Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01128 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Slavik
Urteil vom 2. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zuletzt ab 1999 bis zur Geschäftsaufgabe im Jahr 2004 im Reinigungsunternehmen ihres Ehemannes, wo sie leichtere Reinigungsarbeiten erledigte sowie administrative und Kontrollaufgaben inne hatte (Urk. 14/63). Sie meldete sich 1995 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 21. April 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab September 1996, befristet bis Februar 1998 eine ganze Rente zu. Ferner stellte sie fest, dass ab 1. März 1998 keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliege (Urk. 14/29).
Im Januar 2001 reichte die Versicherte unter Angabe von seit 1995 bestehenden starken Rückenproblemen (Spondylodese) erneut ein Rentengesuch ein (Urk. 14/39). Die IV-Stelle gewährte ihr mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab Januar 2000 eine halbe Rente (Urk. 14/58). Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2004 stellte die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad fest und sprach der Versicherten am 6. Oktober 2004 aufgrund der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesrevision mit Wirkung ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 14/66).
Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2008 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten und verfügte am 8. Februar 2010 die Aufhebung der Rente per Ende März 2010 (Urk. 14/91). Die dagegen am 1. März 2010 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. März 2011 (Proz.-Nr. IV.2010.00293) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurück (Urk. 14/103).
2. Die IV-Stelle holte in der Folge bei dem Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (datiert: 5. März 2012; Urk. 14/115) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 (Urk. 14/120) mit, dass sie voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Nachdem die Versicherte dagegen am 30. Juni 2012 Einwand erhoben hatte (Urk. 14/122), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 2).
3. Hiergegen erhob X.___ am 4. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1/1; Beschwerdeergänzung vom 15. Oktober 2012, Urk. 1/2) und beantragte, ihr sei die laufende Dreiviertelsrente weiterhin auszurichten. Ferner ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2012 (Urk. 13) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die laufende Rente per 1. April 2010 aufzuheben (Urk. 13). Mit Replik vom 23. Januar 2013 (Urk. 17) beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Invalidenrente zu bezahlen, eventuell sei die Rente bis 1. April 2012 zu bezahlen. Zudem beantragte sie, sie und ihren Ehemann zum Ablauf der Begutachtung zu befragen. Am 18. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich andauern wird.
1.3 Laut Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
1.4 Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Oktober 2001 (Urk. 14/58) ist der dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Sachverhalt letztmals umfassend abgeklärt worden. Damals wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer degenerativen Wirbelsäulenproblematik, welche bis 1997 dreimal operativ behandelt worden war, eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit in körperlich leichteren, wechselbelastenden Tätigkeiten attestiert und ein Invaliditätsgrad von 64 % ermittelt. Im Rahmen der revisionsweisen Abklärungen im Jahr 2008 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rentenausschliessend verbessert habe und hob die laufende Rente per Ende März 2010 auf (Urk. 14/91). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2011 (Proz.-Nr. IV.2010.00293; Urk. 14/103) gut. Es hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand seit Oktober 2001 insofern verbessert habe, als die ursprüngliche Hand-/Armproblematik remittiert sei und sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule erheblich verbessert habe. Da aber Anhaltspunkte für weitere degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat – insbesondere im Bereich des Nackens und der Füsse – etwa ab Dezember 2009 bestanden, wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese abkläre, ob und in welchem Ausmass sich die Wirbelsäulenproblematik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der funktionellen Belastbarkeit seit der ursprünglichen Rentenzusprache insgesamt verbessert habe. Zu diesem Zweck liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch das Y.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 5. März 2012, Urk. 14/115).
3. Die Beschwerdeführerin wurde im Y.___ psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch untersucht. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/115 S. 26):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5)
- Status nach Spondylodese LWK/SWK 1 1995 mit Revisions-Operation 1996 und zweiter Revisionsoperation 1997 (Z98.8);
- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2)
- klinisch intermittierende radikuläre sensible Reizsymptomatik der Wurzel C6 rechts (G54.2);
- mehrsegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (M47.82/M50.2);
- chronisch rezidivierende Handschmerzen beidseits (ICD-10: M79.64)
- Status nach Karpaltunnel-Operation beidseits 1994 (Z98.8)
- residuell leichtgradige Ausfallsymptomatik beidseits, rechts sensomotorisch und links sensibel;
- belastungsabhängige Vorfussschmerzen beidseits (ICD-10: M79.67)
- Grosszehengrundgelenks-Hemiprothese beidseits seit 18. November 2010.
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (Urk. 14/115 S. 27) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). In ihrer Gesamtbeurteilung führten sie aus, dass aus neurologisch-orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst bleibend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der vorliegenden Dokumente sei davon auszugehen, dass körperlich belastende Tätigkeiten bereits seit der ersten lumbalen Rückenoperation 1995 nur noch eingeschränkt zumutbar gewesen seien. Mit dem Auftreten dauerhafter Probleme auch im zervikalen Bereich dürfte seit 2010 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst definitiv eine volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein. Eine körperlich angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht wahrscheinlich auch in der Vergangenheit im erwähnten Umfang zumutbar gewesen, wie dies auch schon im Herbst 2009 aus medizinischer Sicht festgehalten worden sei. Retrospektive Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit würden naturgemäss immer gewisse Unsicherheiten beinhalten, doch würden die Angaben zumindest seit dem Datum der aktuellen Untersuchungen gelten.
Aus neurologisch-orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselposition, wo eine Hebe- und Tragelimite von 5 kg nicht überschritten werde, keine längeren Gehstrecken vorkommen würden und keine überdurchschnittlichen feinmotorischen Ansprüche an die Hände gestellt würden, eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit einem um 20 % verminderten Rendement aufgrund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs und somit eine theoretisch verwertbare Arbeitsleistung von 80 %. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In Betracht fielen vor allem Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, sofern diese zumindest teilweise im Sitzen durchgeführt werden könnten. Unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils kämen wohl auch gewisse manuelle Arbeiten auf Tischhöhe in Frage.
Die Beschwerdeführerin selber erachte sich selber aus rein somatischen Gründen in jeglichen Tätigkeiten als nicht mehr arbeitsfähig, was in einem deutlichen Gegensatz zur vorliegenden Beurteilung stehe, wonach in adaptierten Tätigkeiten eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit nur geringer Leistungseinbusse bestehe. Die Diskrepanz ergebe sich vor allem dadurch, dass die Beschwerdeführerin wohl davon ausgehe, sich körperlich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können.
Zur Entwicklung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache im Jahr 2001 führten die Gutachter an, dass man damals offenbar davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin könnte zu 50 % im Reinigungsunternehmen ihres Ehemannes eingesetzt werden, sofern sie nur körperlich leichte Tätigkeiten übernehmen müsse und zwischendurch im Büro zum Einsatz komme. Gemäss ihren heutigen Angaben habe sich dies jedoch keineswegs konsequent umsetzen lassen, so dass die Beschwerdeführerin bei Reinigungen auf einen bestimmten Abgabetermin immer wieder körperlich deutlich stärker beansprucht worden sei, diese Tätigkeit aber dennoch bis 2005 habe weiterführen können. Auf morphologischer Ebene sei es im Vergleich zu 2001 nicht zu einer objektivierbaren Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, da dies bei degenerativen Veränderungen naturgemäss kaum möglich sei. Auf funktioneller Ebene hingegen habe sich die Beweglichkeit des Rumpfes in den vergangenen zehn Jahren etwas verbessert. Überhaupt bestehe heute funktionell insgesamt ein Zustandsbild, das nur gering von einer Vergleichsperson in der Alterskategorie der Beschwerdeführerin abweiche. Die Laboruntersuchungen würden darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz der anamnestisch verstärkten Beschwerden entgegen ihren diesbezüglichen Angaben nicht auf die konsequente Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei. Dies sei ebenfalls als Hinweis dafür zu werten, dass sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich besser an ihre durch die erfolgten Operationen etwas veränderte medizinische Situation gewöhnt habe, was durchaus einem häufigen natürlichen Verlauf entspreche (Urk. 14/115).
5. Im Y.___ wurde die Beschwerdeführerin umfassend hinsichtlich der für die Entscheidung der vorliegenden Streitfrage erforderlichen Punkte untersucht. Die Gutachter haben die seit etwa 2009 neu aufgetretenen gesundheitlichen Probleme in ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit und der Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin berücksichtigt. So haben sie die Beschwerden im Nackenbereich sowie im Bereich der Grosszehengrundgelenke im Rahmen der die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen aufgelistet und bei der Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit einbezogen. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. März 2011, E. 6.1, festgehalten wurde, hat sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin insofern verändert, dass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der langen Zeitdauer seit dem letzten operativen Eingriff an der Wirbelsäule im Jahr 1997 und nun auch unter Berücksichtigung der ab 2009 aufgetretenen Beschwerden im Nacken- und Fussbereich derart verbessert hat, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit der Begutachtung im Y.___ im März 2012 nunmehr eine Tätigkeit im von den Gutachtern beschriebenen Leistungsprofil zu 80 % möglich ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Untersuchungsergebnisse und die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die Y.___-Ärzte aufgrund der von ihnen erhobenen Diagnosen und Befunde in Zweifel zu ziehen. Daran ändert insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin erstmals in der Replik geäusserte Kritik an der Begutachtung nichts. Vor allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gegebenheiten mit keinem Wort erwähnt hatte, weist darauf hin, dass sich die Begutachtungssituation nicht derart gestaltet haben kann, dass nicht auf das Gesamtgutachten abgestellt werden könnte. Diese sehr spät vorgebrachte Kritik am Ablauf der Begutachtung gibt daher keinen Anlass, die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann dazu zusätzlich vor Gericht zu befragen.
6. Mit der seit März 2012 verbesserten gesundheitlichen Situation liegt ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (E. 1.1), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, wie sich diese Verbesserung auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
Da die Beschwerdeführerin letztmals 2004 als Reinigungsangestellte ein Einkommen erzielt hat, hat die Beschwerdegegnerin ihr Valideneinkommen richtigerweise anhand des entsprechenden Tabellenlohnes der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet. Gemäss T7S der LSE 2010 (S. 31) verdienten Frauen im Bereich „Reinigung und Hygiene“ (Ziff. 35) im Jahr 2010 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘041.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 12-2013 Tab. 9.2 S. 90). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung von für Frauen bezahlte Saläre von 51 Punkten bis ins Jahr 2012 zu berücksichtigen (2010: 2579 Punkte; 2012: 2630 Punkte, Die Volkswirtschaft 12-2013 Tab. 10.3 S. 91). Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 4‘296.05 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 51‘552.60 pro Jahr.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss TA1 der LSE 2010 (S. 53) verdienten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘225.--. Dieser ist wiederum auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 anzupassen. Ferner ist wie beim Valideneinkommen die Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von 80 % tätig sein kann. Schliesslich ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn aufgrund des leicht eingeschränkten Leistungsprofils von 10 % zu bestätigen. Somit beträgt das durchschnittliche Invalideneinkommen von Fr. 3‘234.-- pro Monat und Fr. 38‘808.-- pro Jahr.
Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 51‘552.60) und Invalideneinkommen (Fr. 38‘808.--) resultiert eine Einbusse von Fr. 12‘744.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 24.72 %, gerundet 25 %. Somit hat die Beschwerdeführerin aufgrund des verbesserten Gesundheitszustands keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Verbesserung des Gesundheitszustands aber wie gesehen erst mit dem Y.___-Gutachten (März 2012) als erstellt zu erachten (Art. 88a IVV). Die laufende Dreiviertelsrente ist somit erst auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Revisionsverfügung (Urk. 2) folgenden Monats aufzuheben und somit auf den 1. November 2012 (Art. 88bis Art. 2 lit. a IVV).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. September 2012 aufzuheben und festzustellen ist, dass die laufende Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin per 1. November 2012 aufgehoben wird.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Armenrechtsgesuch gegenstandslos geworden. Die Beschwerdegegnerin ist zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘000.-- (inkl Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2012 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die laufende Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin per 1. November 2012 aufgehoben wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSlavik