Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01127




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 6. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, meldete sich am 31. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Im April 2007 zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz während den Ferien in Z.___ eine Kniebinnenläsion links mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbands, medialer Seitenbandruptur und einer Partialruptur des hinteren Kreuzbandes zu und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/3/13+16-17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/7, Urk. 6/38), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/8), Arztberichte (Urk. 6/9-10, Urk. 6/15-17, Urk. 6/23) sowie ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 14. Januar 2009 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 6/21; vgl. auch Urk. 6/29). Mit Schreiben vom 4. September 2009 forderte die IV-Stelle den Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht auf, sich einer regelmässigen, engmaschigen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 6/41). Mit Verfügung vom 9. März 2010 sprach sie dem Versicherten ab 1. April 2008 eine ganze und ab 1. Oktober 2008 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/55-58).

1.2    Anlässlich der im Mai 2010 eingeleiteten Rentenrevision machte der Versicherte eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands geltend (Urk. 6/59). Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte ein (Urk. 6/60, Urk. 6/69). Am 12. August 2011 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81, Urk. 6/85, Urk. 6/87) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2012 einen unveränderten Invaliditätsgrad fest und wies das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 6/91 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 19. September 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache „zum neuen Entscheid nach den sich aufdrängenden Massnahmen“ zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und Prozessführung bewilligt. Gleichzeitig wurden Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Kinderpsychiatrie, Psychotherapie, Ergänzungsfragen unterbreitet (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 beantwortete Dr. C.___ die ihm gestellten Fragen, was den Parteien am 7. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wurde die zuständige Vorsorgeeinrichtung zum Prozess beigeladen (Urk. 17). Die Beigeladene reichte eine medizinische Stellungnahme ein (Urk. 20-21/1-3). Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2013 vernehmen (Urk. 26), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 24), was den Parteien am 6. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Erhöhung einer Rente (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gestützt auf die durchgeführten Abklärungen sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen. Es handle sich um eine andere Beurteilung des bereits im Gutachten vom 14. Januar 2009 von Dr. A.___ festgestellten Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer sei der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht, sich in eine engmaschige psychiatrische Behandlung zu begeben, nicht nachgekommen. Es sei daher weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, was einen unveränderten Invaliditätsgrad von 57 % begründe (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), seit den Feststellungen der Gutachterin Dr. A.___ seien neue medizinische Unterlagen vorhanden, welche eine erhebliche Veränderung zum Schlechteren ausweisen würden (S. 3 Ziff. 2). Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ sei von einem progredienten Krankheitsverlauf und einer gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Zudem sei er seit November 2009 bei Dr. C.___ regelmässig im Abstand von zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung, womit er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei (S. 3 ff. Ziff. 3 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat.

    Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Veränderung vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. März 2010 (Urk. 6/55-58) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2012 (Urk. 2) zu vergleichen.

    Im Übrigen ist der somatische Gesundheitszustand unbestritten: Beide Parteien gingen von einem unveränderten somatischen Gesundheitszustande aus, weshalb aus somatischer Sicht nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. dazu auch Bericht 1. April 2009 von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Urk. 6/60/8; Bericht vom 21. Juni 2010 von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 6/60/6).


3.

3.1    Die rentenzusprechende Verfügung vom 9. März 2010 erfolgte gestützt auf das Gutachten von DrA.___ vom 14. Januar 2009 (Urk. 6/21).

    Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer berichte über eine morgendliche Übelkeit mit Erbrechen und Durchfall. Diesbezüglich handle es sich wahrscheinlich um Entzugserscheinungen, da bei der Dosierung des Sedativums Lorazepam von einer Abhängigkeit ausgegangen werden müsse. Diagnostisch könne eine Panikstörung festgestellt werden mit den typischen vegetativen und kognitiven Symptomen einer Angststörung, die in paroxysmalen Anfällen auftrete. Aufgrund der Verunsicherung durch die Anfälle, der Belastung durch die Arbeitssituation beziehungsweise den Verlust der Arbeitsstelle, die lebensbedrohliche Erkrankung seiner Mutter sowie der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei zusätzlich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion entstanden. Von der Persönlichkeit her sei er insgesamt eher schwach strukturiert, abhängig und ängstlich. Es bestehe eine starke Abhängigkeit von der Mutter (S. 7 Ziff. 6).

    Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 5):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22)

- Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.25)

    Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell für die angestammte Tätigkeit als Verkäufer maximal zu 40 % arbeitsfähig. Für weniger belastende Tätigkeiten mit weniger Zeitdruck und Publikumsverkehr bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8). Subjektiv bestünden bereits seit dem Jahr 2004 Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dies könne jedoch nachträglich nicht objektiviert werden, weshalb die attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem Gutachtenstermin gelte. Eine Angststörung sei im Allgemeinen gut zu behandeln und habe eine günstige Prognose. Vorgängig müsste jedoch eine Entzugsbehandlung der Benzodiazepine erfolgen (Urk. 6/29).

3.2    

3.2.1    Zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 und der nun strittigen Verfügung liegen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zum psychischen Gesundheitszustand vor:

3.2.2    Seit dem 17. November 2009 ist der Beschwerdeführer bei Dr. C.___ in Behandlung. Dr. C.___ hielt im Bericht vom 25. April 2011 (Urk. 6/69) folgende Diagnosen fest (S. 1 Ziff. 1.1):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- depressive Episode mittelschwer (ICD-10 F32.11)

- Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom ständiger Gebrauch (ICD-10 F13.25)

    Die Prognose von DrA.___ bezüglich Behandelbarkeit sei zu optimistisch gewesen: Der Beschwerdeführer bringe zum Beispiel die Voraussetzungen zu einer verhaltenstherapeutischen Behandlung keineswegs mit. Voraussetzung wäre ein deutlicher Rückgang der Depression und der Abhängigkeit. Erstere persistiere bisher, letztere sei jetzt kontrollierter, sei aber immer noch in einem zu hohen Dosisbereich und zudem ungenügend wirksam in der Dämmung der Angstsymptomatik (S. 2).

3.2.3    Am 12. August 2011 erstattete Dr. B.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/72). Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. B.___ an, es gehe ihm seit Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. C.___ nicht besser, sein Zustand habe sich seit 2010 verschlechtert. Er habe immer weniger Energie, sehe schwarz, mache den ganzen Tag überhaupt nichts mehr und habe keine Zukunftsperspektiven (S. 6 unten). Dr. B.___ führte aus, es bestehe eine psychoneurotische Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Unausgeglichenheit in den Einstellungen, im Verhalten, in der Affektivität, im Antrieb, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. Das Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig, tiefgreifend, mit Beginn in der Kindheit, habe zu starkem subjektiven Leiden geführt und sei mit schwerer Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden (S. 10 Mitte). Dr. A.___ habe eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Dem könne nicht zugestimmt werden. Die Störung gehe massiv tiefer, habe ihren Anfang in der Kindheit genommen, was zu einer Persönlichkeitsstörung geführt habe (S. 12 Mitte). Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten):

- psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit Somatisierungsneigung (ICD-10 F33.2)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

    Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe inzwischen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft. Dies gelte seit Januar 2010. Für eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen bestehe schätzungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, was jedoch vor Ort evaluiert werden müsste (S. 11 oben).

3.2.4    Mit Verfügung vom 4. April 2013 wurde Dr. C.___ auf Widersprüchlichkeiten in seinem Bericht vom 25. April 2011 hingewiesen: Seiner Ansicht nach soll der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit lediglich für wenige Stunden täglich (ca. 25 %) in geschütztem Rahmen arbeitsfähig sein. Gleichzeitig hielt Dr. C.___ jedoch in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zumutbar. Dr. C.___ wurde um eine Stellungnahme gebeten, ob er an der attestierten Arbeitsfähigkeit festhalte (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3).

    Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Urk. 15) führte er aus, er sei nie von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer ausgegangen, da aus orthopädischer Sicht für diese Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Seine Angaben hätten sich auf die rein psychiatrische Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % bezogen. Dies sei deutlich zu tief angesetzt. Die Angabe eines Versuches an einem geschützten Arbeitsplatz von zu Beginn zwei Stunden täglich habe seiner effektiven damaligen Einschätzung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers entsprochen (Ziff. 3.1). Bis heute bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit im privatwirtschaftlichen Bereich (Ziff. 3.2).

3.2.5    Am 8. Juli 2013 nahmen die beratenden Ärzte der Beigeladenen, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Stellung zu den medizinischen Aspekten (Urk. 21/1). Die beiden beratenden Ärzte führten unter anderem zu den Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ aus, es sei beiden Gutachten gemeinsam, dass divergente medizinische Angaben, so unter anderem somatische Beschwerden, kaum diskutiert worden seien: Laut dem Gutachten von 2009 von Dr. A.___ klage der Beschwerdeführer über rezidivierendes Erbrechen und häufige Diarrhoe, jedoch sei ein Vergleich mit dem Gewichtsverlauf (vgl. dazu Fussnote S. 3) unterblieben. Im Gutachten von 2011 von Dr. B.___ sei vermerkt worden, der Beschwerdeführer esse Frühstück und ein einfaches warmes Gericht. Dies wiederum erkläre das Übergewicht nicht. Im Gutachten von Dr. A.___ sei sodann ein Nikotinkonsum von 2 bis 2.5 Päckchen pro Tag angegeben, was auf der somatischen Ebene zur Klage über Atemnot und Druck auf der Brust passen würde. Dies hätte in die differenzialdiagnostischen Überlegungen der Gutachter einfliessen müssen (S. 8 oben). In Anbetracht der Diskrepanzen zwischen den beiden psychiatrischen Gutachten dränge sich eine ausführliche differenzialdiagnostische Erläuterung auf, beispielsweise zur Abgrenzung einer neurotischen Störung gegen eine Persönlichkeitsstörung und zur Zuordnung der unterschiedlich gravierend wahrgenommenen affektiven Symptome (S. 9 unten f.). Nebst den Divergenzen aus psychiatrischer Sicht sollte auch eine somatische Standortbestimmung hinsichtlich des Bewegungsapparats sowie hinsichtlich Herz-/Kreislauf, Lunge und Schlaf nicht ausser Acht gelassen werden. Es dränge sich daher eine pluridisziplinäre Abklärung auf (S. 10).


4.    

4.1    Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. B.___ hielten eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes fest und erachteten den Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt. Allenfalls sei dem Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach ein kleines Pensum von 25-30 % in geschütztem Rahmen zumutbar (vgl. E. 3.2.2-3).

    Beim Beschwerdeführer wurde in der Zwischenzeit zusätzlich zu den bereits vorhandenen psychischen Einschränkungen eine rezidivierende depressive Störung schweren Ausmasses festgestellt. Sodann sind trotz psychiatrischer Behandlung nach wie vor eine Panikstörung und eine Störung durch Sedativa und Hypnotika vorhanden. DrB.___ diagnostizierte anstelle einer Anpassungsstörung eine Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 6/72/12 Mitte). Ursprünglich diagnostizierte Dr. A.___ die Anpassungsstörung (vgl. E. 3.1). Sie stellte diesbezüglich eine günstige Prognose bei psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 6/21/7 unten). Dass die Anpassungsstörung von Dr. B.___ nicht mehr bestätigt werden konnte, ist nicht zu beanstanden: Eine solche ist gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien vorübergehender Natur und die Symptome halten, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (F43.21), meist nicht länger als 6 Monate an. Bei längerer Dauer sind sie in einem anderen Kapitel der ICD-10 zu verschlüsseln (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 6. Auflage, Bern 2008, S. 184 ff.). Damit ist die andere Klassifikation von Dr. B.___ nicht zu beanstanden und entgegen der Ansicht der Vertrauensärzte der Beigeladenen (vgl. E. 3.2.5) drängt sich wegen dieser abweichenden Diagnosestellung keine weitere Abklärung auf.

    Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vertrauensärzte der Beigeladenen auf eine polydisziplinäre Begutachtung drängen: In somatischer Hinsicht ergaben sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Veränderungen (vgl. E. 2.3). Zudem machten weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin Veränderungen des somatischen Gesundheitszustands geltend. Während des gesamten Revisionsverfahrens waren ausschliesslich der psychische Gesundheitszustand Thema der Abklärungen, da in somatischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf bestand und besteht.

    Somit ist das Gutachten von Dr. B.___ nicht zu beanstanden und es entspricht auch den erforderlichen Kriterien: Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 3 Ziff. 2a) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 f. Ziff. 1). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 8 ff.). Soweit Dr. B.___ allerdings bereits ab Januar 2010 von einer Verschlechterung ausging, ist dies mangels echtzeitlicher Dokumentation nicht nachvollziehbar, weshalb erst ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

4.2    Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ ab August 2011 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Beschwerdeführer daher in Gutheissung der Beschwerde ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

    Ob die Schadenminderungspflicht verletzt wurde oder nicht, kann vorliegend grundsätzlich offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nur das Erhöhungsgesuch abgewiesen, die Leistungen aber gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG weder gekürzt noch verweigert. Die Abweisung des Erhöhungsgesuchs erfolgte mit der Begründung, dass keine Verschlechterung nachgewiesen worden sei; es wurde seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, eine Verschlechterung hätte bei einer Behandlung gemäss Auflage verhindert werden können. Am Rande sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Schadenminderungspflicht, dem Beschwerdeführer auferlegt mit Verfügung vom 4. September 2009 (Urk. 6/41), ohnehin nicht verletzt wurde. Es ist am behandelnden Psychiater, sinnvolle Intervalle zwischen den Therapiestunden festzulegen. Was unter „engmaschig“ zu verstehen ist, ist auslegungsbedürftig und zu wenig konkret, um dem Beschwerdeführer bei einem Stundenrhythmus von jeder zweiten Woche eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzuwerfen. Eine Auflage bezüglich einer Entzugstherapie wurde sodann seitens der Beschwerdegegnerin nie gemacht. Dass der Beschwerdeführer die Behandlung bei Dr. C.___ erst im November 2009 aufnahm, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht angelastet werden: Ein gewisser zeitlicher Spielraum, um eine geeignete Fachkraft zu finden und einen Termin zu erhalten, muss der versicherten Person schon zugestanden werden. Aus dem Ausbleiben des von Dr. A.___ prognostizierten Therapieerfolgs (Urk. 6/29 S. 7 f.) darf ebenfalls nichts zuungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der Kostennote vom 4. September 2013 (Urk. 27) ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘906.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1906.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marco Mona

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti