Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01143




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 12. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) einen Anspruch der 1952 geborenen X.___ auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Oktober 2012 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragt hat, sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2012 (Urk. 7) und die von ihr eingereichten Akten (Urk. 8/1-71);


in Erwägung,

dass in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1 f.) die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), die massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 94 E. 3c), die lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV) und die dauernde persönliche Überwachung (BGE 107 V 136 E. 1b) zutreffend dargelegt wurden, weshalb darauf verwiesen werden kann,

dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) und von Abklärungsberichten an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV, vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) konkretisiert hat;


in weiterer Erwägung,

dass der seit November 2000 unter Beistandschaft gemäss Art. 394 der damals anwendbaren Fassung des Zivilgesetzbuches stehenden Beschwerdeführerin (Urk. 8/3, Urk. 8/18, Urk. 8/47, Urk. 8/64) mit Beschluss vom 12. September 2002 (Urk. 8/15) ausgehend von einer verspäteten Anmeldung (Urk. 8/1) rückwirkend ab Februar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zuerkannt wurde, auf deren Ausrichtung sie zu Gunsten der Zusatzrente ihres Ehegatten zu dessen Invalidenrente verzichtete (Urk. 8/17),

dass die Beschwerdegegnerin im Zuge des Mitte August 2006 wegen der im Dezember 2004 erfolgten Ehescheidung (Urk. 8/19) eingeleiteten Verfahrens einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung verneinte (Verfügung vom 1. Oktober 2008 [Urk. 8/37]), ihr indes ab August 2005 aus psychischen Gründen (Diagnosen: wahnhafte Störung mit somatischem und hypochondrischem Inhalt, Liebeswahn, dependente Persönlichkeitsstörung, posttraumatische Belastungsstörung mit angstpsychotischer Dekompensation nach Extrembelastung durch partnerschaftlichen Konflikt [Urk. 8/27 S. 16 f.]) eine ganze Rente basierend auf einem anhand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 72 % zusprach (Verfügung vom 26. November 2008 [Urk. 8/39, Urk. 8/43]),

dass sie sich dabei insbesondere auf die Vorortabklärung vom 18. April 2007 (Bericht vom 17. Juli 2008 [Urk. 8/30]) und die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar und 24. März 2008 (Urk. 8/27, Urk. 8/29) stützte, wobei sie in Bezug auf die Einschränkung im Haushaltsbereich der theoretischen Einschätzung der Gutachterin gegenüber den Selbstangaben der Beschwerdeführerin den Vorrang gewährte (Urk. 8/30 S. 5 oben),

dass im Rahmen des aktuellen, im September 2011 von Amtes wegen eingeleiteten (Revisions-)Verfahrens – soweit in den Akten ersichtlich – bezüglich der laufenden Rente kein formeller Entscheid ergangen ist (vgl. aber Urk. 8/55 S. 3), jedoch mit Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung abermals verneint wurde,

dass die Beschwerdegegnerin ihrem abschlägigen Entscheid betreffend Hilflosenentschädigung die schriftlichen Angaben der Beiständin (Urk. 8/48-49, Urk. 8/57), den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/54) sowie die im Vorbescheidverfahren ohne Einbezug einer Drittperson durchgeführte Vorortabklärung vom 12. September 2012 (Bericht vom 27. September 2012 [Urk. 8/69]) zu Grunde legte,

dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) den Abklärungsbericht gleichen Datums (Urk. 8/69) der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter nicht zur Einsicht bzw. zur Stellungnahme unterbreitete,

dass dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Urteil des Bundesgerichts 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 4.4), deren allfällige Heilung vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann,

dass in medizinischer Hinsicht mangels psychiatrischer Fachkompetenz nicht auf die (unvollständigen) Angaben von Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/54) abgestellt werden kann und das weit zurückliegende, auf der Exploration vom 5. Juli 2007 basierende Gutachten von Dr. Y.___ vom 14. Februar 2008 keine hinreichende Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes im Verlauf bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) darstellt,

dass seither keine psychiatrische Einschätzung erging und für die Beschwerdegegnerin Anlass bestand, gestützt auf fachärztliche Untersuchungen abklären zu lassen, wie sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entwickelt hat und sich bezüglich der Frage der Hilflosenentschädigung auswirkt,

dass die entscheidenden Fragen bislang von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt wurden, mithin der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt ist und es an der erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1) fehlt, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie unter Beizug eines psychiatrischen Facharztes und der Beiständin sowie allenfalls einer Übersetzungshilfe  die notwendigen Erhebungen vornehme und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide;


in abschliessender Erwägung,

dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 27. Oktober 2012 (Urk. 1) gegenstandslos geworden ist,

dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis–mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter