Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 7. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer
Widmer Müller Gibor Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
dieser substituiert durch Dr. Peter Grubmiller
Widmer Müller Gibor Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1987, ist gelernter Maurer (Urk. 7/13/1). Seit September 2006 war er bei der Y.___ in G.___ angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 11. Oktober 2008 eine Schnittverletzung an der linken Hand zuzog (Urk. 7/13/42 Ziff. 1-6, Urk. 7/35 S. 1 unten, Urk. 7/38/14). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Der Versicherte meldete sich am 3. April 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Urk. 7/9/1) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/17), einen Bericht der Y.___ (Urk. 7/19) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/18) ein und zog Akten der SUVA bei (Urk. 7/3, Urk. 7/13). Am 3. Juli 2009 (Urk. 7/25) teilte sie dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten des Aufnahmeverfahrens sowie eines Kurses zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung an die Bauschule Z.___. Mit Verfügung vom 30. März 2010 (Urk. 7/34) schrieb die IV-Stelle das Begehren um Durchführung beruflicher Massnahmen als erledigt ab und wies das Gesuch um Ausrichtung eines Wartezeit-Taggeldes ab, da der Versicherte die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe.
1.2 Nachdem der Versicherte im November 2010 die Aufnahmeprüfung für die Bauschule Z.___ bestanden hatte (vgl. Urk. 7/41 S. 1), meldete er sich am 21. Januar 2011 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/47). Die IV-Stelle schloss am 3. Mai 2011 mit dem Versicherten eine Vereinbarung, wonach er an der Bauschule die Ausbildung zum Bauführer besuchen werde (Urk. 7/59) und erteilte gleichentags Kostengutsprache für die Umschulung zum Bauführer für die Zeit vom 26. April 2011 bis 22. April 2012 (Urk. 7/56). Am 19. Juli 2012 (Urk. 7/70) informierte der Versicherte die IV-Stelle, dass er das 2. Semester des Schuljahres 2011/2012 nicht bestanden und er ein Praktikum begonnen habe.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73-78) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/79 = Urk. 2) mit, dass die beruflichen Massnahmen nicht weitergeführt würden.
2. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und die beruflichen Massnahmen seien weiterzuführen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2012 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 22. März 2013 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG) erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt.
1.2 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 und I 159/09 vom 16. März 2006, E. 3.2.2).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
1.3 Für eine Umschulung müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2013, Rz 4010):
- Es muss eine drohende oder eine bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben beziehungsweise die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen.
- Die versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen.
- Die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet.
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr im Zusammenhang mit der Umschulung des Beschwerdeführers zum Bauführer ausgerichteten Leistungen zu Recht eingestellt hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid in der angefochtenen Verfügung damit, der bisherige Beratungs- und Umschulungsverlauf habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer die schulischen und persönlichen Voraussetzungen für eine Umschulung zum Bauführer nicht mitbringe (Urk. 2 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin wies in der Vernehmlassung zudem darauf hin, es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich wieder bei ihr zu melden, sollte er die Wiederholungsprüfung bestehen (Urk. 6 E. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, heute, da er die Aufnahmeprüfung und das erste Semester erfolgreich absolviert habe und bereits im Praktikum als Bauführer tätig sei und er lediglich ein Semester wiederholen müsse, halte ihn die Beschwerdegegnerin für persönlich und schulisch ungeeignet für die Umschulung. Dies in einem Zeitpunkt, in dem er in der Ausbildung weit fortgeschritten sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 11. Oktober 2008 eine Schnittverletzung an der linken Hand (Urk. 7/35 S. 1 unten).
Dr. med. A.___, Oberärztin, Handchirurgie, Universitätsspital B.___ (B.___), stellte in einem Bericht vom 16. April 2009 (Urk. 7/17) die Diagnose Schnittverletzung an der Hohlhand rechts (richtig: links) mit Durchtrennung der Beugesehnenzone III und Verletzung des Nervus medianus und Nervus ulnaris sowie Durchtrennung des oberflächlichen Hohlhandbogens (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 11. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2 oben).
3.2 Dr. med. Andreas C.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt Klinik für Wiederherstellungschirurgie, B.___, führte in einem Bericht vom 19. Mai 2010 (Urk. 7/38/14-15) aus, nach Schnittverletzung in der linken Hohlhand mit Durchtrennung des Nervus ulnaris und des Nervus medianus sei es im Vergleich zur neurologischen Voruntersuchung vom 5. Mai 2009 zu einer weiteren deutlichen Erholung der Befunde gekommen. Im Bereich des Ulnaris-Versorgungsgebietes sei es zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Eine Reinnervation könne bis zum Adductor pollicis brevis nachgewiesen werden (S. 2). Der Beschwerdeführer arbeite aktuell seit dem 3. Mai 2010 zu 50 % als Maurer (S. 1).
4.
4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach abgeschlossener Ausbildung zum Maurer (vgl. Urk. 7/13/1) nicht in diesem Beruf, sondern als Schaler und Gerüstbauer im Geschäft seines Vaters, der Y.___, arbeitete (Urk. 7/22 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin stellte in einem Verlaufsprotokoll vom 29. März 2010 im Hinblick auf die unfallbedingte Einschränkung der linken Hand des Beschwerdeführers fest, dass es sich bei der gewünschten Umschulung zum Bauführer um eine geeignete und behinderungsangepasste Umschulung handle (Urk. 7/33 S. 1 oben, vgl. auch Urk. 7/22 S. 1 oben). Die diesbezüglichen Voraussetzungen für eine Umschulung sind nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin demnach erfüllt.
Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Umschulung ist jedoch näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv in der Lage ist, die Ausbildung zu bestehen.
4.2
4.2.1 Am 30. April 2009 fand zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer ein erstes Standortgespräch statt (vgl. das Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2009, Urk. 7/22 S. 2 ff.).
Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer daraufhin in einem Schreiben vom 10. Juni 2009 (Urk. 7/21) darauf hin, dass er entgegen der Vereinbarung im Standortgespräch vom 30. April 2009 bis heute keine Kopien der Schulzeugnisse und der Zeugnisse der Handelsschule eingereicht und keine Abklärungen über das Ausbildungsangebot (Aufnahmeverfahren, Vorbereitungskurse, Kosten) an der Bauschule Z.___ getätigt habe. Sie teilte ihm mit, dass er zur konstruktiven Mitwirkung verpflichtet sei, und wies ihn auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hin.
Am 3. Juli 2009 schloss die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung für die Abklärungsphase bis Ende November 2009 (Urk. 7/26). Die Vereinbarung sah unter anderem die Fortsetzung des Besuches der Handelsschule, den Besuch eines Vorbereitungskurses und die Aufnahmeprüfung für die Bauschule Z.___ vor. Die Parteien vereinbarten weiter, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über das Ergebnis der Aufnahmeprüfung informieren werde (Urk. 7/26 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin erteilte am 3. Juli 2009 Kostengutsprache für das Aufnahmeverfahren an der Bauschule Z.___ und den Besuch eines Vorbereitungskurses in Höhe von Fr. 200.-- und Fr. 675.-- (Urk. 7/25).
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bot den Beschwerdeführer in der Folge am 29. Januar 2010 für den 12. Februar 2010 zu einem Gespräch bei ihr auf, nachdem sie ihn bereits am 21. und am 29. Januar 2010 zu einer Besprechung eingeladen hatte. Dabei wies sie den Beschwerdeführer erneut auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG hin (Urk. 7/30 S. 1). Bei der Besprechung vom 12. Februar 2010 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin schliesslich, dass er die die Aufnahmeprüfung vom 20. November 2009 (vgl. Urk. 7/24 S. 1) nicht bestanden hat (Urk. 7/33 S. 3 unten).
Mit Verfügung vom 30. März 2010 (Urk. 7/34) schrieb die Beschwerdegegnerin das Begehren um Durchführung beruflicher Massnahmen als erledigt ab und wies das Gesuch um Ausrichtung eines Wartezeit-Taggeldes ab.
4.2.3 Der Beschwerdeführer bestand ein Jahr später die Aufnahmeprüfung für die Bauschule (vgl. das Schreiben der Bauschule vom 2. Dezember 2010, Urk. 7/41 S. 1). In der Folge schloss die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2011 eine neue Zielvereinbarung. Die Parteien legten darin als Ziele den erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsjahres und das Finden einer geeigneten Praktikumsstelle fest. Als Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wurden der erfolgreiche Abschluss der einzelnen Prüfungen im ersten Anlauf und die sofortige und lückenlose Information der Beschwerdegegnerin über die Prüfungsresultate festgelegt (Urk. 7/59 S. 1). Die Beschwerdegegnerin erteilte am 3. Mai 2011 Kostengutsprache für die Ausbildung zum Bauführer für die Zeit vom 26. April 2011 bis 22. April 2012 (Urk. 7/56).
In einem Schreiben vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/70) informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass er das zweite Semester nicht bestanden habe (Urk. 7/69).
4.3 Sowohl die Zielvereinbarung vom 3. Juli 2009 wie auch die am 3. Mai 2011 zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sahen vor, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die erzielten Prüfungsresultate zu informieren hat (Urk. 7/26 S. 1 unten, Urk. 7/59 S. 1 unten). Entgegen der Zielvereinbarung informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erst anlässlich einer Besprechung im Februar 2010 über die nicht bestandene Aufnahmeprüfung vom November 2009 (Urk. 7/33 S. 3 unten). Nachdem das Semesterzeugnis der Bauschule Z.___ für das 2. Schulsemester am 30. März 2012 vorlag (Urk. 7/69), informierte er die Beschwerdegegnerin wiederum erst in einem Schreiben vom 19. Juli 2012 über die fehlende Promotion und das nicht bestandene Wintersemester 2011/12 (Urk. 7/70).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung für die Bauschule Z.___ im zweiten Anlauf bestanden hat, lässt darauf schliessen, dass es ihm möglich gewesen wäre, die Aufnahmeprüfung bereits im November 2009 zu bestehen, zumal die Beschwerdegegnerin ihm zusätzlich einen Vorbereitungskurs für die Aufnahmeprüfung bewilligt hatte. Indem sich der Beschwerdeführer nicht an die Vereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin hielt, wobei diese ihn zudem mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hinweisen musste, liess er die erforderliche Mitarbeit für den Erfolg der Umschulung vermissen. Der Beschwerdeführer selbst wies etwa anlässlich des Standortgespräches vom 30. April 2009 mit der Beschwerdegegnerin auf eine mangelnde Schulfreude und Motivation in seiner bisherigen Schulausbildung und die fehlende Bereitschaft, sich für gute Noten anzustrengen, hin (Urk. 7/22 S. 2 Mitte).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, S. 5 Ziff. 7) ist der Beschwerdegegnerin kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen und ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nun zwar einen Praktikumsplatz bei der D.___ AG in E.___ gefunden (Urk. 7/71/3-6) und plant, das nicht bestandene Semester im Winter 2012/13 zu wiederholen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Hingegen ist angesichts der zu konstatierenden fehlenden Mitarbeit des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, dass er im Verlauf der Umschulung erneut Semester wiederholen müsste. Es fehlt ihm somit an den persönlichen Voraussetzungen für die Umschulung. Der Erfolg der Umschulung erweist sich daher als gefährdet.
4.4 Zusammenfassend ist aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen, dass es ihm namentlich an der subjektiven wie auch an der objektiven Eingliederungsfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung für eine Umschulung zum Bauführer fehlt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen demnach zu Recht eingestellt. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Peter Grubmiller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).