Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01134




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 26. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, arbeitete zuletzt vom 9. April 2001 bis zum 31. Mai 2002 bei Y.___, Z.___, als Plattenleger. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber wegen unbefriedigender Arbeitsleistung aufgelöst (Urk. 15/17). Wegen Skoliose bei Spaltwirbel L3 rechts sowie Gonarthrose rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur rechts meldete sich X.___ am 19. Januar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 15/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der A.___, B.___, vom 10. Februar 2005 (Urk. 15/16) und von Y.___ vom 17. Februar 2005 (Urk. 15/17) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 28. Januar 2005 (Urk. 15/13/1-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 15/13/7-13) und der D.___ vom 25. Februar 2005 (Urk. 15/18) ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 wies sie das Leistungsgesuch des Versicherten ab, da er lediglich einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 % aufweise und berufliche Massnahmen aufgrund der Erwerbsbiographie nicht erfolgsversprechend seien (Urk. 15/22). Diesen Entscheid bestätigte die
IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 (Urk. 15/31). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mangels Rechtzeitigkeit mit Beschluss vom 27. Februar 2006 nicht ein (Urk. 15/38).

1.2    Am 28. September 2006 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/40/1, Urk. 15/42/1-8). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 15/48). Daraufhin reichte Dr. C.___ den Bericht vom 13. Oktober 2006 ein (Urk. 15/66). Die IV-Stelle liess in der Folge das Gutachten von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 14. Dezember 2007 erstellen (Urk. 15/82). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/85) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 4. März 2008 ab, da sich sein Gesundheitszustand nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert habe (Urk. 15/93). Diesen Entscheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Oktober 2009 (Urk. 15/108). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2009 mangels genügender Begründung nicht ein (Urk. 15/109).

1.3     Nach erneuter Anmeldung am 10. Juni 2010 (Urk. 15/110), teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Juni 2010 dem Versicherten mit, die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfordere die Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der letzten Verfügung (Urk. 15/111). Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 informierte Dr. C.___ die IV-Stelle darüber, dass sich seit dem Bericht vom Oktober 2006 keine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ergeben habe (Urk. 15/112). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/117) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 15/121). Das hiesige Gericht trat mit Beschluss vom 16. November 2010 nicht auf die von X.___ erhobene Beschwerde ein (Urk. 15/129).

1.4    Am 15. August 2011 stellte X.___ ein neues Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 15/137). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. November 2011 ein (Urk. 15/143). Sodann liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ vom 24. Juli 2012 erstellen (Urk. 15/152). Mit Vorbescheid vom 20. August 2012 teilte sie dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da er keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweise (Urk. 15/155). Dagegen erhob X.___ am 22. August 2012 Einwand (Urk. 15/158). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 ab (Urk. 2).


2.     Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 24. Oktober 2012 (Urk. 1) bzw. 8. November 2012 (Urk. 6) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 29. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 4. März 2008 (Urk. 15/93), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch letztmals nach umfassender Abklärung des Sachverhaltes verneint hat, und der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

2.2    Die Abweisung des Rentenbegehrens im Jahre 2008 stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 15/82), wonach der Beschwerdeführer unter einem spondylogenen Syndrom bei Lordo-Skoliose und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (seit 2004) leidet. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach zweimaliger Knieoperation (1990 und 2003), ein Asthma bronchiale (seit 2005) und eine Hypertonie (seit 2005). In seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger sei der Beschwerdeführer seit 2004 arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungsprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung, ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung sowie asymmetrische Lasteinwirkungen. Es sei eine berufliche Umstellung angezeigt.

2.3    Die Ärzte der MEDAS F.___ stellten im Gutachten vom 24. Juli 2012 folgende Diagnose (Urk. 15/152/27):

    mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Torsionsskoliose der LWS, - whs. kongenitale Dysplasie LWK3, - muskulärer Dysbalance; M54.5, Erstdiagnose 1997

2.Gonarthrose links, mit/bei Zustand nach VKB-Resektion und Meniskektomie; M17.1, Erstdiagnose 2003

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

3.Vorbefundlich arterielle Hypertonie, medikamentös kompensiert, I10, dokumentiert seit 2006

4.Anamnestisch Asthma bronchiale, J45.9, dokumentiert seit 2006

5.Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, F68, seit 2004.

    Internistisch seien keine krankheitswerten Befunde zu erheben, anamnestisch seien arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale bekannt. Klinisch seien entsprechende Befunde jetzt nicht oder nicht sehr ausgeprägt vorhanden. Hauptbefunde bestünden am Bewegungsapparat. Anamnestisch bestünden Rückenschmerzen seit dem 16. Lebensjahr. Dennoch habe der Beschwerdeführer eine Anlehre als Plattenleger machen und diese Arbeit bis zum 45. Lebensjahr ausüben können. Dann seien die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen exazerbiert und der Beschwerdeführer sei seit 2004 bis heute als Plattenleger arbeitsunfähig. Kompliziert habe sich der Verlauf dadurch, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung in der D.___ erfahren haben wolle, dass er aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht einen ganz gefährlichen Befund am Rücken habe, welcher eine körperliche Arbeit unmöglich mache, wobei es sich laut einer Bemerkung von ärztlicher Seite um Unfallfolgen handle. Erklärungen, dass eine angeborene Wirbelsäulendeformität vorliege und dass körperlich nicht belastende Tätigkeiten möglich seien, empfinde der Beschwerdeführer als Infragestellung seiner Beschwerden und subjektiven Beeinträchtigungen. Neben dem LWS-Befund bestehe eine linksseitige Gonarthrose, welche zu belastungsabhängigen Beschwerden führe und den Beschwerdeführer beim anhaltenden Gehen, Stehen und Steigen einschränke (Urk. 15/152/32-33).

    In psychischer Hinsicht liege keine Störung mit Krankheitswert vor. Das auffallende Verhalten des Beschwerdeführers mit hartnäckigen Versuchen, einen Unfallschaden an der Wirbelsäule nachzuweisen und zu beweisen, dass die daraus resultierenden Defizite von medizinischer Seite, vor allem aber von Versicherungsseite falsch beurteilt würden, hingen mit nicht-medizinischen Faktoren (Bildungsstand, kulturell- und persönlichkeitsbedingt) zusammen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz schlecht integriert, es fehle ihm scheinbar Wissen und Verständnis für medizinische Zuständigkeiten sowie soziale und versicherungsrechtliche Regelungen. Auf dem Hintergrund solcher Überzeugungen sei eine unbewusste Symptomproduktion („Schwäche, Blockierung“) oder Symptomverstärkung (Rückenschmerzen, Gelenkschmerzen) möglich. Bewusste Aggravation oder Simulation seien in den verschiedenen Untersuchungssituationen aber nicht festzustellen gewesen. Die Störung habe keinen Krankheitswert resp. keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Medizinische Massnahmen würden sich auf die rheumatologisch/orthopädischen Befunde beziehen. Der Beschwerdeführer nehme medizinische Konsultationen spärlich in Anspruch, die praktizierte medikamentöse Therapie (Analgetika und Antihypertensiva nach Bedarf) sei nicht adäquat. Sinnvoll sei vielmehr eine aktiv orientierte physikalisch-medizinische Behandlung. Die Prognose sei im Hinblick auf die Beschwerden bedingt günstig. Degenerative Veränderungen würden langsam fortschreiten. Die nachgewiesenen Veränderungen seien nicht reversibel und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit nicht möglich. Bezüglich der Wiedereingliederung sei die Prognose ungünstig, da der Beschwerdeführer irrationalen Vorstellungen über seine Krankheit, über die Krankheitsgenese und über die Krankheitsfolgen anhänge und sich nicht für arbeitsfähig und belastbar halte (Urk. 15/152/33-34).

    Als Plattenleger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm dagegen prinzipiell vollschichtig zumutbar. Schmerzchronifizierung und Dekonditionierung könnten eine Leistungsminderung von maximal 20 % begründen. Möglich seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung. Tätigkeiten in gebückter Position und Vorbeugehaltung oder Tätigkeiten mit Heben von mehr als 10 kg seien nicht mehr zumutbar (Urk. 15/152/36-37).

    Die degenerativen Veränderungen und die ausgeprägte Skoliose hätten zwar zwischen 2005 und 2009 zugenommen. Von einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne aber nicht gesprochen werden. Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit werde etwas geringer eingeschätzt als Dr. E.___ dies im Januar 2007 gemacht habe, in der grundsätzlichen Beurteilung, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit jedoch ohne zeitliche Einschränkung, bestehe Übereinstimmung (Urk. 15/152/39).

2.4    Laut der Stellungnahme von Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin wird eine massgebliche Verschlechterung durch das MEDAS-Gutachten nicht ausgewiesen. Die genannte Dekonditionierung sei behebbar und daher sei keine dauerhafte Verschlechterung bezogen auf die prozentuale Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Das Arbeitsprofil werde leicht eingeschränkter formuliert. Ein relevantes psychisches Leiden, welches bei Schmerzchronifizierung eine verminderte Überwindbarkeit begründen könnte, werde nicht ausgewiesen. Die maximal 20%ige Einschränkung bezogen auf eine angepasste Tätigkeit sei durch medizinische Massnahmen behebbar. Daher sei aus medizinischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung ableitbar. Es werde von den Gutachtern auf die ungenügende Integration, die fehlenden Kenntnisse der hiesigen Gepflogenheiten und die subjektive Krankheitsüberzeugung verwiesen (Urk. 15/153/5).


3.

3.1    Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ vom 24. Juli 2012 (Urk. 15/152) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).

3.2    Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sprechen würde. Er bringt lediglich seine Überzeugung zum Ausdruck, dass er aufgrund seiner unbestrittenermassen vorhandenen gesundheitlichen Probleme - insbesondere jener am Rücken - nicht mehr in der Lage sei, irgend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der von ihm mit der Beschwerde eingereichte Bericht des H.___ vom 15. September 2011 (Urk. 3/1) bescheinigt ihm lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit der Hospitalisation vom 13. bis zum 16. September 2011 und hält fest, dass der Beschwerdeführer nach der Zertrümmerung eines Nierenbeckensteins rechts in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann daraus ableiten, dass Dr. med. I.___, Oberarzt an der D.___, in seinem Bericht über die Behandlung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 3/2) ausführte, die Einnahme von Schmerztabletten und die Durchführung von Physiotherapie seien die beste Möglichkeit zur Schmerzlinderung, und eine korrektive Operation sei nicht zu empfehlen, stammt dieser Bericht doch einerseits aus dem Jahre 2009 und enthält andererseits gar keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid lediglich auf schriftliche Berichte, ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten auf einer ausführlichen persönlichen Untersuchung basiert und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen den medizinischen Experten einlässlich in Anwesenheit eines Dolmetschers zu schildern.

3.3    Es ist somit nichts ersichtlich, was am MEDAS-Gutachten Zweifel aufkommen liesse und es ist vollumfänglich darauf abzustellen. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist mithin nicht ausgewiesen.


4.    Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit März 2008 nicht wesentlich verändert hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

5.2    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger