostenvoranschlages seien nirgends „Senk-Spreizfüsse“ erwähnt, sondern pathologische Fussveränderungen, eine angeborene Formabweichung mit Disproportion und Belastungs- und Gehbeschwerden. Es liege das Gegenteil von Senk-Spreizfüssen vor, nämlich angeborene Hohlfüsse.
Dauerbelastung, Adipositas und eine zunehmende arthrotische Gelenkveränderung bei einem Hallux rigidus hätten eine kongenitale Formabweichung mit Disproportion verstärkt. Im Angebot der handelsüblichen Konfektionsschuhe sei zurzeit keine Passform auf dem Markt erhältlich, die unverändert ohne orthopädische Zurichtung getragen werden könne. Handelsübliche Konfektionsschuhe seien daher illusorisch. Zur Aufrechterhaltung der Berufsausübung seien orthopädische Massschuhe notwendig (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1-2). Sie arbeite den ganzen Tag als Lageristin (Urk. 1 S. 4 unten).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragten orthopädischen Mass- oder Serienschuhe hat. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die strittigen Schuhe bereits angefertigt und an die Beschwerdeführerin ausgeliefert hat (Urk. 1 S. 2 oben).
4.
4.1 Dr. med. Z.___, Ärztin für Innere Medizin, verordnete am 13. März 2012 (1 x) orthopädische Massschuhe (Urk. 7/1).
4.2 Dr. Z.___ nannte in einem Bericht vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/7/1-2) als Diagnosen einen Senk-Spreizfuss und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts (Ziff. 1). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin führte weiter aus, diese habe chronische Schmerzen beim Gehen. Es bestehe eine Verschlechterung des lumboradikulären Schmerzsyndroms (Ziff. 2.2).
Dr. Z.___ gab auf einem Beiblatt (Urk. 7/7/3-4) zum Arztbericht an, die Beschwerdeführerin benötige Spezialschuhe (serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe) und orthopädische Serienschuhe (Halbfabrikat, das vom Orthopädie-Schuhmacher fertiggestellt werde). Gewöhnliche Konfektionsschuhe seien ungenügend (Ziff. 1). Es bestehe eine pathologisch veränderte Gangart, die zu einem Mehrverbrauch von gewöhnlichen Serienschuhen führe (Ziff. 2).
4.3 Med. pract. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 26. Juni 2012 (Urk. 7/8 S. 1 f.) aus, die behandelnde Hausärztin habe Senk-Spreizfüsse festgestellt. Aus orthopädischer Sicht seien bei Senk-Spreizfüssen nach Abdruck gefertigte Einlagen ausreichend und zweckmässig. Diese könnten in Form von handelsüblichen Konfektionsschuhen von zweckmässiger Passform getragen werden. Eine Versorgung mit Spezial- oder Massschuhen sei mit der mitgeteilten Diagnose nicht zu begründen.
5. Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde weitere Angaben zum Befund (Urk. 1 S. 4). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschrieb bereits im Kostenvoranschlag vom 24. April 2012 pathologische Fussveränderungen, Formabweichungen mit Disproportion und Belastungs- und Gehbeschwerden (Urk. 7/3). Entgegen diesen Vorbringen fehlt es nach den medizinischen Akten indes an einer eigentlichen Erkrankung im Rechtssinne. In diesem Sinne bestätigte auch die Beschwerdeführerin, dass kein massgebendes medizinisches Krankheitsbild bekannt sei (Urk. 1 S. 3 Mitte). Med. pract. A.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin ist Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den Angaben in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2012 nicht um die Aussagen einer medizinischen Fachperson handeln könne (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 unten), trifft daher nicht zu.
Mit dem RAD der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass sich bei dem beschriebenen Befund und den geklagten Beschwerden Schuheinlagen als ausreichend und zweckmässig erweisen. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach sie nicht an Senk-Spreizfüssen, wie von der Hausärztin der Beschwerdeführerin diagnostiziert, sondern an Hohlfüssen leide, ändert an dieser Einschätzung nichts. Da keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung bestehen, sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostgutsprache für orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerBrugger