Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01140 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 19. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die X.___ seit 1. Juni 2007 ausgerichtete Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 5. August 2009 [Urk. 10/32 und Urk. 10/37]) mit Verfügung vom 27. September 2012 wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 10/65 = Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Oktober 2012, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Viertelsrente beantragt sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2012 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, sofern sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 eine Schadenminderungspflicht auferlegte und ihn darauf hinwies, dass aus ärztlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit durch eine fachärztliche psychiatrische Behandlung einschliesslich einer medikamentösen Therapie verbessert werden könne, wobei sie dies mit amtlicher Revision per Februar 2011 überprüfen werde (Urk. 10/26),
dass der Beschwerdeführer seit Januar 2003 neuro-psychiatrisch von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Neurologie, behandelt wird (Urk. 10/46),
dass im Rahmen des im März 2011 eingeleiteten ordentlichen Revisionsverfahrens (Urk. 10/43) Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 18. April 2011 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei der mit Mitteilung vom 5. Februar 2009 auferlegten Schadenminderungspflicht mit der Behandlung bei Dr. Y.___ – der über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt – nicht nachgekommen (Urk. 10/48 S. 2),
dass die RAD-Ärztin aber annahm, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand nicht bewusst war, weshalb sie die erneute Auflage der Schadenminderungspflicht empfahl (Urk. 10/48 S. 2 f.),
dass in der Folge die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht die Durchführung einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung, optimal in seiner Muttersprache, verlangte (Schreiben vom 4. Mai 2011 [Urk. 10/49]),
dass sie den Versicherten aufforderte, diese Massnahme mit „seinem Arzt nochmalig“ umzusetzen (Urk. 10/49 E. 2 und 4),
dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Gegebenheiten nicht darauf schliessen konnte, dass mit der bisherigen, bei Dr. Y.___ durchgeführten Behandlung der Schadenminderungspflicht nicht Genüge getan ist,
dass dies umso mehr gilt, als sich die Beschwerdegegnerin dessen bewusst war (Urk. 10/48 S. 2 f.) und trotzdem auf einen klärenden Hinweis in der Mitteilung vom 4. Mai 2011 (vgl. Urk. 10/49) verzichtete,
dass sie im Übrigen bereits im Sommer 2011 von der ungenügenden Behandlung hätte Kenntnis erhalten und die Durchführung einer adäquaten Therapie verlangen müssen, erfragte sie doch beim damaligen Rechtsvertreter den therapierenden Arzt, liess dem Hinweis auf die Beendigung des Vertretungsverhältnisses dann aber keine weiteren Schritte folgen (vgl. Urk. 10/52-53),
dass zusammenfassend keine dem Beschwerdeführer vorwerfbare Verletzung der Schadenminderungspflicht ersichtlich ist,
dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt – insbesondere die Frage, ob beziehungsweise inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit revisionsrechtlich verändert hat – im laufenden Revisionsverfahren nicht genügend abgeklärt hat und eine Verbesserung der Verhältnisse trotz fehlender fachpsychiatrischer Behandlung nicht ausgeschlossen ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 27. September 2012 aufzuheben, und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),
dass damit das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 26. Oktober 2012 gegenstandslos geworden ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher