Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01129 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 22. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, war seit Februar 1980 und seit 1997 mit einem Teilzeitpensum bei Y.___ in Z.___ als Kauffrau und Assistentin der Geschäftsleitung angestellt (Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1, S. 2 Ziff. 9, S. 4). Das Arbeitsverhältnis wurde auf den 6. Dezember 2007 aufgelöst (Urk. 3).
Die Versicherte meldete sich am 2. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/3 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 24. April 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten befristet vom 1. Dezember 2006 bis 30. April 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 7/55, Urk. 7/50). Die dagegen am 28. Mai 2008 von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 7/59/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2009 (Verfahren Nr. IV.2008.00578) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 24. April 2008 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung zurückwies (Urk. 7/76 S. 13 E. 4.3, S. 15 Dis-positiv Ziff. 1).
1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten beim A.___ (Gutachten vom 2. März 2010, Urk. 7/88) ein und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht vom 2. September 2011, Urk. 7/98). Am 2. September 2011 (Urk. 7/101) stellte sie der Versicherten den Vorbescheid (Urk. 7/102) zu, wogegen diese am 30. September 2011 Einwände vorbrachte (Urk. 7/107). Die Gutachter des A.___ nahmen am 2. Mai 2012 (Urk. 7/114) zu neuen Arztberichten (Urk. 7/109, Urk. 7/111) Stellung. Die Versicherte reichte dazu am 13. Juli 2012 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7/121).
Mit Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 7/127, Urk. 7/123 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten befristet für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Mai 2007 einen Rentenanspruch.
2. Gegen die Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei insoweit aufzuheben, als darin eine Verbesserung mit Befristung der Rente angenommen werde und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr zumindest eine halbe Rente auch ab Mai 2007 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, die Beschwer-degegnerin sei in der Begründung der Verfügung vom 20. September 2012 auf von ihr in der Stellungnahme vom 30. September 2011 vorgebrachte Einwände nicht eingegangen. Es liege ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 4).
Dieser Einwand ist vorab zu prüfen.
2.2 Gemäss Art. 74 Abs. 2 IVV muss die Begründung des Beschlusses über das Leistungsbegehren sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinandersetzen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd, 118 V 56 E. 5b).
2.3 Die Beschwerdeführerin wies in der Eingabe vom 30. September 2011 auf das von ihr im früheren Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Verfahren Nr. IV.2008.00578) eingereichten Gutachten der B.___ und die unterschiedliche medizinische Beurteilung im Vergleich mit dem Gutachten des A.___ hin. Weiter verwies sie auf nach der Begutachtung im A.___ durchgeführten Untersuchungen in der C.___. Demnach sei bei einer Untersuchung (MRI) im Sommer 2010 zervikal ein chronischer zentromedullär gelegener Myelopathieherd auf Höhe C6/7 festgestellt worden sei. Eine neurologische Untersuchung zeige zudem sicher pathologische Befunde unterhalb C5 beidseits beginnend (Urk. 7/107 S. 2 f. Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin äusserte sich sodann zum im Vorbescheid ausgewiesenen Einkommensvergleich (Urk. 7/107 S. 3 f. Ziff. 3).
Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den neuen Berichten der C.___ auseinander. Sie ging damit auf die Kritik der Beschwerdeführerin ein und kam entsprechend der Stellungnahme der Gutachter des A.___ vom 2. Mai 2012 zum Ergebnis, dass mit den vorgelegten Befunden keine massgebliche Verschlechterung nachgewiesen sei und keine anderen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als im Gutachten des A.___ bestünden (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 unten). Mit dieser Begründung war der Beschwerdeführerin die Anfechtung der Verfügung vom 20. September 2012 möglich. Dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung nicht zur Kritik am Einkommensvergleich äusserte, schadet nicht. Die Beschwerdegegnerin wies jedenfalls in der Vernehmlassung vom 22. November 2012 (Urk. 6) auf eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 28. Juli 2011 hin, in welcher sich die Beschwerdegegnerin gegen einen leidensbedingten Abzug ausgesprochen hatte (Urk. 7/103 S. 2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen.
3. In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Beschwerdeführerin über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine Rente hat.
4.
4.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde im November 2005 eine rasch progrediente zervikale Myelopathie bei einer Spinalkanalstenose bei C5/6/7 festgestellt. Am 9. Dezember 2005 wurde eine mikrochirurgische Dekompression und Spondylodese durchgeführt (Urk. 7/76 S. 5 f. E. 3.1).
Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, erstattete am 2. November 2007 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein neurologisches Gutachten (Urk. 7/34). Die Gutachterin nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression/Spondylodese bei C5/6/7 am 9. Dezember 2005 bei zervikaler Myelopathie, einen Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 9. Oktober 2006, degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hypertonie und ein Nikotinabusus (S. 10 Ziff. 1-1.1). Dr. D.___ führte in ihrer Beurteilung unter anderem aus, die Progredienz der Myelopathie sei nach der Operation aufgehalten worden. Die Störungen an den Händen hätten sich relativ rasch postoperativ normalisiert und auch eine Gangstörung habe sich massiv gebessert. Jedoch bestünden weiterhin sensible Störungen an den unteren Extremitäten (S. 8 Mitte). Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 2).
4.2 Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Gutachten des B.___ setzt sich aus dem rheumatologischen Teilgutachten von PD Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, und der interdisziplinären Beurteilung durch Dr. F.___ vom 14. Juli 2008 zusammen (Urk. 7/65/12-51). Dr. E.___ stellte von rheumatologischer Seite fest, es bestehe noch eine Einschränkung der Beweglichkeit in der Seitneigung und Rotation der Halswirbelsäule, was nur schon durch die Spondylodese mitbedingt sei (Urk. 7/65/31 Mitte).
Die Gutachter des B.___ führten in der interdisziplinären Beurteilung zusammenfassend aus, es finde sich ein chronisches, plurikausales, komplexes Schmerzsyndrom mit vorwiegend neuropathischen Schmerzen und sensomotorischen Funktionsstörungen der Beine, besonders das Gleichgewicht betreffend. Die Schmerzen seien trotz praktisch optimaler intensiver medikamentöser Behandlung nachvollziehbar stark und invalidisierend. Es bestehe eine dauernde volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/65/14-15, vgl. sodann Urk. 7/76 S. 10 ff.
E. 3.8).
4.3 Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 7/88). Das Gutachten ist von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. I.___ und
J.___ unterzeichnet. Es beruht auf den Untersuchungen vom 18. Januar 2010 in den Fachgebieten Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie und auf den den Gutachtern zugestellten und von ihnen beigebrachten Unterlagen (S. 1).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 15 lit. E.1):
1. chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom mit/bei
- Status nach Dekompression, interkorporelle Distraktionsspondylose vom 9. Dezember 2005
- sensibles C7/8-Syndrom links und zervikale Myelopathie, radiologisch dokumentierte residuelle Myelopathiezeichen bei C6/7
2. chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyn-drom bei
- lumbalen Mehretagendiskushernien bei L3/4, L4/5 und L5/S1
- rumpfmuskuläre Dysbalance mit verkürzter Iliopsoasmuskulatur und iliolumbaler Ansatztendopathie beidseits
- sensibles L4-Syndrom bei radiologisch dokumentierten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibendegenerationen
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits-fähigkeit: Status nach erfolgreich verlaufener Hüft-Totalendoprothese rechts am 9. Oktober 2006 mit nur residualer Minderung der Beweglichkeit, Status nach HWS-Distorsion anlässlich Heckaufprall am 17. November 2006 ohne Folgen, Persönlichkeitsakzentuierung mit ehrgeizig-leistungsorientierten und perfekti-onistischen Zügen (S. 15 lit. E.2).
Die Gutachter führten weiter aus, die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie unter permanenten und enormen Schmerzen in beiden Beinen leide, jeweils von den Oberschenkeln bis in die Füsse, sowie im Nacken und in der Lendenwirbelsäule. Der ganze Rücken mache Beschwerden. Die Beschwerden im Nacken seien nie vollständig regredient gewesen. Nach einem Heckauffahrunfall mit HWS-Distorsion vom 17. November 2006 hätten die Beschwerden zugenommen und dauerten bis heute an (S. 8 lit. C.1).
Im Rahmen der orthopädischen Abklärung sei die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule allenfalls als endphasig schmerzhaft auszumachen. Im Bereich des Rumpfes bestünden eine auffallende Verkürzung der Iliopsoasmuskulatur und eine Palpations- und Dehnungsschmerzhaftigkeit über beiden iliolumbalen Bandansätzen. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte sei mässiggradig eingeschränkt (S. 12 Ziff. 1.3). Die radiologische Abklärung habe einen komplikationslosen Status nach zervikaler Spondylodese bei C5/6 und C6/7 und eine beginnende Unkovertebralarthrose in den Segmenten des oberen und mittleren Drittels ergeben. Ossäre Strukturen, Gefügestörungen oder eine Weichteilpathologie bestünden nicht. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestünden eine mässige Intervertebralosteochondrose und eine Spondylarthrose der drei caudalen Bewegungssegmente bei L3/4, L4/5 und L5/S1. Die Beschwerdeführerin habe bisher als kaufmännische Angestellte und Allrounderin in einer Werbeagentur gearbeitet. Aktuell verrichte sie bei freier Zeiteinteilung zweimal vier Stunden wöchentlich Bürohilfstätigkeiten (S. 13 Mitte). Naturgemäss sei mit der beschriebenen Wirbelsäulen- und Hüftanamnese eine vollständige Schmerzfreiheit des Bewegungsapparates nicht zu erwarten. Auch „banale“ Alltagsbewegungen könnten zervikale und lumbale Schmerzsyndrome sowie Hüftbeschwerden rechts verursachen (S. 13 unten).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte, wechselbe-lastende an die Halswirbelsäule und den Rücken adaptierte Tätigkeiten auszuüben, ohne Arbeiten in Überkopfposition. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und den Rumpf. Bildschirmarbeiten sollten nicht arbeitstäglich überwiegen. Der Beschwerdeführerin sollte nach einer Bildschirmarbeit von zirka 60 Minuten ein Wechsel der Arbeitsposition im freien Ermessen möglich sein. Langfristiges Stehen und Sitzen sei auf 60 Minuten limitiert. Die vom neurologischen Gutachter beschriebene Schmerzsymptomatik, einschliesslich sensibler Defizite, ausgehend von den röntgenpathologischen Befunden der Hals- und Lendenwirbelsäule begründe eine Minderung des Arbeitstempos und somit der Leistungsfähigkeit um 30 %. Dabei sei ein orthopädischer Anteil von 20 % berücksichtigt (S. 16 f.).
Die Gutachter führten zu einem Bericht von Dr. med. K.___ vom 9. Juli 2007, wonach auf längere Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, aus, die durchgeführte ventrale Diskektomie und Spondylodese habe zu einer wesentlichen Besserung der vormals bestehenden zervikalen Beschwerden beigetragen. Die im Röntgenbild erkennbaren degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule führten zu keiner wesentlichen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, jedoch nachvollziehbar zu einer Minderung der Belastbarkeit. Eine im Gutachten von Dr. D.___ konstatierte Wiederherstellung der Restarbeitsfähigkeit von 100 % ab November 2007 könne aktuell von neurologischer Seite nicht bestätigt werden, da durchaus noch Residuen der zervikalen Spinalkanalstenose mit Myelopathie und ein sensibles L4-Syndrom beidseits ausstrahlend vorlägen und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründeten (S. 17 Mitte).
Das Gutachten des B.___ gründe einerseits auf dem rheumatologischen Teilgutachten vom 6. Mai 2008. Der gesamte rheumatologische Status werde darin auf einer knappen halben Seite dokumentiert. Es fehlten verwertbare Dokumentationen der Extremitätengelenk-Beweglichkeit, der Wirbelsäulenbeweglichkeit und des Funktionsstandes der Extremitäten und der Rumpfmuskulatur. Ferner finde sich kein Hinweis zu bildgebenden Befunden. Der rheumatologische Gutachter erwähnte innerhalb seiner diagnostischen Zusammenfassung unter anderem neuropathische Schmerzen, vor allem im Bereich der unteren Extremitäten und somit fachfremde, das heisst nicht fachspezifisch rheumatologische Befunde. Die in der Beurteilung des rheumatologischen Gutachtens formulierten Schlussfolgerungen seien nicht plausibel. Dem Aspekt eines Status nach Spondylodese bei C5-7 liege die therapeutische Absicht der Beseitigung von segmentalen Dysfunktionen zugrunde. Der Status nach Spondylodese bei einer Myelopathie bei C5/6/7 entspreche somit einem therapeutischen Ergebnis und nicht einem krankheitswertigen Befund. Die von Dr. D.___ dokumentierte günstige Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei im Rahmen der Begutachtung im A.___ weitestgehend bestätigt worden. Ein nennenswertes Bewegungsdefizit der Halswirbelsäule liege nicht vor (S. 17 f.). Der rheumatologische Teilgutachter PD Dr. E.___ habe seine Ausführungen mit dem Satz beendet, die Arbeitsunfähigkeit müsse unter Berücksichtigung der gesamten Schmerzproblematik beurteilt werden. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem aus der funktionsrelevanten Dokumentation der Befunde gutachterlich bewertet werden müsse. Die Schmerzschilderung könne nicht das Kriterium schlechthin zur gutachterlichen Bewertung der Arbeitsfähigkeit sein (S. 18 unten). Dr. F.___ teile im neurologischen Teilgutachten des B.___ in seiner Beurteilung und Schlussfolgerung mit, dass die neurologischen Befunde in der Entwicklung wie auch aktuell eindeutig eine schwere durchgemachte Myelopathie mit vorwiegend sensiblen Residuen belegen würden. Die Schlussfolgerung sei nicht plausibel. Es gehe nicht darum, ob eine schwere zervikale Myelopathie durchgemacht worden sei. Vielmehr gehe es um die Beurteilung, wie die Funktionen des Halsmarkes und der Halswirbelsäule aktuell zu dokumentieren seien (S. 18 f.).
Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Tätigkeit uneingeschränkt mit einem Pensum von 8.5 Stunden arbeitstäglich und einer Leistungsminderung von 30 % wieder aufnehmen. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 % (S. 19 unten). Soweit retrospektiv beurteilbar bestehe ab dem 1. Mai 2007, also nach Ablauf der befristeten ganzen Rente, eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 21 lit. G.2).
4.4 PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 15. März 2010 (Urk. 7/100 S. 3) zum Gutachten des A.___ Stellung. Dr. L.___ erklärte, das Gutachten gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassende Befunde. Nachvollziehbar bestehe in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte ab dem 1. Mai 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die bisherige Tätigkeit könne als angepasst gelten.
4.5 Prof. Dr. med. M.___, Chefarzt, C.___, nannte in einem Bericht vom 15. Juli 2010 (Urk. 7/111/1-2) als neurologische Diagnose einen Verdacht auf eine leichtgradige zervikale Myelopathie mit neuropathischem Schmerzsyndrom und Hyperreflexie. Es bestehe kein Hinweis auf eine manifeste lumbale Spinalkanalstenose (S. 1).
Nach einer Untersuchung vom 20. Juli 2010 stellte Prof. M.___ in einem weiteren Bericht vom 21. Juli 2010 (Urk. 7/111/3) die Diagnosen zervikale Myelopathie mit neuropathischen Schmerzen sowie Hyperreflexie bei Status nach zervikaler Dekompressionsoperation 2005, kein Hinweis auf eine manifeste lumbale Spinalkanalstenose. Prof. M.___ führte weiter aus, die MRI-Untersuchung zeige zervikal einen chronischen zentromedullär gelegenen Myelopathieherd auf Höhe C6/7 ohne Hinweis auf Progredienz. Es bestehe ein sicherer Hinweis auf eine inkomplette zervikale Myelopathie bei Status nach zervikaler Operation. Der Status sei als chronisch anzusehen, ohne einen Hinweis auf Progredienz. Im Bereich der lumbalen Wirbelsäule bestehe eine relative Stenose bei L3/4, jedoch in den neurophysiologischen Parametern ohne Hinweise auf eine klinische Symptomatik.
4.6 PD Dr. med. N.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, C.___, nannte in einem Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/109/1-2) als Dia-gnosen (S. 1):
- chronische lumbale Schmerzen bei
- schwerer Segmentdegeneration bei L3-S1
- Spinalkanalstenose bei L3/4 und L4/5
- zervikale Myelopathie bei
- Status nach Dekompression bei C5/6 und C6/7 von ventral 2005
- Status nach Hüft-Totalprothese rechts 2006
Dr. N.___ führte aus, die neurologischen Abklärungen seien abgeschlossen. Das Ergebnis zeige, dass es sich lediglich um eine zervikale Myelopathie handle. Es bestünden keine Hinweise auf manifeste lumbale Spinalkanalstenosen. Die Veränderung im zervikalen Myelon mit entsprechenden Schmerzen in beiden Beinen könne chirurgisch nicht behandelt werden (S. 1 unten).
4.7 Dr. H.___, Dr. G.___, Dr. I.___ und J.___, A.___, nahmen am 2. Mai 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin zu den Berichten der C.___ Stellung (Urk. 7/114).
Die Gutachter hielten fest, aus den vorgelegten Berichten der C.___ ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die das Ergebnis der Beurteilung im Gutachten in Frage stellen würden. Die Gutachter sähen ihre diagnostische Einschätzung sogar bestätigt (S. 2 oben). Im Bericht vom 21. Dezember 2011 werde mitgeteilt, dass die neurologischen Abklärungen abgeschlossen seien. Das Ergebnis zeige, dass es sich lediglich um eine zervikale Myelopathie handle. Der Bericht bestätige keinesfalls eine Operationsbedürftigkeit. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei entscheidend, welche funktionellen Ausfälle aus der auch von den Gutachtern des A.___ diagnostizierten zervikalen Myelopathie resultierten. Funktionelle Beeinträchtigungen seien gering. Auch der von Prof. M.___ beschriebene neurologische Untersuchungsbefund zeige keine gravierenden Auffälligkeiten. Eine Hyperreflexie sei im Alltag nicht störend. Paresen, Störungen des Muskeltonus, Bewegungs- oder Gangstörungen würden nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund gehe auch Prof. M.___ von einer leichtgradigen Myelopathie aus. Aus den nachträglich vorgelegten Befunden, welche zirka ein halbes Jahr nach der Begutachtung im A.___ erhoben worden seien, lasse sich weder eine massgebliche Verschlechterung nachweisen noch würden sich andere Gesichtspunkte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergeben
(S. 2 unten).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2 Die Gutachter des A.___ nahmen am 2. Mai 2012 zu den nachgereichten Arztberichten der C.___ Stellung. Dabei kamen sie zum Ergebnis, dass sich aus den von den Ärzten der C.___ beschriebenen Befunden keine massgebliche Verschlechterung ergebe (E. 4.7 hiervor). In der Tat ist zu sagen, dass die von PD Dr. N.___ wie auch von Prof. M.___ diagnostizierte durchgemachte zervikale Myelopathie bereits in der Diagnoseliste des Gutachtens des A.___ aufgeführt ist (E. 4.3 hiervor). Auch verneinte Prof. M.___ im Bericht vom 21. Juli 2010 explizit eine Progredienz der Erkrankung (E. 4.5). Die Gutachter des A.___ erklärten sodann, dass die von Prof. M.___ und PD Dr. N.___ beschriebene Hyperreflexie die Beschwerdeführerin im Alltag nicht einschränke (E. 4.7 hiervor). Demnach ist nicht erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im A.___ verschlechtert hätte.
Auch trifft nicht zu, dass die Gutachter auf wesentliche früher erhobene Befunde nicht eingegangen wären, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.2). Eine im Gutachten des B.___ beschriebene Hypästhesie der Finger der linken Hand wie auch eine Verspannung der Trapeziusmuskulatur (Urk. 7/65/27), auf welche Befunde die Beschwerdeführerin hinwies (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.3), erweisen sich als eher unbedeutend. Die Gutachter des A.___ legten sodann eingehend und überzeugend dar, weshalb auf das Gutachten des B.___ nicht abgestellt werden kann. Anzufügen ist, dass ein Parteigutachten wie das Gutachten des B.___ nicht den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (vgl. hiezu bereits das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2009, Urk. 7/76 S. 13 E. 4.3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das Gutachten des A.___ entspricht im Übrigen den Anforderungen an den Be-weiswert eines medizinischen Gutachtens. Es erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, legt es doch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen dar und äussert sich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise. Sodann beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch vermag zu überzeugen, dass die Gutachter in Auseinandersetzung mit den Vorakten rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % attestierten. Auf das Gutachten des A.___ kann daher abgestellt werden.
5.3 Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu erachten, dass nach dem im Gutachten des A.___ genannten Belastungsprofil in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kauffrau und Allrounderin in einer Werbeagentur ab dem 1. Mai 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht.
6.
6.1 Die am 17. März 2011 durchgeführte Haushaltabklärung ergab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/98 Ziff. 2.5). Die Qualifizierung ist unbestritten geblieben. Mangels eines Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 27 IVV hat die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
6.3 Nach dem Bericht der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, Y.___, vom 15. Februar 2007 hätte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Berichtes ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 88‘400.-- erzielt (Urk. 7/12/2 Ziff. 16). Nach dem Abklärungsbericht vom 2. September 2011 übte die Beschwerdeführerin zuletzt ein Pensum von 80 % aus (Urk. 7/98 Ziff. 2.5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Kauffrau und Assistentin der Geschäftsleitung arbeiten würde. Die Beschwerdegegnerin erkannte gestützt auf die medizinischen Akten, dass per 1. Mai 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Demnach ist für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 88‘400.-- zu veranschlagen.
6.4 Die Beschwerdeführerin war nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin bei der Werbeagentur angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich im gegenseitigen Einvernehmen auf den 6. Dezember 2007 aufgelöst (Urk. 3).
Nach dem im Gutachten des A.___ aufgestellten Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/88 S. 16 unten) sind der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende an die Halswirbelsäule und den Rücken adaptierte Tätigkeiten möglich, ohne Arbeiten in Überkopfposition. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ist mit 10 kg limitiert. Zu vermeiden sind Arbeiten in Zwangshaltungen und mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und den Rumpf. Betreffend Bildschirmarbeit sollte die Beschwerdeführerin die Arbeitsposition nach 60 Minuten wechseln können. Die Gutachter nahmen weiter an, dass es sich bei der Tätigkeit in einer Werbeagentur um eine derart angepasste Tätigkeit handelt und gingen insofern von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % aus (vgl. E. 4.3).
Die Arbeitgeberin gab im Bericht vom 15. Februar 2007 an, die Beschwerde-führerin habe alle Arbeiten einer Allround-Sekretärin ausgeübt (Telefon, Post, Kaffee machen, beantworten der Korrespondenz, Urk. 7/12 S. 5).
6.5 Nach der medizinischen Beurteilung kann die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Werbeagentur weiterhin mit einem reduzierten Pensum verrichten. Nach dem Belastungsprofil ist die Beschwerdeführerin namentlich nach längerer Bildschirmarbeit auf einen Wechsel der Arbeitsposition angewiesen. Im Übrigen handelte es sich bei der früheren Tätigkeit nicht um eine körperlich schwere Arbeit, so dass es sich dabei grundsätzlich um eine angepasste Tätigkeit handelt. Dem erhöhten Pausenbedarf kann mit einem Abzug vom ermittelten Lohn Rechnung getragen werden, womit auch der Kritik der Beschwerdeführerin am durchgeführten Einkommensvergleich Rechnung getragen wird (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.2). Als angemessen erweist sich ein Abzug von 10 %. Nachdem die Beschwerdeführerin als Kauffrau respektive Allround-Sekretärin mit einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 88‘400.-- erzielte, resultiert bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 70 % nach einem Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 69‘615.-- (Fr. 88‘400.-- x 0.875 x 0.9).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 88‘400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 69‘615.-- ergibt sich eine Einkommensdifferenz von Fr. 18‘785.-- respektive ein Invaliditätsgrad von rund 21 %. Selbst bei einem Abzug von 25 % ergäbe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘013.-- (Fr. 88‘400.-- x 0.875 x 0.75) und damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 30‘387.-- respektive ein immer noch rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 34 %.
6.6 Zusammenfassend besteht ab dem 1. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % kein Rentenanspruch mehr. Die angefochtene Verfügung vom 20. September 2012 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger
KI/MA/BSversandt